VwGH 2011/11/0035

VwGH2011/11/003529.3.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der J L in I, vertreten durch Dr. Thomas Girardi, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stainerstraße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14. Dezember 2010, Zl. uvs-2010/23/2758-3, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Gesundheit), zu Recht erkannt:

Normen

TabakG §13a Abs2;
TabakG §13a Abs3;
TabakG §13a;
TabakG §13c;
TabakG §14 Abs4;
VwRallg;
TabakG §13a Abs2;
TabakG §13a Abs3;
TabakG §13a;
TabakG §13c;
TabakG §14 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt I. Faktum D (nur dieser Spruchteil ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde) einer Übertretung des § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 2 Z. 4 und § 13a Abs. 1 des Tabakgesetzes schuldig erkannt, wobei eine Geldstrafe von EUR 800,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe über sie verhängt wurde.

Der Beschwerdeführerin wurde folgende Tat zur Last gelegt:

"Sie, Frau J., haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als satzungemäß zur Vertretung der T. GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in I., nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die T. GmbH als Inhaberin des Gastbetriebes 'T.' in I. (mit Berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Restaurant), welcher über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen bzw. für den Ausschank von Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügt, sodass es sich bei diesem Gastbetrieb um einen Mehrraumgastbetrieb im Sinne des § 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes handelt, - es hat am 1.7.2010 im gesamten Gastbetrieb T. in I., aufgrund des Umstandes gemäß § 13a Abs. 1 des Tabakgesetzes ein absolutes (gesetzliches) Rauchverbot bestanden, dass der bei weitem größte, im Erdgeschoss gelegene und mit einer Galerie und ähnlichen Einrichtungen ausgestattete und sich auf das Niveau des ersten Obergeschoßes erstreckende Gastraum, welcher als Hauptraum (im Sinne des § 13a Abs. 2 zweiter Satz, des Tabakgesetzes) des dortigen Gastbetriebes zu beurteilen ist, vom (betriebsinternen) Rauchverbot nicht zur Gänze erfasst war (geraucht wurde im hinteren Teil der Hauptraumräumlichkeiten, welche zum vorderen Teil derselben räumlich nicht abgegrenzt ist) erfasst war, sodass der Hauptraumregelung im Sinne des § 13a Abs. 2, zweiter Satz, des Tabakgesetzes nicht entsprochen war - am 1.7.2010 entgegen der dieser, nämlich der T. GmbH als Betriebsinhaberin durch § 13c Abs. 2 Ziff. 4 des Tabakgesetzes auferlegten Verpflichtung das Personal dieses Gastbetriebes nicht in geeigneter Weise informiert und nicht angewiesen hat, Raucherinnen und Rauchern das dortige Rauchen zu verbieten, auf das im dortigen Gastbetrieb bestehende generelle Rauchverbot nicht hinreichend hingewiesen hat sowie Aschenbecher auf Tischen aufgestellt waren und damit nicht dafür Sorge getragen hat, dass aufgrund des im dortigen Gastbetrieb bestehenden generellen Rauchverbotes durch Gäste dieses Gastbetriebes am 1.7.2010 um ca. 17.00 Uhr nicht geraucht wurde, weil - wie anlässlich einer seinerzeitigen amtlichen Kontrolle festgestellt wurde - am 1.7.2010 um ca. 17.00 Uhr vier Personen (Gäste) in dem zuvor als Hauptraum des dortigen Gastbetriebes beschriebenen Gastraumes Zigaretten geraucht haben."

In der Begründung stellte die belangte Behörde als entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest, die Beschwerdeführerin sei gemeinsam mit einer weiteren Person handelsrechtliche Geschäftsführerin der T. GmbH, die ein Gastgewerbe betreibe. Der Betrieb (Betriebsanlage) bestehe einerseits aus dem nördlich gelegenen Gastraum, der sich über zwei Geschosse erstrecke (Erdgeschoss samt Galerie im Obergeschoss) und welcher der bei weitem größte Raum des Betriebes sei. Die von der Beschwerdeführerin ursprünglich mit Bauanzeige bekannt gegebenen Umbaumaßnahmen (raumhohe Abtrennung im Erdgeschoss) seien nicht durchgeführt worden. Der beschriebene Gastraum sei zum Tatzeitpunkt als Rauchergastraum gekennzeichnet gewesen, auf nahezu allen Tischen seien Aschenbecher aufgestellt gewesen und zum Tatzeitpunkt hätten vier Personen in diesem Raum geraucht. Die Betriebsanlage bestehe weiters aus einem südlich gelegenen kleineren Gastraum, der zum Tatzeitpunkt als Nichtrauchergastraum mit einem entsprechenden Symbol gemäß Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung gekennzeichnet gewesen sei. Diese Sachverhaltsfeststellungen stützte die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung u.a. auf die Aussagen eines in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen, der angegeben habe, dass zum Tatzeitpunkt mehrere Personen im Hauptraum des Gastgewerbebetriebes Zigaretten geraucht hätten.

