VwGH 2008/10/0139

VwGH2008/10/013912.8.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der IF in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. Oktober 2007, Zl. UVS-SOZ/V/53/9443/2007-1, betreffend Sozialhilfe (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art10 Abs1 litb;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art10;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art7 Abs2;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art2 Z2 litd;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art24 Abs1;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art6;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 lita;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 litb;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 litc;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 litd;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7;
62005CJ0001 Jia VORAB;
EURallg;
SHG Wr 1973 §7a Abs1;
SHG Wr 1973 §7a Abs2 litd;
VwRallg;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art10 Abs1 litb;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art10;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art7 Abs2;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art2 Z2 litd;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art24 Abs1;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art6;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 lita;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 litb;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 litc;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 litd;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7;
62005CJ0001 Jia VORAB;
EURallg;
SHG Wr 1973 §7a Abs1;
SHG Wr 1973 §7a Abs2 litd;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. Oktober 2007 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung einer Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 12. Juli 2005 bis 11. August 2006 abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die beschwerdeführende Partei, eine italienische Staatsangehörige, sei im Jahr 2001 von Peru nach Österreich gezogen, wobei sie ihrem seit 1988 hier lebenden Sohn nachgefolgt sei. Ihr Ehegatte sei ihr im Jahre 2004 nach Österreich gefolgt. Sie sei in Österreich nicht berufstätig. Ihren Lebensunterhalt habe sie aus Zuwendungen ihres Sohnes sowie ihres Ehegatten bestritten. Vor ihrer Übersiedlung nach Österreich habe sie ausschließlich von ihrem Ehegatten in Peru Unterhalt erhalten, nicht jedoch von ihrem in Österreich lebenden Sohn. Leistungen auf Grund des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) stünden zwar grundsätzlich nur Staatsbürgern zu. Allerdings seien den Staatsbürgern gemäß § 7a Abs. 1 lit. d WSHG durch das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum Begünstigte gleichgestellt, wenn sie sich erlaubterweise im Inland aufhielten. Ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine durch das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum Begünstigte handle, sei nach der Verordnung des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (368 R. 1612:

Verordnungsnummer 1612/68; AB. L. Nummer L 257 vom 19. Oktober 1968) zu beurteilen: Gemäß Art. 10 dieser Verordnung (Freizügigkeitsverordnung) dürften bei einem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitze und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates beschäftigt sei, folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen:

a) sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt seien oder denen Unterhalt gewährt werde;

b) seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.

Art. 10 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsverordnung begünstige Verwandte des Arbeitnehmer in aufsteigender Linie jedoch nur insoweit, als ihnen Unterhalt bereits vor der Wohnsitznahme in Österreich durch den begünstigten Arbeitnehmer geleistet wurde. Diese Voraussetzung liege bei der Beschwerdeführerin jedoch unbestrittenermaßen nicht vor. Auch aus den in weiterer Folge wirksam werdenden Umsetzungsmaßnahmen zur Unionsbürgerrichtlinie könne für den Zeitpunkt des gegenständlichen Antrages (12. Juli 2005) nichts gewonnen werden. Die Unionsbürgerrichtlinie sei nämlich am 30. April 2004 in Kraft getreten und es seien die Mitgliedstaaten verpflichtet gewesen, binnen zwei Jahren, somit bis 30. April 2006, die zur Umsetzung erforderlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu erlassen. Für den Wiener Landesgesetzgeber habe daher keine Verpflichtung bestanden, den richtlinienkonformen Zustand schon zum maßgeblichen Antragszeitpunkt (dem 12. Juli 2005) herzustellen. Eine Prüfung, ob die Richtlinie allenfalls auch ohne Umsetzung anwendbar gewesen sei, könne somit entfallen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Im Übrigen sah sie von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7a Abs. 1 Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 11/1973 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 58/2006 (WSHG), stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur Staatsbürgern zu. Den Staatsbürgern sind jedoch gemäß § 7a Abs. 2 lit. d WSHG "durch das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum Begünstigte" gleichgestellt, wenn sie sich erlaubter Weise im Inland aufhalten.

