VwGH 2008/12/0140

VwGH2008/12/014028.1.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des J M in I, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 15. Mai 2008, Zl. BMUKK-2708.220454/0005-III/8/2008, betreffend Verleihung einer schulfesten Stelle (mitbeteiligte Partei: G M in I), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
BDG 1979 §206 Abs1;
BDG 1979 §206 Abs6;
BDG 1979 §206;
BDG 1979 §248 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
BDG 1979 §206 Abs1;
BDG 1979 §206 Abs6;
BDG 1979 §206;
BDG 1979 §248 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Tirol, Stück V, vom 15. Mai 2007, war eine schulfeste Stelle für Lehrkräfte humanistischer Unterrichtsgegenstände am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Berufstätige Innsbruck ausgeschrieben worden. Um diese Stelle bewarben sich die Lehrkräfte K B, K Be, U F, B H, die Mitbeteiligte G M, der Beschwerdeführer und M S.

Das Kollegium des Landesschulrates für Tirol schlug auf Grund seines Beschlusses vom 3. Juli 2007 K Be für die gegenständliche Stelle vor. Mit Bescheid vom 10. September 2007 verlieh der Landesschulrat für Tirol K Be gemäß § 206 Abs. 6 BDG 1979 die schulfeste Stelle. Ausfertigungen dieses Bescheides wurden den Bewerbern am 2. Oktober 2007 ausgehändigt.

Gegen diesen Bescheid erhoben K B und M S Berufung, die ihr Rechtsmittel jedoch in weiterer Folge zurückzog.

Mit dem angefochtenen, u.a. an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt ab:

"Über die Berufung vom 8. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 10. September 2007 … betreffend die Verleihung einer schulfesten Stelle am Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige 6020 Innsbruck wird gemäß § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, in Verbindung mit § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, entschieden wie folgt:

SPRUCH

Die Berufung vom 8. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 10. September 2007, Zl. 102.26/69- 07, wird gemäß § 206 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988, in Verbindung mit § 248 Abs. 7 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 als unbegründet abgewiesen und es wird die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Tirol vom 15. Mai 2007 am Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige 6020 Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 1, ausgeschriebene schulfeste Stelle für humanistische Unterrichtsgegenstände an

G M

verliehen."

Die an den Beschwerdeführer gerichtete Bescheidausfertigung übermittelte der Landesschulrat für Tirol mit Erledigung vom 21. Mai 2008 "zur Kenntnisnahme" an die eingangs genannte Schule, wo Bescheid und Erledigung des Landesschulrates für Tirol in ein dort für den Beschwerdeführer vorgesehenes Fach gelegt wurden, aus dem der Beschwerdeführer diese Schriftstücke am 26. Mai 2008 entgegennahm.

Gegen den Bescheid vom 15. Mai 2008 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht auf Erlangung einer schulfesten Stelle gem. § 206 iVm § 248 Abs. 7 B-DG 1979 verletzt".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, "die gegenständliche Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen".

Weiters erstattete die Mitbeteiligte eine "Stellungnahme zur Beschwerde".

Beschwerdegegenständlich ist die im Instanzenzug erfolgte Verleihung einer schulfesten Stelle gemäß § 206 Abs. 6 (in der am 31. August 2007 geltenden Fassung) iVm § 248 Abs. 7 BDG 1979 (idF BGBl. I Nr. 53/2007). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt jedem Bewerber um eine schulfeste Stelle nach § 206 Abs. 6 BDG 1979 Parteistellung zu. Die von der Behörde zu erlassende Verfügung über die Verleihung der schulfesten Stelle hat nicht nur die Verleihung dieser Stelle an einen Bewerber, sondern auch die Ablehnung, gegebenenfalls auch die Zurückweisung der anderen Bewerbungen zu enthalten. Jedenfalls ist über die Besetzung einer schulfesten Stelle unter Abweisung der nicht zum Zuge gekommenen Bewerber eine Sachentscheidung zu fällen, die allen Bewerbern zuzustellen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 1991, Zl. 90/12/0286, und vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0036, mwN).

Dem Beschwerdeführer kam daher auf Grund seiner Bewerbung um die schulfeste Stelle im Verfahren vor der Behörde erster Instanz jedenfalls Parteistellung zu.

Der Landesschulrat für Tirol hatte mit seinem Bescheid vom 10. September 2007 die strittige schulfeste Stelle an K Be verliehen. Zwar erfolgte im Verleihungsbescheid keine ausdrückliche Abweisung der Bewerbungen der übrigen sechs Mitbewerber um diese schulfeste Stelle, darunter auch der des Beschwerdeführers. In Verbindung mit der Begründung dieses Bescheides, in der die Erstbehörde eine Abwägung zwischen den einzelnen Mitbewerbern vornahm, kann es aber keinem Zweifel unterliegen, dass der Landesschulrat damit vor dem Hintergrund der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung zur Parteistellung aller Bewerber und dem Erfordernis eine Sachentscheidung über alle Bewerbungen zu treffen, mit der Verleihung der schulfesten Stelle an K Be die Bewerbungen aller anderen Bewerber, darunter auch die des Beschwerdeführers, abgewiesen hat. Der Bescheid des Landesschulrates wurde auch unstrittig allen Mitbewerbern zugestellt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer durch die Unterlassung einer Berufung gegen den Bescheid des Landesschulrates vom 10. September 2007 klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er sein Recht nicht weiter verfolgt. Dieser ist ihm gegenüber formell in Rechtskraft erwachsen, was zur Folge hat, dass er (wie auch alle anderen "abgewiesenen" Mitbewerber um die schulfeste Stelle, die keine Berufung gegen die Abweisung ihrer Bewerbung erhoben haben) aus der bisherigen "Verfahrensgemeinschaft" ausscheidet (ausscheiden). In der Unterlassung der Erhebung der Berufung liegt nämlich der endgültige Verzicht auf die eigene Bewerbung, aus der sich seine Parteistellung als Mitbewerber und die damit verbundenen Verfahrensrechte ergeben; dies ohne Rücksicht darauf, wer letztlich die schulfeste Stelle auf Grund einer Berufung eines anderen Mitbewerbers erhält. Dem Beschwerdeführer kommt damit kein Recht auf Teilnahme an einem auf Grund der Berufung eines anderen erfolglosen Mitbewerbers um die schulfeste Stelle anhängigen Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde zu. Er kann auch nicht dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt sein, dass die belangte Behörde aus Anlass der Berufung des (in der ersten Instanz) erfolglosen Mitbewerbers K B der weiteren (bislang gleichfalls erfolglosen) Mitbewerberin G M anstelle des vor der Erstbehörde erfolgreichen K Be die schulfeste Stelle verliehen hat, mag diese auch keine Berufung gegen den Bescheid des Landesschulrates vom 10. September 2007 erhoben haben. Ob diese Vorgangsweise der belangten Behörde rechtmäßig ist oder nicht, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu klären, weil dies ohne Einfluss auf die durch die Unterlassung der Berufung bestimmte Rechtsstellung des Beschwerdeführers ist.

Da der vorliegenden Beschwerde der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ist diese - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 28. Jänner 2010

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