VwGH 2010/07/0128

VwGH2010/07/012817.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des AG in L, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Harrachstraße 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Juni 2010, Zl. Wa- 2010-602478/13-Mül/Ka, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §72 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §72 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte dieser Beschwerdesache wird auf das hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, Zl. 2009/07/0178, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2009 als unbegründet ab. Die belangte Behörde wies ihrerseits mit diesem Bescheid vom 15. Oktober 2009 den Antrag des Beschwerdeführers vom 3. März 2005 auf nachträgliche Bewilligung der konsenslos geübten Wasserentnahme aus einem namenlosen Gerinne zum Zweck der Speisung seiner Fischteichanlage auf Grst. Nr. 914/8, KG L. im Instanzenzug als unbegründet ab.

In seinen Entscheidungsgründen zu Zl. 2009/07/0178 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass zwischen einem rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 wie jenem, der im Beschwerdefall gegenüber dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshaupmannschaft Urfahr-Umgebung (BH) vom 22. Februar 2005 erging, und dem Antrag auf Bewilligung desselben Vorhabens hinsichtlich der Frage der Bewilligungspflicht Identität der Sache vorliege. Ein solcher wasserpolizeilicher Auftrag spreche über die wasserrechtliche Bewilligungspflicht desselben Vorhabens ab. Zudem sei die belangte Behörde im Lichte der gutachtlichen Ausführungen zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass eine Entnahme der gesamten ankommenden Wassermenge aus dem unbenannten Gerinne zur Speisung der Fischteichanlage des Beschwerdeführers aus öffentlichen Rücksichten nach § 105 Abs. 1 WRG 1959 nicht bewilligungsfähig sei.

Mit Bescheid der BH vom 13. Jänner 2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 der wasserpolizeiliche Auftrag erteilt, die Wasserentnahme aus einem namenlosen Gerinne, einem rechtsufrigen Zubringer zum F.-Bach, zur Speisung seiner Teichanlage auf Grst. Nr. 914/8, KG L. einzustellen und das Entnahmebauwerk in diesem Gerinne auf Grst. Nr. 914/4, gegenüberliegend der Südostecke des Grst. Nr. 916, beide KG L., näher beschrieben im technischen Bericht des Dipl. Ing. S. vom 24. September 2001, grafisch dargestellt in einem näher beschriebenen Plan vom 5. September 2001, sowie die an dieser Stelle das Bachbett kreuzende Rohrleitung einschließlich der zum Schutz der Rohrleitung errichteten Betonschwelle zu entfernen und den weiteren Ablauf der Rohrleitung dauerhaft zu verschließen.

Für die Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 30. April 2010 eingeräumt.

Begründend führte die BH aus, dass es ihre Aufgabe als Wasserrechtsbehörde erster Instanz sei als Folge des Bescheides der belangten Behörde vom 15. Oktober 2009 dafür zu sorgen, dass diese Entscheidung umgesetzt werde. Dies bedeute, dass die notwendigen Maßnahmen zur Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes anzuordnen seien. Die festgesetzte Frist erscheine ausreichend, diesen Zustand herstellen zu können.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde und führte aus, dass ein Bescheid im Sinne des § 138 WRG 1959 dann erlassen werden könne, wenn es das öffentliche Interesse erfordere oder der Betroffene es verlange. In einem aus öffentlichen Interessen eingeleiteten Verfahren komme außer dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu. Der Bescheid der BH vom 13. Jänner 2010 sei auch Wolfgang N. zugestellt worden, woraus geschlossen werden könne, dass er ein Verlangen als Betroffener im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 gestellt habe. Wolfgang N. sei aber kein Betroffener. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Erlassung eines Bescheides nach § 138 WRG 1959 sei in der Begründung des Bescheides der BH nicht dargelegt worden und auch nicht gegeben.

Der Spruch des Bescheides vom 13. Jänner 2010 sei zudem zu wenig exakt und ungenau. Er verweise auf einen näher bezeichneten technischen Bericht, der dem wasserpolizeilichen Auftrag aber nicht beiliege. Auch sei nicht dargelegt worden, wo dieser Bericht aufliege.