Der Verweis in § 7a Abs. 2 lit. d WSHG auf die "durch das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum Begünstigten" umschreibt jenen Personenkreis, dem durch Bestimmungen des EWR Begünstigungen im Bereich der Sozialhilfe eingeräumt ist. Zu diesen Bestimmungen zählt - so auch die Gesetzesmaterialien zur 4. Novelle zum WSHG (Beilage Nr. 31/1992) - Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, wonach Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten sind, "die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer" genießen. Begünstigt im Sinne dieser Bestimmung sind neben den Arbeitnehmern auch die im (mit Wirkung vom 30. April 2006 aufgehobenen) Art. 10 der VO genannten Angehörigen des Arbeitnehmers, u.a. seine Verwandten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt (lit. b). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. das Urteil vom 9. Jänner 2007,Yunying Jia Rs C-1/05 , Rzen. 35 und 37 und die dort zitierte Judikatur) ergibt sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem "Unterhalt gewährt" wird, aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder seinem Ehegatten sichergestellt wird. Der Unterhaltsbedarf gegenüber dem Gemeinschaftsstaatsangehörigen oder dessen Ehegatten muss bereits im Herkunftsland des Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen (und von diesem abgedeckt werden), in dem er beantragt, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen.

Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht berufstätig war und weiters, dass ihr im Herkunftsland vor ihrer Übersiedlung nach Österreich von ihrem Sohn kein Unterhalt gewährt worden war. Die Auffassung der belangten Behörde, es komme ihr daher nicht im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. b der zit. VO die Eigenschaft als Familienangehörige, der Unterhalt gewährt wird zu, ist folglich nicht rechtswidrig.

Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen. Sie ist jedoch der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der "Unionsbürgerrichtlinie" als "durch das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum Begünstigte" anzusehen sei. Sie ist mit ihrer Auffassung nicht im Recht:

Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ist gemäß ihrem Art 41 am 30. April 2004 in Kraft getreten. Sie lautet auszugsweise wie folgt:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. 'Unionsbürger' jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2. 'Familienangehöriger'

  1. a) den Ehegatten;
  2. b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

    c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

    d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

    3. 'Aufnahmemitgliedstaat' den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.

    ...

    Aufenthaltsrecht

    Artikel 6

    Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten

(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

Artikel 7

Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

...

Artikel 24

Gleichbehandlung

(1) Vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen genießt jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Das Recht auf Gleichbehandlung erstreckt sich auch auf Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt genießen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Aufnahmemitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren."

Gleichbehandlung im Sinne dieser Bestimmungen genießen jene Unionsbürger, die sich "aufgrund dieser Richtlinie" im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhalten, dh. jene Unionsbürger, die gemäß Art. 6 der Richtlinie berechtigt sind, sich bis zu drei Monaten oder gemäß Art 7 der Richtlinie berechtigt sind, sich mehr als drei Monate im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten.

Im Falle der Beschwerdeführerin kommt nach den unbestrittenen Annahmen im angefochtenen Bescheid (lediglich) ein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. d der Richtlinie in Betracht, und zwar als Familienangehörige, die dem Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Art 7 Abs. 1 lit a, b oder c erfüllt (im vorliegenden Fall ihrem Sohn) nachzieht. Allerdings kommt ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie (wie die Beschwerdeführerin) als "Familienangehöriger" des Unionsbürgers im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. 2 Nr. 2 lit. d der Richtlinie nur dann in Betracht, wenn ihm von diesem "Unterhalt gewährt" wird. Dies setzt - wie oben dargelegt - den Bedarf des Verwandten nach materieller Unterstützung durch den Unionsbürger - und die tatsächliche Abdeckung dieses Bedarfs durch den Unionsbürger - bereits im Herkunftsland in dem Zeitpunkt voraus, in dem er beantragt, dem Unionsbürger zu folgen (vgl. auch Obwexer, Grundfreiheit Freizügigkeit (2009) 224f, und die dort zitierte Judikatur). Nach den unbestrittenen Annahmen der belangten Behörde ist diese Voraussetzung im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt. Selbst wenn die Richtlinie daher - entsprechend dem Beschwerdebegehren - auf die Beschwerdeführerin angewendet worden wäre, hätte diese nicht als durch Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie Begünstigte angesehen werden können.

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 7a Abs. 2 lit. d WSHG bestehen - auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens - nicht.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden; die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid unbestrittenermaßen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 12. August 2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte