Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit ihrem Antrag vom 24. Februar 2010 begehrte die Beschwerdeführerin, es möge bescheidmäßig festgestellt werden, dass ihr der Familienname B. zukomme. Sie begründete diesen Antrag damit, dass sie am 20. August 2008 eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland eingegangen sei; diese Lebenspartnerschaft werde in Österreich als eingetragene Partnerschaft anerkannt. Die Beschwerdeführerin sei in Wels geboren und habe ihren Hauptwohnsitz auch dort. Aus dem mit dem Antrag vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist.
Nach den Vorstellungen der Bundesregierung - so die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag weiter - sollten eingetragene Partnerinnen nach Begründung der Partnerschaft keinen Familiennamen mehr haben sondern einen Nachnamen. Nirgendwo im Gesetz sei jedoch statuiert, dass eine Person mit Eingehung einer eingetragenen Partnerschaft ihren Familiennamen verliere und sich ihr bisheriger Familienname in einen Nachnamen wandle. Eine solche Bestimmung und die damit verbundene staatlich vorgenommene "Punzierung" gleichgeschlechtlicher eingetragener Partnerschaften mit einer neuen, eigenen Namenskategorie würde überdies massiv auf Grund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung diskriminieren, was unzulässig sei. Hinzu komme die Unsicherheit, welchen Namen künftige Kinder der Antragstellerin tragen sollten. Als uneheliche Kinder erhielten sie den Familiennamen der Mutter. Nicht geregelt sei aber der Fall, wenn die Mutter keinen Familiennamen mehr habe. Die Beschwerdeführerin habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass sie nach wie vor einen Familiennamen habe und diesen nicht durch die eingetragene Partnerschaft zu Gunsten eines Nachnamens verloren habe.
Mit ihrem Bescheid vom 15. März 2010 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin "mangels gesetzlicher Grundlage" zurück. Begründend führte die Behörde aus, es sei weder Aufgabe der Verwaltungsbehörden über vermutete oder auch tatsächliche Unklarheiten in Gesetzestexten abzusprechen, noch seien diese dazu berufen, von einem Antragsteller monierte Diskriminierungen bzw. Grundrechtswidrigkeiten zu überprüfen, die dieser in einem auf demokratischem Wege zustande gekommenen und von den demokratisch dazu legitimierten Gremien beschlossenen Gesetz zu erblicken glaube. Da die gesamte Antragsbegründung darauf abziele, gesetzliche Bestimmungen einerseits als unklar, andererseits als diskriminierend bzw. grundrechtswidrig darzustellen, habe die Behörde mangels ihr vom Gesetzgeber eingeräumter Kompetenzen über diese Antragsbegründung (und damit über den Antrag) nicht abzusprechen.
Darüber hinaus sei festzuhalten, dass es für die von der Beschwerdeführerin beantragte Feststellung, dass ihr der Familienname B. zukomme, in der gesamten in Frage kommenden Gesetzesmaterie keine Grundlage gebe. Eine Namensfestsetzung gemäß § 51 Personenstandsgesetz komme hier "absolut nicht in Betracht", weil der Name der Beschwerdeführerin eindeutig feststehe und keiner Festsetzung bedürfe. Für den eigentlichen Wunsch festzustellen, dass es sich beim Namen der Beschwerdeführerin weiterhin um einen Familiennamen handle, fehle "jegliche gesetzliche Grundlage", weshalb auch, was den Antrag an sich betreffe, auf Art. 18 Abs. 1 B-VG zu verweisen sei.
Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin hat hierauf repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 27a IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978 in der Fassung durch BGBl. I Nr. 135/2009, sind die Voraussetzungen, die Nichtigkeit einer eingetragenen Partnerschaft und ihre Auflösung wegen Mängeln bei ihrer Begründung nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie begründet wird. Die Führung des Namens einer Person ist jedoch nach § 13 Abs. 1 IPR-G (in der Stammfassung) nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.
Die Beschwerdeführerin hat nach ihrem Vorbringen und dem Akteninhalt vor dem Standesamt Krefeld, also in Deutschland, am 20. August 2008 die Lebenspartnerschaft geschlossen. Sie ist jedoch österreichische Staatsbürgerin, sodass österreichisches Recht auf den vorliegenden Feststellungsantrag hinsichtlich ihres Namens zur Anwendung zu kommen hat.
Nach § 26a des Bundesgesetzes vom 19. Jänner 1983, BGBl. 60, über die Regelung der Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personenstandsgesetz - PStG), eingefügt in das PStG durch das Eingetragene Partnerschafts-Gesetz (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sind in das Partnerschaftsbuch unter anderem die Nachnamen und die Vornamen der eingetragenen Partner einzutragen (Z. 1).
Nach § 31 Abs. 1 PStG sind Personenstandsurkunden Auszüge aus den Personenstandsbüchern, die den wesentlichen Inhalt der Eintragung wiedergeben. Gemäß Abs. 2a leg. cit. haben die Bezirksverwaltungsbehörden Partnerschaftsurkunden auszustellen. Diese haben u.a. die Nachnamen (und die Vornamen) der Partner zu enthalten (§ 34a Z. 1 PStG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, Zl. 2009/07/0006, mit weiteren Nachweisen) kann ein Feststellungsbescheid nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt, oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Generell sind daher Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen, vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann; Feststellungsbescheide sind daher subsidiäre Rechtsbehelfe (vgl. etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2009, Zl. 2008/17/0212, und vom 17. November 2008, Zl. 2008/17/0163).
Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin ein Recht auf Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde gemäß § 34a PStG. Der Beschwerdeführerin steht somit ein Verwaltungsverfahren offen, in dem die Frage, über die sie mit dem vorliegenden Feststellungsantrag abgesprochen wissen will, einer Klärung zugeführt werden kann.
Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zutreffend den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, im Rahmen des gestellten Begehrens.
Wien, am 29. November 2010
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