Normen
AVG §56;
FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1952 §36 Abs1 litb;
FlVfLG Tir 1952 §36 Abs2 litd;
FlVfLG Tir 1952 §36 Abs2 lite;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs1 litb;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs2 litc;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litd idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs3 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs7 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs4 litc Z2;
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs4;
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs6;
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs7;
FlVfLG Tir 1996 §64 Z5;
FlVfLGNov Tir 2010;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §56;
FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1952 §36 Abs1 litb;
FlVfLG Tir 1952 §36 Abs2 litd;
FlVfLG Tir 1952 §36 Abs2 lite;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs1 litb;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs2 litc;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litd idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs3 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs7 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs4 litc Z2;
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs4;
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs6;
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs7;
FlVfLG Tir 1996 §64 Z5;
FlVfLGNov Tir 2010;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 9. August 2009 beantragte die beschwerdeführende Agrargemeinschaft beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass ihr Liegenschaftsvermögen ein agrarisches Grundstück gemäß § 33 Abs. 2 lit. a TFLG 1996, in eventu kein atypisches Gemeindegut im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2008, B 464/07, sei. Außerdem wurde die Feststellung begehrt, dass Satzung und Regulierungsplan nicht im Sinne des zitierten Verfassungsgerichtshofserkenntnisses zu ändern seien, weil die mitbeteiligte Gemeinde keinerlei nachwirkende Rechte hinsichtlich der Substanz des Regulierungsgebietes geltend zu machen berechtigt sei.
Dieser Antrag wurde mit Schriftsatz vom 6. April 2010 dahingehend modifiziert, dass die Feststellung begehrt werde, dass
1. das Regulierungsgebiet nicht im gemeinsamem Eigentum der politischen Ortsgemeinde und der nutzungsberechtigten Mitglieder der Agrargemeinschaft, sondern im Alleineigentum der Agrargemeinschaft stehe,
2. die politische Ortsgemeinde keinerlei Berechtigung an der Substanz des Regulierungsgebietes und keinerlei Rechtsanspruch auf die Substanznutzungen besitze,
3. die politische Ortsgemeinde keinen Restitutionsanspruch gegen die Agrargemeinschaft im Sinne des Verfassungsgerichtshofserkenntnisses VfSlg 18.446/2008 besitze,
4. die politische Ortsgemeinde keinen Anspruch auf Änderung des Regulierungsplanes im Sinne des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 besitze und
5. die politische Gemeinde nicht Mitglied der Agrargemeinschaft sei.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2010 stellte die AB fest, dass die Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft in EZ. 987 GB U (unter Anführung der einzelnen Grundstücke) Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft Berufung, in welcher sie beantragte, ihrem Feststellungsantrag vollumfänglich stattzugeben, in eventu das Nichtvorliegen eines Restitutionsanspruches der mitbeteiligten Gemeinde im Sinne des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 auszusprechen. Weiters wurde in eventu die Feststellung der im Erstbescheid aufgezählten Grundstücke als nicht zum Gemeindegut gehörig begehrt.
Mit Eingabe vom 19. November 2010 erstattete die Agrargemeinschaft weiteres Vorbringen und stellte weitere Beweisanträge. Ergänzend trug sie vor, dass seit der Eigentumsübertragung Ersitzung zugunsten der Agrargemeinschaft eingetreten sei, dass die historische Agrarbehörde nicht nur Wald- und Weidenutzung habe regulieren wollen und dass die Feststellung eines Substanzrechtes für die politische Gemeinde bei gleichzeitiger Feststellung von nacktem Eigentum zugunsten der Agrargemeinschaft eine verfassungswidrige Spaltung des Eigentums bewirke, was einen Verstoß gegen die Art. 5 und 7 des Staatsgrundgesetzes 1867 darstelle.
