Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §4 Z41 idF 2003/078;
BauRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §4 Z41 idF 2003/078;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem undatierten, am 7. April 2006 bei der Behörde eingelangten Baugesuch kam die mitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) um die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung für die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus vier mehrgeschossigen Baukörpern mit einer Tiefgarage für 92 Pkw, von 64 Pkw-Stellplätzen im Freien, sowie von sechs überdachten Müllplätzen, zwei überdachten Fahrradplätzen, zwei Gerätehütten und einer Einfriedung auf einer Liegenschaft in Graz ein (nach den Angaben in den Akten hat der Bauplatz ein Ausmaß von über 15000 m2; es handelt sich hier, wie den Akten zu entnehmen ist, um den Bauabschnitt 3 eines insgesamt weit größeren Bauvorhabens). Der Bauplatz ist im 3.0 Flächenwidmungsplan 2000 als allgemeines Wohngebiet gewidmet. Eine magistratsinterne Vorbegutachtung ergab, dass das eingereichte Projekt den Bebauungsgrundlagen und dem Bebauungsplan entspreche. Die Beheizung soll mittels Fernwärme erfolgen.
Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin eines benachbarten, bebauten Grundstückes und erhob rechtzeitig vor sowie in der Bauverhandlung vom 16. August 2006 zahlreiche Einwendungen gegen das Vorhaben, darunter auch betreffend die Abstände und die zu erwartenden Immissionen. In der Folge legte die Bauwerberin ein Gutachten des Ingenieurbüros T. vom 28. Februar 2007 hinsichtlich der zu erwartenden Schallsituation bei der nordöstlichen Nachbarschaft (das ist insbesondere bezogen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin) vor, welches zusammengefasst zum Ergebnis gelangte, dass weder bei Tag noch bei Nacht durch die Benützung der geplanten Tiefgarage und der Freiparkplätze in der nordöstlichen Nachbarschaft eine Veränderung der örtlichen Verhältnisse aus schalltechnischer Sicht zu erwarten sei, weder hinsichtlich des Grundgeräuschbasispegels noch hinsichtlich des Beurteilungspegels noch hinsichtlich der mittleren Schallpegelspitzen. Die Planungsrichtwerte für dieses allgemeine Wohngebiet würden weder durch Prognosemaß noch durch das Summenmaß überschritten (weder das Ist-Maß noch das Prognosemaß noch das Summenmaß würden das Widmungsmaß überschreiten).
Die Bauwerberin legte weiters ein immissionstechnisches Gutachten des Sachverständigen H. hinsichtlich der zu erwartenden Luftschadstoffe (Kohlenmonoxid, Stickstoffdioxid, Benzol und Partikel) vom 13. März 2007 vor. Bezogen auf einen Immissionspunkt an der Grenze des Grundstückes der Beschwerdeführerin ergab sich daraus zusammenfassend angesichts der gegebenen Vorbelastungen eine jeweils geringe Zusatzbelastung, wobei bei Kohlenmonoxid, Stickstoffdioxid und Benzol der Grenzwert nicht überschritten wird. Bei Feinstaub (PM 10) ergibt sich beim maximalen Tagesmittelwert eine Vorbelastung von 104 µg/m3, eine Zusatzbelastung von 0,5 µg/m3, und somit eine Gesamtbelastung von 104,5 µg/m3, dies bei einem Grenzwert von 50 µg/m3 (Immissionsgrenzwert nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft, 30 Überschreitungen pro Jahr bis 2009, 25 ab 2010 zulässig). Beim Jahresmittelwert ergibt sich bei einer Vorbelastung von 33 µg/m3 eine Zusatzbelastung von 0,4 µg/m3 und eine Gesamtbelastung von 33,4 µg/m3, dies bei einem solchen Grenzwert von 40 µg/m3.
In der verbalen Zusammenfassung des Gutachtens heißt es, es seien die durch den Betrieb der Tiefgarage sowie der Freiparkplätze zu erwartenden Luftschademissionen und die dadurch im Bereich der Nachbarschaft zusätzlich zu erwartenden Zusatzimmissionen ermittelt worden. Die zusammengefassten Ergebnisse belegten, dass im Bereich der nächstgelegenen Nachbarschaften durch das gegenständliche Projekt "keine Grenzwertüberschreitungen verursacht werden bzw. keine aus luftreinhaltetechnischer Sicht signifikante Änderung der bestehenden Situation zu erwarten" sei. Die durch das Projekt maximal verursachten PM 10 - Zusatzimmissionen lägen deutlich unter der Irrelevanzgrenze von 3 % des Grenzwertes.
Die Behörde erster Instanz unterzog diese beiden Gutachten einer magistratsinternen Begutachtung durch Amtssachverständige zur Frage, ob die getätigten Ausführungen aus sachverständiger Sicht schlüssig und nachvollziehbar seien bzw. ob allenfalls ergänzende Auflagen erforderlich seien. Die Überprüfung durch die Amtssachverständigen (Stellungnahme vom 19. Juni 2007) ergab, dass sich die Amtssachverständigen für Schalltechnik bzw. für Ablufttechnik den jeweiligen Gutachten vollinhaltlich anschlossen.
Hierauf erteilte die Behörde erster Instanz mit dem Bescheid vom 10. Juli 2007 die angestrebte Baubewilligung mit zahlreichen Vorschreibungen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden (in der Begründung) teils als unzulässig und teils als unbegründet erachtet. Die Behörde stützte sich dabei insbesondere auch auf die als schlüssig erachteten Gutachten.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit dem Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen wurde (mit den Spruchteilen II. und III. wurde über die Berufungen anderer Personen entschieden).
Soweit im Beschwerdeverfahren noch erheblich, führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe ein umfangreiches Vorbringen erstattet, ein Mitspracherecht komme ihr allerdings nur hinsichtlich einiger Punkte zu. Insbesondere habe sie kein Mitspracherecht hinsichtlich des Bebauungsgrades, der Bebauungsdichte, des Bebauungsplanes an sich, schönheitlicher Rücksichten, der Bauplatzerschließung, der Grünraumgestaltung und des Kleinklimas.
Da jeder Nachbar nur hinsichtlich seines Grundstückes subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend machen könne, könne von einer Unterschreitung des bauordnungsgemäßen Mindestabstandes zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und dem nächstgelegenen, geplanten Objekt keine Rede sein. Der Abstand zwischen dem aufgehenden Mauerwerk der nächstgelegenen Fassade des nächstgelegenen geplanten Objektes von der Bauplatzgrenze betrage ca. 12 m, wobei zwischen dem nächstgelegenen Punkt der Nachbargrundgrenze der Beschwerdeführerin noch weitere Grundstücke lägen, sodass der Abstand des aufgehenden Mauerwerkes bis zu ihrer Grundgrenze ca. 21 m betrage. Durch diesen Baublock, der fünf Geschoße aufweise und demgemäß einen bauordnungsgemäßen Mindestabstand von 7 m zur Bauplatzgrenze einhalten müsste, werde dieser Mindestabstand somit um 5 m überschritten.
Im Hinblick auf das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen H. vom 13. März 2007, dem sich auch der überprüfende Amtssachverständige angeschlossen habe, sei die von der Beschwerdeführerin behauptete Beeinträchtigung durch Luftschadstoffe zu verneinen. Das Gutachten sei schlüssig (wurde näher ausgeführt). Darüber würde es auch den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen, wenn durch die in einer Tiefgarage untergebrachten Kfz, deren Abluft auf drei Ausblasöffnungen über Dach verteilt seien, deren der Nachbargrundgrenze nächstgelegene von dieser 14 m entfernt sei, unzulässige Emissionen durch Abgase feststellbar wären.
