Normen
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §23 Abs1 Z1;
BSVG §23 Abs1 Z2;
BSVG §23 Abs1 Z3;
BSVG Anl2;
GewO 1973 §2 Abs4 Z5 idF 1988/399;
GewO 1994 §2 Abs1 Z2;
GewO 1994 §2 Abs4 Z6;
GewO 1994 §2 Abs4;
LAG §5 Abs1;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §23 Abs1 Z1;
BSVG §23 Abs1 Z2;
BSVG §23 Abs1 Z3;
BSVG Anl2;
GewO 1973 §2 Abs4 Z5 idF 1988/399;
GewO 1994 §2 Abs1 Z2;
GewO 1994 §2 Abs4 Z6;
GewO 1994 §2 Abs4;
LAG §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 5. Juli 2006 wurde festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2004 und 2005 im Rahmen der Betriebsprüfung gemeldete Tätigkeit der Einstellung von Pferden als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft unter den Tatbestand der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 letzter Satz BSVG fällt. Weiters wurde mit diesem Bescheid die Höhe der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) festgestellt.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde nach Darlegung der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin Einnahmen aus einer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit (Einstellung von Reittieren) erziele. Weiters legte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt in diesem Bescheid dar, wie sich die von ihr festgestellte Beitragsgrundlage errechne.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Einspruch und führte darin im Wesentlichen aus, dass dem angefochtenen Bescheid eine falsche Beurteilung ihrer betrieblichen Situation zu Grunde liege. Gegenstand ihres landwirtschaftlichen Betriebes sei ausschließlich die Zucht und Aufzucht von Pferden, wobei der Betrieb nicht als Reitbetrieb geführt werde, jedoch die Jungtiere nach drei bis vier Jahren angeritten würden. Dies bedeute, dass, soweit in ihrem Betrieb fremde Pferde gehalten würden, diese nur zum Zweck der Aufzucht übernommen würden.
Ihr Betrieb diene dem Halten von Pferden zur Zucht bzw. Aufzucht, nicht aber dem Halten von Reittieren. Die Eigentümer der fremden Pferde würden diese nicht zum Zwecke einer Nutzung als Reittier, sondern lediglich zur Aufzucht ihrem Betrieb übergeben. Die Tätigkeit der Pferdeaufzucht könne keinesfalls als Nebentätigkeit bezeichnet werden, da es sich dabei um die zentrale Tätigkeit ihres landwirtschaftlichen Betriebes handle.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich gab diesem Einspruch mit Bescheid vom 30. Oktober 2006 keine Folge und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin einen in der KG L gelegenen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr mit einem rechtskräftigen Einheitswert in der Höhe von EUR 4.254,97 führe. In einem Schreiben der Gemeinde B an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt vom 29. März 2006 werde der Betrieb der Beschwerdeführerin als "Reitstall" bzw. "Reitbetrieb" angeführt. In einem am 27. April 2006 mit der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt geführten Telefongespräch habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass in ihrem Betrieb fremde Pferde eingestellt seien und auch Pferde zum Reitunterricht vermietet würden. Anlässlich eines von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt am 29. Mai 2006 im Betrieb der Beschwerdeführerin durchgeführten Augenscheines, worüber mit der Beschwerdeführerin eine von ihr unterzeichnete Niederschrift aufgenommen worden sei, sei u.a. festgestellt worden, dass zehn eigene Pferde vorhanden seien, die jedoch nicht vermietet würden. Es handle sich um Verkaufspferde, die vor geraumer Zeit gezüchtet worden seien. Eine Züchtung würde aus Platzgründen derzeit nicht erfolgen. In den Jahren 2004 und 2005 seien jeweils durchschnittlich zehn fremde Pferde eingestellt gewesen, und zwar zwei "Gnadenbrotpferde" und acht Jungpferde. Die monatliche Einstellgebühr betrage EUR 300,--. Darin seien die Kosten für eine zweimalige Fütterung mit eigenem Heu und Getreide, tägliche Boxenreinigung und täglicher Weidegang enthalten. Die Bruttoeinnahmen aus der Pferdeeinstellung hätten im Jahr 2004 EUR 25.390,91 und im Jahr 2005 EUR 29.327,27 betragen.
