Normen
31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2;
31985L0337 UVP-RL;
GewO 1994;
UVPG 2000 §2 Abs2 erster Satz;
UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1 Z26;
31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2;
31985L0337 UVP-RL;
GewO 1994;
UVPG 2000 §2 Abs2 erster Satz;
UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1 Z26;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 26. Jänner 2004 stellte die belangte Behörde über Antrag der Mitbeteiligten fest, dass für den geplanten und in den Projektsunterlagen näher beschriebenen Gesteinsabbau in M (nach der Begründung dieses Bescheides: scheibenförmiger Abbau von Diabas aus einer trichterförmigen Lagerstätte) keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) durchzuführen sei. Die dagegen erhobenen Beschwerden der (auch vorliegend beschwerdeführenden) Standortgemeinde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 24. März 2004, Zl. 2004/04/0036, und vom 15. September 2004, Zl. 2004/04/0154, zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 15. September 2004 stellten die Mitbeteiligten bei der Salzburger Landesregierung neuerlich einen "Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G" und führten aus, dass das nunmehrige Vorhaben betreffend den Abbau von Diabas gegenüber jenem, das dem Bescheid vom 26. Jänner 2004 zugrunde gelegen sei, im Wesentlichen unverändert geblieben sei. So betrage das Flächenausmaß des geplanten Abbaus inklusive Erschließung weiterhin ca. 7,7 ha. Auch die Art des Gesteinabbaus ("Kulissenabbau als Scheibenabbau in 10 Etagen"), die Jahresabbaumenge (75.000 m3 bzw. 210.000 t), die Abbaudauer (ca. 37 Jahre) und die Transportmenge pro Werktag (ca. 1.050 t) blieben unverändert. Lediglich das dem Bescheid vom 26. Jänner 2004 zugrunde gelegene Verkehrskonzept (Kombination aus LKW- und Bahnverladung) müsse abgeändert werden, weil die geplante Bahnverladung trotz intensiver Verhandlungen mit den Bundesbahnen auf Grund des Widerstandes der Stadt Saalfelden nicht umsetzbar und daher ein Abtransport des Gesteinmaterials ausschließlich mittels LKW möglich sein werde. Beim nunmehrigen Projekt seien zum Abtransport des Materials jährlich 8.000 LKW-Fahrten (das entspreche 42 vollen LKW-Fuhren pro Werktag) erforderlich.
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. Februar 2005 wurde gemäß (u.a.) § 3 Abs. 2, 4 und 7 iVm Z. 26 lit. a und c des Anhanges 1 UVP-G 2000 festgestellt, dass auch für das im Feststellungsantrag vom 15. September 2004 umschriebene Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung (u.a.) der beschwerdeführenden Standortgemeinde gegen den Bescheid vom 10. Februar 2005 (gemeint: 7. Februar 2005) abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde von den Tatbeständen des § 3 Abs. 1 und 4 UVP-G 2000 aus und prüfte daher zunächst, inwieweit das gegenständliche Vorhaben die Kriterien des Anhanges 1 des UVP-G 2000 - fallbezogen der Z. 26 dieses Anhanges - erfülle. Hinsichtlich der nach diesem Anhang relevanten Flächenmaße für die Entnahme mineralischer Rohstoffe ging die belangte Behörde davon aus, dass das gegenständliche Vorhaben eine Entnahmefläche von 7,7 ha vorsehe. Dabei habe die Fläche der Zufahrtsstraßen unberücksichtigt zu bleiben, weil nach der Fußnummer 5 des Anhanges 1 zur Berechnung der Fläche nur die in den Lageplänen nach dem