VwGH 2007/15/0232

VwGH2007/15/023215.1.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des JP in A, vertreten durch Dr. Kurt Hirn, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. A. Lemisch-Platz 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 22. Februar 2007, GZ. RV/0068-K/07, betreffend Ablehnung als Bevollmächtigter gemäß § 84 BAO, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1151;
BAO §254;
BAO §84 Abs1;
BAO §84;
BAO §92;
BAO §97 Abs1;
WTBG 1999 §1;
WTBG 1999 §2;
WTBG 1999 §3;
WTBG 1999 §4;
WTBG 1999 §5;
WTBG 1999 §6;
ABGB §1151;
BAO §254;
BAO §84 Abs1;
BAO §84;
BAO §92;
BAO §97 Abs1;
WTBG 1999 §1;
WTBG 1999 §2;
WTBG 1999 §3;
WTBG 1999 §4;
WTBG 1999 §5;
WTBG 1999 §6;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 23. Mai 2006, womit er gemäß § 84 Abs. 1 BAO als Bevollmächtigter einer - im Akt näher bezeichneten - GmbH abgelehnt worden war, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung hat die belangte Behörde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei am 2. November 2004 von der GmbH eine Vollmacht mit folgendem Inhalt erteilt worden:

"GmbH erteilt hiemit dem (Beschwerdeführer) eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht, sodass er berechtigt ist, mich (uns) in allen Angelegenheiten vor Behörden aller Art wie auch gegenüber allen Dritten nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten. Er ist insbesondere auch bevollmächtigt, alle im § 1008 ABGB angeführten Geschäfte in meinem (unserem) Namen zu tätigen, nämlich: Sachen zu veräußern und unentgeltlich zu erwerben; Darlehen zu gewähren und aufzunehmen; Geld oder Geldeswert in Empfang zu nehmen; Vergleiche aller Art zu schließen; Bürgschaften zu übernehmen, Erbschaften unbedingt anzunehmen oder auszuschlagen; eidesstattliche Vermögensbekenntnisse abzugeben, Gesellschaftsverträge zu errichten, Schenkungen zu machen; Schiedsverträge abzuschließen und Schiedsrichter zu wählen; Rechte unentgeltlich aufzugeben. Er ist überdies bevollmächtigt, in meinem (unserem) Namen das Stimmrecht auch in Generalversammlungen von Gesellschaften m.b.H. auszuüben. Er ist weiters befugt, in meinem (unserem) Namen Grundbuchsgesuche auch dann einzubringen, wenn mir (uns) die beantragte Eintragung nicht zum Vorteil gereicht. Ich (wir) erteile(n) ihm auch Prozessvollmacht im Sinne des § 31 ZPO. Ich (wir) stimme(n) ausdrücklich zu, dass an ihn dem Datenschutz unterliegende Daten (öffentlicher sowie auch privater Bereich) übermittelt werden. Die Vollmacht erstreckt sich auch auf den Sterbefall des (der) Vollmachtgeber(s). Dem Bevollmächtigten ist gestattet, Stellvertreter zu bestellen. Für die Bezahlung seiner

und seiner Stellvertreterhonorare ist ... Erfüllungsort. Ich (wir)

unterwerfe(n) mich (uns) dem für diesen Ort sachlich zuständigen Gerichte in allen Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis, das dieser Vollmacht zu Grunde liegt. Der Bevollmächtigte ist berechtigt, bei ihm für den Vollmachtgeber einlangende Zahlungen zur Deckung offener Honorarschulden des Vollmachtgebers zu verwenden. Die Anwendung der autonomen Honorarrichtlinien des österreichischen Rechtsanwaltskammertages in der jeweils geltenden Fassung gilt als vereinbart."

Das Finanzamt habe im Ablehnungsbescheid vom 23. Mai 2006 ausgeführt, der Beschwerdeführer gehöre keiner Berufsgruppe an, die zur geschäftsmäßigen Vertretung vor Abgabenbehörden befugt sei. Gleichzeitig sei an die GmbH eine Mitteilung ergangen, dass das Finanzamt die von der GmbH dem Beschwerdeführer erteilte Bevollmächtigung abgelehnt habe.

