VwGH 2008/12/0082

VwGH2008/12/008220.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des MR in K, vertreten durch Dr. Günter Gsellmann, Rechtsanwalt in 8041 Graz, Raiffeisenstraße 138 A, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamts vom 19. März 2008, Zl. PRB/PEV 531433/07-A03, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;
BDG 1979 §22 Abs2;
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §36 Abs1;
BDG 1979 §36 Abs2;
BDG 1979 §36;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 Anl1;
B-VG Art20 Abs1;
GehG 1956 §105a Abs3 idF 1997/I/110;
PTSG 1996 §17a Abs3 idF 2000/I/094;
PT-ZuordnungsV 2003 §4a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im März 1950 geborene Beschwerdeführer stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand (mit Ablauf des 31. März 2008) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (AG) zur Dienstleistung zugewiesen. Dort wurde er auf einem der Verwendungsgruppe PT 4, Code 0446, zugeordneten Arbeitsplatz (Verteildienst für Geld und Wertsendungen) in einem Postamt in Kärnten verwendet, bis dieser Arbeitsplatz im Zuge von Restrukturierungsmaßnahmen per 31. Juli 2004 eingezogen wurde.

Mit Bescheid des Personalamtes Klagenfurt der Österreichischen Post Aktiengesellschaft vom 17. Jänner 2005 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 1, 2, 3 Z. 1 und 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), mit Wirkung vom 1. Februar 2005 zum so genannten "Jobcenter" (nunmehr: "Karriere- und Entwicklungscenter", kurz: "KEC") in K. versetzt, wohin er zuvor bereits seit 1. August 2004 zur Dienstleistung zugewiesen worden war. Dort wurde er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Code 7719, Mitarbeiter Jobcenter B12, verwendet. Der genannte Versetzungsbescheid lautet auszugsweise wie folgt (Anonymisierungen - auch im Folgenden - durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Gem. § 38 Abs 1, 2, 3 Z 1 und 7 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i. d.g.F. (in Folge BDG 1979), werden Sie mit Wirksamkeit 1. Feber 2005 aus wichtigen dienstlichen Gründen zum Jobcenter K., Dienstort K., versetzt und bei dieser Dienststelle weiterhin dauernd auf einem Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 verwendet.

Begründung

...

Wir beabsichtigen daher, Sie zum Jobcenter K. zu versetzen und bei dieser Dienststelle weiterhin dauernd auf einem Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Code 7719, Mitarbeiter Jobcenter zu verwenden.

Beim Jobcenter werden Sie im Rahmen Ihrer Mitarbeit an Prozess-, Projekt- und Qualitätsentwicklungen konkret für folgende Aufgaben herangezogen werden:

"1. Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit:

ICD-10: M17.9

 

ICD- 10:

  

Zustand nach Arthroskopie bei ausgeprägter Abnützung des linken Kniegelenkes mit endlagiger Funktions- und Bewegungseinschränkung;

Abnützung der Lendenwirbelsäule ohne Wurzelreizsymptomatik und mit geringer Funktions- und Bewegungseinschränkung;

Zustand nach Venenentzündung mit Thrombose linker Unterschenkel mit Restzuständen;

Reaktiver Verstimmungszustand, mäßiger Krankheitswert;

Arterieller Hypertonus, unter medikamentöser Therapie unzureichend eingestellt bei ausgeglichenem Herz-Kreislaufsystem;

Fettsucht (Adipositas Grad I, BMI 32,5) mit nachrichtlicher Fettleber;

Geringes Krampfadernleiden beider Unterschenkel mit geringer Schwellneigung, ohne Kompressionsstützstrumpfversorgung.

2. Weitere Leiden:

Chronischer Nikotinabusus mit normaler Lungenfunktion.

Eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1 angeführten Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit ist möglich durch folgende Maßnahme/n:

Weiterführung der medikamentösen Therapie

Eine Nachuntersuchung wird nach 12 Monaten empfohlen.