Mineralrohstoffgesetz bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen seien. Daher seien bei der Berechnung der Fläche nur der "tatsächliche (Grundflächen‑)Bedarf" heranzuziehen, jedoch die "übereinanderliegenden Abbausscheibenflächen" nicht zusammenzurechnen, sodass die Entnahmefläche 7,7 ha betrage, was bereits mit dem genannten Bescheid vom 26. Jänner 2004 rechtskräftig und damit bindend entschieden worden sei. Durch diese Fläche werde zwar kein Schwellenwert der Spalte 1 des Anhanges 1 UVP-G 2000 erreicht, wohl aber der Schwellenwert der Spalte 3 (Z. 26 lit. c des Anhanges 1 UVP-G 2000) überschritten. Da das Vorhaben zudem in einem schutzwürdigen Gebiet im Sinne der letztgenannten Bestimmung liege (Verweis auf die Lahntal-Landschaftsschutzverordnung, Salzburger LGBl. Nr. 103/1980 idF Nr. 83/2003), sei gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 durch eine Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob zu erwarten sei, dass der sich durch die genannte Landschaftsschutzverordnung ergebende Schutzzweck wesentlich beeinträchtigt werde. Diese Frage sei nach Ansicht der belangten Behörde bereits durch den eingangs genannten Feststellungsbescheid vom 26. Jänner 2004 rechtskräftig verneint worden. Am Vorliegen einer res iudicata ändere nach Ansicht der belangten Behörde nichts, dass im Bescheid vom 26. Jänner 2004 die Novelle der Lahntal-Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 83/2003, noch nicht zu berücksichtigen gewesen sei (gemäß § 3 Abs. 4 zweiter Satz UVP-G 2000 sind nur jene schutzwürdigen Gebiete zu berücksichtigen, die am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in der Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen sind), weil durch die Novelle zu dieser Verordnung gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage kein höherer Schutzzweck normiert worden sei. Als Schutzzweck werde in der Lahntal-Landschaftsschutzverordnung einerseits die Erhaltung des besonders hohen landschaftsästhetischen Wertes näher bezeichneter Gebiete und andererseits die Erhaltung des "hohen Lebens- und Erholungswertes der charakteristischen Naturlandschaft und der naturnahen Kulturlandschaft" genannt. Soweit in den Berufungen in diesem Zusammenhang auf eine Beeinträchtigung des Erlebniswertes der reizvoll strukturierten Landschaft und dortiger Ausflugsziele (Stablbergkapelle mit wertvollen Fresken von Anton Faistauer) geltend gemacht werde, so stehe diesem Berufungsvorbringen, abgesehen davon, dass die Kapelle 270 Meter Luftlinie vom Rand des gegenständlichen Gesteinsabbaus entfernt liege, nach Ansicht der belangten Behörde die materielle Rechtskraft des Bescheides vom 26. Jänner 2004 entgegen, der ihres Erachtens auch in diesem Punkt Bindungswirkung entfalte.
Weiters prüfte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Frage, ob im Sinne des § 3 Abs. 4 und der Z. 26 lit. c des Anhanges 1 UVP-G 2000 der Schutzzweck eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie E des Anhanges 2 dieses Gesetzes (also der Schutzzweck eines "Siedlungsgebietes") wesentlich beeinträchtigt werde. Die belangte Behörde verneinte dies mit der Begründung, dass das gegenständliche Vorhaben nicht in einem oder nahe einem "Siedlungsgebiet" im Sinne der Z. 26 lit. c des Anhanges 1 iVm Anhang 2 UVP-G 2000 liege und verwies dazu auf die Widmung der entsprechenden Gebiete.