Mit einer weiteren Eingabe vom 26. November 2010 legte die Agrargemeinschaft noch verschiedene Unterlagen vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 2010 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Sie begründete dies nach Wiedergabe des Inhaltes des "Regulierungsplanes" vom 23. Februar 1982 (bzw. 23. Juli 1982), nach einem Vergleich des historischen und des aktuellen Grundbuchstandes und dem Hinweis darauf, dass zwischen der politischen Gemeinde und der Agrargemeinschaft kein Teilungsverfahren durchgeführt worden sei, damit, dass entsprechend dem agrarbehördlichen Bescheid vom 23. Februar 1982 die dem Verfahren unterzogenen Grundstücke als solche im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. b TFLG 1978 sowie als Teilwälder qualifiziert worden seien, dies aber ohne Zuordnung der einzelnen Grundstücke zu den beiden Kategorien. Im Hinblick auf die zwischen den sieben Berufungsfällen der Agrargemeinschaften der mitbeteiligten Gemeinde gegebenen Zusammenhänge erachtete die belangte Behörde eine zusammenschauende Betrachtung der Berufungsfälle als angezeigt und führte weiter aus, dass die Rechtsverhältnisse bei den Fraktionen in U ziemlich ähnlich gewesen seien. Es könne daher in allen Fällen davon ausgegangen werden, dass es sich bei den im Eigentum der jeweiligen Fraktion gestandenen Grundvermögen um mit Nutzungsrechten belastetes Fraktionsgut gehandelt habe, welches infolge Auflösung der Fraktionen durch die deutsche Gemeindeordnung 1938 ins Eigentum der Gemeinde gelangt sei.
Im Falle der hier beschwerdeführenden Agrargemeinschaft werde diese Annahme dadurch erhärtet, dass das Gemeinschaftsgebiet durch Organe der politischen Gemeinde verwaltet worden sei, was von der Agrargemeinschaft in ihrem Rechtsmittel vom 17. Juni 2010 ausdrücklich außer Streit gestellt worden sei. Dass sich die politische Gemeinde bei der Verwaltung des Fraktionsgebietes N, zu welchem auch das Gemeinschaftsgebiet der Agrargemeinschaft gehört habe, auch auf vom Gemeinderat bestellte Fraktionsvorstände und Beiräte gestützt habe, ändere aber nichts an der Beurteilung des Gemeinschaftsgebietes als ehemaliges Fraktionsgut. Die politischen Gemeinden hätten nämlich die gemeinschaftlich genutzten Gebiete den Nutzungsberechtigten oftmals zur teilweisen Selbstverwaltung überlassen, die unterschiedlich stark ausgeprägt gewesen sei. Dies ändere aber nichts an der Eigentümerstellung der politischen Gemeinden.
Dass die Fraktion N, zu welcher auch die Stammsitzliegenschaften der heutigen Agrargemeinschaft gehörten, als Einrichtung im gemeinderechtlichen Sinn zu beurteilen sei, könne auch daraus ersehen werden, dass die politische Gemeinde über das Gemeinschaftsgebiet unbestreitbar als Eigentümerin verfügt habe (vgl. dazu z.B. den Kaufvertrag vom 16. Mai 1978 und den dem Verkaufsgeschäft zugrunde liegenden, von der Bezirkshauptmannschaft genehmigten Gemeinderatsbeschluss vom 4. Februar 1978, oder Spruchpunkt 2 des Bescheides der AB vom 23. Juli 1982, wonach drei genau bezeichnete Grundstücke der Liegenschaft EZ 987 bereits rechtswirksam durch den Gemeinderat verkauft, entsprechende Verträge errichtet und unterzeichnet worden seien).
In weiterer Folge befasste sich die belangte Behörde mit den Teilwäldern und vertrat die Ansicht, dass die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Juni 2008, VfSlg 18.446 aufgestellten Grundsätze auch auf die mit Teilwaldrechten belasteten Waldparzellen anzuwenden seien. Diese Sichtweise sei durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 2009, B 995/09, erhärtet worden, wo ausgeführt worden sei, dass auch die mit Teilwaldrechten belasteten Waldgrundstücke bei der Entscheidung über die Zuordnung und Bestimmung des Substanzwertes entsprechend von der Behörde zu berücksichtigen seien. Angesichts des vormaligen Eigentums der politischen Gemeinde an den Teilwaldgrundstücken, welches rechtlich unzulässig mit einer Feststellungsentscheidung beendet worden sei, gehe die belangte Behörde davon aus, dass auch durch den agrarbehördlichen Bescheid vom 23. Juli 1982 die dort erfassten Teilwälder als Gemeindegut zu beurteilen seien. Schließlich spreche auch der Umstand des Bestehens von Teilwaldrechten in Ansehung der N-Waldung für das Eigentumsrecht einer politischen Gemeinde, da früher derartige Teilwaldrechte ausschließlich auf Grundstücken im Eigentum der Gemeinde lasteten.
