VwGH 2010/12/0102

VwGH2010/12/010230.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des MI in R, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Babenbergerstraße 30/2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 20. April 2010, Zl. 255.507/15 -I/1/d/10, betreffend Bemessung eines Anspruches des Bundes gemäß § 39a Abs. 4 BDG 1979 sowie Aufrechnung dieses Anspruches gegen Ansprüche des Beschwerdeführers nach §§ 21a und 21b GehG sowie Bemessung von Ansprüchen nach § 21a GehG, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1438;
AZHG 1999 §1 Abs1 idF 2003/I/130;
AZHG 1999 §1 Abs5 idF 2003/I/130;
AZHG 1999 §1 Abs6 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §39a Abs1 idF 1994/665;
BDG 1979 §39a Abs4 idF 1994/665;
BDG 1979 §39a Abs5 idF 1995/522;
BHG 1986 §1;
BHV 2009 §58 Abs1;
BHV 2009 §58 Abs2;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
EGVG 2008 Art2 Abs6 Z1;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §21a idF 2004/I/176;
GehG 1956 §21b idF 2007/I/053;
GehG 1956 §21c;
StGG Art2;
VVG;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2011:2010120102.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirksamkeit vom 31. Mai 2007 wurde er der belangten Behörde dienstzugeteilt und mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2009 gemäß § 39a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), als nationaler Experte zur Frontex-Agentur nach Warschau entsendet.

Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und der Einbringung einer Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer zur hg. Zl. 2009/06/0184, wobei zum Gang dieser Verfahren auf die tieferstehende Wiedergabe des angefochtenen Bescheides vom 20. April 2010 verwiesen wird, verfügte die belangte Behörde mit dessen Spruch Folgendes (Hervorhebungen jeweils im Original):

"Spruch

1)

a) Gemäß § 39a Absatz 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in der geltenden Fassung (in der Folge kurz: BDG 1979) sind Sie verpflichtet, die für den Entsendezeitraum 1.7.2007 - 30.6.2009 im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit als Experte erhaltenen Zuwendungen von Frontex in Höhe von EUR x.xxx,xx dem Bund abzuführen.

b) Unter sinngemäßer Anwendung der §§ 1438 ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (kurz: ABGB) wird die Ihnen aus der Gebührlichkeit der Vergütung gemäß § 21a Gehaltsgesetz 1956, in der geltenden Fassung (in der Folge kurz: GehG 1956) und § 21 b GehG 1956 für die Dauer der Entsendung (Zeitraum: 1.7.2007 - 30.6.2009) entstandene Forderung gegenüber dem Bundesministerium für Inneres in Höhe von EUR x.xxx,xx aufgerechnet.

c) Sie werden daher aufgefordert, binnen einer Frist

von drei Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Bescheides den Betrag von EUR x.xxx,xx auf das Konto des Bundesministerium für Inneres, Konto Nummer 0000, Bankleitzahl 0000, unter Anführung des Verwendungszweckes: MI, Zahlung gemäß § 39a BDG, einzuzahlen.

2)

Gemäß § 26 der Reisegebührenvorschrift 1955 (kurz: RGV 1955) in Verbindung mit §§ 21a und 21g Absatz 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (kurz: GehG 1956) gebührt Ihnen aufgrund Ihrer Anträge vom 3.8.2009, 16.9.2009 und 23.12.2009 aus Anlass Ihrer Entsendung gem. § 39a Absatz 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (kurz: BDG 1979) als Nationaler Experte zur Grenzschutzagentur Frontex nach Warschau für den Zeitraum 1.1.2008 - 30.6.2009 nachstehende Auslandsverwendungszulage gemäß § 21a GehG 1956:

Zeitraum 1.1.2008 - 31.12.2008, jeweils monatlich:

Grundbetrag:

EUR

x.xxx,xx

Funktionszuschlag:

EUR

x.xxx,xx

Zonenzuschlag:

EUR

x.xxx,xx

Härtezuschlag:

EUR

x.xxx,xx

 

EUR

x.xxx,xx

   

Zeitraum 1.1.2009 - 30.6.2009, jeweils monatlich:

Grundbetrag:

EUR

x.xxx,xx

Funktionszuschlag:

EUR

x.xxx,xx

Zonenzuschlag:

EUR

x.xxx,xx

Härtezuschlag:

EUR

x.xxx,xx

 

EUR

x.xxx,xx

   

Die für den Zeitraum 1.1.2008 bis 30.6.2009 gebührende Auslandsverwendungszulage gemäß § 21a GehG 1956 beträgt somit insgesamt EUR x.xxx,xx."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es zur Bemessung des Anspruches des Bundes gemäß § 39a Abs. 4 BDG 1979 (auszugsweise) wie folgt:

"Mit Schreiben vom 23.11.2007 brachten Sie dazu im wesentlichen vor, dass Ihnen durch Ihre Tätigkeit bei der angeführten Agentur - im Vergleich zu Ihrer Dienstverrichtung in Österreich - ein monatlicher Einkommensverlust von rund EUR 1.000,-

entstehe, der in keiner Form kompensiert werde.

Begründend führten Sie in diesem Zusammenhang an, dass von Ihnen in Warschau Überstunden geleistet werden, die nicht abgegolten werden. Der Lebensstandard sei jedoch auf ein Einkommen von ca. EUR x.xxx,xx abgestimmt und diese Reduzierung der Einkünfte nicht selbst verschuldet.

Die bei FRONTEX dienstverrichtenden Kollegen seien gezwungen, ihre laufenden Zahlungen in Österreich teilweise durch das von FRONTEX angewiesene Taggeld zu bestreiten.

Dieses Taggeld ('Daily allowance') diene aber ausschließlich dem Zweck der Abdeckung der Lebenshaltungskosten in Warschau und setze sich aus gewissen Kriterien, wie örtliche Kosten für Unterkunft, Essen, Aufwände für Heimreise, Arztkosten, Telefon etc. zusammen.

Resümierend ersuchten Sie schließlich um eine 'gerechte Abgeltung' und für den Fall, dass es besoldungsrechtlich keine andere Lösung (wie Zuteilungsgebühr, pauschale Überstunden, Funktionszulage etc.) gebe, um Ausstellung eines Feststellungsbescheides.

Mit ho. Zl. ... vom 18. 2.2008 wurden Sie in der Folge im wesentlichen in Kenntnis gesetzt, dass gem. § 39a Abs. 4 BDG 1979 Zuwendungen von dritter Seite dem Bund abzuführen sind, sofern vom betroffenen Bediensteten keine Verzichtserklärung gem. § 39a Abs.5 BDG abgegeben wird.

Mit angeführten ho. Schreiben wurden Sie daher um Mitteilung ersucht, ob Sie im Zusammenhang mit der gegenständlichen Entsendung nach Warschau eine Verzichtserklärung gem. § 39a Abs.5 BDG abgeben. Bejahendenfalls wäre diese umgehend vorzulegen. Im Falle der Nichtabgabe einer solchen Erklärung wurden Sie gleichzeitig aufgefordert, sämtliche erhaltenen (bzw. künftigen) Zuwendungen von FRONTEX - unter Beischluß der bezughabenden Zahlungsunterlagen - dem Bundesministerium für Inneres abzuführen. In der Folge werde von ho. die gebührende Vergütung gem. § 21 GehG zur Anweisung gebracht werden.

Mit der per email vom 12.3.2008 abgegebenen Stellungnahme führten Sie zunächst aus, dass Sie durch den von der Europäischen Kommission vorgegebenen Umrechnungskurs EUR>PLN ca. 300 EUR per Monat an Allowance verlieren. Weiters wiesen Sie darauf hin, dass der Einsatz der österreichischen Kollegen dem Bundesministerium für Inneres auch in finanzieller Hinsicht zuträglich sei, zumal das Frontex Gesamtbudget für die EURO 2008 direkt bzw. indirekt auch dem Bundesministerium für Inneres zu Gute komme. Zur Auslegung des § 39a BDG führten Sie weiters aus, dass es sich bei den Zuwendungen durch Frontex nicht um solche für die Tätigkeit selbst handle, da die Allowance ausschließlich als 'Entschädigung' für die mit der Entsendung verbundenen zusätzlichen Kosten anzusehen sei, d.h. als Reisegebühr bzw. Reisekostenvergütung.