Schließlich nahm die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Bezug auf die im Verfahren vor der Salzburger Landesregierung eingeholten Gutachten der Sachverständigen für Verkehr und Lärmschutz. Nach dem lärmtechnischen Gutachten komme es durch die beim nunmehrigen Vorhaben geplanten LKW-Fahrbewegungen insbesondere bei Ortsdurchfahrten, "wo derzeit bereits Belastungen über dem Grenzwert einer möglichen Gesundheitsgefährdung auftreten", zu einer Erhöhung der Lärmbelastung von bis zu 0,4 dB. Dies zeige laut Gutachten, dass bei Verwirklichung des Vorhabens die Erhöhung der Belastung "sprunghaft" eintrete, weil eine Erhöhung der Lärmbelastung um die genannten 0,4 dB (bloß) durch die (allgemeine) jährliche Verkehrssteigerung erst nach einem Zeitraum von etwa 4 Jahren zu erwarten wäre. Außerdem sei nach dem Sachverständigen bei der Erhöhung der Lärmbelastung durch das gegenständliche Vorhaben zu berücksichtigen, dass es zu einer Zunahme von "lauten Kraftfahrzeugen, nämlich LKW" komme, deren Maximalpegel bei der Vorbeifahrt im Mittel deutlich höher lägen als die Pegel vorbeifahrender PKW. Aus verkehrslärmtechnischer Sicht könnten daher durch die geplanten LKW-Transporte erhebliche Belästigungen der Straßenanrainer nicht ausgeschlossen werden. Diesen Angaben des lärmtechnischen Sachverständigen fügte die belangte Behörde die Aussage des umweltmedizinischen Sachverständigen hinzu, nach der eine Erhöhung des Lärmpegels um wenige Zehntel Dezibel für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar seien. Nach Ansicht der belangten Behörde sei zwar die Forderung, den Verkehr auf die Schiene zu verlagern, aus umweltpolitischer Sicht als zweckmäßig zu beurteilen, eine Berücksichtigung dieser Frage sei jedoch im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nicht vorgesehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Standortgemeinde M, die sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Feststellung, dass für den gegenständlichen Festgesteinsabbau eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, verletzt erachtet. Die Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung leitet die Beschwerdeführerin aus mehreren Bestimmungen des UVP-G 2000 ab, so (1.) aus der Z. 26 lit. a des Anhanges 1 leg. cit., (2.) aus der Z. 26 lit. c des Anhanges 1 (und zwar einerseits wegen der Beeinträchtigung der Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes und andererseits eines schutzwürdigen Gebietes nach Kategorie E des Anhanges 2 - Siedlungsgebiet) sowie (3.) aus § 3 Abs. 2 UVP-G 2000.
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2005, lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. ...
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
...
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d bis f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 21 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens,
Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen
Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und
Belästigungen, Unfallrisiko),
2. Standort des Vorhabens (ökologische
Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung,
Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen
Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des
Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen,
grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und
Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie
Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des
Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des
Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die
Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige
Gebiet maßgeblich.
(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(5) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 4 und gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 regeln.
(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 40 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(8) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden."
Anhang 1 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:
"UVP | UVP im vereinfachten Verfahren | ||
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | |
Z 26 | a) Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) mit einer Fläche5) von mindestens 10 ha; b) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein), wenn die Fläche5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 13 ha und die zusätzliche Flächeninanspruch-nahme5) mindestens 3 ha beträgt; | c) Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder E mit einer Fläche5) von mindestens 5 ha (BGBl. I 2004/153) d) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E, wenn die Fläche5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 7,5 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme5) mindestens 1,5 ha beträgt. |
5) Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z. 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen."
Anhang 2 des UVP-G 2000 lautet:
"Kategorie | schutzwürdiges Gebiet | Anwendungsgebiet |
A | besonderes Schutzgebiet | nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora- Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 ForstG; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde |
B | Alpinregion | Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1075) |
C | Wasserschutz- und Schongebiet | Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 |
D | belastetes Gebiet (Luft) | gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete |
E | Siedlungsgebiet | in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Sieldungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind: 1. Bauland, in dem Wohnbauten erreichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten), 2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen. (BGBl. I 2004/153). |
1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben."