Auch der Umstand, dass im agrarbehördlichen Bescheid vom 23. Juli 1982 für die politische Gemeinde kein Anteilsrecht festgestellt worden sei, spreche nicht gegen die Qualifikation als Gemeindegut, zumal die politische Gemeinde als Eigentümerin agiert, insbesondere mehrere Grundstücksverkäufe aus dem ehemaligen Fraktionsgut der Agrargemeinschaft vorgenommen und die hierfür erzielten Substanzerlöse vereinnahmt habe. Insoweit mit dem agrarbehördlichen Bescheid vom 23. Juli 1982 Eigentum am Fraktionsgut für die Agrargemeinschaft festgestellt und verbüchert worden sei, sei im Sinne des Verfassungsgerichtshofserkenntnisses vom 11. Juni 2008, B 464/07, Eigentum am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen worden, ohne dass dadurch die Eigenschaft von Gemeindegut untergegangen sei.
Wenn die Agrargemeinschaft in ihrem Rechtsmittel vorbringe, im Regulierungsplan sei rechtskräftig festgestellt worden, dass es sich beim Regulierungsgebiet um agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß § 33 Abs. 1 lit. b TFLG 1978 bzw. 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1978 handle, womit der politischen Gemeinde am Gemeinschaftsgebiet rechtskräftig jedwede Berechtigung aberkannt worden sei, sei festzuhalten, dass die Kategorisierung der Verfahrensgrundstücke nach § 33 Abs. 1 lit. b TFLG 1978 nicht für das Vorliegen von Gemeindegut spreche, zumal die zitierte Gesetzesstelle auf die gemeinschaftliche oder wechselweise Benutzung von Grundstücken durch alle oder gewisse Mitglieder einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften abstelle. Entschiedene Rechtssache sei allerdings nur bei gleichem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage anzunehmen. Die Rechtslage habe sich aber gerade bezüglich des Gemeindegutes gegenüber dem damaligen Entscheidungszeitpunkt im Jahre 1982 entscheidend verändert. So habe der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. März 1982, VfSlg 9336/1982 die Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1978 betreffend das Gemeindegut bzw. ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut als agrargemeinschaftliche Grundstücke als verfassungswidrig aufgehoben. Die rechtliche Behandlung des Gemeindegutes habe sich auf Grund des zitierten und in weiterer Folge auf Grund anderer Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes gravierend geändert. Die heutige Rechtslage bezüglich der verschiedenen Kategorien von agrargemeinschaftlichen Grundstücken in § 33 des TFLG 1996, insbesondere die Kategorie des Gemeindegutes, weise gegenüber jener des TFLG 1978 wesentliche Unterschiede auf.
Im Hinblick auf diese geänderte Rechtslage habe die belangte Behörde deshalb bisher in vielen Verfahren eine Feststellungsentscheidung nach § 73 lit. d TFLG 1996 als zulässig angesehen und die entsprechenden Feststellungsanträge nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die belangte Behörde sehe keine Veranlassung, von der Rechtsmeinung der Zulässigkeit solcher Feststellungsentscheidungen zur Klärung der Rechtsverhältnisse am Liegenschaftsvermögen von Agrargemeinschaften in Gefolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2008, VfSlg 18.446/2008 abzugehen und entsprechende Feststellungsanträge wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen, wenn in den Regulierungsverfahren bereits eine Einordnung der Gemeinschaftsgrundstücke in die Kategorie der agrargemeinschaftlichen Grundstücke vorgenommen worden sei.
Selbstredend hätten die Grundstücksqualifizierungen in den damaligen Verfahren auch heute noch entsprechendes Gewicht, insbesondere dann, wenn die damaligen Feststellungsentscheidungen auch für die heutige Rechtslage noch zutreffend seien. Insofern würden Grundstückszuordnungen zu den verschiedenen Kategorien von agrargemeinschaftlichen Grundstücken in den vergangenen Agrarverfahren zur Begründung einer aktuellen Feststellungsentscheidung nach § 73 lit. d TFLG 1996 herangezogen werden können. Dies schließe allerdings nicht aus, dass man zum jetzigen Zeitpunkt auch zu einer anderen Entscheidung als im seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt kommen könne. Anhand der heute geänderten Bestimmung des § 33 Abs. 2 TFLG 1996 in der geltenden Fassung sei zu prüfen, ob der berufungsgegenständliche Sachverhalt dieser gesetzlichen Bestimmung über das Gemeindegut unterstellt werden könne. Dies sei im Gegenstand aber der Fall.
In weiterer Folge wies die belangte Behörde neuerlich auf die klaren Eigentümerhandlungen der politischen Gemeinde (z.B. Kaufvertrag vom 16. Mai 1978) und deren unzweifelhaft gegebenen Eigentümerstellung in Ansehung des Gemeinschaftsgebietes hin. Der Grundsteuerkataster, der argumentativ von der Agrargemeinschaft ins Spiel gebracht worden sei, habe nicht dazu gedient, die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken verbindlich festzulegen. Wenn die Agrargemeinschaft darauf hinweise, zugunsten der politischen Gemeinde sei kein walzendes Anteilsrecht als Fortsetzung des historisch wahren Eigentums reguliert worden, weswegen von der Vernichtung allfälligen Gemeindeeigentums in Form von Gemeindegut auszugehen sei, übersehe sie, dass es entsprechend dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 5. März 2010, B 984/09-10, darauf gar nicht ankomme. Auch Gemeinden, die kein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft zureguliert erhalten hätten, könnten an dem ehemals in ihrem Eigentum gestandenen Gemeindegut Substanzwertansprüche geltend machen. Weiters sei aus diversen Unterlagen im Akt zu folgern, dass die politische Gemeinde sehr wohl gemeinderechtliche Fraktionen besessen habe, denen Fraktionsgebiete eigentumsmäßig entsprechend dem Ergebnis der Grundbuchsanlegung auf der Grundlage der dort erhobenen Eigentumstitel zugeordnet gewesen seien. Im vorliegenden Fall habe die politische Gemeinde trotz Auflösung der Fraktionen durch die deutsche Gemeindeordnung weiterhin eine Verwaltung der ehemaligen Fraktionsgebiete durch Fraktionsorgane zugelassen. Was das angesprochene Parteienübereinkommen betreffe, aus welchem sich eindeutig ergebe, dass der Wille der politischen Gemeinde auf die Eigentumsübertragung und auf einen ausdrücklichen Verzicht auf eine Mitberechtigung gerichtet gewesen sei, sei festzuhalten, dass ein derartiges Parteienübereinkommen nicht aktenkundig sei.
Schließlich vermöge auch die in der Eingabe vom 19. November 2010 geltend gemachte Ersitzung sämtlicher Eigentumsrechte der politischen Gemeinde die Berufung nicht zum Erfolg zu führen, da Rechtsinstitute des Privatrechtes wie Verjährung und Ersitzung im Zusammenhang mit den Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft nicht gelten. Anteilsrechte könnten weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden. Im vorliegenden Fall gehe es ja gerade um die Frage einer Substanzwertanteilsberechtigung der politischen Gemeinde an der Agrargemeinschaft wegen Vorliegens von Gemeindegut. Im Übrigen sei im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die Eigentumsübertragung im Jahre 1983 stattgefunden habe und die 40-jährige Ersitzungszeit daher noch gar nicht abgelaufen sei.
Schließlich gehe es im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit einer erst noch in einem anderen Verfahren genau festzulegenden Substanzwertberechtigung der politischen Gemeinde in Wirklichkeit nicht um die Frage eines gespaltenen Eigentums in Form eines Ober- und Nutzungseigentums, da der aus der Gesamtheit aller Anteilsberechtigten gebildeten Agrargemeinschaft ja das Eigentumsrecht verbleibe. Tatsächlich sei es demnach eine Frage der Zuordnung und Bestimmung der Anteilsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder im Innenverhältnis der Agrargemeinschaft, wie Substanz- und Nutzungsrechte unter den Mitgliedern der Agrargemeinschaft zu verteilen sei.