Eine Verzichtserklärung gem. § 39a Abs.5 BDG langte daraufhin nicht ein. Sie teilten vielmehr mit email vom 27.6.2008 ausdrücklich mit, dass Sie im Zusammenhang mit Ihrer Entsendung keine Verzichtserklärung gem. § 39a Abs.5 BDG abgeben.

Von ho. erfolgte des weiteren zur Auslegung der §§ 39a Abs. 4 und 5 BDG eine Befassung des Bundeskanzleramtes. Letzteres vertrat im Ergebnis auch die ho. Rechtsansicht, wonach Sie - soweit Sie keine Verzichtserklärung gem. § 39a Abs.5 BDG abgegeben haben - zwingend alle Zuwendungen von dritter Seite dem Bund abzuführen haben, wobei Zuwendungen in diesem Sinne alle dem Beamten in welcher Form auch immer zufließenden Leistungen seien. Auch allfällige Reisekostenersätze seien jedenfalls unter den Begriff 'Zuwendungen' im Sinn des § 39a Abs. 4 BDG zu subsumieren.

Die Rechtsansicht des Bundeskanzleramtes wurde Ihnen mit ho. Schreiben vom 7.7.2008 schriftlich zur Kenntnis gebracht - verbunden mit der Aufforderung, die bis dahin von Frontex erhaltenen Zuwendungen bis spätestens 30.7.2008 dem BM.I abzuführen. Gleichzeitig wurden Sie aufgefordert, binnen gleicher Frist die Höhe der von Frontex im Zusammenhang mit Ihrer Entsendung erhaltenen Zuwendungen ('Allowances') konkret zu beziffern, wobei entsprechende Zahlungsbelege oder vergleichbare Unterlagen, die eine Nachprüfung der erhaltenen Zahlungen ermöglichen, vorzulegen seien.

In der darauf von Ihrem Rechtsvertreter eingebrachten Stellungnahme vom 21.7.2008 ersuchten Sie daraufhin lediglich um Erlassung eines Bescheides, der im Instanzenzug bekämpft werden könne.

Mit ho. Schreiben vom 24.7.2008, Zl. ..., wurden Sie daraufhin im Wege Ihres Rechtsvertreters auf die im Dienstrechtsverfahren geltende Mitwirkungspflicht der Parteien zur Sachverhaltsfeststellung hingewiesen.

Mit der von Ihnen daraufhin im Wege Ihres Rechtsvertreters per Fax am 2.9.2008 übermittelten Stellungnahme führten Sie - in teilweiser Wiederholung des bisherigen Vorbringens - aus, dass Sie keinerlei Einkünfte oder Zuwendungen für oder im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit seitens Frontex erhalten. Die besagte 'Daily Allowance' betrage seit Juli 2007 EUR x.xxx,xx und seit Juli 2008 EUR x.xxx,xx, wobei diese Allowances in PLN auf ein polnisches Bankinstitut angewiesen werde. Nach Abrechnung des Kursverlustes, Kontoführungsgebühren, polnischen Steuerleistungen, Wechselkurse bei Währungsumtausch sowie der anfallenden Auslandsüberweisungskosten bleibe ein effektiver Nettobetrag von ca. EUR x.xxx,xx bis EUR x.xxx,xx (je nach Wechselkurs) per Diem. Die polnische Besteuerung dieser Allowance stehe zwar im Widerspruch zu EU-Recht, werde aber trotzdem vollzogen. In der Beilage wurde von Ihnen ein 'payment slip No. 07/2008' vom 28.7.2008 vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass bei einem Wechselkurs von 3,3671 - basierend auf einer 'daily subsistence allowance' in Höhe von EUR x.xxx,xx und einer 'additional monthly allowance' in Höhe von EUR x.xxx,xx - der Betrag von PLN x.xxx,xx (daily allowance Juli 2008) und der Betrag von PLN x.xxx,xx (additional monthly allowance Juli 2008), somit gesamt PLN x.xxx,xx von Frontex an Sie zur Auszahlung gelangt ist.

Zur Feststellung der Höhe der von Ihnen konkret erhaltenen Zuwendungen von dritter Seite, d.h. von der Grenzschutzagentur FRONTEX, wurde daraufhin von ho. am 28.10.2008 die im Bundesministerium für Inneres zuständige Fachabteilung (Abteilung II/2) befasst, wobei insbesondere auch um Bekanntgabe ersucht wurde, ob die Zuwendungen seitens Frontex während des Entsendezeitraumes durchgehend erfolgt seien, oder ob Unterbrechungen (z.B. durch Urlaub, Krankenstände etc.) eingetreten seien. Des weiteren wurde die Fachabteilung unter einem - unter Einbindung von Ihnen - ersucht, sowohl zu Ihren Ausführungen in Ihrer Stellungnahme vom 2.9.2008 betreffend die Besteuerung der Zahlungen von Frontex sowie zu den angeführten Belastungen (Kontoführungskosten) eine Stellungnahme abzugeben bzw. geeignete Unterlagen (z.B. Steuerbescheid) vorzulegen.

In der Folge wurde daraufhin mit Stellungnahme der Fachabteilung vom 12.12.2008 zunächst festgehalten, dass die Zuwendungen von Frontex laut Ihren Angaben durchgehend - d.h. während des gesamten Entsendezeitraumes zur Auszahlung gelangt seien, da Urlaube oder Krankenstände die Fortzahlung nicht unterbrechen würden. Hinsichtlich der Dokumentation der Belastungen (Besteuerung, Kontoführungskosten etc.) sei von Ihnen angeführt worden, dass Sie keine Einsicht in entsprechende Belege (Steuerbescheid, Konto etc.) gewähren würden.

Zufolge der Auskunft der Fachabteilung vom 12.12.2008 sowie der in der Folge über ho. Aufforderung ergangenen ergänzenden Stellungnahme vom 4.12.2009 stellen sich die für den Entsendezeitraum maßgeblichen Zuwendungen, d.h. allowances von Frontex, wie folgt dar:

1.7.2007 - 31.5.2008

EUR

x.xxx,xx

daily allowance; EUR x.xxx,xx monthly allowance

1.6.2008 - 31.5.2009

EUR

x.xxx,xx

daily allowance; EUR x.xxx,xx monthly allowance

1.6.2009 - 30.6.2009

EUR

x.xxx,xx

daily allowance; EUR x.xxx,xx monthly allowance"

    

Im angefochtenen Bescheid wird eine Tabelle wiedergegeben, in

welcher die Berechnung eines Gesamtbetrages von EUR x.xxx,xx an

"allowance" dargetan wird.

Weiter heißt es im angefochtenen Bescheid:

"Mit ho. Schreiben vom 4. 12.2009 wurde Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs im Wege Ihres Rechtsvertreters der dargestellte Sachverhalt, das heißt auch die Höhe der von Frontex für den Entsendezeitraum 1.7.2007- 30.6.2009 an Sie geleisteten Zahlungen in Eurobeträgen laut obiger Tabelle zur Kenntnis gebracht.

In der von Ihnen daraufhin mit Schreiben vom 23.12.2009 abgegebenen Stellungnahme führten Sie dazu aus, dass die Rechtsmeinung betreffend Abfuhr von 'Zuwendungen von dritter Seite' zur Kenntnis genommen werde, mangels fehlender Judikatur hinsichtlich der Begriffsbestimmung 'Zuwendung' diese allerdings nur als Rechtsmeinung angesehen werden könne. Durch diese Auslegung würde im übrigen der Grundgedanke des § 39a BDG, nämlich 'Anreize' für eine Verwendung eines österreichischen Beamten als Sachverständiger auf EU-Ebene ad absurdum geführt, da unter derzeitigen Umständen keinerlei Anreiz dahingehend erkennbar scheine. Betreffend Mitwirkungspflicht der Partei sei von Ihnen am 21.7.2008 ein sogenannter 'Payment slip Frontex' nebst Erläuterungen übersandt worden. Die Vorlage weiterer Unterlagen (z.B. Steuerbescheide, Kontodaten) werde aus datenschutzrechtlichen Gründen abgelehnt. Wechselkurse, Kontoführungskosten, Kosten für Auslandsüberweisungen, Steuersätze Ausland etc. seien bekanntgegeben worden und können durch die Behörde jederzeit aus eigenem erhoben werden. Die Vorlage von privaten Steuererklärungen und Bankdaten erscheine hierzu, abgesehen von rechtlichen Bedenken, nicht erforderlich. Die Frontex SNE Regulations sowie die Änderungen der Höhe der 'Allowance' seien im Wege der Fachabteilung (II/2a) vorgelegt worden."