Anmerkungen:

Im Vordergrund der Leistungsbeeinträchtigung ist die Problematik von Seiten des Beweg. u. Stützapparates, sowohl am linken Knie, als auch an der Lendenwirbelsäule sind Funktionseinschränkungen objektivierbar. Darüber hinaus besteht ein Verstimmungszustand mit mäßigem Krankheitswert. Auch Venenprobleme machen dem Beamten zu schaffen.

Das dzt. erhobene Restleistungskalkül ist eingeschränkt, höhenexponierte und allgemein exponierte Tätigkeiten sind nicht möglich, auch kann der Beschwerdeführer nur bis zu 1/3 des Tages stehen und gehen. Auch Tätigkeiten unter fallweise besonderem Zeitdruck sind nicht zumutbar. Eine Besserung im Zeitraum von 12 Monaten ist durch entsprechende Therapiemaßnahmen möglich."

Basierend auf in weiterer Folge veranlassten ärztlichen Nachuntersuchungen verfasste der chefärztliche Dienst der Pensionsversicherungsanstalt sodann am 9. Juli 2007 eine weitere Stellungnahme mit folgenden Diagnosen:

"1. Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit:

ICD-10: M17.9

 

ICD- 10:

  

Abnützungen linkes Kniegelenk bei Zustand nach Arthroskopie mit zunehmender Funktions- und Bewegungseinschränkung;

Schulterengpasssyndrom rechts mit endlagiger Funktions- und Bewegungseinschränkung;

Abnützung der Lendenwirbelsäule ohne Wurzelreizsymptomatik und mit geringer Funktions- und Bewegungseinschränkung;

Unverändert reaktiver Verstimmungszustand mit Affektlabilität, mäßiger Krankheitswert;

Bluthochdruck medikamentös unzureichend eingestellt, bei ausgeglichenem Herzkreislaufsystem;

Übergewicht (Adipositas Grad I, BMI 34,3) mit Blutfett- und Harnsäureerhöhung;

Chronischer Nikotinkonsum ohne Atembeschwerden, mit normaler Lungenfunktion.

2. Weitere Leiden:

Geringe Unterschenkelödeme beidseits bei postthrombotischem Syndrom links.

Eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1 angeführten Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit ist nicht möglich

Anmerkungen:

Weder aus orthopädischer noch aus psychiatrischer Sicht ist auch bei Ausschöpfung aller konservativen Therapiemöglichkeiten mit einer Besserung zu rechnen.

Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist eine Wiedereingliederung nicht zu erwarten."

Mit Bescheid der erstinstanzlichen Dienstbehörde vom 3. Oktober 2007 wurde gemäß § 14 BDG 1979 die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand per 31. Oktober 2007 ausgesprochen.

Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Verteildienst für Geld- und Wertsendungen (Verwendungsgruppe PT 4/-Code 0446) tätig gewesen und infolge von Umstrukturierungsmaßnahmen dem Jobcenter zur Dienstleistung zugewiesen worden sei. Mitarbeiter des Jobcenters würden vorübergehend mit gleichwertigen Vertretungstätigkeiten betraut; erklärtes Ziel sei, diese Mitarbeiter so rasch wie möglich wieder in den Regelbetrieb zu integrieren.