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien erwogen:
1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Der Umstand, dass eine der seinerzeitigen Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen den eingangs erwähnten Bescheid vom 26. Jänner 2004 vom Verwaltungsgerichtshof wegen fehlender Beschwerdelegitimation zurückgewiesen wurde (vgl. den bereits zitierten Beschluss Zl. 2004/04/0036) steht der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde - im Hinblick auf die zwischenzeitige Änderung der Rechtslage durch BGBl. I Nr. 153/2004 - nicht entgegen: Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 in der zitierten Fassung ist die Standortgemeinde nunmehr berechtigt, gegen den Feststellungsbescheid der belangten Behörde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist daher zulässig.
2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens:
Im vorliegenden Beschwerdefall ist vom Verwaltungsgerichtshof ausschließlich zu beurteilen, ob die belangte Behörde zutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien betreffend den Abbau von Diabas, wie es im Antrag vom 15. September 2004 umschrieben wurde, nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 zu unterziehen ist. Dieses Vorhaben unterscheidet sich von jenem Vorhaben, das dem - rechtskräftigen - Bescheid vom 26. Jänner 2004 zugrunde lag, unstrittig durch das Transportkonzept: Während das ursprüngliche (dem zuletzt genannten Bescheid zugrunde liegende) Vorhaben den Transport des Gesteins mittels LKW bis nach M und die - teilweise - dortige Verladung auf die Bahn zum Weitertransport bis nach O beinhaltete (so die Eingaben der mitbeteiligten Parteien vom 3. Juni 2002 und vom 9. Jänner 2003), soll der Abtransport des abgebauten Gesteins nach dem Antrag vom 15. September 2004 nun nicht mehr mit Bahn und LKW, sondern ausschließlich mit dem LKW erfolgen. Nach den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ergeben sich daraus für das nunmehrige Vorhaben 42 Fahrten mit beladenen Lastkraftwägen an jedem Werktag und zusätzlich 42 Retourfahrten mit leeren Lastkraftwägen im Gebiet der beschwerdeführenden Standortgemeinde. Was dabei die Fläche des geplanten Abbaus betrifft, so unterscheidet sich das gegenständliche Vorhaben nicht von jenem, das dem Bescheid vom 26. Jänner 2004 zugrunde lag. Soweit die Beschwerde dazu einwendet, die mitbeteiligten Parteien hätten in einem zwischenzeitigen Bewilligungsverfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz eine (gegenüber den Angaben im vorliegenden Feststellungsantrag) größere Abbaufläche beantragt, so ändert dies nichts daran, dass im gegenständlichen Verfahren ausschließlich das im Feststellungsantrag eingereichte Vorhaben zu beurteilen ist und nicht eventuell sonst noch beabsichtigte Vorhaben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2007, Zl. 2005/04/0115 mwN).
3. Zur UVP gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000:
Die Beschwerde wendet ein, die belangte Behörde hätte bei richtiger Beurteilung des nunmehrigen Vorhabens der Mitbeteiligten zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Abbaufläche mindestens 10 ha betrage und das Vorhaben daher unter die Spalte 1 der Z. 26 des Anhanges 1 falle, sodass eine Umweltverträglichkeitsprüfung schon gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G notwendig sei. Die Beschwerde begründet dies damit, dass die Grundfläche des Abbaus zwar nur 7,7 ha betrage. Da jedoch die Gesteinsschichten scheibenförmig abgebaut würden, seien die einzelnen scheibenförmigen Schichten in ihrer Fläche zu addieren.
Dem gegenüber ist die belangte Behörde von einer Fläche im Sinne der Z. 26 des Anhanges 1 von 7,7 ha ausgegangen. Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass bereits im Bescheid vom 26. Jänner 2004 rechtskräftig und damit bindend entschieden worden sei, dass gegenständlich von der genannten Fläche, die den Wert der Spalte 1 der Z. 26 des Anhanges 1 UVP-G 2000 nicht erreiche, auszugehen sei. Dieser Rechtsansicht der belangten Behörde ist beizupflichten:
Nach ständiger hg. Judikatur entfaltet eine rechtskräftige Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 eine Bindung für alle relevanten Verfahren, wofür nur maßgeblich ist, dass das betreffende Projekt mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte ident ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2006, Zl. 2003/04/0097, vom 26. April 2007, Zl. 2005/07/0136, und vom 24. Mai 2007, Zl. 2007/07/0025).