Nach einem Hinweis darauf, dass § 73 lit. d TFLG 1996 die verfahrensrechtlich geeignete Norm darstelle, um die in Beschwerde gezogene Feststellung darauf zu stützen, wies die belangte Behörde zusammenfassend darauf hin, dass das Gemeinschaftsgebiet vor Erlassung der agrarbehördlichen Bescheide vom 23. Februar 1982 und 23. Juli 1982 unzweifelhaft im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden seien und dass diese auch sehr wesentlich Anteil an der Verwaltung der gemeinschaftlichen Grundstücke, und zwar aus dem Titel ihres Eigentums, genommen habe. Jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des agrarbehördlichen Bescheides vom 23. Juli 1982 sei Gemeindegut vorgelegen. Es erübrige sich somit grundsätzlich eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen, das rechtsgeschichtliche Entwicklungen und rechtshistorische Vorgänge vor der Eigentumsübertragung betreffe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Agrargemeinschaft erachtet sich in ihrem "Recht auf Negativfeststellung des Restitutionsanspruches der politischen Gemeinde" verletzt; zusätzlich werde sie in ihrem Recht auf "Negativfeststellung des Gemeindegutregals" gemäß TFLG-Novelle 2010 verletzt.
Dazu meint die mitbeteiligte Gemeinde in ihrer Gegenschrift, diese Beschwerdepunkte fänden im Gesetz keine Deckung und ließen sich auch aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht ableiten. Solche Rechte seien daher nicht Sache des Berufungsverfahrens gewesen. Diese Mängel der Beschwerde seien aber einer Verbesserung nicht zugänglich, weshalb sie (schon aus diesem Grund) abzuweisen gewesen wäre.
Mit diesem Vorbringen verkennt die mitbeteiligte Gemeinde, dass bei einer Feststellung, wonach Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 idgF vorliegt, vor dem Hintergrund des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 idgF auch der Restitutionsanspruch der politischen Gemeinde feststeht (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass mit dem angefochtenen Bescheid (auch) über den Restitutionsanspruch der Gemeinde abgesprochen wurde.
Daraus folgt, dass die von der Agrargemeinschaft gewählte Bezeichnung des Beschwerdepunktes (Verletzung im "Recht auf Negativfeststellung des Restitutionsanspruches der politischen Gemeinde" bzw. "Recht auf "Negativfeststellung des Gemeindegutregals") im Rahmen des § 28 VwGG ihre Deckung findet.
2. Die Agrargemeinschaft macht unter anderem die Verfassungswidrigkeit der TFLG-Novelle 2010 geltend (Seite 60f der Beschwerde), dies für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof zur Ansicht gelangen sollte, dass die verfassungswidrigen Bestimmungen der TFLG-Novelle 2010 zur Lösung des gegenständlichen Rechtsfalles zur Anwendung zu bringen seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Ausspruch nach § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010 getroffen. Die Rechtmäßigkeit dieses Ausspruches ist Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof; daher ist im vorliegenden Fall die genannte Bestimmung des TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010 präjudiziell.
Angesichts dessen, dass der Verfassungsgerichtshof in der Zwischenzeit mit Erkenntnissen vom 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10, und vom 28. Februar 2011, B 1645/10-9, die Verfassungskonformität der § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, § 33 Abs. 5, § 35 Abs. 7 und § 36 Abs. 2, 6, 7 und 8 TFLG 1996 in der Fassung der genannten Novelle unter mehreren Gesichtspunkten geprüft und bejaht hat, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, einen Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu stellen.
3. Die Agrargemeinschaft macht - im Rahmen ihrer Verfahrensrüge - geltend, sie hätte seit der Umgründung und körperschaftlichen Einrichtung seit über 40 Jahren Eigentumsrechte an diesen Grundstücken ausgeübt und daher Alleineigentum ersessen (S. 72 der Beschwerde unter Bezugnahme auf einen angeblich übergangenen Beweisantrag).
Im vorliegenden Fall erübrigt es sich, auf die Möglichkeit der Ersitzung näher einzugehen (vgl. aber dazu die grundsätzlichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/07/0091, Punkt 4), weil der Eigentumsübergang auf die Agrargemeinschaft erst im Jahr 1982 erfolgte und die notwendige Ersitzungszeit von 40 Jahren daher noch nicht abgelaufen wäre. Eine Ersitzung durch die Agrargemeinschaft im Umfang des Rechtes der Gemeinde an der Substanznutzung kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Frage.
4. Die belangte Behörde wies die Berufung der Agrargemeinschaft gegen den Erstbescheid ab und übernahm dadurch die dort ausgesprochene Feststellung, wonach die (näher angeführten) Grundstücke der EZ. 987 Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010 seien.
§ 33 TFLG 1996 lautet in dieser Fassung (auszugsweise):
"§ 33. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
c) Grundstücke, die
1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren
(Gemeindegut);
d) Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder).
(3) Teilwaldrechte sind Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes.
…
(5) Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs. 2 lit c Z. 2 festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind. "
§ 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 nennt in seinen beiden Ziffern zwei Arten von Gemeindegut. Unstrittig ist, dass die Z 1 solche Grundstücke betrifft, die im Eigentum einer politischen Gemeinde stehen, und dass diese Voraussetzung im hier vorliegenden Fall nicht gegeben ist.
Weiters ist davon auszugehen, dass mit der Formulierung in Z 2 "vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind" gemeint ist, dass die fraglichen Grundflächen vormals, also im Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sind.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass keine Hauptteilung stattgefunden hat und dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften gedient haben. Das Gebiet der EZ. 987 umfasst unverteilte Grundstücke und Teilwälder.
5. Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0092, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zum Ausdruck gebracht hat, kommt es bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 auf die Art des Bescheides, mit dem das Eigentum an die Agrargemeinschaft übertragen wurde, nicht entscheidend an. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff "durch Regulierungsplan" in § 33 Abs. 2 lit. c Z 2TFLG 1996 ist weit zu verstehen; alle Bescheide, die derartige Übertragungen beinhalten, erfüllen gleichermaßen die Voraussetzung des § 33 Abs. 2 lit. c
Z 2 TFLG 1996.
Dies gilt auch für die Bescheide der AB vom 23. Februar 1982 bzw. vom 23. Juli 1982.
Der Bescheid der AB vom 23. Februar 1982 gründet auf § 73 lit. a, b, c, d und e TFLG 1978 in Verbindung mit §§ 33 und 34 leg. cit. Er erging somit offenbar weder während eines Regulierungsverfahrens noch stellt er einen Regulierungsplan nach § 65 TFLG 1978 dar, auch wenn er im vorliegenden Verwaltungsakt fallweise als Regulierungsplan bezeichnet wird. Mit diesem Feststellungsbescheid wurde ausgesprochen, dass die EZ. 987 eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft in der Qualifikation des § 33 Abs. 1 lit. b TFLG 1978 bzw. § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1978 darstellt und im Eigentum der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft steht. Ein Gemeindeanteil an den Nutzungsrechten wurde damals nicht festgestellt.
Diese Feststellungen wurden mit einem infolge der erhobenen Rechtsmittel nach § 7 Abs. 4 AgrVG 1950 ergangenen Bescheid der AB vom 23. Juli 1982 in Bezug auf die Gebietsfestlegungen des Gemeinschaftsgebietes abgeändert, wobei auch die Ergebnisse eines zwischenzeitig abgeschlossenen Zusammenlegungsverfahrens und der Verkauf einzelner Grundstücke des Gemeinschaftsgebietes berücksichtigt wurden. In diesem Bescheid wurden die Feststellungen, wonach es sich bei der EZ. 987 um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. b TFLG 1978 bzw. § 33 Abs. 2 lit. d leg. cit. handle, wiederholt.
Diese Bescheide sind rechtskräftig.
§ 33 Abs. 1 und 2 TFLG 1978 hatte folgenden (auszugsweisen) Wortlaut:
"§ 33. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,
a)….
b) welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- und Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.
(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte an einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:
a) Grundstücke, die einer gemeinschaftlichen Benutzung (Abs. 1) früher unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung in den öffentlichen Büchern noch nicht durchgeführt worden ist;
b) Grundstücke, die in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten (Wald- und Weideservitutengesetz, LGBl. Nr. 21/1952) einer Ortgemeinde (Ortschaft) oder Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benutzung und gemeinsamem Besitz abgetreten worden sind;
c) das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw. ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut;
d) im Eigentum der Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft stehende Waldgrundstücke, an denen zugunsten bestimmter Liegenschaften oder Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte bestehen (Teilwälder);…."
Mit den zitierten Bescheiden wurde das unverteilten Wald darstellende Gebiet also als Gebiet, das "von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt" wird, qualifiziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/07/0091, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, mit der Qualifikation von Grundstücken als solche nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 (bzw. § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1978) beschäftigt und näher begründet ausgeführt, dass damit die Qualifikation als Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen feststehe. Als Gegensatz dazu hat er die Bestimmung des § 36 Abs. 1 lit. b TFLG 1952 (gleichlautend der des § 33 Abs. 1 lit. b TFLG 1978) herangezogen und die Ansicht vertreten, damit sei das gemeinsame Gut von Nutzungsberechtigten zB eines Ortsteiles (einer Fraktion), auf dem die Nutzungsberechtigungen einzelner Stammsitzliegenschaften lasten, umschrieben. Wird daher eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft als eine solche nach § 36 Abs. 1 lit. b TFLG 1952 qualifiziert, so ist damit nicht auch das Gemeindegut der politischen Gemeinde sondern das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten gemeint. Dies gilt auch für die Qualifikation einer Liegenschaft als eine solche nach § 33 Abs. 1 lit. b TFLG 1978.
Entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Gemeinde stehen diese Normen nicht im Verhältnis lex generalis zu lex specialis. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass Abs. 2 dieser Bestimmung nicht eine nähere Umschreibung oder Unterteilung der in Abs. 1 genannten Grundstücke vornimmt, sondern "ferner" andere Grundstücke, die ansonsten gerade nicht unter Abs. 1 fielen, auch als agrargemeinschaftliche Grundstücke definiert. Die Qualifikation von Grundstücken als solche nach § 33 Abs. 1 lit. b TFLG 1978 schließt daher eine solche nach § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1978 aus.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen. Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde oder der Verfasser des Bescheidtextes verstanden wissen wollte noch wie sie der Empfänger verstand.
Dem Spruch des Bescheides vom 23. Februar 1982 (und vom 23. Juli 1982) ist nun ohne Zweifel zu entnehmen, es handle sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach § 33 Abs. 1 lit. b TFLG 1978. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Bescheides die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gut einer Gemeinschaft von Berechtigten und nicht als Gemeindegut im Sinne der TGO 1966 darstellt. Hätte die Agrarbehörde Gemeindegut im Sinne der TGO 1966 feststellen wollen, hätte sie dies - wie in zahlreichen anderen Fällen - mit einer entsprechenden Qualifizierung nach § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1978 getan; dies ist aber nicht geschehen.
Daraus folgt aber, dass diese rechtskräftige Feststellung, wonach die EZ. 987 in Bezug auf den unverteilten Wald kein Gemeindegut sei, in der weiteren Folge die Agrarbehörden, aber auch den Verwaltungsgerichtshof bindet. Die weitere Feststellung im Bescheid vom 23. Februar 1982, die im Bescheid vom 23. Juli 1982 wiederholt wurde, wonach die Agrargemeinschaft Eigentümerin dieser Grundstücke sei, konnte daher nicht dazu führen, dass damit das Eigentum an diesen Grundstücken an die Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Eigenschaft als Gemeindegut übertragen wurde, weil dieser Teil der betroffenen Liegenschaft zu diesem Zeitpunkt nicht als Gemeindegut qualifiziert wurde.
Der Verfassungsgerichtshof wollte in seinem Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 nur solche Fälle und die dort ergangenen Bescheide verfassungskonform interpretieren, in denen Gemeindegut vorlag, das an die Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Qualifikation als Gemeindegut übertragen wurde. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Qualifikation von Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 sollte aber - nach dem Inhalt der Gesetzesmaterialien - nur die Fälle umfassen, die der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vor Augen hatte.
Es ist daher ohne Belang, dass die politische Gemeinde im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 23. Februar 1982 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war (zur Widerlegbarkeit von Grundbuchseintragungen siehe auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2010, B 639/10, 640/10) und auch fallweise als Eigentümerin der Grundstücke agierte. Die rechtskräftige Qualifikation der unverteilten Waldgrundstücke der Liegenschaft EZ 987 als solche nach § 33 Abs. 1 lit. b TFLG 1978 schloss eine solche als Gemeindegut und damit in weiterer Folge eine Feststellung nach § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 aus.