Die aus Sicht der Österreichischen Post AG für eine Reintegration des Beschwerdeführers in den Regelbetrieb in Frage kommenden Arbeitsplätze mit den in der Post-Zuordnungsverordnung 2003 so bezeichneten Codes 0401 und 0419 seien mit weitaus jüngeren Mitarbeitern besetzt, weshalb auf diesen Arbeitsplätzen langfristig keine Einsatzmöglichkeit bestehe. Ein Einsatz im Schalterdienst, Code 4050, sei aus kontrollärztlicher Sicht nicht möglich, da mit dieser Tätigkeit überwiegendes Stehen und Gehen verbunden sei, was mit dem festgestellten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen sei. Da sohin eine Reintegration in die Regelorganisation nicht mehr möglich sei, seien die Voraussetzungen für die Ruhestandsversetzung erfüllt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die er später ergänzte. Zusammengefasst vertrat er die Auffassung, er sei auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Code 7719, Mitarbeiter Jobcenter B12, rechtskräftig versetzt worden. Über die Möglichkeit einer weiteren Verwendung auf diesem Arbeitsplatz seien im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen getroffen worden, was einen Verfahrensmangel darstelle, bei dessen Vermeidung ein für ihn günstigeres Ergebnis erzielt worden wäre. Nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung sei er durchaus in der Lage, die auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz anfallenden Aufgaben voll zu erfüllen, weshalb er sich nicht als dienstunfähig erachte.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. März 2008 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen und der Beschwerdeführer per 31. März 2008 in den Ruhestand versetzt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes, der angewendeten Gesetzesbestimmungen sowie Zitierung aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten führte die belangte Behörde begründend aus, die im Wirkungsbereich des Personalamts Klagenfurt als Dienstbehörde bestehenden gleichwertigen, und damit sowohl als Jobcenter-Einsatzarbeitsplätze als auch als Verweisungsarbeitsplätze für eine Reintegration des Beschwerdeführers in den Regelbetrieb in Betracht kommenden Verwendungen seien jene mit den Codes 0401 (Sachbearbeiter/administrativer Dienst), 0419 (Sachbearbeiter/Logistik) und 4050 (Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte). Hiervon seien die Arbeitsplätze mit den Codes 0401 und 4050 mit überdurchschnittlichem Zeitdruck verbunden, jener mit dem Code 4050 sei darüber hinaus überwiegend im Stehen durchzuführen. Diese Arbeitsplätze könnten dem Beschwerdeführer daher aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden.

§ 4a der Post-Zuordnungsverordnung 2003 verweise darauf, dass der Haupteinsatzbereich für arbeitsplatzverlustige Mitarbeiter sinnvoller Weise in der Verwendung als Krankenstands- oder Urlaubsersatzkraft bzw. Springer erfolgen werde, wozu erforderlich sei, die Anforderungen der überwiegend zur Verfügung stehenden Einsatzarbeitsplätze erfüllen zu können. Dies treffe im Falle des Beschwerdeführers nur mehr auf die Arbeitsplätze mit dem Code 0419 (Sachbearbeiter/Logistik) zu, welche jedoch nur 15 % der der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers entsprechenden Arbeitsplätze ausmachen würden. Damit stehe für eine Verwendung als Krankenstands- oder Urlaubsersatzkraft bzw. Springer nur ein sehr geringer Anteil der in Frage kommenden Arbeitsplätze zur Verfügung. Dies bedeute, dass auch als Jobcenter-Einsatzarbeitsplätze der überwiegende Teil der gleichwertigen Arbeitsplätze im Bereich der Dienstbehörde ausscheide. Von einer Dienstfähigkeit könne daher nicht gesprochen werden. Überdies seien diese in Frage kommenden Arbeitsplätze auch auf Dauer besetzt, und sei ein Freiwerden nicht absehbar, sodass diese Arbeitsplätze auch als allfällige Verweisungsarbeitsplätze ausschieden. Die Voraussetzungen für die Ruhestandsversetzung seien sohin erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 (Abs. 1 idF BGBl. Nr. 820/1995; Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 90/2006) lautet:

"§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

...

(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

..."

§ 36 Abs. 1 und 2 BDG 1979 in der Stammfassung BGBl. Nr. 333

lautet:

"§ 36. (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.

(2) In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefasst werden.

..."