In der rechtlichen Beurteilung gab die belangte Behörde die maßgebenden Rechtsvorschriften wieder und führte zum genannten Tatvorwurf (auf Seite 18 des angefochtenen Bescheides offenbar irrtümlich unter der Überschrift "Zu Spruchpunkt II.") aus, dass gegenständlich "kein Ein-Raum-Gastlokal im Sinn des § 18 Abs. 7 Z. 1 Tabakgesetz" vorliege. Wie sich nämlich aus den (zitierten) Gesetzesmaterialien und dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2009, G 127/08-10, ergebe, sei ein Raum als umschlossene Einheit, die von Türen abgegrenzt werde, anzusehen. Die beschriebene gegenständliche Gastgewerbebetriebsanlage bestehe demnach aus mehr als bloß einem Gastraum. Abgesehen vom Windfang, der im vorliegenden Fall aus drei Türen bestehe und bis zur Decke hin baulich abgeschlossen sei, bestehe das Gastgewerbelokal im vorliegenden Fall aus den zwei genannten Gasträumen, weil auch der genannte südliche Gastraum mit einer Türe abgegrenzt sei. Die Beschwerdeführerin könne sich daher nicht auf § 18 Abs. 7 Z. 1 Tabakgesetz und auf die damit zusammenhängende Bestimmung des § 18 Abs. 6 leg. cit. berufen. Sie habe daher die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

Zum Verschulden verwies die belangte Behörde auf § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Da es sich gegenständlich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handle und die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe, sei von Fahrlässigkeit auszugehen. Zur Strafhöhe verwies die belangte Behörde, ausgehend vom Strafrahmen des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz, der bis zu EUR 2.000,-- reiche, auf das Verschulden und die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin sowie auf den nicht unerheblichen Unrechtsgehalt der Tat, da die Sicherstellung des Nichtraucherschutzes in öffentlich zugänglichen Räumen, insbesondere auch im Bereich der Gastronomie, eine wichtige gesundheitspolitische Maßnahme darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:

Das Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 in der hier maßgebenden

Fassung BGBl. I Nr. 120/2008, lautet auszugsweise:

"Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie

§ 13a. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen

1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,

2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,

3. der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

(3) Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,

2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.

Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13c. (1) Die Inhaber von

3. Betrieben gemäß § 13a Abs. 1, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

(2) Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

4. in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht (…) nicht geraucht wird;

Strafbestimmungen

§ 14.

(4) Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

§ 18.

(6) Auf

  1. 1. Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der GewO,
  2. 2. Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO sowie

    3. Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO sind die §§ 13a, 13b, 13c sowie 14 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 sowie die Bestimmungen einer gemäß § 13b Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 7 erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.

(7) Voraussetzungen gemäß Abs. 6 sind:

1. der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,

  1. 2. die Grundfläche des Raumes beträgt mindestens 50 m2,
  2. 3. die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im § 13a Abs. 2 genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (§ 13a Abs. 3 Z 2), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden."

    Die Gewerbeordnung 1994 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 42/2008 lautet auszugsweise:

    "Gastgewerbe

§ 111. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) bedarf es für

  1. 1. die Beherbergung von Gästen;
  2. 2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.

    …"

    Zunächst ist zum Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses festzuhalten, dass aus der wiedergegebenen Tatumschreibung - auch wenn diese aufgrund der Anreicherung mit Elementen der Begründung die gewünschte Übersichtlichkeit vermissen lässt - mit noch hinreichender Deutlichkeit der Tatvorwurf hervorgeht, die Beschwerdeführerin habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin einer das Gastgewerbe (Betriebsart Restaurant) betreibenden juristischen Person zu verantworten, dass zum Tatzeitpunkt vier Gäste im Hauptraum dieses Gastgewerbebetriebes trotz Rauchverbotes geraucht haben. Nach der Tatumschreibung ergibt sich das Rauchverbot gegenständlich aus § 13a Abs. 2 zweiter Satz Tabakgesetz, weil die Gäste - im Hauptraum des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes - Zigaretten geraucht hätten.