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 39a Abs. 1, 4 und 5 BDG 1979 Folgendes aus:

"Im konkreten Fall ist nunmehr unstrittig, dass Sie für den Zeitraum vom 1.7.2007 bis 30.6.2009 seitens des Bundesministerium für Inneres gemäß § 39a BDG 1979 als Nationaler Experte zur Grenzschutzagentur Frontex nach Warschau entsandt wurden und eine Verzichtserklärung gemäß § 39a Absatz 5 BDG 1979 gegenüber dem Bundesministerium für Inneres nicht abgegeben haben.

Weiters unstrittig ist, dass Sie für den gesamten Entsendezeitraum von Frontex Zuwendungen (sog. Allowances) erhalten haben. Im Hinblick darauf, dass Ihnen der von ho. erhobene Gesamtauszahlungsbetrag der von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen (nämlich gesamt EUR x.xxx,xx) im Rahmen des Dienstrechtsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde und von Ihnen unwidersprochen blieb, wird dieses Faktum von ho. ebenfalls als unstrittig gesehen.

Strittig ist hingegen, ob Sie die Zuwendungen von dritter Seite dem Bund, d.h. dem Bundesministerium für Inneres, abzuführen haben.

In Ihrem Vorbringen wird im wesentlichen zusammenfassend argumentiert, dass es sich bei den Zuwendungen von dritter Seite, d. h. von Frontex, um Ersatz der Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft handle, die Bestimmung des § 39a Abs. 4 BDG 1979 hingegen primär auf Leistungen von dritter Seite für die Tätigkeit des entsendeten Beamten abstelle, sodass aus Ihrer Sicht keine Verpflichtung zur Abfuhr der von Ihnen erhaltenen Zuwendungen an den Dienstgeber bestehe.

Diese Rechtsansicht wird seitens des Bundesministeriums für Inneres nicht geteilt, zumal zufolge des Wortlautes des § 39a Absatz 4 BDG 1979 sowohl Zuwendungen für die Tätigkeit selbst als auch jene im Zusammenhang mit der Tätigkeit erhaltene, dem Bund abzuführen sind. Eine Differenzierung des Begriffes 'Zuwendungen' dahingehend, dass jene Zuwendungen von dritter Seite, die als Abgeltung von Aufwendungen am ausländischen Dienstort, wie etwa für Verpflegung und Unterkunft, dienen, nicht abzuführen sind, ist aus § 39a Abs.4 BDG 1979 nicht abzuleiten. In Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Bundeskanzleramtes sind vom Begriff 'Zuwendungen' im Sinn des § 39a Abs.4 BDG 1979 nämlich alle Leistungen von dritter Seite in welcher Form auch immer umfasst.

Auch aus der Bestimmung des § 39a Abs.5 BDG 1979, 2. Satz, wonach im Falle des Verzichts die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 GehG 1956 gelten, lässt sich für Ihren Standpunkt nichts gewinnen. Diese Bestimmung sichert - wie auch aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (223 BlgNR 19. GP) zu § 39a BDG 1979 zu entnehmen ist, den von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen lediglich die gleiche steuerrechtliche Behandlung, die schon derzeit den Leistungen nach § 21 GehG 1956 und dem Reisekostenersatz zukommt.

Hätte der Gesetzgeber eine Differenzierung des Begriffes 'Zuwendungen' im § 39a Absatz 4 BDG 1979 beabsichtigt, so wäre dies explizit zum Ausdruck gebracht worden. Diese Vorgangsweise wurde im übrigen im § 1 Absatz 6 des Auslandszulagen- und hilfeleistungsgesetzes gewählt, wo die Verpflichtung zur Abfuhr der von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen unter anderem nicht besteht, wenn die Zuwendung lediglich zur Bestreitung der notwendigen Unterkunft und Verpflegung dient. In Ermangelung einer solchen Differenzierung im § 39a Absatz 5 BDG 1979 sieht sich die erkennende Behörde in ihrer Rechtsmeinung bestärkt, wonach sämtliche Zuwendungen im Sinn des § 39a Absatz 4 BDG 1979 dem Bund abzuführen sind, sofern keine Verzichtserklärung gemäß Absatz 5 leg.cit. vorliegt.

Soweit Sie in Ihrer Stellungnahme vom 23.12.2009 unter anderem im Zusammenhang mit den von Frontex an Sie getätigten Zuwendungen auf Kontoführungskosten bzw. Kosten von Auslandsüberweisungen hinweisen und - wenngleich nicht explizit - eine Reduzierung bzw. Verminderung der Höhe der gemäß § 39a Abs.4 BDG 1979 bestehenden ho. Forderung zu bewirken beabsichtigen, so ist entgegenzuhalten, dass die genannte Gesetzesbestimmung diesbezüglich keine Grundlage bietet. Allfällige Aufwendungen der genannten Art können allenfalls - gegen Vorlage entsprechender Nachweise - im Rahmen des § 20 Gehaltsgesetz 1956 geltend gemacht werden. Die Vorlage von entsprechenden Nachweisen ist jedoch Ihrerseits unter Berufung auf datenschutzrechtliche Bedenken nicht erfolgt.

Resümierend ist daher festzuhalten, dass Sie gemäß § 39a Absatz 4 BDG 1979 verpflichtet sind, die aus Anlass Ihrer Entsendung gem. § 39a BDG 1979 zur Grenzschutzagentur Frontex (Zeitraum 1.7.2007-30.6.2009) von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, die Sie für die Tätigkeit selbst, zu der Sie entsandt worden sind, oder im Zusammenhang mit ihr erhalten haben, dem Bund abzuführen.

Zur Höhe der Zuwendungen von dritter Seite ist festzuhalten, dass aufgrund der im Ermittlungsverfahren eingeholten Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung im Bundesministerium für Inneres (Abteilung II/2) sowie aufgrund der vorgelegten Richtlinien (Frontex SNE Regulations) für den gesamten Entsendezeitraum jeweils pro Tag eine sogenannte 'daily allowance' sowie pro Monat eine sogenannte 'monthly allowance' zur Auszahlung gebracht wurde, deren Höhe insgesamt EUR x.xxx,xx betrug und von Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs auch unwidersprochen zur Kenntnis genommen wurde.

Da im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von Ihnen vorgebracht wurde, dass die Zahlungen von Frontex in polnischer Währung und zum jeweils monatlich gültigen Umrechnungskurs der europäischen Kommission erfolgen - diesbezüglich wurde von Ihnen beispielhaft ein Auszug der Zahlungsanweisung vom Juli 2008 vorgelegt - waren die von Ihnen erhaltenen Zuwendungen unter Berücksichtigung des von Ihnen angegebenen Umrechnungskurses in polnische Währung umzurechnen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass Sie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mehrfach aufgefordert wurden, entsprechende Zahlungsbelege für die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen zwecks Ermöglichung der ho. Nachprüfung bzw. Nachvollziehbarkeit vorzulegen. Dieses von ho. unter Hinweis auf die im Dienstrechtsverfahren normierte Mitwirkungspflicht der Parteien gestützte Begehren wurde von Ihnen jedoch nur insofern erfüllt, als Sie - zuletzt in der Stellungnahme vom 23.12.2009 - darauf hinwiesen, dass beispielsweise die Wechselkurse von der Behörde jederzeit von amtswegen erhoben werden könnten bzw. ohnehin von Ihnen im Verfahren bereits die nötigen Informationen bekanntgegeben worden seien.

In Anwendung des von der europäischen Kommission veröffentlichten Umrechnungskurses (Euro in Zloty) stellen sich die von Ihnen von dritter Seite aus Anlass Ihrer Entsendung zur Grenzschutzagentur Frontex von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen wie aus nachstehender Tabelle ersichtlich dar:"

In der folgenden Tabelle werden die in Anwendung des zitierten Umrechnungskurses dem Beschwerdeführer jeweils in Zloty zur Auszahlung gebrachten Beträge dargestellt, deren Gesamtsumme

x. xxx,xx Zloty betrug.