Dieser Sachverhalt ergebe sich aus den im Beitragsakt der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt enthaltenen Unterlagen (Einheitswertbescheid, Schreiben der Gemeinde B vom 29. März 2006, Aktenvermerk betreffend Telefonat vom 27. April 2006, Niederschrift mit der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 2006). Dieser Sachverhalt werde auf Grund der zitierten Unterlagen als erwiesen angenommen, zumal die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt mit der Beschwerdeführerin anlässlich des Ortsaugenscheines vom 29. Mai 2006 auch eine ausführliche Niederschrift abgefasst habe, in der die vorstehenden Angaben festgehalten worden seien.
In rechtlicher Hinsicht führte die Einspruchsbehörde nach Darlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, dass in § 2 Abs. 4 Z. 6 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) der Gesetzgeber ausschließlich auf den Begriff "Reittiere" abstelle, wobei ein Pferd zweifellos unter diesen Begriff falle. Tatbestandselement sei somit ausschließlich die Tiergattung, nicht hingegen der Umstand, ob und in welchem Umfang das Reittier tatsächlich zum Reiten verwendet werde. Somit würden darunter auch Jungpferde bzw. "Gnadenbrotpferde" fallen, die auf Grund ihres Alters noch nicht oder nicht mehr beritten würden. Ein "Einstellen von Reittieren" liege somit auch zweifellos dann vor, wenn diese Tiere von ihren Eigentümern wenig oder gar nicht zum Reiten verwendet würden. Die Gegenleistung des Landwirtes bestehe vielmehr in der Betreuung der Tiere, z.B. Füttern, Ausmisten, Pflege etc. Für diese von der Beschwerdeführerin erbrachten Dienstleistungen werde von den Eigentümern das entsprechende Entgelt - nach den Angaben der Beschwerdeführerin monatlich EUR 300,-- - geleistet.
In der Folge legte die Einspruchsbehörde näher dar, wie sich die festgestellte Beitragsgrundlage errechnet.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, welcher von der belangten Behörde, soweit sich die Berufung gegen die Feststellung der Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 letzter Satz BSVG vom 1. Jänner 2004 bis zum 31. Dezember 2005 richtete, keine Folge gegeben wurde (Spruchpunkt 1). Mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung, soweit sie sich gegen die im Einspruchsbescheid vorgenommene Feststellung der für den Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2005 zu entrichtenden Beiträge richtete, unter Anwendung des § 182 BSVG i.V.m. § 115 ASVG als unzulässig zurückgewiesen.
Nach Darlegung des Verfahrensganges sowie des Berufungsvorbringens legte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die anzuwendende Rechtslage gemäß § 2 Abs. 1 BSVG und § 5 Abs. 1 Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) sowie § 2 Abs. 4 GewO 1994 dar und zitierte die wesentlichsten Begründungselemente des hg. Erkenntnisses vom 26. April 2006, Zl. 2005/08/0140.
Die belangte Behörde hielt sodann fest, dass die Beschwerdeführerin unbestritten auf eigene Rechnung einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führe, dessen Einheitswert im strittigen Zeitraum EUR 4.254,57 betragen habe. Sie bewirtschafte Waldflächen im Ausmaß von 4,1060 ha und landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 9,9748 ha, die für Heugewinnung und als Weiden genutzt würden. Unbestritten sei auch, dass die Beschwerdeführerin im strittigen Zeitraum neben eigenen Pferden ("Verkaufspferden") durchschnittlich zehn fremde Pferde (davon überwiegend Jungpferde und zwei "Gnadenbrotpferde") gegen eine monatliche Einstellgebühr von je EUR 300,-- eingestellt gehabt habe.
Sowohl die Waldbewirtschaftung als auch die Heugewinnung, die (auch) als Futterbasis für die Verkaufspferde diene, seien mit dem entsprechenden Aufwand an Arbeitszeit und Arbeitskräften der Urproduktion zuzuordnen. Der Ertrag für die Verkaufspferde sei einer langfristigen, sich über mehrere Jahre erstreckenden Betrachtung zu unterziehen. Daraus ergebe sich insgesamt, dass die hier strittige Tätigkeit des Einstellens von fremden Pferden gegen monatliche Gebühr dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin als Nebengewerbe jedenfalls wirtschaftlich untergeordnet sei.
Die Beschwerdeführerin bringe vor, dass die von ihr betriebene Einstellung von fremden Jungpferden nicht als landwirtschaftliches Nebengewerbe zu qualifizieren sei, sondern eine zentrale Tätigkeit im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebes darstelle. Allein hinsichtlich der beiden "Gnadenbrotpferde" habe sie eingeräumt, dass hier eine andere rechtliche Behandlung als bei den zur Aufzucht bestimmten Pferden vorstellbar sei.
Die Beschwerdeführerin habe somit im Hinblick auf die beitragsrechtlichen Konsequenzen bestritten, dass die genannte Tätigkeit als Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 letzter Satz BSVG in die Pflichtversicherung einzubeziehen sei.
Im Beschwerdefall sei daher zu klären, ob die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit der Einstellung von Jungpferden und "Gnadenbrotpferden" als Nebengewerbe der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 letzter Satz BSVG unterliege.
Unter Verweis auf die bereits genannten Gesetzesbestimmungen führt die belangte Behörde aus, dass § 2 Abs. 4 Z. 6 GewO ausschließlich auf den Begriff des Einstellens von "Reittieren" abstelle. Tatbestand sei demnach die Tiergattung und nicht der Umstand, ob und in welchem Umfang das Reittier tatsächlich zum Reiten verwendet werde. Ein Pferd falle in die Tiergattung "Reittier". Das Einstellen von Reittieren liege somit auch dann vor, wenn Pferde von ihren Eigentümern wenig oder gar nicht zum Reiten verwendet würden. Dieser Auffassung der Einspruchsbehörde sei nach Ansicht der belangten Behörde zu folgen und es werde daher auf die diesbezüglichen Ausführungen im Einspruchsbescheid verwiesen. Das Berufungsvorbringen sei nicht geeignet, die im Einspruchsbescheid getroffene Beurteilung in Zweifel zu ziehen.
Soweit sich die Berufung gegen die im Einspruchsbescheid vorgenommenen Feststellungen über die Rechtmäßigkeit der Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlage wende, sei sie als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides (Feststellung der Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 letzter Satz BSVG vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2005) richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid in diesem Spruchpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erklärte, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen, und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 2 BSVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 67/2001 lautet auszugsweise:
"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
...
soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden
Betriebsführung ausgeübt werden."
In der Anlage 2 zum BSVG (nach den hier maßgebenden Fassungen BGBl. I Nr. 142/2002 und 142/2004) ist in Z. 1 der Versicherungstatbestand der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion "(§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1994)" und in Z. 3 jener der Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 genannt. Unter Z. 3.4 sind "Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO)" genannt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO) findet dieses Gesetz auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung. Unter Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 2 Abs. 4 Z. 6 GewO (unter anderem) Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen und das Vermieten und Einstellen von Reittieren zu verstehen.
2. Für die Qualifikation einer Tätigkeit als land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 2 GewO bzw. § 2 Abs. 4 GewO kommt es zunächst darauf an, dass die Nebengewerbe nur im Zusammenhang mit einer ausgeübten Flächenbewirtschaftung (§ 23 Abs. 1 Z. 1 BSVG) oder einem sonstigen Hauptbetrieb (§ 23 Abs. 1 Z. 2 BSVG) die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründen können, dass diese weiters im Verhältnis der Unterordnung zum Hauptbetrieb stehen und letztlich ein Ausmaß nicht erreichen, für das eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist (vgl. dazu die auch im hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/08/0140, zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 23. BSVG-Novelle, 1911 BlgNR 20. GP).
Die Beschwerdeführerin zieht in ihrer Beschwerde nicht in Zweifel, dass sie einen land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt. Sie bestreitet auch nicht, dass die Tätigkeit der Einstellung fremder Pferde (Jungpferde und "Gnadenbrotpferde") neben der zur landwirtschaftlichen Urproduktion zählenden Aufzucht eigener Pferde im Verhältnis der Unterordnung zum Hauptbetrieb steht.
3. Im Beschwerdefall ist damit nach Ansicht der Beschwerdeführerin lediglich strittig, ob es sich bei den von ihr gegen Entgelt eingestellten fremden Pferden um Reittiere im Sinne der zitierten Bestimmungen (Z. 3.4. der Anlage 2 zum BSVG bzw. § 2 Abs. 4 Z. 6 GewO) handelt.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach das Einstellen von Reittieren auch dann vorliege, wenn Pferde von ihren Eigentümern wenig oder gar nicht geritten würden, an der Argumentation der Beschwerdeführerin vorbeigingen. Die belangte Behörde verkenne, dass Pferde keineswegs immer und unter allen Umständen Reittiere seien. Die von der Beschwerdeführerin eingestellten Pferde seien ausschließlich Jungtiere und "Gnadenbrotpferde", die nicht geritten werden könnten und auch nicht geritten werden dürften. Ein Pferd erlange die Qualität als "Reittier" erst dann, wenn es auf Grund seines Alters über einen derart gefestigten Knochenbau verfüge, um ohne Gefahr für seine Gesundheit geritten zu werden. Bei den von der Beschwerdeführerin eingestellten Jungtieren sei das nicht der Fall bzw. würden diese, bevor sie das relevante Alter erreichten und daher als Reittiere qualifiziert werden könnten, von der Beschwerdeführerin nicht weiter eingestellt.
Die Qualifikation eines Pferdes als Reittier beginne erst nach drei bis vier Lebensjahren und ende, sobald das Tier auf Grund seines Alters oder allenfalls seines Gesundheitszustandes nicht weiter geritten werden dürfe. Andernfalls würde das Tier dadurch roh misshandelt oder würden ihm unnötige Qualen zugefügt (§ 222 StGB). Ein Tier, das auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht geritten werden dürfe, sei kein Reittier. Die Ansicht der belangten Behörde, ein Pferd sei immer und unter allen Umständen als Reittier zu betrachten, diese Qualifikation sei also der Tiergattung immanent, sei verfehlt. Die beiden "Gnadenbrotpferde" seien, wie ihre Bezeichnung schon zum Ausdruck bringe, alte Pferde, für die keine wie immer geartete Nutzung, also auch nicht zum Reiten, in Betracht komme und die ihr Gnadenbrot fristeten. Weder diese Tiere noch die Jungtiere dürften geritten werden, andernfalls der Reiter mit dem Strafgesetzbuch in Konflikt gerate. Betreffend der beiden "Gnadenbrotpferde" sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass deren Einstellung gegenüber den übrigen Pferden völlig in den Hintergrund trete. Es ergebe sich sohin, dass die Beschwerdeführerin keine Reittiere einstelle bzw. eingestellt habe.
4. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Zwar könnte der Begriff "Reittier", der gesetzlich nicht definiert ist, nach seinem Wortlaut auch ein Tier bezeichnen, das tatsächlich (regelmäßig) zum Reiten verwendet wird oder dazu zumindest geeignet ist, wie dies die Beschwerdeführerin meint. Im Lichte einer gesetzessystematischen Auslegung kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass mit diesem in Z. 3.4 der Anlage 2 zum BSVG verwendeten Begriff auf die Tierart abgestellt wird, unabhängig davon, ob das jeweils eingestellte Tier zu jedem Zeitpunkt zum Reiten verwendet werden kann oder ob es allenfalls - etwa wegen Krankheit, Verletzung, weil es noch zu jung ist oder bereits zu alt - vorübergehend oder auch auf absehbare Zeit hin nicht (mehr) geritten werden kann.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 GewO, wie sie in § 2 Abs. 4 GewO näher aufgezählt werden, im Hinblick auf die Pflichtversicherung nach dem BSVG und die beitragsrechtlichen Folgen nach § 23 Abs. 1 Z. 1 bzw. Z. 3 BSVG sowohl gegenüber den Gewerben im Sinne der GewO als auch gegenüber der Land- und Forstwirtschaft abzugrenzen sind:
Land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe sind Gewerbe, die vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen wurden, weil sie in einem engen Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stehen; charakteristisch ist für sie, dass sie untrennbar mit einem land(forst)wirtschaftlichen Unternehmen verbunden sind und ohne dessen Betrieb nicht gedacht werden können (vgl. dazu z. B. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung, 2. Aufl. (2003), Rz. 87 zu § 2).
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des auch für den Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 1 erster Satz BSVG maßgebenden § 5 Abs. 1 Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) sind
"Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt."
Vor diesem Hintergrund ist für den Beschwerdefall von Bedeutung, dass die Tätigkeit des entgeltlichen Einstellens von fremden Jungpferden und "Gnadenbrotpferden" nicht als Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse angesehen werden kann und damit nicht als land- und forstwirtschaftliche Produktion im Sinne des § 5 LAG zu beurteilen ist. Zugleich hat auch die Beschwerdeführerin selbst im Verwaltungsverfahren wiederholt die enge Verbindung des Einstellens der fremden Pferde zum eigenen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hervorgehoben, sodass auch kein Anhaltspunkt vorliegt, wonach die verfahrensgegenständliche Tätigkeit als eine nicht mehr ein Nebengewerbe darstellende und damit der GewO unterliegende, gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen wäre.
Während nach der GewO 1973 im hier vorliegenden Zusammenhang nur das Vermieten von (in der Regel eigenen) Reittieren den landwirtschaftlichen Nebengewerben zugeordnet war, wurde mit der Gewerbeordnungsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, das Nebengewerbe auch auf das Einstellen von (fremden) Reittieren erweitert, damit auch diese Tätigkeit als landwirtschaftliches Nebengewerbe ausgeübt werden kann (vgl. RV 341 Blg. NR XVII. GP, 32). Es wäre weder unter den rechtspolitischen Gesichtspunkten des Gewerberechts noch unter jenen des Sozialversicherungsrechts einsichtig, wenn allein der Umstand, dass auch solche Tiere gegen Entgelt eingestellt werden, die noch nicht oder nicht mehr geritten werden können oder sollen, zu einer anderen Beurteilung führen müsste. Mit dem Begriff "Reittier" hat der Gesetzgeber vielmehr einen Typus von Tieren umschrieben, der im Allgemeinen zum Reiten geeignet und auch bestimmt ist, wie z.B. Pferde oder Esel, um damit diese Tiergruppe von anderen Arten von Tieren abzugrenzen, bei denen es durchaus auch vorkommt, dass sie in einem Gewerbebetrieb zur Verköstigung und Pflege untergebracht werden, wie z.B. Hunde oder Katzen, deren Unterbringung und Pflege jedoch - anders als im Falle von zum Reiten geeigneten Tierarten - nicht betriebstypisch für einen landwirtschaftlichen Betrieb ist. Da Pferde vom Typus her Reittiere sind, ist die Einstellung von Pferden - sofern die sonstigen Voraussetzungen hiefür vorliegen - unabhängig davon ein landwirtschaftliches Nebengewerbe, ob die eingestellten Tiere tatsächlich bereits (oder noch) zum Reiten geeignet sind.
5. Da sich somit die Beurteilung der belangten Behörde, wonach auch das Einstellen von Jungpferden und "Gnadenbrotpferden" als land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 letzter Satz BSVG begründet, als zutreffend erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 14. Oktober 2009
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