VwGH 2011/21/0187

VwGH2011/21/018730.8.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, 1. über den Antrag des D, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. Mai 2011, Zl. E1/4114/2009, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und 2. in der Beschwerdesache derselben Partei gegen den eben genannten Bescheid, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §71 Abs1 impl;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;
AVG §71 Abs1 impl;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem genannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. Mai 2011 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines früheren Rechtsvertreters am 6. Juni 2011 zugestellt.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen und am 5. August 2011 zur Post gegebenen Beschwerde wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist verbunden. Dazu führt der Beschwerdeführer aus, sein früherer Rechtsvertreter habe mit der Begründung, er sehe keine Erfolgsaussichten, keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben; er (Beschwerdeführer) befinde sich in Strafhaft und habe keine Möglichkeit gehabt, sich um eine andere Rechtsvertretung umzusehen. Erst am 29. Juli 2011 sei es ihm über seine Tochter möglich gewesen, einen Termin beim nunmehrigen Rechtsvertreter zu bekommen.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Die (bloße) Untätigkeit eines Vertreters bildet im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, die Frist einzuhalten (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 4. Oktober 2006, Zl. 2006/18/0270). Davon kann im vorliegenden Fall allerdings im Hinblick auf die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages, der (vormalige) Vertreter des Beschwerdeführers habe - bewusst - eine Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof unterlassen, weil er darin keine Erfolgsaussichten gesehen habe, nicht die Rede sein.

Auch unter der Annahme, das vormalige Vertretungsverhältnis habe noch innerhalb offener Frist für eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geendet - näheres Vorbringen dazu wurde allerdings nicht erstattet -, kann dem Wiedereinsetzungsantrag kein Erfolg zukommen. Die Tatsache, dass sich die Partei in Haft befindet, ist nämlich für sich allein genommen noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigte (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz. 83 ff. unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene und nach Ablauf der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 VwGG zur Post gegebene Beschwerde ist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen.

Wien, am 30. August 2011

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