In den Materialien (RV 500 BlgNR 14. GP, 72) zu § 22 BDG, BGBl. Nr. 329/1977, der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 36 BDG 1979 (§ 22 Abs. 2 BDG wählt die Formulierung "auf ein und demselben Arbeitsplatz", § 36 Abs. 2 BDG 1979 hingegen "auf einem Arbeitsplatz"), heißt es:

"Die Wissenschaft hat für den Begriff des Arbeitsplatzes etwa folgende Definition entwickelt:

Der Arbeitsplatz (Dienstposten im funktionellen Sinn) ist die Summe ständig anfallender Funktionen hoheitlicher oder auch nicht hoheitlicher Art (Dienstgeschäfte), die - insgesamt als eine Arbeitseinheit innerhalb der Behördenorganisation gesehen und in einem Organisationsplan der Behörde ausgewiesen - einen ständig beschäftigten Funktionsinhaber nach allgemeiner Meinung voll auslastet.

Die Regelung des § 22 geht von dieser Definition aus und bildet gleichzeitig das dienstrechtliche Gegenstück zur besoldungsrechtlichen Regelung der Verwendungszulage nach § 30a des Gehaltsgesetzes 1956."

In den Materialien (RV 11 BlgNR 15. GP, 82) zur zitierten Bestimmung des § 36 BDG 1979 heißt es sodann (auszugsweise):

"Ergänzend sei festgestellt, daß durch den Begriff des Arbeitsplatzes im Sinne des § 36 des Entwurfes die Verwendung des Beamten in mehreren Sektionen, Gruppen oder Abteilungen oder auch an einer anderen Dienststelle (Schule) nicht behindert wird."

§ 105a Abs. 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG) - soweit im gegenständlichen Fall von Bedeutung - lautet in der hier maßgeblichen Fassung dieser Absätze nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/1997 wie folgt:

"Dienstabgeltung

§ 105a. (1) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer Dienstzulagengruppe zugeordnete Verwendung mindestens durch 29 aufeinander folgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenussfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des § 105 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. § 105 Abs. 3 ist anzuwenden.

...

(3) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind die Abs. 1 und 2 und gegebenenfalls § 106 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 106 Abs. 2 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind dabei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.

..."

In den Materialien (RV 149 BlgNR 16. GP, 19) zu § 82c GehG idF BGBl. Nr. 656/1983, dessen Abs. 8 bis auf die Formulierung "Auf Beamte, die ständig mit der vorübergehenden vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind ..." sowie die verwiesenen Normen, mit dem nunmehrigen § 105a Abs. 3 GehG wortgleich war, heißt es (auszugsweise):

"Werden jedoch Beamte als 'Springer' ständig mit der vorübergehenden Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut, so sieht Abs. 8 eine Zusammenrechnung dieser Zeiträume und eine entsprechend der verschieden hohen Funktionen anteilsmäßige Ermittlung der Dienstabgeltung vor."

Mit der Novelle BGBl. Nr. 548/1984 sind die in § 82c Abs. 8 GehG enthaltenen Worte "ständig" und "vorübergehenden" gestrichen worden, sodass die Bestimmung - mit Ausnahme der verwiesenen Normen - den heutigen Wortlaut des § 105a Abs. 3 GehG erhielt. In den Materialien zu dieser Novellierung (RV 461 BlgNR 16. GP, 18) heißt es hierzu:

"§82c Abs. 8 regelt die Gebühr der Dienstabgeltung und der Verwendungsabgeltung für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung, die als 'Springer' ständig mir der vorübergehenden Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind. Der Entfall der Worte 'ständig' und 'vorübergehenden' soll diesen 'Springern' eine aliquote Bemessung der Dienst- bzw. Verwendungsabgeltung auch dann sichern, wenn sie wechselnde Arbeitsplätze nicht ständig, sondern mit Unterbrechungen wahrnehmen."