    Festzuhalten ist weiters, dass zum angelasteten Tatzeitpunkt (1. Juli 2010) die hier maßgebenden Bestimmungen der §§ 13a, 13c und § 14 Abs. 4 Tabakgesetz idF BGBl. I Nr. 120/2008 zufolge § 18 Abs. 6 leg. cit. - jedenfalls (selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 7) - anzuwenden waren. Die Beschwerde bestreitet im Übrigen auch nicht, dass der Tatzeitpunkt im vorliegenden Fall im zeitlichen Geltungsbereich der als übertreten bezeichneten Bestimmungen lag.

    Die Beschwerdeführerin lässt auch unbestritten, dass sie handelsrechtliche Geschäftsführerin der im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichneten juristischen Person ist, die ihrerseits am angelasteten Ort das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants (somit das Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994) betreibt. Ebenso unbestritten sind die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, wonach die gegenständliche Betriebsanlage aus zumindest zwei Gasträumen besteht, nämlich aus dem nördlich gelegenen Hauptraum und dem südlich gelegenen kleineren Gastraum. Unstrittig ist schließlich, dass sich zum Tatzeitpunkt im Hauptraum des Gastgewerbebetriebes vier Gäste aufhielten, die Zigaretten rauchten.

    Die Beschwerde vertritt zusammengefasst vielmehr den Rechtsstandpunkt, dass der Hauptraum ihres Gastgewerbebetriebes vom gesetzlichen Rauchverbot nicht bzw. nicht zur Gänze erfasst sei, weil sie durch eine installierte Lüftungsanlage den Nichtrauchern einen besseren Schutz gewähren könne, als dies durch eine bauliche Abtrennung des Nichtraucherbereiches vom Raucherbereich etwa mittels einer Türe möglich sei. Die Lüftungsanlage der Beschwerdeführerin garantiere im Raucherbereich (des Hauptraumes) einen ständigen Unterdruck, sodass eine Luftströmung in den Überdruckbereich (Nichtraucherbereich des Hauptraumes) gänzlich ausgeschlossen sei. Gemäß § 13a Abs. 2 (erster Satz) Tabakgesetz gelte das Rauchverbot nicht, wenn der Gastwirt gewährleiste, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringe und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen werde. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber dem Gastronomen freigestellt, mit welchen Maßnahmen dieser den Nichtraucherschutz gewährleiste. Eine bauliche Abtrennung des Nichtraucherbereiches vom Raucherbereich sei daher gesetzlich nicht zwingend, vielmehr könne der Nichtraucherschutz auch durch andere Maßnahmen, wie eben durch eine effektive Lüftungsanlage, sicher gestellt werden (Vergleich mit §§ 364 ff ABGB, nach denen der Nachbar ebenfalls keine konkreten Maßnahmen fordern dürfe). Auch der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 1. Oktober 2009, G 127/08, ausgeführt, dass gemäß § 13a Abs. 2 Tabakgesetz gewährleistet sein müsse, dass eine Gesundheitsgefährdung (und nicht jede Belästigung) von Nichtrauchern durch Passivrauchen verhindert werde. Da somit die von der Beschwerdeführerin gesetzte Maßnahme (Einbau einer Lüftungsanlage) rechtserheblich sei, hätte die belangte Behörde das von der Beschwerdeführerin verlangte Gutachten betreffend die Wirksamkeit der von der Beschwerdeführerin gesetzten lüftungstechnischen Maßnahme einholen müssen.

    Wie dargestellt vertritt die belangte Behörde im vorliegenden Beschwerdefall im Kern die Auffassung, in der gegenständlichen, aus mehreren Gasträumen bestehenden Gastgewerbebetriebsanlage gelte jedenfalls im Hauptraum das Rauchverbot des § 13a Tabakgesetz, wohingegen die Beschwerdeführerin zusammengefasst auf dem Standpunkt steht, das in Rede stehende Rauchverbot bestehe nicht im gesamten Hauptraum des Gastgewerbebetriebes, wenn durch technische Maßnahmen gewährleistet werde, dass im Sinne des § 13a Abs. 2 erster Satz Tabakgesetz der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche dieses Hauptraumes dringe. Zentrale Frage des vorliegenden Falles ist somit die Geltung bzw. Reichweite des Rauchverbotes im Hauptraum des Gastgewerbebetriebes.