Die belangte Behörde argumentiert im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang dahin, dass "die damaligen Grundstücksqualifizierungen auch heute noch entsprechendes Gewicht hätten, insbesondere dann, wenn die damaligen Feststellungsentscheidungen auch für die heutige Rechtslage noch zutreffend seien. Dies schließe allerdings nicht aus, dass man zum jetzigen Zeitpunkt auch zu einer anderen Entscheidung als im seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt kommen könne, habe sich doch die Rechtslage insbesondere durch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zwischenzeitig geändert."
In früheren Entscheidungen der belangten Behörde in Bezug auf Feststellungen nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 ging diese zutreffend davon aus, dass die Rechtskraft der im Regulierungsverfahren ergangenen Bescheide und der dort getroffenen Qualifizierungen der agrargemeinschaftlichen Gebiete bindend sei und zB mit einer in einem Regulierungsplan getroffenen Feststellung von Grundstücken als solche nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 bindend festgestellt worden sei, dass Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen vorliege.
Der Verwaltungsgerichtshof ist diesem Verständnis, auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, gefolgt. Liegt eine rechtskräftige Qualifizierung von Grundstücken als Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen vor, so sind die Agrarbehörden in weiterer Folge daran gebunden. Liegt eine rechtskräftige Qualifizierung von Grundstücken als Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten und eben nicht als Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen vor, so sind die Agrarbehörden aber ebenfalls daran gebunden.
Im Gegensatz zur nun von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht rechtfertigt auch keine Änderung der Rechtslage eine inhaltlich andere Qualifizierung der letztgenannten Grundstücke. Es trifft zwar zu, dass infolge der Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18.446/2008 die lit. c des § 33 Abs. 2 TFLG 1996 in zwei Tatbestände aufgesplittert wurde. Dabei wurde aber weder der Begriff des Gemeindegutes neu gefasst oder ihm ein neues Verständnis gegeben noch der Begriff der Gutes einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten. Der Gesetzgeber versuchte vielmehr infolge des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die dort angesprochene spezielle Art des Gemeindegutes im Gesetz abzubilden. Am Begriffsverständnis des Gemeindegutes nach den Gemeindeordnungen bzw. - im Gegensatz dazu -
des Gutes einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten wurde hingegen nichts verändert.
In diesem Zusammenhang sei ergänzend darauf hingewiesen, dass wegen des neu herausgebildeten Tatbestandes des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 und der daran geknüpften weiteren Rechtsfolgen ein Feststellungsinteresse der Agrargemeinschaften aber auch der Gemeinden daran besteht, welche Qualifikation ihre agrargemeinschaftlichen Grundstücke aufweisen (vgl. auch dazu das Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0091). Diese Feststellung hat sich aber - mangels Änderung der entscheidungswesentlichen Begriffe des Gemeindegutes bzw. des Gutes der Nutzungsberechtigten - an den bisher ergangenen rechtskräftigen und bindenden Feststellungen der Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zu orientieren.
Im vorliegenden Fall waren daher die Verwaltungsbehörden, aber auch der Verwaltungsgerichtshof an die rechtskräftige Feststellung, es liege im Zeitpunkt der Übertragung in Bezug auf die unverteilten Wälder der EZ. 987 gemeinsames Gut der Nutzungsberechtigten und kein Gemeindegut vor, gebunden. Ausgehend davon verletzte die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Feststellung, wonach auch in Bezug auf diese Grundstücke Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 vorliege, Rechte der Agrargemeinschaft.
6. Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid, wonach Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 vorliege, bezieht sich auch auf den Teil der EZ. 987, auf dem sich Teilwälder befinden.
Aus den im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0230, näher dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweist sich die ausschließliche Qualifizierung von Teilwäldern als Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 Z 2 lit. c TFLG 1996 vor dem Hintergrund der anzuwendenden Rechtslage aber als rechtswidrig.
Es erübrigte sich daher die Prüfung, ob diese Teilwälder - angesichts der rechtskräftigen Qualifizierung des restlichen Gebietes als Gut der Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten - (gegebenenfalls auch) Gemeindegut darstellten.
7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Ein Eingehen auf die übrigen Beschwerdeargumente erübrigte sich daher.
8. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 30. Juni 2011
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