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, nur dann gemäß § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt zu werden, wenn die hierfür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In der Beschwerde rügt er unter anderem, die belangte Behörde verkenne bei ihrer Beurteilung, dass die dem Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz - dem gemäß § 4a PZ-V 2003 sowie gemäß Versetzungsbescheid vom 17. Jänner 2005 ausdrücklich als Regelarbeitsplatz eingerichteten Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Code 7719, Mitarbeiter Jobcenter B12 - obliegenden Tätigkeiten im Versetzungsbescheid vom 17. Jänner 2005 konkret beschrieben worden seien. Die belangte Behörde habe abweichend hiervon ihrer Prüfung lediglich die vom Aufgabenbereich des Jobcenters grundsätzlich umfasste Tätigkeit als Krankenstands- oder Urlaubsersatzkraft bzw. Springer gemäß § 4a Pkt. 1 P-ZV 2003 zu Grunde gelegt. Über die dem Beschwerdeführer konkret zugewiesenen Tätigkeiten und seine Fähigkeit zur Verrichtung derselben habe die belangte Behörde jedoch keinerlei Feststellungen getroffen. Die Bestimmung des § 4a P-ZV 2003 sehe überdies neben der Tätigkeit als Krankenstands- oder Urlaubsersatzkraft bzw. Springer auch die Tätigkeiten der Prozess- , Projekt- und Qualitätsentwicklung sowie der Hereinnahme neuer Geschäfte vor. Auch über die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Verrichtung dieser Tätigkeiten enthalte der angefochtene Bescheid keinerlei Feststellungen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides auf:

§ 14 Abs. 3 BDG 1979 verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung, und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes.

Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist daher zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0068 = VwSlg. 16.180/A). Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung; vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. November 2008, Zl. 2007/12/0115, vom 17. Oktober 2008, Zl. 2007/12/0014, vom 31. Jänner 2007, Zl. 2006/12/0079, und vom 30. Mai 2006, Zl. 2005/12/0202).

Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers vorweg zu klären ist, welche Aufgaben ihm auf seinem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz wirksam zugewiesen waren.

Die belangte Behörde vertritt in ihrer Gegenschrift zusammengefasst die Auffassung, dass der Arbeitsplatz Mitarbeiter Jobcenter PT 4 "als Stellenziel neben der Teilnahme an Projekten des Jobcenters vor allem die vorübergehende (auch längerfristige) Vertretung (Urlaubs- und Krankenersätze) und Verstärkungen (saisonale und sonstige Mehrarbeit) auf Arbeitsplätzen der zentralen Funktionen, der Geschäftsfelder und der Serviceeinheiten" (sog. "Springer") innerhalb der Verwendungsgruppe PT 4 vorsehe. Dies ergebe sich aus § 4a P-ZV 2003 sowie den dazugehörigen Arbeitsplatzbeschreibungen. Auch mit der Umbenennung des Jobcenter in "Karriere- und Entwicklungscenter (KEC)", verlautbart im Dezember 2005 in den Post Mitteilungen 6/2005, sei eindeutig festgehalten, dass das Hauptaugenmerk für den Einsatz von Mitarbeitern im Jobcenter in der Vertretungstätigkeit mit dem Ziel der mittelfristigen Reintegration in die Regelorganisation liege. Zur Erledigung der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Aufgaben sei es sohin erforderlich, die Anforderungen der überwiegend zur Verfügung stehenden Einsatzarbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 4 erfüllen zu können.

Es gilt daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Arbeitsplatz mit dem von der belangten Behörde angenommenen Aufgabenspektrum wirksam zugewiesen wurde. Dies hängt von der Auslegung des Versetzungsbescheides vom 17. Jänner 2005 ab. Vor dem Hintergrund des Gebotes zur gesetzeskonformen Auslegung von Bescheiden ist daher zunächst auf die Frage einzugehen, ob das von der belangten Behörde dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers unterlegte Verständnis überhaupt mit § 36 BDG 1979 in Einklang stünde.

Gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 ist jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitslatzes zu betrauen. Die Dienstbehörde hat daher festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/09/0147 = VwSlg. 16.835/A). Dienstliche Aufgaben sind alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundene Aufgaben. Ihre Festlegung erfolgt in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0035). Ist hingegen mit der Zuweisung eines veränderten Aufgabenbereiches ein Dienststellenwechsel oder eine Verschlechterung der Dienstzulagengruppenwertigkeit des Arbeitsplatzes verbunden, hätte diese bei sonstiger Unwirksamkeit der Personalmaßnahme mittels Bescheides zu erfolgen.