Ob der gegenständliche Festgesteinabbau in die Spalte 1 der
Z. 26 des Anhanges 1 fällt und damit, wie die Beschwerde meint, gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz UVP-G 2000 der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, bestimmt sich alleine nach der Fläche des Abbaus. Die Abbaufläche stellt somit den für die Beurteilung der UVP-Pflicht nach § 3 Abs. 1 erster Satz UVP-G 2000 relevanten Punkt dar. Unstrittig hat sich das gegenständliche Vorhaben in dieser Hinsicht gegenüber jenem dem Bescheid vom 26. Jänner 2004 zugrunde gelegenen Vorhaben in Bezug auf seine Fläche nicht verändert. Daher steht bereits aufgrund des Feststellungsbescheides vom 26. Jänner 2004 im Hinblick auf § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 bindend fest, dass allein die Fläche des gegenständlichen Vorhabens nicht die Umweltverträglichkeitsprüfung dieses Vorhabens bedingt. Zu prüfen ist aber im Folgenden, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung wegen der Erfüllung anderer gesetzlicher Kriterien zu erfolgen hat.
4. Zur UVP gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000:
Durch diese Abbaufläche von 7,7 ha wird unstrittig der Schwellenwert (5 ha) für Vorhaben, die (wie das gegenständliche) in einem schutzwürdigen Gebiet liegen, der Spalte 3 (Z. 26 lit. c) des Anhanges 1 UVP-G 2000 überschritten. Schon deshalb ist aber die Frage, ob das gegenständliche Vorhaben der UVP zu unterziehen ist, nicht nach den Kriterien des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu beurteilen, kommt doch dieser Tatbestand nur dann zur Anwendung, wenn durch das betreffende Vorhaben die in Anhang 1 festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht oder die dort genannten Kriterien nicht erfüllt werden. Soweit die Beschwerde daher § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ins Treffen führt, geht sie ins Leere.
5. Zur UVP gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000:
Das Hauptgewicht der Argumentation sowohl des angefochtenen Bescheides als auch der Beschwerde betrifft die Frage, ob das gegenständliche Vorhaben nach den Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.
Wie bereits erwähnt ist im vorliegenden Fall zweifellos die erste Voraussetzung des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000, nämlich das Erreichen eines Schwellenwertes der Spalte 3 des Anhanges 1 (hier:
mindestens 5 ha Abbaufläche im Sinne der Z. 26 lit. c des Anhanges 1), erfüllt. Nach den Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 4 UVP-G ist jedoch zusätzlich eine sogenannte Einzelfallprüfung nötig, ob es durch das Vorhaben zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraumes oder schutzwürdiger Gebiete kommt. Nach der im vorliegenden Fall einschlägigen Z. 26 lit. c des Anhanges 1 UVP-G 2000 kommt als zu prüfendes schutzwürdiges Gebiet entweder ein Gebiet der Kategorie A des Anhanges 2 oder ein solches der Kategorie E in Betracht.
Was das schutzwürdige Gebiet der Kategorie A betrifft, so ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass der geplante Gesteinsabbau in einem solchen Gebiet, nämlich im Lahntal-Landschaftsschutzgebiet nach der obzitierten Landschaftsschutzverordnung, erfolgen soll. Die belangte Behörde hat dazu im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen die Auffassung vertreten, es sei durch den Bescheid vom 26. Jänner 2004 auch bereits rechtskräftig und für sie bindend entschieden worden, dass es durch das gegenständliche Vorhaben nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung (§ 3 Abs. 4 UVP-G 2000) der durch diese Landschaftsschutzverordnung geschützten Rechtsgüter komme. Sie hat sich dazu auf die seit der Erlassung des Bescheides vom 26. Jänner 2004 im Wesentlichen unverändert gebliebene Rechtslage berufen.
