VwGH 2010/17/0220

VwGH2010/17/022028.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Holeschofsky, sowie die Hofrätin Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache des W M in B, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OG in 7000 Eisenstadt, Blumengasse 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 15. September 2010, Zl. BMLFUW-LE.4.3.2/0075- I/2/2010, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die unter Berufung auf § 112 Abs. 3 in Verbindung mit § 289 BAO über den Beschwerdeführer verhängte Ordnungsstrafe angesichts der wirtschaftlichen Lage desselben auf den Betrag von EUR 0,-- herab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in Eingaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) den Behörden, die in landwirtschaftlichen Angelegenheiten tätig werden, unlautere Methoden in ihrer Vorgangsweise "unterstellt" und weiters einige als beleidigend anzusehende Ausdrücke in seinem Schriftverkehr mit den Behörden aufgenommen. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der AMA vom 5. Juli 2010 sei über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 70,-- verhängt worden, wogegen er Berufung erhoben habe.

Es sei der Behörde erster Instanz beizupflichten, dass die Unterstellung, die Behörde bediene sich "mafiöser" Methoden, beleidigend sei; die entscheidenden Personen hätten das Gesetz zu vollziehen. Sollte dabei Willkür walten, so könne sich der Betroffene an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes wenden. Der Verfassungsgerichtshof sei auch dazu berufen, zu entscheiden, ob die Rechtsgrundlagen die Rechte des Beschwerdeführers verletzten.

Es sei "nachvollziehbar, dass der Berufungswerber sich nicht in jedem Punkt mit dem geltenden Rechtssystem identifizieren" könne, da er in den letzten Jahren offenbar einige Schicksalsschläge hätte hinnehmen müssen und sich hier mehr Unterstützung vom Rechtsstaat erwartet hätte. Gleichzeitig müsse jedoch festgehalten werden, dass die Rechtsvorschriften niemals jedem Menschen vollkommen gerecht werden könnten und dass immer Lücken hinsichtlich des Einzelnen bestehen würden, für manche Personen auf Grund ihrer subjektiven Situation und Wahrnehmung mehr als für andere.

Dennoch würden die Gesetze für alle in gleicher Weise gelten und sei auch das gesamte Rechtssystem der Landwirtschaft von der Rechtsstaatlichkeit getragen.

Da der Beschwerdeführer offensichtlich finanziell nicht mehr belastbar sei und sich auch derzeit in einer seelischen Ausnahmelage befinde, werde jedoch die Ordnungsstrafe auf einen Betrag von EUR 0,-- herabgesetzt.

Mit hg. Verfügung vom 9. November 2010 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Beschwerde unter anderem durch die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), zu verbessern.

In der nunmehr verbesserten Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass er sich durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde "in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 13 Abs. 1 StGG; Art. 10 MRK) verletzt" erachte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. nur aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den hg. Beschluss vom 17. Juni 2009, Zl. 2009/17/0091, mwN).

Wenn der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt vor dem Verwaltungsgerichtshof angibt, in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt worden zu sein, übersieht er, dass der Verwaltungsgerichtshof zur diesbezüglichen Prüfung, da es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt, nicht berufen ist.

Die Beschwerde war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2011

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