VwGH 2009/17/0222

VwGH2009/17/022211.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der H Ges. m. b. H. in N, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 5/7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 19. Jänner 2009, Zl. Senat-MD-08-1124/1, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen die Beschlagnahme eines Glücksspielautomaten, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
GSpG 1989 §53;
VStG §39;
AVG §8;
GSpG 1989 §53;
VStG §39;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde und der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 10. März 2008 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Mödling gegenüber der beschwerdeführenden Partei die Beschlagnahme eines näher umschriebenen Glücksspielautomaten einschließlich des Kassen-PC und des Handscanners gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 52 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) zur Sicherung der Strafe des Verfalls an.

Die Bezirkshauptmannschaft Mödling ging dabei davon aus, die beschwerdeführende Partei hätte als Automatenaufsteller und damit als Inhaber des Glücksspielautomaten Glücksspiele durchgeführt und zwar zumindest im Zeitraum von Ende Jänner 2008 bis 27. Februar 2008.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung. Im Zuge des Berufungsverfahrens forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei auf, zur Position des Inhabers des beschlagnahmten Gerätes Stellung zu nehmen. Die beschwerdeführende Partei teilte daraufhin mit, dass sie (zwar) Betreiber des Cafehauses A (in dem der Apparat betrieben wurde) sei, dass sie jedoch nicht Inhaberin des beschlagnahmten Gerätes gewesen sei.

Die belangte Behörde ging daher davon aus, dass der beschwerdeführenden Partei weder die Funktion des Eigentümers noch des Inhabers oder des Betreibers des beschlagnahmten Gerätes zukomme. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie daher die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurück. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme sowohl dem Veranstalter als auch dem Inhaber und dem Eigentümer die Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0388). Der beschwerdeführenden Partei komme keine der genannten Funktionen zu, sodass ihr gegenüber die Beschlagnahme keine Wirkungen entfalten könne.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 22. September 2009, B 322/09-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die gerügte Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter im vorliegenden Fall nur die Folge einer unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wäre. Spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen - insbesondere der Frage, ob die beschwerdeführende Gesellschaft Inhaberin des Glücksspielautomaten und als solche berufungsberechtigte Partei sei und ob das Nichtvorliegen der Parteistellung hinreichend begründet worden sei - seien nicht anzustellen.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde führt die beschwerdeführende Partei aus:

"1. die beschwerdeführende Partei fühlt sich in ihrem Recht auf richtige Anwendung des § 8 und des § 63 AVG verletzt

2. dies wird damit begründet, dass der Beschwerdeführerin durch den bekämpften Bescheid nicht die Stellung einer Partei eingeräumt wurde, obwohl sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs bzw. eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Es wird darauf verwiesen, dass der bekämpfte Bescheid neben dem Ausspruch über die Beschlagnahme auch - im Spruch - die Behauptung enthält

'es wurden Glücksspiele durchgeführt nicht Wetten abgeschlossen, jedoch keine Buchmacherwetten' und dass damit überhaupt gegenüber der Beschwerdeführerin festgestellt wird, dass der 'begründete Verdacht' besteht, es sei in das Glücksspielmonopol eingegriffen worden.

Der bekämpfte Bescheid ist insofern rechtswidrig, als nunmehr der Beschwerdeführerin die Parteistellung aberkannt wurde und ihre Berufung zurückgewiesen wurde."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat hinsichtlich der Frage der Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren nach § 53 GSpG zutreffend auf das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0388, verwiesen und geprüft, ob der beschwerdeführenden Partei eine Stellung zukommt, die die Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren begründen könnte.

Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) zu überprüfen.

Die beschwerdeführende Partei tritt in der oben wörtlich wiedergegebenen Beschwerdeergänzung den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde, die hinsichtlich der Stellung der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf den beschlagnahmten Glücksspielautomaten auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei selbst beruhen, nicht entgegen.

Auf dem Boden der Feststellung der belangten Behörde, dass die beschwerdeführende Partei weder Eigentümerin des beschlagnahmten Glücksspielautomaten, noch Inhaberin oder Betreiberin des Glücksspielautomaten gewesen sei, ergibt sich, dass der beschwerdeführenden Partei im Beschlagnahmeverfahren bezüglich den Glücksspielautomaten keine Parteistellung zukam (insofern unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt von jenem, der dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0388, zu Grunde lag).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Behörde erster Instanz zunächst davon ausgegangen war, dass die beschwerdeführende Partei Inhaberin des Glücksspielautomaten und Veranstalterin der Glücksspiele gewesen sei. Die belangte Behörde hat auf Grund ihrer Beweiserhebungen einen anderen Sachverhalt angenommen als die Behörde erster Instanz. Aus der Begründung der Zurückweisung der Berufung der beschwerdeführenden Partei ergibt sich mit hinlänglicher Deutlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in keiner derartigen Beziehung zu dem beschlagnahmten Apparat steht, die eine rechtliche Betroffenheit durch den Beschlagnahmebescheid bewirken würde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof nicht zuletzt auch für Beschlagnahmeverfahren ausgesprochen hat, macht auch die Zustellung eines Bescheides an eine Person diese nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0259, und neuerlich vom 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0388).

Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der erstinstanzliche Bescheid auch die Feststellung enthalte, dass Glücksspiele durchgeführt worden seien, ergibt sich daraus nicht, dass eine normative Feststellung, die Rechtswirkungen gegenüber der Beschwerdeführerin entfalten würde, getroffen wurde. Es wird mit der zitierten Passage nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei Glücksspiele durchgeführt habe. Wie oben bereits ausgeführt, ergibt sich zudem im Zusammenhalt mit dem angefochtenen Bescheid, dass die belangte Behörde als Berufungsbehörde von einem anderen Sachverhalt als die Behörde erster Instanz ausgegangen ist. Es scheidet daher die Annahme aus, dass die Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse an der Beseitigung des erstinstanzlichen Bescheides hätte, weil sich aus ihm eine Rechtswirkung ihr gegenüber ergeben könnte.

Da somit bereits die Beschwerde erkennen ließ, dass die beschwerdeführende Partei nicht in dem geltend gemachten Recht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. Dezember 2009

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