Das Gleiche treffe für die geltend gemachte Feinstaubproblematik zu, die in der Forderung gipfle, dass in einem Luftsanierungsgebiet wie der Stadt Graz keine Baubewilligung mehr erteilt werden dürfe, die auch nur einen Kfz-Stellplatz umfasse, weil jedes zusätzliche Kfz weiteren Feinstaub verursache, was daher nicht mehr zulässig sein könne. Dieser Argumentation sei der Verwaltungsgerichtshof in seiner zu einem Grazer Fall ergangenen Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2005/06/0255, mit der Begründung entgegengetreten, dass es dann, wenn in einem Gebiet bereits eine Grenzwertüberschreitung gegeben sei, darauf ankomme, ob ein Emittent immissionsseitig relevante Belastungen verursache oder der Emissionsbeitrag an der Gesamtbelastung zu vernachlässigen sei. Letzteres sei im Beschwerdefall gegeben (wurde unter Hinweis auf das Gutachten H. näher ausgeführt). Mit dem Gutachten vom 28. Februar 2007 (das ebenfalls von einem Amtssachverständigen überprüft worden sei) sei schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden, dass an der Grundgrenze der Beschwerdeführerin sowohl tagsüber als auch nachts das Ist-Maß durch das Summenmaß nicht verändert werde und jeweils unter dem Widmungsmaß für ein allgemeines Wohngebiet liege. Damit erübrige sich auch die Einholung einer medizinischen Beurteilung zu dieser Frage.
Zu der in der Berufung gerügten Verletzung des Parteiengehörs im Zusammenhang mit der geltend gemachten Schwierigkeit der Beibringung von Gegengutachten im Berufungsverfahren innerhalb von 14 Tagen, insbesondere auch im Sommer, sei darauf hinzuweisen, dass es der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin frei gestanden wäre, die beiden Gutachten vom 28. Februar bzw. 13. März 2007 im Akt einzusehen und sich dazu im Berufungsverfahren bis zu dessen Abschluss, allenfalls auch auf gleicher fachlicher Ebene, zu äußern.
Es könne auch keine Rede davon sein, der Bauplatz würde so geteilt werden, dass Nachbarn dadurch von ihren Nachbarrechten ausgeschlossen würden. Es liege in der Natur der Sache, dass die Realisierung eines derart großen Bauvorhabens in mehreren Bauabschnitten erfolge. Abgesehen davon, dass die Konfiguration des Bauplatzes ausschließlich Sache der Bauwerberin sei und sich sämtliche Bauvorhaben in Summe innerhalb des Rahmens des diesbezüglich verordneten Bebauungsplanes bewegen müssten, seien in jedem Bauabschnitt die bauplatzbezogenen Nachbarn dem jeweiligen Verfahren als Parteien beizuziehen, sodass die auch nach der Judikatur niemals zielführende Vorgangsweise ausgeschlossen sei, ein insgesamt nicht bewilligungsfähiges Projekt durch Aufgliederung in Teilprojekte bewilligungsfähig zu gestalten.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefalls ist das Steiermärkische Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
- 2. die Abstände (§ 13);
- 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
- 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
- 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
§ 4 Stmk. BauG enthält Begriffsbestimmungen; in seiner Z 41
wird der Begriff "Nachbar" wie folgt definiert:
"41. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;"
Zum Bebauungsgrad und zur Bebauungsdichte kommt der Beschwerdeführerin als Nachbarin mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Mitspracherecht zu (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/96/0199, vom 23. Oktober 2007, Zl. 2003/06/0089, oder auch vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0066, mwN.).
Was die Abstandsfrage anlangt, kommt der Beschwerdeführerin zwar ein Nachbarrecht zu, aber nur soweit ihr Grundstück betroffen sein kann. Zur Frage, ob die Gebäude auf dem Bauplatz untereinander oder zu anderen Grenzen ausreichende Abstände einhalten, hat sie daher kein Mitspracherecht. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid schlüssig dargelegt, dass das nächstgelegene Gebäude die erforderlichen Abstände in Bezug auf das Grundstück der Beschwerdeführerin einhält, wogegen sie auch nichts Konkretes vorbringt.
Der Beschwerdeführerin kommt auch kein Mitspracherecht dahin zu, ob nun die Bauwerberin das Gesamtvorhaben in mehrere Abschnitte zerteilt oder nicht, zumal nach dem Stmk. BauG (siehe § 4 Z 41) die Nachbarstellung nicht auf eine bestimmte Entfernung des Grundstückes des Nachbarn zum Vorhaben beschränkt ist, sondern vielmehr maßgeblich ist, ob vom Vorhaben Einwirkungen (im Sinne dieser Gesetzesstelle) auf sein Grundstück ausgehen können. Dass durch die schrittweise Bebauung bislang unbebauter Flächen mit Wohnhäusern die Emissionslage allmählich verändert wird, liegt in der Natur der Sache, macht aber eine solche widmungskonforme Bauführung für sich allein nicht unzulässig. Weshalb durch die Splitterung des Bauverfahrens "zu hohe Geschoßteile genehmigt" worden seien, sagt die Beschwerdeführerin nicht, wobei ihr zur Höhe für sich allein ebenfalls kein Mitsprachrecht zukommt (siehe das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0066).
Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG kommt dem Nachbarn nicht schlechthin ein Anspruch auf Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan oder einem Bebauungsplan zu, sondern nur, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist (siehe dazu die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, in E 104 ff zu § 26 Stmk. BauG wiedergegebene hg. Judikatur).
Die Beschwerdeführerin hat in diesem Sinn unzulässige Immissionen behauptet, die von den Behörden des Verwaltungsverfahrens geprüft und verneint wurden.
Wenn, so wie hier, nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen wurden, sondern Gutachten anderer Sachverständiger ("Privatgutachten") von einer Partei vorgelegt wurden, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen, wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG erforderlich ist (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2005/06/0147, mwN). Eine solche Überprüfung durch Amtssachverständige wurde im Bauverfahren vorgenommen.
Richtig ist wohl, dass es nicht ohne Weiteres möglich sein mag, innerhalb der 14-tägigen Berufungsfrist entsprechende Gegengutachten zu beschaffen und mit der Berufung vorzulegen. Es wäre der Beschwerdeführerin aber frei gestanden, worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend verwiesen hat, solche Gutachten noch im Berufungsverfahren vorzulegen und hiezu um die Erteilung einer entsprechenden Frist zur Beschaffung und Vorlage solcher Gutachten einzukommen. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin aber nicht Gebrauch gemacht. Es kann daher nicht als rechtswidrig (im Sinne eines wesentlichen Verfahrensmangels) erkannt werden, dass die belangte Behörde die von der Bauwerberin vorgelegten und von den Amtssachverständigen überprüften Gutachten ihrer Beurteilung zugrundegelegt hat und es kann auch ihrer Beurteilung nicht entgegengetreten werden, dass sie diese Gutachten als schlüssig erachtet hat.
Die Schallsituation wird durch das Vorhaben nicht verändert. Beim Feinstaub (diesen spricht die Beschwerdeführerin insbesondere an) wird der eine Grenzwert (Jahresmittelwert) nicht überschritten, der andere Grenzwert (max. Tagesmittelwert) ist bereits durch die gegebene Vorbelastung weit überschritten, wobei die Zusatzbelastung angesichts der bereits gegebenen Gesamtbelastung zu vernachlässigen ist (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2005/06/0255). Angesichts dieser sehr geringen Zusatzbelastung bedurfte es auch nicht der Einholung eines medizinischen Gutachtens (und mangels Änderung der Lärmsituation diesbezüglich ebenfalls nicht).
Es kann daher der Beurteilung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser zu erwartenden Immissionen in keinem Nachbarrecht verletzt wurde, nicht gegengetreten werden.
Soweit die Beschwerdeführerin auch rügt, die belangte Behörde sei auf zahlreiche ihrer Einwendungen nicht eingegangen, und habe sich darauf beschränkt, sie als verfehlt zu bezeichnen, wodurch ihr Parteiengehör verletzt worden sei, verkennt sie, dass dies keine Frage des Parteiengehörs ist. Soweit sie - über die bereits behandelten Fragen hinaus - meinen sollte, im Verwaltungsverfahren sei ihr Parteiengehör verletzt worden, zeigt sie die Relevanz dieses behaupteten Verfahrens nicht auf.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 1. April 2008
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