Die BH habe weiters nicht die nötigen Feststellungen darüber getroffen, wer Grundeigentümer jener Grundstücksteile sei, die von den angeordneten Maßnahmen betroffen seien. Es könne dem Beschwerdeführer nicht aufgetragen werden, Rohrleitungen auf fremdem Grund zu entfernen und den weiteren Ablauf von Rohrleitungen auf fremden Grund zu verschließen. In fremde Rechte könnte nicht eingegriffen werden, soweit nicht die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 WRG 1959 gegeben seien.

Die BH habe auch nicht geprüft, ob die im Spruch genannten Leitungen vom Beschwerdeführer verlegt worden seien oder ihm hinsichtlich dieser Leitungen irgendwelche Rechte zustünden. Ein "wesentlicher Teil der Verrohrung des Umlaufgerinnes" sei nämlich nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der Stadtgemeinde B. durchgeführt worden.

Darüber hinaus enthalte der Bescheid der BH insgesamt Aufträge, die durch § 138 WRG 1959 nicht gedeckt seien. Diese Bestimmung komme zur Anwendung, wenn eine Übertretung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes vorliege. Dies sei konkret zu prüfen. Es genüge dazu nicht, den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2009 heranzuziehen. Gegenständlich erfolge nur eine geringfügige Einwirkung auf das Gewässer durch die Anlage des Beschwerdeführers, sodass ein wasserpolizeilicher Auftrag nicht statthaft sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Die mit dem Bescheid der BH eingeräumte Erfüllungsfrist wurde unter einem bis 30. September 2010 verlängert.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Ausgangspunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides der BH die Frage sei, ob die vom Beschwerdeführer betriebene Anlage einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe und ob im Falle einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung diese wasserrechtlich bewilligt werden könnte.

Gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 bedürfe die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hierzu dienenden Anlagen unter anderem dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn dadurch infolge eines Zusammenhanges mit fremden Privatgewässern ein Einfluss auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern geübt werde. Die Wasserentnahme aus einem unbenannten Gerinne zur Speisung der Teichanlage des Beschwerdeführers erfolge auf einem Grundstück, welches nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehe. Da, wie von der Amtssachverständigen für Biologie festgestellt worden sei, ein großer Teil der Wasserführung des Gerinnes, zeitweise sogar die gesamte Wassermenge zur Teichspeisung genutzt werde, entstehe daraus ein Einfluss auf die Höhe des Wasserstandes in einem fremden Privatgewässer, nämlich im weiteren Verlauf des Gerinnes über fremde Grundstücke, indem der Wasserstand infolge der Ausleitung niedriger und zeitweise nicht vorhanden sei. Damit stehe fest, dass die Wasserentnahme zur Speisung der Teichanlage des Beschwerdeführers bzw. die Errichtung des hierzu dienenden Entnahmebauwerks einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürften.

Wie bereits in der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 15. Oktober 2009 ausgeführt worden sei, stehe auf Grund der dort zitierten Gutachten in biologischer und fischereifachlicher Hinsicht fest, dass sich der Betrieb der Fischteichanlage massiv auf das benutzte Gewässer auswirke. Durch die starke Verminderung der Wassermenge in der Ausleitungsstrecke und durch deren zeitweises Trockenfallen werde eine starke Beeinträchtigung dieses Gewässerabschnittes bewirkt. Die Ausleitung habe darüber hinaus eine Unterbrechung des Fließkontinuums und damit der Organismenwanderung im Gewässer zur Folge. Die durch die intensive Fischhaltung stark nährstoffbelasteten Abwässer verursachten im weiteren Bachverlauf von der Einleitungsstelle an wesentliche Beeinträchtigungen im Gewässer auch im Hinblick auf die in den Teichen bewirkte Sauerstoffzehrung und die Erwärmung im Sommer. Diese Auswirkungen der Abwasserableitung seien schließlich auch eine Folge der Wasserentnahme.

Wie bereits in der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 15. Oktober 2009 ausgeführt, würden durch die Wasserentnahme aus dem Gerinne zur Speisung der Teichanlage des Beschwerdeführers öffentliche Interessen verletzt. Eine wasserrechtliche Bewilligung dieser Entnahme sei daher nicht zulässig.