Der Wortlaut des § 36 Abs. 1 BDG 1979 legt zunächst nahe, dass die Betrauung mit einer Dauerverwendung in der dauernden Übertragung sachlich näher umschriebener Aufgaben bei einer Dienststelle besteht.

Nun halten aber die zitierten Materialien (RV 11 BlgNR 15. GP, 82) auch fest, "dass durch den Begriff des Arbeitsplatzes im Sinne des § 36 BDG 1979 die Verwendung des Beamten in mehreren Sektionen, Gruppen oder Abteilungen oder auch an einer anderen Dienststelle (Schule) nicht behindert wird". Die genaue Tragweite dieses Hinweises in den Materialien, welcher offenbar nicht im Gesetzeswortlaut Niederschlag gefunden hat, kann hier freilich dahinstehen. Selbst nach ihrem eigenen Wortlaut beziehen sich diese Materialien nämlich auf einen konkreten, dem Beamten zugewiesenen Arbeitsplatz, welcher der Normalarbeitskraft des Beamten entspricht (arg.: des Arbeitsplatzes; vgl. auch die Formulierung "auf ein und demselben Arbeitsplatz" in § 22 Abs. 2 BDG, sowie "auf einem Arbeitsplatz" in § 36 Abs. 2 BDG 1979), was jedenfalls zum einen eine Beschränkung der dem Beamten übertragenen sachlichen Aufgaben, zum anderen eine Präzisierung der in ihrer Zahl auch begrenzten Dienststellen voraussetzt, auf denen der Beamte im Rahmen ein und desselben Arbeitsplatzes allenfalls dauernd verwendet werden soll. Unter der Annahme, ein Arbeitsplatz könne sich auf mehrere Dienststellen erstrecken (deren Richtigkeit hier dahinstehen kann), setzte jede Änderung in der Kombination dieser Dienststellen jedenfalls eine bescheidförmige Personalmaßnahme (Versetzung) voraus.

Nach Ansicht der belangten Behörde umfasst der Arbeitsplatz Mitarbeiter Jobcenter PT 4 die vorübergehende (auch längerfristige) Urlaubs- und Krankenvertretung sowie saisonale und sonstige Verstärkung auf Arbeitsplätzen(sog. "Springer") innerhalb der gesamten Verwendungsgruppe PT 4 des Regelbetriebes. Folgte man dieser Ansicht, hätte dies zum Ergebnis, dass dieser Arbeitsplatz (jeweils abwechselnd und vorübergehend) sämtliche PT 4 Arbeitsplätze des Regelbetriebes umfassen würde. Mit der bloß formellen Zuweisung eines solcherart definierten Arbeitsplatzes, der aber wiederum mehrere sachlich verschiedene Arbeitsplätze in sich vereint, ist jedoch dem Erfordernis der Bekanntgabe eines konkret bestimmten, in die Organisation (allenfalls auch mehrerer Dienststellen) integrierten Arbeitsplatzes gerade nicht entsprochen, sondern würden auf diesem Wege vielmehr tatsächlich mehrere verschiedene Arbeitsplätze (alle Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe) zugewiesen werden, was in klarem Widerspruch zu § 36 Abs. 1 BDG 1979 stünde.

Wie auch die Berufungskommission im Zusammenhang mit Versetzungen von Beamten ins KEC zur dortigen Organisation der Arbeitsplätze zutreffend ausgesprochen hat, muss für den auf den neuen Arbeitsplatz versetzten Beamten erkennbar sein (Arbeitsplatzbeschreibung oder Schulungs- und Entwicklungskonzepte etc.), mit welchen Pflichten sein neuer Arbeitsplatz verbunden ist (Berufungskommission vom 16. März 2004, Zl. 15/15-BK/04; vom 29. März 2004, Zl. 17/13-BK/04; sowie vom 13. Mai 2004, Zl. 20/16- BK/04). Eine solche Erkennbarkeit des konkreten Umfanges der Dienstpflichten ist bei einer (wenn auch wechselweisen) Betrauung mit sämtlichen Arbeitsplätzen einer Verwendungsgruppe keinesfalls gegeben.

Um den Erfordernissen des § 36 BDG 1979 zu genügen, sind sohin die Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen eines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht derart zu präzisieren, dass einerseits in Bezug auf die dem Beamten auferlegten Dienstpflichten die erforderliche Transparenz sichergestellt, und andererseits die volle Normalarbeitskraft iSd § 36 BDG 1979 nicht überschritten wird. Diesen Erfordernissen würde ein Arbeitsplatz in der von der belangten Behörde angenommenen Ausgestaltung keinesfalls genügen.

Auch aus § 105a Abs. 3 GehG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese gehaltsrechtliche Bestimmung regelt die Dienstabgeltung für den Fall, dass Beamte der Post- und Fernmeldeverwaltung mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut werden; in den zitierten Materialien (RV 149 BlgNR 16. GP, 19; RV 461 BlgNR 16. GP, 18) werden diese Beamten auch als "Springer" bezeichnet.

Dieser gehaltsrechtlichen Bestimmung, die - wie sich freilich gleichfalls nicht aus ihrem Wortlaut, sondern nur aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt - von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer "ständigen Verwendung" eines Beamten als "Vertretung auf wechselnden Arbeitsplätzen" ("Springer") ausgeht, ist freilich kein Inhalt zu unterstellen, der mit der dienstrechtlichen Bestimmung des § 36 BDG 1979 in Widerspruch steht.

Welche konkreten dienstrechtlichen Phänomene § 105a Abs. 3 BDG 1979 abbildet, muss hier nicht im Detail aufgezeigt werden. Es erscheint zunächst schon aus dem Charakter der gehaltsrechtlichen Regelung als "Abgeltung" zweifelhaft, ob die Norm überhaupt Rückschlüsse auf eine einem solchen Beamten zulässigerweise übertragbare Dauerverwendung gestatten. So könnte die in Rede stehende Bestimmung auch lediglich Beamte vor Augen haben, die gerade in keiner Dauerverwendung stehen, weil sie von ihrer Vorverwendung gemäß § 40 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 ohne Zuweisung einer neuen Dauerverwendung abberufen worden sind. Auch schließt der Begriff einer - auch "ständigen" - Betrauung mit der Vertretung auf wechselnden Arbeitsplätzen nicht aus, dass damit lediglich dienstrechtlich als vorübergehend zu qualifizierende Phänomene abgebildet werden sollten (etwa die im Vorhinein getroffene Anordnung, verschiedene konkret genannte Arbeitsplatzinhaber im Falle ihrer Abwesenheit zu vertreten).

Mit Rücksicht auf die oben aufgezeigten Grenzen des § 36 BDG 1979 ist § 105a Abs. 3 GehG aber keinesfalls dahingehend zu verstehen, dass damit etwa als Art einer "Dauerverwendung" von Beamten wechselnde Tätigkeiten an allen erdenklichen, vorweg nicht spezifizierten Orten, respektive in sachlich nicht konkretisierten, verschiedenen Tätigkeitsbereichen dienstrechtlich zulässig erklärt und gehaltsrechtlich abgebildet werden sollten. Selbst im (gedachten) Falle der dienstrechtlichen Zulässigkeit einer Dauerverwendung eines Beamten als Urlaubs- und Krankenvertretung bzw. sonstige Verstärkung wären daher in Entsprechung des § 36 BDG 1979 jene Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen seines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht dergestalt zu präzisieren, dass für den Beamten erkennbar ist, mit welchen Dienstpflichten sein Arbeitsplatz verbunden ist.