In der Berufung gegen den Ablehnungsbescheid habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er betreibe keine geschäftsmäßige Vertretung mit Vollmacht anderer. Er sei Dienstnehmer einer KG und als solcher zur Vertretung bei Behörden befugt. Er habe im Rahmen des von seinem Dienstgeber zugewiesenen Aufgabenbereiches gehandelt. Wenn ein Mitarbeiter einer juristischen Person eine Vollmacht dieser juristischen Person aufweise, handle er nicht als gewerbsmäßig berufener Vertreter.

Das Finanzamt habe mit Berufungsvorentscheidung vom 6. November 2006 die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die GmbH habe mit Vollmacht vom 2. November 2004 dem Beschwerdeführer eine "allgemeine und unbeschränkte Vollmacht" erteilt, dass er berechtigt sei, das Unternehmen "in allen Angelegenheiten vor Behörden aller Art wie auch gegenüber Dritten nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten". Unter Zugrundelegung dieses Textes sei von einer "geschäftsmäßigen Vertretung der KG" durch den Beschwerdeführer auszugehen. Dem Berufungsvorbringen, wonach die ausgeübte Vertretungstätigkeit vor der Abgabenbehörde im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt sei, komme kein Erfolg zu. Für einen "Arbeitnehmer" könnten durch die Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses keine gesonderten Honoraransprüche entstehen. Bedingt durch diesen Sachverhalt sowie dadurch, dass der Beschwerdeführer in unverhältnismäßigem Ausmaß bzw. Umfang sowohl durch häufige persönliche Vorsprachen als auch durch eingereichte Schriftsätze "steuerberatend" tätig geworden sei, könne diese Vertretungstätigkeit unter sinngemäßer Anwendung des § 21 BAO keinesfalls als im Rahmen einer behaupteten Arbeitnehmereigenschaft ausgeübt angesehen werden.

Im Vorlageantrag habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, die GmbH habe einer Steuerberaterin Steuervollmacht erteilt. Er habe gemeinsam mit dieser Steuerberaterin an diversen Besprechungen teilgenommen. Die von ihm namens der GmbH und der KG verfassten "Rekurse" seien in seiner Eigenschaft als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter bei der GmbH unterfertigt worden.

Im Erwägungsteil hat die belangte Behörde nach Gesetzeszitaten und der Wiedergabe von Rechtssätzen aus der hg. Rechtsprechung ausgeführt, die dem Beschwerdeführer erteilte Vollmacht sei nicht auf einige bestimmte oder in einem bestimmten Zusammenhang anfallende Vertretungshandlungen beschränkt worden, sondern umfasse vielmehr die Berechtigung des Beschwerdeführers für alle bei der "KG" vorkommenden Fälle einzuschreiten. Dass die Vollmacht sich lediglich auf die "GmbH" beziehe, spiele keine Rolle. Das Tatbestandsmerkmal der geschäftsmäßigen Vertretung sei erfüllt. Dass mit der Erteilung der Vollmacht lediglich ein gelegentliches Einschreiten des Beschwerdeführers für die "GmbH" verbunden wäre, sei auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits wiederholt und periodisch wiederkehrend für die "GmbH" beim Finanzamt eingeschritten sei, nicht zu erwarten. Vielmehr lasse sich nach der Aktenlage der Schluss ziehen, dass die Vertretungshandlungen des Beschwerdeführers in Hinkunft fortgesetzt und häufig auftreten würden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Dienstnehmer der "KG", sei festzuhalten, dass er laut Versicherungsdatenauszug in keinem Beschäftigungsverhältnis zur "KG" gestanden sei oder stehe. Zwischen der "KG" und der "GmbH" bestehe auch kein gesellschaftsrechtlicher Zusammenhang, sodass aus diesem Vorbringen für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen werden könne.

Soferne sich der Beschwerdeführer auf sein Beschäftigungsverhältnis bei der "GmbH" berufe, sei zu sagen, dass er vom 14. Jänner 2005 bis 31. Jänner 2006 als Arbeiter und vom 12. April bis 26. Mai 2006 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der GmbH beschäftigt gewesen sei. Das erstgenannte Dienstverhältnis sei durch einvernehmliche Auflösung und das zweite Dienstverhältnis nach Angaben des Beschwerdeführers durch Kündigung beendet worden. Die Befugnis, seinen Dienstherren in Steuerangelegenheiten zu vertreten, könne allenfalls einem Angestellten zukommen, nicht denkbar sei eine derartige Konstellation jedoch bei einem Arbeiter, der keine qualifizierte Tätigkeit im Sinn des § 1 Angestelltengesetz zu verrichten habe.