    Das Beschwerdevorbringen ist nicht zielführend:

    § 13a Tabakgesetz ("Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie") normiert, wie sich schon aus dem Wortlaut des Abs. 1 ergibt, die Regel, dass grundsätzlich in allen Räumen, die der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienen, Rauchverbot besteht. Auch die Erläuterungen (RV 610 BlgNR XXIII. GP, 6) zur Novelle BGBl. I Nr. 120/2008 sprechen davon, dass in den Einrichtungen der Gastronomie "generell" Rauchverbot gelte, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen möglich sein sollen.

    Ausnahmen von dieser Regel des Rauchverbotes normieren § 13a Abs. 2 leg. cit. (für Gastgewerbebetriebe mit mehr als einem Gastraum) und Abs. 3 (für bestimmte kleinere Gastgewerbebetriebe mit bloß einem Gastraum).

    Da die von der Beschwerdeführerin vertretene juristische Person unstrittig einen Gastgewerbebetrieb mit mehr als einem Gastraum betreibt, käme für sie nur der Ausnahmetatbestand des § 13a Abs. 2 Tabakgesetz in Betracht.

    § 13a Abs. 2 Tabakgesetz verlangt für die Ausnahme vom Rauchverbot die Erfüllung mehrerer Kriterien, die im ersten und zweiten Satz dieser Bestimmung aufgezählt und - kumulativ - zu erfüllen sind.

    Während § 13a Abs. 2 erster Satz Tabakgesetz neben dem Vorhandensein von mehr als einer (für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneten) Räumlichkeit u. a. verlangt, es müsse gewährleistet sein, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, verlangt § 13a Abs. 2 zweiter Satz Tabakgesetz zusätzlich, dass (u.a.) der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene "Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein muss".

    Damit hat der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass bei Gastgewerbebetrieben mit mehr als einem Gastraum "der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum" - somit der gesamte Hauptraum - dem Rauchverbot unterliegt, das Rauchen daher (unter den weiteren Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung) nur in den anderen (Neben‑)Gasträumen gestattet werden darf. Dies wird auch durch die Erläuterungen (RV 610 BlgNR XXIII. GP, 3) bekräftigt, nach denen das Ziel der Novelle BGBl. I Nr. 120/2008 der gesetzliche Nichtraucherschutz in der Gastronomie ist, wobei "abgetrennte Raucherzonen" gestattet sein sollen.

    Die Beschwerdeführerin ist daher im Unrecht, wenn sie meint, das Rauchverbot im Hauptraum könne (mit entsprechenden Belüftungsmaßnahmen) auf bestimmte Teile des Hauptraumes begrenzt werden (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2009, B 776/09, wonach innerhalb eines Raumes angesichts des zwangsläufig begrenzten Luftaustausches rauchfreie Luft nur gewährleistet sein könne, wenn darin überhaupt nicht geraucht werde). Daher gilt in Gastgewerbebetrieben mit mehr als einem Gastraum das Rauchverbot jedenfalls im gesamten Hauptraum.

    Dieses Ergebnis steht im Übrigen auch mit dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2009, G 127/08, im Einklang, in dem zu § 13a Abs. 2 Tabakgesetz ausgesprochen wurde, dass der Tabakrauch im Wesentlichen "auf einen räumlich vom Nichtraucherbereich abgetrennten Bereich in einem Gastronomiebetrieb beschränkt sein muss". Vor diesem Hintergrund sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, der Anregung der Beschwerdeführerin auf Anfechtung des § 13a Abs. 2 Tabakgesetz bzw. einer Wortfolge desselben beim Verfassungsgerichtshof nachzukommen.

    Im Übrigen ist das Argument der Beschwerdeführerin, die Ausnahmebestimmung des § 13a Abs. 2 erster Satz (letzter Halbsatz) Tabakgesetz ermögliche dem Gastronomen die freie Wahl der für den Nichtraucherschutz zu ergreifenden Maßnahmen, nicht zielführend, weil die Ausnahmebestimmung des Abs. 2 leg. cit. - wie dargelegt - nicht bloß die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des ersten, sondern auch des zweiten Satzes des § 13a Abs. 2 Tabakgesetz verlangt, somit u.a. ein Rauchverbot zumindest im Hauptraum.

    Da nach dem Gesagten der Hauptraum der gegenständlichen Gastgewerbebetriebsanlage somit - jedenfalls - dem Rauchverbot unterliegt und daran auch eine effektive Lüftungsanlage nichts ändern kann, ist der belangten Behörde entgegen dem Beschwerdevorbringen kein Verfahrensmangel vorzuwerfen, wenn sie zur Wirksamkeit der Lüftungsanlage kein Sachverständigengutachten einholte.

    Da somit bereits die Beschwerde zeigt, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

    Wien, am 29. März 2011

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