VwGH 2009/02/0097

VwGH2009/02/009724.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des F B in P, vertreten durch Mag. Christian Kieberger, Dr. Johannes Hochleitner, Dr. Christian Ransmayr und Mag. Roland Schwab, Rechtsanwälte in 4320 Perg, Linzerstraße 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. Februar 2009, Zl. VwSen-281063/35/Kl/RSt, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen, zu Recht erkannt:

Normen

ASchG 1994 §130 Abs1 Z10;
ASchG 1994 §8 Abs2;
ASchG 1994 §8 Abs4;
ASchG 1994 §8 Abs5;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
ASchG 1994 §130 Abs1 Z10;
ASchG 1994 §8 Abs2;
ASchG 1994 §8 Abs4;
ASchG 1994 §8 Abs5;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig erachtet, als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin B-GmbH, es zu verantworten zu haben, dass am 13. Dezember 2006 auf der Baustelle Stadioncenter in 1020 Wien auf der Dachfläche (Sheddach) im Bereich Bauteil C Bauarbeiten (Verglasungsarbeiten) ohne Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen durchgeführt worden seien, wobei durch die ungesicherten Öffnungen in der Dachfläche (Glasplatten seien noch nicht verlegt gewesen) bei einer Absturzhöhe von ca. 18 m Absturzgefahr bestanden habe und im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan unter Punkt 5.6. die Errichtung, Vor- und Instandhaltung von Schutzeinrichtungen (Netze) durch die B-GmbH über die gesamte Dauer dieser Arbeiten vorgesehen gewesen seien; diese Anordnung des Planungskoordinators und auch die mehrfachen Aufforderungen des Baustellenkoordinators seien nicht berücksichtigt worden.

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 8 Abs. 4 und 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm § 130 Abs. 1 Z 10 ASchG verletzt, weshalb über ihn eine von der belangten Behörde auf EUR 3.500,-- herabgesetzte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt wurde.

In der Begründung gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen wieder und stellte fest, dass die B-GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, für die Baustelle Stadioncenter in Wien die Ausführung der Stahlkonstruktion samt Glasbau übernommen habe. Die Stahlkonstruktion sei als Subauftrag an die P-GmbH und die Montage der Aluteile sowie der vorgefertigten Glasteile bei den Sheddächern als Subauftrag an die K-GmbH vergeben worden. Die Verglasungen an der Fassade im Erdgeschoß seien von der B-GmbH durchgeführt worden. Es sei ein Planungs- und Baustellenkoordinator für die Baustelle bestellt worden. Es sei ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erarbeitet worden, in dem auch Absturzsicherungen für hoch gelegene Arbeitsplätze vorgesehen seien, etwa bei der Montage der Shehddächer sei seitlich eine ausreichende Attikahöhe als Absturzsicherung vorhanden; die Öffnung selbst sei seitens der B-GmbH durch Netze abzusichern gewesen (Punkt 5.6.). In Punkt 5.7. sei weiters geregelt, dass für den Fall, dass Absturzsicherungen von einem Unternehmen aus arbeitstechnischen Gründen entfernt werden müssten, die betreffenden absturzgefährdeten Arbeitnehmer in geeigneter Form zu sichern seien. Nach Beendigung oder Unterbrechung dieser Arbeiten habe das Unternehmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich dieselben oder gleichwertige Absturzsicherungen angebracht würden. Es sei daher für die gesamte Zeit der Arbeiten an den Sheddächern eine Sicherheitsnetzung durch die B-GmbH vorgeschrieben, also durch diese zur Verfügung zu stellen und zu montieren gewesen. Lediglich bei der Montage der Randverblechung bei der Attika habe das Netz entfernt werden müssen; bei diesen Arbeiten habe die Dachkonstruktion nicht betreten werden müssen. Nach Abschluss dieser Tätigkeiten habe das Netz wieder gespannt und gleichzeitig der darunter liegende Bereich abgesperrt und gesichert werden müssen. Für Sheddach 4 und Sheddach 5 und nach Baufortschritt auch für die anderen Sheddächer hätte in Kombination noch die Verlegung eines klappbaren Steges und die Verwendung einer Seilsicherung kombiniert mit einer persönlichen Schutzausrüstung verwendet werden sollen. An der im März 2006 begonnenen Baustelle seien von der Baukoordination mindestens wöchentliche Baustellenbegehungen durchgeführt worden. Vor Beginn der Verglasungsarbeiten sei der später abgestürzte K auf die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen hingewiesen worden. Bei einer Begehung mit dem Baustellenkoordinator in Anwesenheit von K und einem Mitarbeiter der B-GmbH seien die konkreten Maßnahmen festgehalten worden, nämlich die Verlegung eines klappbaren Steges und einer Seilsicherung; darüber hinaus sei mit der Baukoordination noch vereinbart worden, dass Sicherheitsnetze nur bei jenem Sheddach anzubringen seien, wo gerade Verglasungsarbeiten durchgeführt würden. Mangels eines Hubsteigers hätten nicht für alle Sheddachöffnungen grüne Sicherheitsnetze angebracht werden können. Bei weiteren Baustellenkontrollen durch die Baukoordination seien hinsichtlich der Verwendung von Sicherheitsnetzen keine Mängel festgestellt worden, teilweise aber mangelnde persönliche Sicherheitsausrüstung. Die letzte Kontrolle vor dem Unfall sei am 12. Dezember 2006 durch den Baustellenkoordinator erfolgt. An diesem Tag habe das grüne Sicherheitsnetz beim Sheddach 2, wo Arbeiten an der Randverblechung vorgenommen worden seien, gefehlt;