Da der Beschwerdeführer über keine Befähigung nach dem WTBG oder nach sonstigen berufsrechtlichen Vorschriften verfüge und auch sonst keine Umstände vorlägen, die ein Einschreiten des Beschwerdeführers für die GmbH zulässig machen würden, habe ihn das Finanzamt zu Recht als Bevollmächtigten der GmbH abgelehnt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde erwogen:

Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, sie habe nicht ermittelt, wofür die GmbH dem Beschwerdeführer die in Rede stehende Vollmacht erteilt habe. Bei Gewährung des Parteiengehörs hätte er vorgebracht, dass die Organwalter des Finanzamtes im Zuge der "ersten Steuerprüfung" eine schriftliche Vollmacht als Voraussetzung dafür verlangt hätten, dass der Beschwerdeführer an den Gesprächen gemeinsam mit der steuerlichen Vertretung der GmbH teilnehmen könne. Er sei nicht als gewerbsmäßiger Vertreter unter Berufung auf diese Vollmacht aufgetreten, sondern sei diese Vollmacht einzig und allein zu dem Zweck erforderlich gewesen, um an den Besprechungen zwischen der steuerlichen Vertretung der GmbH und der Finanzbehörde teilnehmen zu können. Die belangte Behörde habe auch nicht festgestellt, in welchem Ausmaß er die ihm erteilte Vollmacht tatsächlich ausgeübt habe. Schließlich macht der Beschwerdeführer noch geltend, es sei nicht einsichtig, dass die Befugnis, seinen Dienstherrn in Steuerangelegenheiten zu vertreten, einem Angestellten zukommen könne, nicht aber einem Arbeiter. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, Ermittlungen über den Tätigkeitsumfang des Beschwerdeführers bei der GmbH zu pflegen.

Gemäß § 83 Abs. 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnisse des Bevollmächtigten nach der Vollmacht.

Die Abgabenbehörde hat gemäß § 84 Abs. 1 BAO solche Personen als Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreiben, ohne hiezu befugt zu sein.

Wer zur geschäftsmäßigen Vertretung befugt ist, richtet sich nach Berufsrecht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2004, 2002/13/0159). Die Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung in Abgabensachen ergibt sich, soweit sie den in § 1 WTBG genannten Personen vorbehalten sind, aus den §§ 2 bis 5 WTBG. Andere Personen und Gesellschaften als die dort genannten sind nur nach Maßgabe des § 6 WTBG befugt, vor Abgabenbehörden aufzutreten.

Der Beschwerdeführer, welcher unbestritten kein Angehöriger der in § 1 oder § 6 WTBG genannten Berufsgruppen ist, ist daher zur Vertretung vor Abgabenbehörden im Sinne des § 84 Abs. 1 BAO nicht befugt.

Eine geschäftsmäßige Vertretung im Sinne dieser Bestimmung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 1990, 89/14/0296, Slg. Nr. 6499/F, und vom 7. Juli 2004, 2002/13/0159) nicht voraus, dass sie für mehrere Personen entfaltet wird. Auch die Vertretung nur einer Person kann eine geschäftsmäßige Vertretung darstellen. Sie erfüllt das Tatbestandsmerkmal der geschäftsmäßigen Vertretung schon dann, wenn aus den jeweiligen Umständen zu schließen ist, dass sich die Vertretung nicht nur auf einige bestimmte oder zumindest in einem bestimmten Zusammenhang anfallende Vertretungshandlungen bezieht, sondern einen Agendenkreis umfasst, der verschiedene, nicht näher spezifizierte Vertretungshandlungen mit einer gewissen Häufigkeit erwarten lässt. Dieser Schluss ist nach den jeweiligen Umständen jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Vertreter bereits tatsächlich Handlungen gesetzt hat, deren Häufigkeit es ausschließt, von einer bloß gelegentlichen Vertretung zu sprechen. Eine andere rechtliche Beurteilung würde zu dem unrichtigen Ergebnis führen, dass die erstmalige Vertretung einer Person im Sinn des § 84 Abs. 1 BAO von vornherein nie geschäftsmäßig wäre, sondern diesen Charakter erst allmählich nach Maßgabe der Häufigkeit der gesetzten Vertretungshandlungen annehmen könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1981, 898/79, Slg. Nr. 5548/F). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, eine Vollmacht, mit der der Bevollmächtigte berechtigt wird, einen selbständig Erwerbstätigen in allen Steuerangelegenheiten beim zuständigen Finanzamt zu vertreten, lasse eine Vielzahl künftiger Vertretungshandlungen und damit eine geschäftsmäßige Vertretung erwarten.

Im Beschwerdefall ist zunächst klarzustellen, dass der Beschwerdeführer als Vertreter der GmbH abgelehnt worden ist. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf eine Vertretungsbefugnis und Vertretungshandlungen des Beschwerdeführers gegenüber einer KG Bezug nimmt, ist darauf nicht einzugehen. Unstrittig ist, dass die GmbH dem Beschwerdeführer mit 2. November 2004 eine Vollmacht erteilt hat, deren Inhalt die belangte Behörde auch nach Auffassung der Beschwerde richtig wiedergegeben hat. Weiters ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Vertretungshandlungen für die GmbH gesetzt hat.

Vor dem Hintergrund dieser Rechts- und Sachlage hat die belangte Behörde zutreffend geprüft, ob die Vertretungshandlungen des Beschwerdeführers für die GmbH als "geschäftsmäßig" im Sinn des § 84 Abs. 1 BAO anzusehen sind. Dass der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen hätte, die in Rede stehende Vollmacht sei nur für die Steuerprüfung erteilt und ausgeübt worden, wird nicht behauptet. Auf die sohin erstmals in der Beschwerde vorgetragene Beschränkung ist daher zufolge des Neuerungsverbotes nicht einzugehen.

Unter "geschäftsmäßig" im Sinn des § 84 Abs. 1 BAO ist eine selbständige Vertretungstätigkeit zu verstehen. Die Tätigkeiten als Angestellter kann daher schon deshalb nicht unter die Ablehnungsbestimmung des § 84 Abs. 1 BAO fallen (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1990, 89/14/0296, Slg. Nr. 6499/F). Als Tätigkeit eines "Angestellten" ist die Tätigkeit eines in einem Dienstverhältnis im bürgerlichrechtlichen Sinn zum Geschäftsherrn stehenden unselbständig Beschäftigten und nicht nur eines "Angestellten" im engeren Sinn zu verstehen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 840). Der Tätigkeitsumfang eines unselbständig Beschäftigten ergibt sich nicht aus seiner Bezeichnung als "Angestellter" oder "Arbeiter", sondern auf Grund des Dienstvertrages.

Die Ablehnung eines unbefugten Vertreters ist diesem gegenüber bescheidmäßig zu verfügen. Die dem unbefugten Vertreter gegenüber ausgesprochene bescheidmäßige Ablehnung bewirkt den Ausschluss des unbefugten Vertreters vom derzeitigen und allen späteren Abgabenverfahren des Abgabepflichtigen, der von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt wurde. Das vor der Ablehnung Vorgebrachte hat rechtliche Wirkung, während die nach Wirksamwerden des Ablehnungsbescheides vom Abgelehnten gestellten Anträge und Eingaben als nicht eingebracht gelten. Ein Ablehnungsbescheid entfaltet seine Wirksamkeit dem § 254 BAO zufolge bereits mit seiner Zustellung. Eine Berufung berührt die Wirkung eines solchen Bescheides nicht. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht strittig und durch die Aktenlage gedeckt, dass der Ablehnungsbescheid des Finanzamts dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2006, also während seines aufrechten Dienstverhältnisses zur GmbH, zugestellt wurde und daher seine Wirkungen entfaltet hat. Während des aufrechten Dienstverhältnisses war der Beschwerdeführer jedoch auf dessen Grundlage im Zusammenhang mit der erteilten Vollmacht berechtigt, als Vertreter seines Dienstherrn in Abgabenangelegenheiten einzuschreiten. Die Ablehnung gemäß § 84 Abs. 1 BAO zu diesem Zeitpunkt erweist sich daher als rechtswidrig. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden kann (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 687).

Wien, am 15. Jänner 2008

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