VwGH 2011/16/0143

VwGH2011/16/014329.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache der B in H, gegen den unabhängigen Finanzsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Finanzstrafrechts, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §311;
BAO §85;
BAO §86a;
FinStrG §56 Abs2;
VwGG §27 Abs1;
BAO §311;
BAO §85;
BAO §86a;
FinStrG §56 Abs2;
VwGG §27 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und in dem auf Vorhalt vom 7. Juni 2011 eingereichten Vermögensbekenntnis zu Folge hat die Beschwerdeführerin in der Absicht, eine (Administrativ‑)Beschwerde gegen eine sie betreffende Ausübung finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vom 12. Oktober 2010 zu erheben, lediglich am 10. November 2010 ein email gesendet. E-mails sind keine tauglichen Anbringen iSd § 56 Abs. 2 FinStrG iVm §§ 85ff BAO (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, Zl. 2005/14/0126). Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg eingebracht, so gilt es als nicht eingebracht und kann daher auch keine Entscheidungspflicht auslösen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. Juni 2007, Zl. 2005/16/0186, und vom 28. Mai 2009, 2009/16/0031, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Der Beschwerde anhaftende Formgebrechen können bei diesem Ergebnis auf sich beruhen.

Wien, am 29. September 2011

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