Verglasungsarbeiten seien nicht vorgenommen worden. Die Arbeitnehmer von K seien vom Baustellenkoordinator darauf hingewiesen worden, dass nach Fertigstellung dieser Arbeiten das Netz wieder zu montieren sei. Mit e-mail vom 13. Dezember 2006 sei auch die B-GmbH auf die Sicherheitsvorschriften bei Montagearbeiten der Sheddächer hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei gelegentlich zur Baustelle gekommen, am 12. und 13. Dezember 2006 sei er nicht auf der Baustelle gewesen. Am 13. Dezember 2006 seien von K Verglasungsarbeiten beim Sheddach 2 ohne Sicherheitsnetz und ohne persönliche Schutzausrüstung durchgeführt worden. Projektleiter für die Baustelle sei ein Mitarbeiter der B-GmbH gewesen, der mindestens einmal pro Woche zu einer Baustellenbesprechung auf die Baustelle gekommen sei und die Einhaltung der Bestimmungen kontrolliert habe. In der wöchentlichen Baustellenbesprechung seien unter anderem Sicherheitsvorkehrungen und sonstige Maßnahmen und der Baufortschritt und Abweichungen besprochen worden. Zur Aufgabe des Projektleiters habe auch die Einweisung neuer Mitarbeiter auf der Baustelle und der Subunternehmer gehört. Auch die Montageleiter würden über die Sicherheitstechnik und Montagevorschriften unterrichtet und geschult werden. Die Montagegruppenleiter und die Monteure unterstünden dem Projektleiter. Die Schulungen der Mitarbeiter würden lückenlos dokumentiert werden.

In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Ansicht, der Beschwerdeführer habe die der B-GmbH übertragenen Koordinationspflichten zur Anbringung von Sicherheitsnetzen bei den Sheddächern verletzt, wobei auch eine Verantwortlichkeit für auf der Baustelle tätige Personen, die keine Arbeitnehmer seien, gegeben sei. Allein die Zurverfügungstellung der Netze reiche für die Erfüllung dieser Pflichten nicht aus. Auch habe kein wirksames Kontrollsystem bestanden, zumal stichprobenartige Überprüfungen dafür zu wenig seien. Schon der Umstand, dass von Anfang an nicht beabsichtigt gewesen sei, an allen Stellen Sicherheitsnetze anzubringen, sondern die Netze zur Verfügung zu stellen und die Montage je nach Baufortschritt der ausführenden Firma zu überlassen, stelle eine grobe Sorgfaltsverletzung dar. Im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sei die Geldstrafe herabzusetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 8 ASchG lautet auszugsweise:

"(1) Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten....

(2) Werden in einer Arbeitsstätte Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu den für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgebern stehen, (betriebsfremde Arbeitnehmer), so sind die für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber verpflichtet,

...

3. die für die betriebsfremden Arbeitnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und

4. für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der betriebsfremden Personen.

(3) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so haben diese durch eine entsprechende Koordination der Arbeiten dafür zu sorgen, daß Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer vermieden werden.

(4) Sind für eine solche Baustelle Personen mit Koordinationsaufgaben auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes beauftragt, so haben die Arbeitgeber bei der Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung die Anordnungen und Hinweise dieser Personen zu berücksichtigen. Soweit dies zur Vermeidung von Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, ist bei der Koordination, der Information und der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen auch auf jene auf einer Baustelle tätigen Personen Bedacht zu nehmen, die keine Arbeitnehmer sind.

(5) Durch Abs. 2 bis 4 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt und deren Verantwortung für betriebsfremde Arbeitnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 bis 4 ergibt."

Gemäß § 130 Abs. 1 Z 10 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 EUR bis 7 260 EUR, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 EUR bis 14 530 EUR zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Koordinationspflichten verletzt.

Nach § 3 Abs. 1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Der Bauherr hat auch dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird unter anderem für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind (§ 7 Abs. 1 BauKG). Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 6 BauKG).

Unstrittig wurden im Beschwerdefall ein Planungskoordinator und für die Ausführungsphase der Bauarbeiten ein Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz (Baustellenkoordinator) bestellt, die einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt haben, nach dem - so die Feststellungen - für die gesamte Zeit der Arbeiten an den Sheddächern eine Sicherheitsnetzung durch die B-GmbH vorgeschrieben gewesen, also durch diese zur Verfügung zu stellen und zu montieren gewesen sei.

Der Beschwerdeführer vertritt in der Beschwerde zunächst die Ansicht, auf den vorliegenden Sachverhalt sei nicht § 8 Abs. 4 und 5 ASchG, sondern § 8 Abs. 2 Z 4 ASchG anzuwenden, weshalb er für einen Subunternehmer als betriebsfremde Person nicht die Anordnungen und Hinweise der Koordinatoren zu berücksichtigen gehabt habe.

Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass § 8 Abs. 2 ASchG nur für die Beschäftigung in Arbeitsstätten, nicht aber auf Baustellen anwendbar ist. Für die Beschäftigung auf Baustellen gilt der von der belangten Behörde zutreffend zu Grunde gelegte § 8 Abs. 4 und 5 ASchG.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Anordnungen und Hinweise der Baustellenkoordinatoren zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 4 erster Satz ASchG), besteht unter anderem darin, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan einzuhalten. Die Unterlassung dieser Verpflichtung durch den Arbeitgeber stellt eine Verletzung der Koordinationspflichten dar, die durch die Strafnorm des § 130 Abs. 1 Z 10 ASchG sanktioniert wird.

Im Beschwerdefall ist im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan unter anderem vorgesehen, dass die Öffnungen der Sheddächer durch die B-GmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, durch Netze abzusichern waren. Diese Absicherung war am 13. Dezember 2006 nicht vorhanden, obwohl Verglasungsarbeiten auf einem Sheddach durchgeführt worden sind.

Verweist der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 8 Abs. 4 ASchG auf den Umstand, dass er zur lückenlosen Überwachung und Beaufsichtigung von Subunternehmen nicht verpflichtet gewesen sei, verkennt er den Inhalt der Verpflichtung der B-GmbH, nämlich an hoch gelegenen Arbeitsplätzen Absturzsicherungen in Form von Netzen anzubringen, ohne Einschränkung auf den Schutz nur der Arbeitnehmer der B-GmbH, die nach den Feststellungen ebenfalls Verglasungsarbeiten ausgeführt haben. Bei dieser Gelegenheit ist darauf hinzuweisen, dass die Bestrafung des Beschwerdeführers nicht wegen des Unfalls von K erfolgte, sondern weil die B-GmbH die Anordnungen und Hinweise des Baustellenkoordinators nicht befolgt hat.

Meint der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, dass wegen einer eigenmächtigen Abänderung des Arbeitsablaufes durch den verunfallten K, somit wegen eines "atypischen Geschehensverlaufes" an der Absturzstelle kein Netz gespannt gewesen sei, ändert das nichts an seiner Verantwortlichkeit, zumal das entsprechende Kontrollsystem gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen Platz zu greifen hat (vgl. im Zusammenhang mit einem wirksamen Kontrollsystem das Erkenntnis vom 9. September 2005, Zl. 2005/02/0018). Für Absturzsicherungen ist auch dann Sorge zu tragen, wenn zwar an der Absturzstelle gerade nicht gearbeitet wird, aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass Arbeiten im Bereich der Absturzstelle durchgeführt werden, wobei das Kontrollsystem auch in Fällen 'kurzfristiger' Arbeiten funktionieren muss (vgl. das Erkenntnis vom 23. Juli 2004, Zl. 2004/02/0002).

Zwar erfolgte eine Einschränkung der im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan festgelegten Verpflichtung zur Absicherung der Dächer durch die Vereinbarung mit dem Baustellenkoordinator, der zufolge Sicherheitsnetze nur bei jenem Dach anzubringen seien, wo gerade Verglasungsarbeiten durchgeführt würden. Allerdings bedeutet auch diese Abweichung vom Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan keine Entlastung des Beschwerdeführers, weil zur Tatzeit keine Netze gespannt waren, obwohl Arbeiten durchgeführt worden sind und eben auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen Vorsorge hätte getroffen werden müssen (vgl. das Erkenntnis vom 5. September 2009, Zl. 2008/02/0129).

Als Verfahrensfehler rügt der Beschwerdeführer schließlich das Unterlassen der Einvernahme des Zeugen T. Dieser hätte über das Kontrollsystem der B-GmbH aussagen können, es bestehe in regelmäßigen Unterweisungen und Schulungen der Mitarbeiter sowie einer hierarchisch organisierten Struktur zur Einhaltung und Überwachung dieser Vorschriften.

Schon nach diesem Vorbringen hat die belangte Behörde zurecht von der Einvernahme des genannten Zeugen Abstand genommen, weil damit ein wirksames Kontrollsystem im Sinne der Rechtsprechung nicht einmal behauptet worden ist. Es ist nämlich im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes "wirksames Kontrollsystem" nicht ausreichend, dass auf einzelnen Baustellen Bauleiter bzw. Vorarbeiter und Poliere mit der Überwachung der Einhaltung an Ort und Stelle verantwortlich sind bzw. mindestens wöchentliche Kontrollen durchgeführt werden; ferner sind auch die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) und Schulungen nicht ausreichend (vgl. das Erkenntnis vom 28. März 2008, Zl. 2007/02/0147). Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Stichprobenartige Überprüfungen der Baustelle und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften reichen nicht aus, gleiches gilt für eine Verwarnung für einen festgestellten Verstoß (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom 9. September 2005, Zl. 2005/02/0018).

Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen nicht, das Vorliegen eines "wirksamen Kontrollsystems" darzulegen. Insgesamt war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 24. September 2010

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