Der belangten Behörde ist zuzugestehen, dass sich die für den Schutzzweck im Sinne des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 im vorliegenden Fall maßgebende Rechtslage seit der Erlassung des Bescheides vom 26. Jänner 2004 nicht wesentlich verändert hat: So wurde die Lahntal-Landschaftsschutzverordnung bereits im LGBl. Nr. 103/1980 kundgemacht und durch die Novelle LGBl. Nr. 83/2003 bloß jener Schutzzweck ausdrücklich in der Verordnung wiederholt, wie er im Wesentlichen bereits zuvor in § 16 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 für Landschaftsschutzgebiete festgelegt war.
Dieser (durch die genannte Novelle) in § 1a der Lahntal-Landschaftsschutzverordnung festgelegte Schutzzweck lautet:
"§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. des besonders hohen landschaftsästhetischen Wertes des im § 1 bezeichneten Gebietes (natürlich und unberührt wirkende Moorflächen);
2. des hohen Erlebnis- und Erholungswertes der charakteristischen Naturlandschaft und der naturnahen Kulturlandschaft."
Die von der belangten Behörde angenommene Bindung an den Bescheid vom 26. Jänner 2004 bei der Klärung der Frage, ob es auch durch das nunmehr verfahrensgegenständliche Vorhaben zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung (§ 3 Abs. 4 UVP-G 2000) der durch die genannte Landschaftsschutzverordnung geschützten Rechtsgüter kommt, setzt aber zusätzlich zur im Wesentlichen unverändert gebliebenen Rechtslage nach der obzitierten Judikatur voraus, dass das nunmehrige Vorhaben mit jenem dem Bescheid vom 26. Jänner 2004 Feststellungsverfahren zugrunde liegenden Vorhaben - hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht rechtlich relevanten Punkte - ident ist.
Wie bereits mehrfach erwähnt, unterscheidet sich das nunmehrige von jenem dem Bescheid vom 26. Jänner 2004 zugrunde liegenden Vorhaben ausschließlich durch das Transportkonzept. Beiden Vorhaben ist zwar gemein, dass das abgebaute Gestein (pro Werktag ca. 1.050 t) von der Abbaustelle mittels LKW bis nach M verbracht werden soll. Während aber das ursprüngliche Vorhaben den Weitertransport des Gesteins bis nach O teilweise mit der Bahn und teilweise mit dem LKW beinhaltete, soll nunmehr der Weitertransport ausschließlich mit dem LKW erfolgen. Durch das nunmehrige Vorhaben werden daher die Fahrbewegungen der LKW auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zwischen M und O stärker zunehmen, als durch jenes dem Bescheid vom 26. Jänner 2004 zugrunde liegende Vorhaben.
Die von der belangten Behörde angenommene Bindungswirkung des Bescheides vom 26. Jänner 2004 ist somit nur dann gegeben, wenn die genannte Erhöhung der LKW-Fahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr keine - für die Beurteilung der UVP-Pflicht rechtlich relevante - Veränderung des Vorhabens darstellt.
Daher ist zu prüfen, ob bei einem Vorhaben wie dem gegenständlichen (Entnahme von Festgestein im Tagbau im Sinne der Z 26 lit. c des Anhanges 1 des UVP-G 2000) der Abtransport des Gesteins, soweit er auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erfolgt, noch zum Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 (dieses ist Gegenstand des Feststellungsbescheides gemäß § 3 Abs. 7 leg. cit.) zählt. Wäre dies nicht der Fall, so könnte die Veränderung der Zahl der Transportbewegungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr von vornherein keine für die Beurteilung der UVP-Pflicht rechtlich relevante Änderung des mit Bescheid vom 26. Jänner 2004 beurteilten Vorhabens darstellen.
Gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 fällt unter den Begriff des Vorhabens die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen.
Durch diese Bestimmung ist nach den Erläuterungen (IA 168/A GP XXI) klargestellt, dass sich die UVP nicht auf die jeweilige technische Anlage beschränkt, sondern (neben Eingriffen in die Natur und Landschaft) auch alle in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst.
Fallbezogen ist daher zu prüfen, ob Fahrbewegungen zum Zwecke des Transports auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (die zweifellos weder unter den Begriff "Anlage" noch "Eingriff in Natur und Landschaft" im Sinne des § 2 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 bzw. des Art. 1 Abs. 2 der nachfolgend zitierten Richtlinie fallen) mit dem gegenständlichen Gesteinsabbau in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen darstellen.
Eine Auslegung der Wortfolge "in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen" anhand der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (hier: in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003) ist aus nachstehenden Gründen nicht zielführend. Die genannte Richtlinie definiert zwar in Art. 1 Abs. 2 den Begriff "Projekt" (den der österreichische Gesetzgeber im UVP-G 2000 durch den Begriff "Vorhaben" ersetzt hat), ohne aber auf die genannte Wortfolge Bezug zu nehmen. Die genannte Richtlinie lautet auszugsweise:
"Artikel 1
(1) ...
(2) Im Sinne dieser Richtlinie sind:
Projekt:
- die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,
- sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen
zum Abbau von Bodenschätzen;
Projekträger:
..."
Während sich also die Legaldefinition des § 2 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 in ihren ersten beiden Tatbeständen ("Anlage" und "Eingriff ...") eng an der Begriffsumschreibung des Art. 1 Abs. 2 der genannten Richtlinie orientiert, sodass für diese Tatbestände das gemeinschaftsrechtliche Verständnis maßgebend ist, leitet sich der dritte Tatbestand des § 2 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 ("Maßnahmen in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang") nicht aus dem Gemeinschaftsrecht ab und ist im Sinne des österreichischen Anlagenrechts bzw. der Judikatur zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht zu verstehen (vgl. Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, S. 55, und Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage, Rz 8 zu § 2). Nach dieser Judikatur stellt aber der Fahrzeugverkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr grundsätzlich kein der Betriebsanlage zuzurechnendes Geschehen dar (vgl. aus vielen die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2004, Zl. 2001/04/0204, und vom 30. April 2008, Zl. 2007/04/0097).
Im vorliegenden Beschwerdefall stellt daher der Umstand, dass sich die Anzahl der Fahrbewegungen - auf Straßen mit öffentlichem Verkehr - zum Zwecke des Abtransports des Gesteins gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben erhöht, keine für die Beurteilung der UVP-Pflicht rechtlich relevante Änderung des ursprünglichen Vorhabens dar. Damit ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass sie die Rechtskraft des Bescheides vom 26. Jänner 2004 zu beachten und an die dort erfolgte Beurteilung des Vorhabens gebunden war. Das umfassende Beschwerdevorbringen betreffend die nach Ansicht der Beschwerdeführerin gebotene Neubeurteilung des nunmehrigen Vorhabens ist daher nicht zielführend.
Das Gesagte gilt auch für den Beschwerdeeinwand, dass die belangte Behörde eine Beurteilung des weiteren Schutzzwecks "Siedlungsgebiet" im Sinne des § 3 Abs. 4 iVm Z. 26 lit. c des Anhanges 1 und Kategorie E des Anhanges 2 UVP-G 2000 hätte vornehmen müssen. Abgesehen davon, dass sich das Vorhaben nach dem Gesagten nicht in einem rechtlich relevanten Punkt geändert hat, wird in der Beschwerde auch nicht behauptet, dass seit der Erlassung des Bescheides vom 26. Jänner 2004 eine Änderung der maßgebenden Rechtslage erfolgt wäre.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGG-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 1. Juli 2009
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