Sodann heißt es im angefochtenen Bescheid weiter:

"Seitens der Grenzschutzagentur Frontex wurden Ihnen somit 'Allowances' in der Gesamthöhe von PLN 362.018,93 zur Auszahlung gebracht.

Zufolge der in § 58 Abs.2 der Bundeshaushaltsverordnung, BGBl. Nr. 489/2008, normierten Verrechnungsgrundsätze und Verrechnungsmaßstäbe sind Beträge in fremder Währung grundsätzlich mit ihrem Eurogegenwert zu verrechnen. Für die Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen sind die aktuellen Kassenwerte heranzuziehen, die vom Bundesminister für Finanzen verlautbart werden.

Der von Ihnen gemäß § 39a Absatz 4 BDG 1979 abzuführende Betrag in der Höhe von PLN 362.018,93 ist daher zufolge der genannten Rechtsgrundlage auf Basis des zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gültigen Kassenwertes, d.h. Gegenwert für je 1 Euro zum 1.4.2010: PLN 3,8886, in Euro umzurechnen (siehe Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Neufestsetzung von Kassenwerten zum 1.April 2010, GZ 420100/0010- III/6/2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27./28.3.2010).

Die Umrechnung ergibt einen Gegenwert von EUR x.xxx,xx.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass Sie gemäß § 39a Absatz 4 BDG 1979 verpflichtet sind, die von der Grenzschutzagentur Frontex erhaltenen Zuwendungen in Höhe von gesamt EUR x.xxx,xx dem Bundesministerium für Inneres abzuführen."

Zur Begründung der Spruchpunkte 1) b), 1) c) und 2) des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde wie folgt aus:

"Hinsichtlich der von Ihnen daraufhin an das Bundesministerium für Inneres gerichteten Eingaben betreffend Auslegung des § 39a Absatz 4 und 5 BDG 1979 sowie der von ho. abgegebenen Stellungnahmen darf - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die Ausführungen zur Begründung des Spruchpunktes 1)a) verwiesen werden.

Hervorzuheben ist, dass Sie keine Verzichtserklärung gemäß § 39a Absatz 5 BDG 1979 abgegeben haben. Weiters erfolgte - trotz mehrmaliger Aufforderung - keine Abfuhr der von Ihnen von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen gemäß § 39a Absatz 4 BDG 1979 an den Bund, d.h. an das Bundesministerium für Inneres.

Gleichermaßen wurde seitens des Bundesministeriums für Inneres weder eine Auszahlung einer Vergütung gemäß § 21 ff GehG 1956 vorgenommen, noch erging eine bescheidmäßige Erledigung.

Mit Schriftsatz vom 6.7.2009 wurde daraufhin von Ihrem Rechtsvertreter eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Ansprüche nach § 21 GehG 1956 eingebracht. In den daraufhin von Ihrem Rechtsvertreter über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes eingebrachten verbesserten Schriftsätzen vom 3.8.2009 sowie 16.9.2009 wurde zur Frage des Zeitraumes, für den eine bescheidmäßige Erledigung begehrt wird, ausdrücklich festgehalten, dass der 'Zeitraum, den das Begehren betrifft, vom 1.1.2008 bis 30.6.2009, modifiziert bzw. eingegrenzt werden kann.'"

Die belangte Behörde führt weiter aus, dem Beschwerdeführer sei vorgehalten worden, dass ihm für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2009 an Auslandsverwendungszulage gemäß § 21a GehG und an Kaufkraftausgleichszulage gemäß § 21b GehG insgesamt EUR x.xxx,xx zustünden.

Schließlich heißt es:

"Mit ho. Schreiben vom 4.12.2009 wurden Sie des weiteren in Anwendung des § 13 Abs.3 AVG unter Fristsetzung von zwei Wochen aufgefordert, das mit Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Feststellungsbegehren vom 16.9.2009 dahingehend zu konkretisieren, um welche konkreten Ansprüche der § 21 ff GehG 1956 es sich handelt.

Mit Schriftsatz vom 23.12.2009 führten Sie daraufhin aus, dass Sie ausschließlich ein Begehren gemäß § 21a GehG 1956 stellen, die Wohnkosten seien durch die von Frontex erhaltenen Zuwendungen abgedeckt."

Sodann erfolgen weitere Darlegungen zur Berechnung der als gebührend angenommenen Auslandsverwendungszulage bzw. Kaufkraftausgleichszulage.

Der Beschwerdeführer habe jedoch ausschließlich die Bemessung der Auslandsverwendungszulage gemäß § 21a GehG für den Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis 30. Juni 2009 begehrt. Sodann wird errechnet, dass diese EUR x.xxx,xx betragen habe. Abschließend heißt es:

"Wie oben ausgeführt, besteht im konkreten Anlassfall jedoch kraft Gesetzes für den gesamten Entsendezeitraum, d.h. für den Zeitraum 1.7.2007 - 30.6.2009, ein Anspruch auf Auslandsverwendungszulage gemäß § 21a GehG 1956. Gleichermaßen gebührt ex lege eine Kaufkraftausgleichszulage gemäß § 21b GehG 1956, sofern für den betreffenden Monat ein Hundertsatz in der vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu erlassenden Verordnung festgesetzt wurde (§ 21b Abs.2 GehG 1956) sowie - bezogen auf Juli 2007 - zufolge der o.a. erteilten generellen Zustimmung des Bundeskanzlers ein Hundertsatz bemessen wurde.

Anders verhält es sich bei der Bestimmung des § 21c GehG 1956. Zufolge der Bestimmung des § 21g Absatz 2 GehG 1956 gebührt ein Wohnkostenzuschuss gemäß § 21c GehG nur auf Antrag des Beamten. In Ihrem Schriftsatz vom 23.12.2009 führten Sie diesbezüglich jedoch aus, dass Sie lediglich eine Auslandsverwendungszulage gemäß § 21a GehG 1956 begehrten, die Wohnkosten seien durch die Allowances gedeckt. Ein Antrag auf Wohnkostenzuschuss gemäß § 21c GehG 1956 liegt somit nicht vor.

Die Höhe der für den gesamten Entsendezeitraum gebührenden Auslandsverwendungszulage gemäß § 21a GehG 1956 sowie der gebührenden Kaufkraftausgleichszulage gemäß § 21b GehG 1956, nämlich gesamt EUR x.xxx,xx wurde Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs vom 4.12.2009 zur Kenntnis gebracht.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass Sie - mangels Abgabe einer Verzichtserklärung gemäß § 39a Absatz 5 BDG 1979 - aufgrund Ihrer Entsendung als Nationaler Experte gemäß § 39a BDG 1979 zur Grenzschutzagentur Frontex (Entsendezeitraum: 1.7.2007 - 30.6.2009) einen Anspruch auf Auszahlung einer Vergütung gemäß § 21 a und b GehG 1956 in der Gesamthöhe von EUR x.xxx,xx haben.

Demgegenüber steht die Forderung des Bundesministeriums für Inneres, wonach Sie gemäß § 39a Absatz 4 BDG 1979 verpflichtet sind, die aus Anlass Ihrer Entsendung gem. § 39a BDG 1979 zur Grenzschutzagentur Frontex (Zeitraum 1.7.2007-30.6.2009) von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, die Sie für die Tätigkeit selbst, zu der Sie entsandt worden sind, oder im Zusammenhang mit ihr erhalten haben, in der Gesamthöhe von EUR x.xxx,xx dem Bund abzuführen (siehe Spruchpunkt 1)a)).

In Aufrechnung der bestehenden Forderungen besteht bei der gegebenen Sach- und Rechtslage im Ergebnis eine Forderung des Bundesministeriums für Inneres in der Gesamthöhe von EUR x.xxx,xx, die von Ihnen unter angemessener Fristsetzung auf das im Spruch angeführte Konto zur Einzahlung zu bringen ist.

Zur Zulässigkeit der Aufrechnung ist anzuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im öffentlichen Recht mangels spezieller Vorschriften über die rechtlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes analog heranzuziehen sind

(vergleiche Erkenntnis vom 7.11.1986, 86/18/0193, VwSlg 12291 A/1986)."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik zur Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 39a Abs. 1 Z. 1, Abs. 4 und Abs. 5 BDG 1979 (Abs. 1 Z. 1 idF BGBl. Nr. 665/1994, Abs. 4 idF BGBl. Nr. 665/1994 und Abs. 5 idF BGBl. Nr. 522/1995) lautet:

"§ 39a. (1) Die Zentralstelle kann den Beamten mit seiner Zustimmung

1. zu Ausbildungszwecken oder als Nationalen Experten

zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder

...

entsenden.

...

(4) Erhält der Beamte für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 und nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem."

In den Materialien zur Anfügung des § 39a Abs. 5 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995, RV 223 BlgNR 19. GP, 23 f, heißt es:

"Die - innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten einzigartige - bisherige Regelung des § 39a Abs. 4 verfolgte ursprünglich den Zweck, die von Österreich entsandten Bediensteten ohne Rücksicht auf das Ausmaß der von dritter Seite erhaltenen Leistungen besoldungsrechtlich gleichzustellen. Sie ist jedoch aus mehreren Gründen unbefriedigend: In Fällen, in denen die von dritter Seite erhaltenen Leistungen die im Entsendungsfall neben dem Inlandsbezug gebührenden österreichischen Leistungen (Auslandsbesoldung, Reisegebühren) übersteigen, sind von Österreich entsandte Bedienstete gegenüber solchen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten benachteiligt, was sich tendenziell als mobilitätshemmend auswirkt. Weiters ist mit der Berechnung und Anweisung der bei einer Entsendung ins Ausland gebührenden Leistungen, aber auch mit der Vereinnahmung der Drittleistungen ein hoher, jedoch vermeidbarer Verwaltungsaufwand verbunden. Nicht zuletzt erscheint es unzumutbar, daß von den entsandten Bediensteten die von dritter Seite gewährten Gelder entgegengenommen und dann dem Bund abgeführt werden. Als besonders kraß wird dies dann empfunden, wenn den Leistungen von dritter Seite keine entsprechende inländische Leistung gegenübersteht (so werden zB Nationalen Experten von der EU Reisekosten für eine monatliche Heimreise ersetzt, während dies nach der RGV nur in dreimonatigen Intervallen möglich ist; die für die monatliche Heimreise empfangenen Gelder sind jedoch als 'im Zusammenhang mit der Tätigkeit erhaltene Zuwendungen' abzuführen).

Durch den neuen Abs. 5 sollen - bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung der besoldungsrechtlichen Gleichstellung - mehrere Ziele erreicht werden: Eine gesteigerte Bereitschaft österreichischer Bediensteter zu einer Entsendung ins Ausland, eine spürbare Verwaltungsvereinfachung bei Einräumung einer Wahlmöglichkeit an die betroffenen Bediensteten sowie eine insgesamt gerechtere Problemlösung. Das Spannungsverhältnis zwischen den nach österreichischem Recht aus Anlaß einer Auslandsentsendung gebührenden und den aus demselben Anlaß seitens der jeweiligen Einrichtung gebührenden Leistungen, das der durchaus legitimen Betrachtung entspringt, daß ein- und derselbe (Mehr-)-Aufwand nicht doppelt abgegolten werden soll, wird dadurch gelöst, daß der betroffene Bedienstete zwischen den jeweiligen Leistungen wählen kann: Verzichtet er auf die den Inlandsbezug übersteigenden inländischen Leistungen, verbleiben ihm die sonstigen Leistungen zur Gänze; verzichtet er nicht, so gebühren ihm die inländischen Leistungen in voller Höhe, die Zuwendungen von dritter Seite sind jedoch zur Gänze abzuführen. Voraussetzung einer Wahlentscheidung ist natürlich die ausreichende und rechtzeitige Information über die in Frage kommenden inländischen und seitens der jeweiligen Einrichtungen gebührenden Leistungen; diese Informationsbeschaffung wird in die Verantwortung der entsendenden Zentralstelle und des Bediensteten gestellt.

Von der Überlegung ausgehend, daß entsandte Bedienstete in aller Regel nur dann auf die nach inländischem Recht gebührenden Leistungen verzichten werden, wenn diese niedriger sind als die seitens der jeweiligen Einrichtung gebührenden, sichert die geplante Lösung einerseits einen bestimmten Mindeststandard bezüglich der mit einer Auslandsentsendung verbundenen Leistungen in Höhe der inländischen Leistungen, andererseits einen Höchststandard in Höhe der (höheren) Leistungen seitens der Einrichtung.

Die Einräumung einer Teilverzichtsoption würde dazu führen, daß von beiden beteiligten Rechtsträgen die jeweils höheren Leistungen in Anspruch genommen werden; da dies mit dem Grundsatz des Aufwandsersatzes nicht im Einklang steht und darüber hinaus den angestrebten Verwaltungsvereinfachungseffekt beeinträchtigen würde, soll die Möglichkeit eines teilweisen Verzichts ausgeschlossen werden. Ebenso soll die Möglichkeit der Abgabe einer bedingten Verzichtserklärung aus Gründen der Rechtssicherheit unterbunden werden.

Der zweite Satz des Abs. 5 sichert den von der Einrichtung erhaltenen Leistungen die gleiche steuerrechtliche Behandlung, die schon derzeit den Leistungen nach § 21 GG 1956 und dem Reisekostenersatz zukommt.

Der letzte Satz des Abs. 5 regelt den Wirksamkeitsbeginn einer Verzichtserklärung bzw. eines allfälligen Widerrufs einer solchen."

Gemäß § 21a des Gehaltsgesetzes (im Folgenden: GehG) idF BGBl. I Nr. 176/2004 steht dem Beamten unter den dort umschriebenen Voraussetzungen eine Auslandsverwendungszulage zu. Gemäß § 21b GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004 und BGBl. I Nr. 53/2007 gebührt dem Beamten unter den dort umschriebenen Voraussetzungen eine Kaufkraftausgleichszulage. Gemäß § 21c GehG gebührt dem Beamten unter den dort umschriebenen Voraussetzungen ein Wohnkostenzuschuss. Gemäß § 21g Abs. 2 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004 gebührt der Wohnkostenzuschuss nur auf Antrag des Beamten.

§ 1 Abs. 1, 5 und 6 des Auslandszulagen- und - hilfeleistungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 (im Folgenden: AZHG), wie er im Entsendungszeitraum des Beschwerdeführers in Kraft stand, lautete:

"Anspruch auf Auslandszulage

Anspruchsvoraussetzungen

§ 1. (1) Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage

für die Dauer

1. ihrer Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1

lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und

Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in

das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,

2. der inländischen Vor- und Nachbereitung ihrer

Entsendung zu einem Einsatz nach Z 1,

3. a) der sonstigen Vor- und Nachbereitung

ihrer Entsendung in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen

Zusammenhang zu einem Einsatz nach Z 1 oder

b) ihrer Entsendung zu Übungen und

Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG,

4. ihrer Entsendung zu Übungen und

Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 2 KSE-BVG.

...

(5) Erhält der Bedienstete für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.

(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn

1. die Zuwendung lediglich zur Bestreitung der

notwendigen Unterkunft und Verpflegung dient oder

2. der Bedienstete auf alle nach dem 1. Abschnitt des 1. Teiles dieses Bundesgesetzes gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet, wobei ein teilweiser Verzicht unzulässig ist. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist."

§ 58 der Bundeshaushaltsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 489/2008 (im Folgenden: BHV), lautete:

"Verrechnungsgrundsätze und Verrechnungsmaßstäbe

§ 58. (1) Die Verrechnung hat grundsätzlich mit dem Geldwert in Euro zu erfolgen. Wenn sich aus dem Gebarungsfall ein Geldwert nicht ermitteln lässt (zB bei einem Tauschgeschäft), ist der gemeine Wert (§ 305 ABGB) zu verrechnen. Sachbezüge der öffentlich Bediensteten sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.

(2) Beträge in fremder Währung sind grundsätzlich mit ihrem Eurogegenwert zu verrechnen. Für die Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen sind die aktuellen Kassenwerte heranzuziehen, die vom Bundesminister für Finanzen verlautbart werden. Für besondere Gebarungsfälle können zur Verrechnung in fremder Währung oder zur Errechnung des Eurogegenwertes vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof abweichende Bestimmungen erlassen werden.

(3) Gebarungsrelevante Beträge sind immer in ihrer vollen Höhe zu verrechnen. Die Verrechnung hat im Sinne einer Bruttodarstellung vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung zu erfolgen.

(4) Die Verrechnung von Auszahlungen hat grundsätzlich vor Einleitung des Zahlungsvollzugs, die Verrechnung von Einnahmen (Gutschriften) und Lastschriften nach Einlangen des Kontoauszugs zu erfolgen. Ausnahmen sind insofern zulässig, als Sofortzahlungen geleistet werden müssen und dies dem üblichen Geschäftsverkehr entspricht (zB Vornahme von Barzahlungsgeschäften gegen Erhalt einer Quittung, Zahlungen mittels Kreditkarte).

(5) Die Verrechnungsaufschreibungen sind getrennt nach Finanzjahren zu führen. Für die Zugehörigkeit einer Einnahme oder Ausgabe zur Rechnung eines Finanzjahres ist die zeitliche Abgrenzung gemäß § 52 BHG sowie §§ 67 und 73 maßgebend."

I. Zu Spruchpunkt 1 lit. a des angefochtenen Bescheides (Bemessung der dem Bund gebührenden Geldleistung gemäß § 39a Abs. 4 BDG 1979 für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2009):

In diesem Zusammenhang beharrt der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof auf seiner Rechtsauffassung, wonach eine "Zuwendung" im Verständnis des § 39a Abs. 4 BDG 1979 nur dann vorliege, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beamten stehe. Dies sei gerade in Ansehung der hier strittigen "allowance" nicht der Fall. Vielmehr entspreche es den Bestimmungen für die Gewährung der zuletzt genannten Geldleistungen, dass letztere unter keinen Umständen als von der Agentur bezahltes Gehalt anzusehen sei. An anderer Stelle der Beschwerde wird dargelegt, dass die Auslandsverwendungszulage nicht zur Gänze der vom Beschwerdeführer von dritter Seite bezogenen "allowance" entspreche, was insbesondere für den im Rahmen der Auslandsverwendungszulage zustehenden Funktionszuschlag (vgl. § 21a Z. 2 GehG), der eine Leistungskomponente enthalte, gelte. Jede andere Betrachtungsweise würde im Übrigen aus dem Grunde des § 1 Abs. 6 Z. 1 AZHG zu einer gleichheitswidrigen Bevorzugung von Entsendungsverhältnissen führen, die dem § 1 Abs. 1 AZHG unterlägen.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Zunächst ist der Beschwerdeführer auf den klaren Wortlaut des § 39a Abs. 4 BDG 1979 zu verweisen, wonach Zuwendungen von dritter Seite nicht nur dann abzuführen sind, wenn sie der Beamte "für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist" erhält, sondern auch dann, wenn er diese Zuwendungen "im Zusammenhang mit ihr" erhält. Weiters stellt § 39a Abs. 5 erster Satz letzter Halbsatz leg. cit. ausdrücklich klar, dass ein teilweiser Verzicht unzulässig ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Darstellung der Gründe für diese gesetzliche Anordnung in den oben wiedergegebenen Materialien zu § 39a Abs. 5 BDG 1979). Wie sich aus den zuletzt zitierten Gesetzesmaterialien gleichfalls ergibt, bezweckt das Gesetz ausdrücklich zu erreichen, "dass ein- und derselbe (Mehr-)-Aufwand nicht doppelt abgegolten werden soll".

Dieser gesetzgeberischen Zielsetzung würde aber die vom Beschwerdeführer präferierte Auslegung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung offenkundig widerstreiten: Gebühren nämlich in Ermangelung eines wirksamen Verzichts des Beschwerdeführers (zur Unzulässigkeit eines Teilverzichtes vgl. neuerlich § 39a Abs. 5 erster Satz zweiter Halbsatz BDG 1979) diesem neben dem Funktionszuschlag zur Auslandsverwendungszulage gemäß § 21a Z. 2 GehG auch alle anderen im Zusammenhang mit einer Auslandsverwendung nach der RGV und dem GehG gebührenden Geldleistungen, so läge - wie er selbst erkennt - auf Basis seiner Auslegung sehr wohl eine Doppelabgeltung von Aufwendungen durch die "allowance" einerseits und durch die eben zitierten Geldleistungen andererseits vor.

Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung der belangten Behörde, wonach die hier strittige, der Abgeltung des Aufwandes für Unterkunft und Verpflegung dienende "allowance" eine im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers erstattete Zuwendung von dritter Seite darstellt, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Soweit der Beschwerdeführer insofern eine Ungleichbehandlung seines Entsendungsverhältnisses mit jenen, die dem § 1 Abs. 1 AZHG zu unterstellen sind, rügt, ist ihm entgegen zu halten, dass dem Gesetzgeber insbesondere bei der Gestaltung des Dienst- und Besoldungsrechtes öffentlicher Bediensteter ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht. Er ist dabei lediglich gehalten, die genannten Rechtsgebiete derart zu gestalten, dass die dem Beamten gebührenden Leistungen im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm obliegenden Dienstpflichten stehen. Dabei widerspricht es auch dem Gleichheitssatz nicht, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient. Selbst wenn eine Regelung aber unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führte, berührte dies ihre Sachlichkeit nicht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2007, Zl. 2006/12/0109, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Vor diesem Hintergrund bestehen beim Verwaltungsgerichtshof auch keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 39a Abs. 4 BDG 1979 in seinem hier vertretenen Verständnis mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, zumal es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, die besoldungsrechtlichen Folgen von Entsendungsverhältnissen gemäß § 1 Abs. 1 AZHG auch anders zu gestalten als von jenen gemäß § 39a Abs. 1 BDG 1979.

Das in diesem Zusammenhang darüber hinaus erstattete - auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zugeschnittene - Vorbringen, welches darauf abzielt, dass für ihn weder bei Abgabe eines (vollständigen) Verzichtes nach § 39a Abs. 5 BDG 1979 noch beim Bezug aller nach österreichischem Recht zustehender Leistungen ein ausreichender Anreiz für seine Zustimmung zu einer Entsendung bestanden hätte, bringt unter Berücksichtigung des Vorgesagten bloß (rechts-)politische Vorstellungen zur Gestaltung des österreichischen Gehaltsrechts bzw. des Abgeltungsmodus durch die Agentur zum Ausdruck.

Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch rügt, dass ihm im Vorfeld der Entsendung keine ausreichende Information über die dadurch eintretende besoldungsrechtliche Stellung sowie über die Wahlmöglichkeit gemäß § 39a Abs. 5 BDG 1979 erteilt worden sei, ist ihm entgegen zu halten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Beratung in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu den im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wahrzunehmenden Pflichten der Behörde zählt, von deren Beachtung die Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Bescheides abhängig sein könnte (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2004/08/0111). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in den wiedergegebenen Materialien - welche sich ausschließlich auf die materiell-rechtliche Bestimmung des § 39a BDG 1979 beziehen - auf die Wichtigkeit einer ausreichenden Informationslage des Beamten und auf die Verantwortlichkeit sowohl der Behörde als auch des Beamten zu ihrer Herstellung hingewiesen wird.

In Ansehung der Höhe der Forderung des Bundes macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass die nunmehr rückgeforderte "allowance" seitens der Agentur ausschließlich persönlich, in seinem Fall daher auf ein von ihm bei einer polnischen Bank eröffnetes Konto, und zwar in polnischen Zloty zur Auszahlung gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer wäre nicht in der Lage gewesen, die Agentur anzuweisen, die in Rede stehenden Geldleistungen direkt in Euro an den Bund zu übermitteln. Im Zusammenhang mit der Entgegennahme der in Rede stehenden Geldleistung seien dem Beschwerdeführer Kontoführungskosten sowie Kosten für Auslandsüberweisungen erwachsen.

Fallbezogen kann es dahingestellt bleiben, ob derartige Kosten bei der Ermittlung des Anspruches des Bundes auf Abführung von Zuwendungen gemäß § 39a Abs. 4 BDG 1979 in Abzug zu bringen wären oder nicht, hat der Beschwerdeführer doch die in Rede stehenden Kosten trotz Aufforderung der belangten Behörde vom 7. und 24. Juli 2008 nicht in einer der Nachprüfung tauglichen Weise durch entsprechende Unterlagen belegt. Insbesondere ergibt sich ein solcher Nachweis weder aus der pauschalen Schätzung des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 2. September 2008 noch aus dem in diesem Zusammenhang vorgelegten "payment slip", aus welchem derartige Kosten überhaupt nicht ableitbar sind.

Wenn der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof vorbringt, die Vorlage derartiger Unterlagen sei ihm nicht möglich gewesen, so unterliegt dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wie sich aus seiner - mit diesem Beschwerdevorbringen in diametralem Widerspruch stehenden - Stellungnahme vom 23. Dezember 2009 ergibt, wonach diese Unterlagen - soweit sie nicht ohnedies übersandt worden seien - durch die Behörde "jederzeit aus eigenem erhoben werden" könnten, während er selbst nicht bereit sei, private Steuererklärungen und Bankdaten vorzulegen.

Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer in Ansehung der Höhe der Forderung auch geltend, dass er "Wechselkursverluste" erlitten habe, welche er anhand des Beispieles Oktober 2008 in der Beschwerde wie folgt erläutert:

"Der im Bescheid angeführte Betrag von erhaltenen 'Allowance' im Bezugszeitraum 01.07.2007 bis 30.06.2009 wird mit x.xxx,xx PLN angegeben und mit einem Umrechnungsfaktor von 1 EUR zu 3,8886 PLN (Kurs laut BM für Finanzen zum Stichtag 1. April 2010) in Rechnung gestellt.

Der durch die Europäische Kommission festgesetzte Umrechnungskurs wurde jedoch jeden 28. des laufenden Monats für die Anweisung der 'Allowance' des Folgemonats laut offiziellen Kurs der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt.

Durch die Wirtschaftskrise im Jahre 2008 und den damit verbundenen Kursverfall der Ostwährungen (und somit des PLN) erhielt der BF eine wesentlich verringerte 'Allowance' die seitens der Kommission in keiner Form kompensiert wurde.

Alleine durch den vorgegeben Wechselkurs am Beispiel der 'Allowance' für Oktober 2008 wird folgendes Beispiel angeführt.

Allowance in EUR, Oktober 2008

x.xxx,xx

EUR

 

Überwiesen am 25.10.2008

x.xxx,xx

PLN

 
    

Kurs am 28.09.2008 lt EZB 3,3840

   

Tatsächlicher Kurs lt EZBam 25.10.2008 3,9025

   

Kurs lt. Rückrechnung BMI 3,8886

   
    

Tatsächlich erhaltene 'Allowance'In EUR

x.xxx,xx

EUR

 

Verlust aufgrund Wechselkurs

-x.xxx,xx

EUR

im Oktober 2008"

    

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer in diesem Beispiel beklagte Kursverlust des Zloty gegenüber dem Euro zwischen dem für die Umrechnung festgelegten Stichtag (28. des laufenden Monats) und dem Überweisungsdatum (25. des Folgemonats) ausschließlich sein Verhältnis zur Agentur, zu der er entsendet wurde, betrifft.

Im Übrigen hat sich die belangte Behörde zur Begründung der Heranziehung des Umrechnungskurses im Bescheiderlassungszeitpunkt auf § 58 Abs. 2 BHV berufen. § 58 BHV regelt jedoch - wie insbesondere Abs. 1 leg. cit. zeigt - ausschließlich die verrechnungstechnische Erfassung von Ausgaben bzw. Einnahmen, insbesondere, wenn diese nicht in Eurobeträgen bestehen, nicht aber die Frage, was Dritte (hier: der Beschwerdeführer) an den Bund, bzw. der Bund an Dritte zu leisten hat. Diese Frage bestimmt sich ausschließlich nach dem zwischen dem Bund und dem Dritten bestehenden, privat- oder öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis (vgl. hiezu auch die Gesetzesmaterialien zum Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, auf dessen Grundlage die BHV erlassen wurde, AB 877 BlgNR, 16. GP, 1, wonach sich aus den Bestimmungen über den "Geltungsbereich" - § 1 Bundeshaushaltsgesetz - ergebe, dass dieses Bundesgesetz nur Innenverhältnisse der beteiligten Organe der Bundesverwaltung untereinander regelt).

Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer aber Folgendes zu entgegnen:

Die hier maßgebliche Bestimmung des § 39a Abs. 4 BDG 1979 hätte den Beschwerdeführer verpflichtet, den von ihm empfangenen Zlotybetrag am Tag des Erhaltens an den Bund abzuführen. Bei diesem Anspruch handelte es sich um eine nicht effektive Fremdwährungsschuld, die im Inland zahlbar war. In analoger Anwendung der diesbezüglichen Grundsätze des bürgerlichen Rechtes (vgl. hiezu Schubert in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch I3, Rz 3 zu §§ 985 - 987) dürfen derartige Schulden unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Zahlung am Zahlungsort geltenden Kurses in Inlandswährung bezahlt werden. Dabei handelt es sich um eine Ersetzungsbefugnis des Schuldners, von der er nicht Gebrauch machen muss. Hätte der Beschwerdeführer aber davon Gebrauch gemacht, so hätte es - mangels Hinweise auf Wechselkursdifferenzen zwischen den Zahlungsorten - wohl keinen Wechselkursverlust gegeben.

Der Beschwerdeführer ist jedoch mit der Erbringung der ihm gemäß § 39a Abs. 4 BDG 1979 obliegenden Geldleistung in Verzug geraten. In diesem Fall gewähren zivilrechtliche Lehre und Praxis dem Gläubiger das Recht zu wählen, ob er Zahlung in Fremdwährung oder in Inlandswährung erlangen will. Dabei ist er auch berechtigt, die Zahlung nach dem Kurswert am Zahlungstag zu verlangen. Der säumige Schuldner, dem die Leistung des mit dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz ermittelten Gegenwerts in Inlandswährung einer Fremdwährung obliegt, kann nicht geltend machen, dass er im Falle einer weiteren ungerechtfertigten Verzögerung einen geringeren Wert in Inlandswährung zu zahlen hätte (vgl. zu all dem Schubert, a.a.O.).

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Zahlung des vom Beschwerdeführer tatsächlich erhaltenen Zloty Betrages (im Berechnungsbeispiel x.xxx,xx Zloty) in Euro, und zwar zu jenem Kurswert begehrte, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bemessungsbescheides in Geltung stand. Dass dieser Kurswert zwischenzeitig etwas höher lag als im Zeitpunkt der Erlangung des Zloty Betrages durch den Beschwerdeführer am 25. Oktober 2008 schadet im Hinblick auf den Verzug des Beschwerdeführers und auf das daraus abzuleitende Wahlrecht des Bundes bezüglich des Umrechnungszeitpunktes (welches auch die Wahl des dem Schluss der mündlichen Streitverhandlung hier entsprechenden Bemessungszeitpunktes inkludiert, weil sich ja der Schuldner nicht darauf berufen darf, dass er bei einem weiteren Zahlungsverzug einen geringeren Eurogegenwert zu entrichten hätte) nicht.

Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass er in Polen (offenbar gemeint: vom Guthaben auf seinem Gehaltskonto) eine Zinsabschlagsteuer für natürliche Personen habe entrichten müssen, welche überdies "EU-widrig" sei, ist ihm entgegen zu halten, dass er bei rechtmäßiger Vorgangsweise (bei sofortiger Abführung der erhaltenen "allowance" an den Bund) auch keine Zinsen lukriert hätte, sodass die von ihm beklagte Abgabe gar nicht abgereift wäre. Inwiefern diese Zinsabschlagsteuer gegen die Höhe der Forderung des Bundes gemäß § 39a Abs. 4 BDG 1979 ins Treffen geführt werden könnte, bleibt auch sonst unerfindlich.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in Ermangelung eines Verzuges die effektive Fremdwährungsschuld auch in Zloty hätte begleichen können, stellt sich auch die Frage eines möglichen Wechselkursverlustes "für Devisenankauf/verkauf" sowie damit im Zusammenhang stehender "banküblicher Kommissionsgebühren" nicht.

Wenn der Beschwerdeführer weiters ins Treffen führt, die "allowance" sei von ihm "im guten Glauben für den Lebensunterhalt in Warschau" verbraucht worden, ist ihm entgegen zu halten, dass eine Rechtsgrundlage für einen Wegfall des Anspruches des Bundes gemäß § 39a Abs. 4 BDG 1979 bei gutgläubigem Verbrauch von "Zuwendungen von dritter Seite" nicht erkennbar ist. Insbesondere handelt es sich nicht um "zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse)" im Verständnis des § 13a Abs. 1 GehG.

Aus diesen Gründen wurde der Beschwerdeführer durch den Spruchpunkt 1 lit. a des angefochtenen Bescheides nicht in Rechten verletzt.

II. Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides:

Gegen die Richtigkeit der mit diesem Spruchpunkt erfolgten Bemessung der Auslandsverwendungszulage gemäß § 21a GehG für den vom diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers umfassten Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis 30. Juni 2009 führt die Beschwerde nichts ins Treffen. Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch diesen Spruchpunkt ist nicht erkennbar.

III. Zu den Spruchpunkten 1 lit. b und lit. c des angefochtenen Bescheides:

In diesen Spruchpunkten bringt die belangte Behörde zum einen zum Ausdruck, dass sie gegen die - teilweise mit Spruchpunkt 2 bemessenen, im Übrigen aber der Höhe nach auch unstrittigen - Ansprüche des Beschwerdeführers gegen den Bund gemäß § 21a und § 21b GehG für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2009 in Höhe von EUR 29.861,78 mit einem entsprechenden Teil des unter Punkt 1 lit. a des Spruches des angefochtenen Bescheides bemessenen Anspruches des Bundes gemäß § 39a Abs. 4 BDG 1979 aufrechnet sowie, dass - als Folge dieser Aufrechnung - ein ungetilgter Anspruch des Bundes gemäß § 39a Abs. 4 BDG 1979 in der Höhe von EUR x.xxx,xx besteht, in Ansehung dessen der Beschwerdeführer aufgefordert wird, diese Summe innerhalb eines bestimmten Zeitraumes einzuzahlen.

In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Erlassung des in Spruchpunkt 1 lit. c enthaltenen Leistungsbefehles mangle.

Hiezu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß Art. II Abs. 6 Z. 1 EGVG finden die Verwaltungsverfahrensgesetze - darunter fällt auch nach der Aufhebung des Art. I EGVG durch BGBl. I 2008/5 u.a. das VVG (siehe dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 17. Auflage, Anm. 1 zu Art. II EGVG) -, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, u.a. keine Anwendung für die Behandlung der Angelegenheiten des Dienstverhältnisses der Angestellten des Bundes (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2002/12/0253). Dies hat zur Konsequenz, dass selbst wenn man - was dahingestellt bleiben kann - Spruchpunkt 1 lit. c als Leistungsbescheid deuten wollte, ein solcher mangels Anwendbarkeit des VVG nicht vollstreckbar wäre. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch einen - allenfalls erlassenen und allenfalls gesetzlich nicht gedeckten - Leistungsbefehl im angefochtenen dienstrechtlichen Bescheid kommt daher mangels Vollstreckbarkeit desselben nicht in Betracht (vgl. hiezu auch Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 974 und 995).

Aus dem Vorgesagten folgt, dass der Bund in Ansehung der Hereinbringung seiner Ansprüche nach § 39a Abs. 4 BDG 1979 auf Kompensation gegen Ansprüche des Beamten, insbesondere gegen solche aus dem Dienstverhältnis in analoger Anwendung privatrechtlicher Bestimmungen nachgerade angewiesen ist (vgl. hiezu H. Zens, Zivilrechtliche Elemente im Dienstrecht der Bundesbeamten im Spiegel der verwaltungsgerichtlichen Judikatur, ZÖR (2010) 667 ff, hier 701). Auch der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Zulässigkeit der Aufrechnung gegen öffentlichrechtliche Ansprüche in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes anerkannt ist (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1993, Zl. 90/17/0227, mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang gilt, dass im öffentlichen Recht mangels spezieller Vorschriften über die rechtlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes analog heranzuziehen sind (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/17/0309). Eine einseitige Aufrechnung kann in diesem Zusammenhang sowohl durch Aufrechnungserklärung des Dienstgebers als auch durch Aufrechnungserklärung des Dienstnehmers erfolgen (vgl. hiezu H. Zens, a.a.O., 698 bzw. 701). Während nach herrschender zivilrechtlicher Lehre und Rechtsprechung die Liquidität der Gegenforderung nicht verlangt wird, kommt dem Erfordernis "formeller Liquidität", das heißt einer rechtskräftigen Feststellung jener Forderung, mit der aufgerechnet wird, sofern diese nicht unbestritten ist, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedeutung zu (vgl. hiezu näher die Darstellung bei H. Zens, a.a.O., 697 ff). Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen mit einer nicht rechtskräftig festgestellten, bestrittenen öffentlich-rechtlichen Gegenforderung aufgerechnet werden darf (vgl. hiezu auch das von H. Zens, a. a.O., 708, erzielte Ergebnis), kann hier freilich dahingestellt bleiben, weil durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde eine rechtskräftige Bemessung des Anspruches des Bundes gemäß § 39a Abs. 4 BDG 1979 erfolgt ist, mit dem daher auch gegen die - der Höhe nach im Übrigen gleichfalls unstrittigen - Forderungen des Beschwerdeführers gemäß § 21a und § 21b GehG aufgerechnet werden durfte.

Richtig ist auch die von der belangten Behörde getroffene Annahme, dass infolge dieser wirksam vorgenommenen Aufrechnung der Anspruch des Bundes gemäß § 39a Abs. 4 BDG 1979 noch mit einem Restbetrag von EUR x.xxx,xx aushaftet.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen führt, dass ihm neben den Ansprüchen gemäß § 21a und § 21b GehG, gegen die die belangte Behörde aufgerechnet hat, auch solche auf Umzugsvergütung (und zwar sowohl anlässlich des Dienstantrittes als auch anlässlich der Beendigung der Auslandsverwendung), auf Wohnkostenzuschuss gemäß § 21c GehG, auf Ersatz der "Kosten für quartalsmäßige Familienheimreisen analog den Bestimmungen für Verbindungsbeamte", auf An- und Heimreisekosten sowie auf "Ersatz der vorläufigen Unterkunftskosten" zustünden, so ist ihm zunächst entgegen zu halten, dass die belangte Behörde keinesfalls verpflichtet war, mit ihrem Anspruch gemäß § 39a Abs. 4 BDG 1979 auch gegen die dem Beschwerdeführer behauptetermaßen zustehenden weiteren Ansprüche aufzurechnen.

Auch eine Bemessung derartiger Ansprüche hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht beantragt (vgl. in diesem Zusammenhang die in der Sachverhaltsschilderung wiedergegebene Reaktion des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2009 auf den Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 4. Dezember 2009).

Dies hindert freilich den Beschwerdeführer nicht, seinerseits mit den ihm behauptetermaßen zustehenden Ansprüchen gegen die noch offene Restforderung des Bundes gemäß § 39a Abs. 4 BDG 1979 von EUR x.xxx,xx aufzurechnen, was jedenfalls dann zulässig wäre, wenn diese Ansprüche (über entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers) durch rechtskräftigen Bescheid der Dienstbehörde bemessen wären (in einem solchen Verfahren wäre auch die Frage einer allfälligen Verfristung darauf gerichteter Anträge zu klären). Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer aber seinerseits keine Aufrechnungserklärung abgegeben, sodass sich die Annahme der belangten Behörde, der Anspruch gemäß § 39a Abs. 4 BDG 1979 hafte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde getätigten Aufrechnung noch mit EUR x.xxx,xx aus, nicht als rechtswidrig erweist.

Ob und in welchem Ausmaß dem Beschwerdeführer die in der Beschwerde behaupteten Zahlungsansprüche zustehen, kann in entsprechenden Bemessungsverfahren einer Klärung zugeführt werden;

sie sind aber nicht Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1

VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in

Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 30. Mai 2011

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