Eine wie von der belangten Behörde verstandene Ausgestaltung des Arbeitsplatzes Mitarbeiter Jobcenter PT 4 mit dem Stellenziel einer Vertretungstätigkeit an sämtlichen Arbeitsplätzen der gesamten Verwendungsgruppe PT 4 wäre daher auf Grund der aufgezeigten Erwägungen nicht zulässig.

Die dagegen gerichteten Ausführungen der belangten Behörde, die sich zur Begründung ihrer Rechtsansicht auf § 4a PZ-V 2003 stützen, vermögen nicht zu überzeugen:

Die Bestimmung des § 4a der auf Grund des § 229 Abs. 3 BDG 1979 idF der Novelle BGBl. I Nr. 119/2002 und des § 17a Abs. 3 des Poststrukturgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 vom Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post AG erlassenen Post-Zuordnungsverordnung 2003 (P-ZV 2003) lautet:

"Kriterien für die Errichtung der Verwendung

'Jobcenter Mitarbeiter'

§ 4a. Im Zuge der notwendigen Restrukturierung der Österreichischen Post AG wird für arbeitsplatzverlustige Mitarbeiter eine neue Organisationseinheit geschaffen, in der verschiedene Aufgaben jeweils temporär wechselnd von den Mitarbeitern wahrzunehmen sind. Die Aufgabenbereiche des Jobcenters umfassen:

Zum einen ist aus der getroffenen Formulierung (arg: "darüber

hinaus ... auch") gerade nicht zu folgern, dass das Hauptaugenmerk

der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Vertretung liegen soll.

Zum anderen kann eine derart unverbindliche Mitteilung (arg.:

"geplant ... im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten") in

Ermangelung der erforderlichen Konkretisierung iSd § 36 BDG 1979 nicht Teil der Arbeitsplatzbeschreibung sein. Diesem Begründungselement ist daher auch im Hinblick auf das Erfordernis einer gesetzeskonformen Auslegung des Bescheides der Bedeutungsgehalt einer bloßen Ankündigung möglicher Dienstzuteilungen zu entnehmen.

Auch die - nach Erlassung des Versetzungsbescheides erfolgte -

Umbenennung des Jobcenters in "Karriere- und Entwicklungscenter (KEC)" zieht, entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde, keinerlei Rechtsfolgen für die gegenständlich zur Beurteilung anstehende Frage nach sich. Maßstab für die vorzunehmende Prüfung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführer sind die ihm auf seinem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz konkret zugewiesenen Tätigkeiten. Das sind die im Versetzungsbescheid vom 17. Jänner 2005 ausdrücklich angeführten Tätigkeiten, mag die Dienststelle des Beschwerdeführers nun "Jobcenter" oder "Karriere- und Entwicklungscenter (KEC)" heißen.

Soweit die belangte Behörde zur Begründung ihrer Rechtsansicht weiters ausführt, das erklärte Ziel des Jobcenters liege darin, die dort beschäftigten Mitarbeiter mittelfristig möglichst wieder in den Regelbetrieb zu integrieren, weshalb bei Unmöglichkeit der Reintegration die Voraussetzungen für die Ruhestandsversetzung vorlägen, ist sie ebenfalls darauf zu verweisen, dass Maßstab für die vorzunehmende Prüfung der vom Beschwerdeführer aktuell innegehabte Arbeitsplatz ist (gerade der Charakter der Verwendung beim KEC als Dauerverwendung erlaubt es ja erst, Mitarbeiter zu dieser Dienststelle zu versetzen). Allenfalls in Aussicht gestellte zukünftige Verwendungen bei geänderter Wirtschaftlage sind für die Prüfung der Dienstfähigkeit eines Beamten hingegen unerheblich.

Wie die Beschwerde daher im Ergebnis zutreffend aufzeigt, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid über die dem Beschwerdeführer konkret zugewiesenen Tätigkeiten auf dem von ihm zuletzt innegehabten Arbeitsplatz, sowie über seine Fähigkeit zur Verrichtung dieser Tätigkeiten keinerlei Feststellungen getroffen. Damit hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 20. Mai 2009

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