Der Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sei - so führte die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter aus - ausschließlich deshalb erteilt worden, weil dies im öffentlichen Interesse notwendig sei und nicht auf Grund eines Verlangens von Wolfgang N.

Der im Bescheid der BH angesprochene technische Bericht und der Plan seien durch Anführung des Datums und der Plannummer eindeutig individualisiert worden. Dieses Projekt sei vom Beschwerdeführer selbst in Auftrag gegeben worden und sollte ihm daher schon deshalb bekannt sein. Außerdem sei dieses Projekt als ergänzender Bestandteil des Bescheides der BH vom 13. Dezember 2006 an den Beschwerdeführer zugestellt worden und sei ihm somit spätestens auf diesem Wege zur Kenntnis gelangt. Der Inhalt der Anordnung ergebe sich aber offenbar auch ausreichend konkret aus der genauen Angabe der zu beseitigenden Anlagenteile und deren Lage.

Mit der Beseitigung seiner auf fremdem Grund bestehenden Anlagenteile werde durch den Beschwerdeführer nicht in fremde Rechte eingegriffen. Vielmehr werde das fremde Grundstück von der durch den Bestand dieser Anlagenteile gegebenen Belastung befreit. Auf Grund der Bestimmung des § 72 Abs. 1 WRG 1959 werde darüber hinaus dem Beschwerdeführer mit dem Bescheid der BH vom 13. Jänner 2010 das Recht eingeräumt, die aufgetragene Beseitigung von Anlagenteilen auf fremdem Grund auszuführen.

Der Beschwerdeführer habe weiters nicht bestritten, dass die im Spruch des Bescheides der BH genannte Leitung von ihm oder in seinem Auftrag errichtet worden sei. Ob dem Beschwerdeführer private Rechte an der Leitung zustünden, sei im Zusammenhang mit der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht relevant, da die Beseitigung wegen Verletzung eines öffentlichen Interesses angeordnet worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Hinweis, die Verfahrensakten bereits zur hg. Zl. 2009/07/0178 vorgelegt zu haben und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer führt aus, dass ein öffentliches Interesse an der Erlassung eines Bescheides nach § 138 WRG 1959 nicht vorliege. Zudem sei eine eigenmächtige Neuerung lediglich in dem Maß zu beseitigen, als dies das öffentliche Interesse erheische. Liege ein Zuwiderhandeln gegen wasserrechtliche Vorschriften vor, würden aber weder das öffentliche Interesse noch ein Antrag eines Betroffenen die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes erfordern, dann sei die Erteilung eines Auftrages nach § 138 Abs. 1 WRG unzulässig. Eine Heranziehung des Bescheides der belangten Behörde vom 15. Oktober 2009 zu dieser Prüfung sei nicht in Übereinstimmung mit der Rechtslage.

Die belangte Behörde habe sich auch unzureichend mit der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens auseinandergesetzt. So habe diese die Bestimmungen der §§ 30 und 32 WRG 1959 nicht in Betracht gezogen. Geringfügige Einwirkungen auf ein Gewässer im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG 1959 seien solche, die einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht im Wege stünden. Es sei nicht ausreichend begründet worden, dass die gegenständliche Anlage einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers im Wege stehe und sohin § 138 WRG 1959 Anwendung finde.

Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 hat in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Darunter fällt auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes, weshalb auch die weitere Aufrechterhaltung eines solchen konsenslos geschaffenen Zustandes als eigenmächtige Neuerung anzusehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2010, Zl. 2008/07/0131, mwN).

Über das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung wurde bereits rechtskräftig durch den Bescheid der BH vom 22. Februar 2005 abgesprochen. Mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 aufgetragen, die konsenslos geübte Wasserentnahme aus dem namenlosen Gerinne zum Zweck der Speisung seiner Fischteichanlage auf Grst. Nr. 914/8, KG L. bis längstens 31. Mai 2005 einzustellen oder bis zu diesem Zeitpunkt um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserentnahme anzusuchen.

Wie sich aus dem hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, Zl. 2009/07/0178, ergibt, spricht ein Auftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 - bei Identität der Sache - bindend über die wasserrechtliche Bewilligungspflicht desselben Vorhabens ab. Diese Bindung erstreckt sich auch auf ein - wie im vorliegenden Fall - nachträgliches Verfahren nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959, hat der Beschwerdeführer doch in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass sich der wesentliche Sachverhalt geändert hätte. Vielmehr ist von der weiteren Aufrechterhaltung des konsenslos geschaffenen Zustandes auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat von der ihm im wasserpolizeilichen Auftrag der BH vom 22. Februar 2005 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und hat um die nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Neuerung angesucht. Die rechtskräftige Abweisung dieses Antrages durch den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2009 hatte zur Folge, dass der zweite Teil des wasserpolizeilichen Alternativauftrages der BH vom 22. Februar 2005, nämlich der Beseitigungsauftrag, wirksam wurde. Da dieser Beseitigungsauftrag rechtskräftig ist, war er im weiteren Verfahren sowohl für die Behörden als auch für den Beschwerdeführer bindend. Es hätte daher gar keiner Prüfung mehr bedurft, ob öffentliche Interessen die Beseitigung erfordern. Auch die Frage der Bewilligungsfähigkeit der Neuerung war auf Grund der rechtskräftigen Abweisung des Bewilligungsantrages in dem zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahren kein Thema mehr. Es kann dahin gestellt bleiben, ob es überhaupt noch eines (weiteren) wasserpolizeilichen Auftrages in Gestalt des angefochtenen Bescheides bedurfte oder ob nicht schon der durch die Abweisung des Bewilligungsantrages wirksam gewordene Beseitigungsteil des wasserpolizeilichen Auftrages der BH vom 22. Februar 2005 als Exekutionstitel ausreichte; selbst wenn man das bejahte - wogegen allerdings sprechen dürfte, dass fraglich ist, ob dieser Bescheid für eine Vollstreckung ausreichend bestimmt ist - wäre vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides in seinen Rechten verletzt wäre.

2. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass der Spruch des Bescheides der BH vom 13. Jänner 2010 unklar sei.

Ein Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 muss so bestimmt formuliert sein, dass eine Vollstreckung durch Ersatzvornahme möglich ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zl. 2003/07/0141).

Der Verwaltungsgerichtshof hegt angesichts des im Darstellungsteil wiedergegebenen Spruches des Bescheides der BH vom 13. Jänner 2010 keinen Zweifel an der Bestimmtheit der Formulierung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erlaubt dieser Spruch in Zusammenschau mit dem technischen Bericht vom 24. September 2001 und dem Plan vom 5. September 2001, welche beide dem Beschwerdeführer bekannt sind, notfalls eine Vollstreckung durch Ersatzvornahme.

3. Der Beschwerdeführer vermeint schließlich, dass die belangte Behörde nicht die notwendigen Feststellungen darüber getroffen habe, wer Grundeigentümer jener Grundstücke sei, die von den angeordneten Maßnahmen betroffen seien. Dem Beschwerdeführer könne nicht aufgetragen werden, Rohrleitungen auf fremdem Grund zu verschließen oder überhaupt in fremde Rechte einzugreifen. Zudem sei die Betonschwelle nicht von ihm errichtet worden. Dies gelte auch für einen wesentlichen Teil der "Verrohrung des Umlaufgerinnes".

Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Ob der Beschwerdeführer Eigentümer jener vom wasserpolizeilichen Auftrag betroffenen Grundstücke ist, könnte allenfalls im Zuge der Vollstreckung des wasserpolizeilichen Auftrages von Bedeutung sein, nicht aber für die Zulässigkeit der Erteilung desselben an den Beschwerdeführer (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 96/07/0010).

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Ist der belangten Behörde der Vorlageaufwand - ungeachtet dessen, dass es sich um zwei Beschwerden (gegen zwei Bescheide) handelte - nur einmal

entstanden, so ist darauf beim Kostenanspruch entsprechend Bedacht zu nehmen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1991, Zlen. 90/08/0156 und 0157).

Wien, am 17. Februar 2011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte