VwGH 2006/21/0179

VwGH2006/21/017930.8.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des X, vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 20/1/6b, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 5. Juli 2006, Zl. Fr 749/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §179a;
ABGB §180a Abs1;
ABGB §180a;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z10;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §9 Abs1;
FrPolG 2005 §9;
ABGB §179a;
ABGB §180a Abs1;
ABGB §180a;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z10;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §9 Abs1;
FrPolG 2005 §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1982 geborene Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, verfügte für den Zeitraum 19. August 2002 bis 28. Februar 2003 über eine befristete Aufenthaltserlaubnis mit dem "Zweck" Schüler. Er reiste am 31. Oktober 2002 nach Österreich ein.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 13. Dezember 2002 wurde aufgrund des Adoptionsvertrages vom selben Tag die Annahme des Beschwerdeführers an Kindesstatt durch seinen Onkel Yaohua H. und seine Tante Chun Chun D., die beide österreichische Staatsangehörige sind, bewilligt. Dieser Entscheidung wurde zugrundegelegt, dass der Beschwerdeführer von seinen Wahleltern "immer schon" finanziell unterstützt worden und nach dem Tod seiner Großeltern in China "eine zeitlang" obdachlos gewesen sei. Nun lebe er bereits "seit einigen Monaten" im Haushaltsverband der Wahleltern. Er habe zu ihnen ein Verhältnis wie zu leiblichen Eltern entwickelt. Diese beabsichtigten, dem Beschwerdeführer eine wirtschaftlich gesicherte Zukunft und Ausbildung zu ermöglichen. Um die enge Beziehung auch nach außen hin rechtlich zu dokumentieren und den Beschwerdeführer auch in unterhaltsrechtlicher Sicht abzusichern, diene die Adoption seinem Wohl und seinem gerechtfertigten Anliegen.

Im Hinblick darauf wurde dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2003 eine Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Österreich, § 49 Abs. 1 Fremdengesetz 1997" ausgestellt. Am 20. Jänner 2004 brachte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag ein.

Nach Vernehmung des Wahlvaters und des Beschwerdeführers durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt am 22. Jänner 2004 und Erstattung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Vorhalt der Beweisergebnisse erließ die genannte Behörde mit Bescheid vom 16. Februar 2004 gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 1 und 2 Z 10 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG gegen den Beschwerdeführer ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Der bestätigende Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 25. Mai 2004 wurde - nachdem der dagegen erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Verfahren im Hinblick auf ein (in einem anderen Verfahren gestelltes, eine auch hier präjudizielle Vorfrage betreffendes) Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH vorübergehend ausgesetzt worden war - mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 2005, Zl. 2005/21/0253, aufgehoben.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 5. Juli 2006 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid "mit der Maßgabe bestätigt", dass das Aufenthaltsverbot auf § 60 Abs. 1 und 2 Z 10 des (am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen) Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG gestützt werde.

Die belangte Behörde nahm aufgrund der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers und seines Wahlvaters sowie aufgrund des Inhaltes des erwähnten Gerichtsbeschlusses als erwiesen an, der Beschwerdeführer habe sich lediglich deshalb adoptieren lassen, um in den Besitz einer Niederlassungsbewilligung zu kommen. Es sei somit die Erlangung eines Aufenthaltstitels ausschließlicher bzw. vorwiegender Grund für die Annahme an Kindesstatt gewesen, wobei das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht worden sei. Einerseits sei die Behauptung des Beschwerdeführers, bereits in China von seinen Wahleltern finanziell unterstützt worden zu sein, unglaubwürdig. Unter Berücksichtigung der relativ geringen Lebenshaltungskosten in China hätte es nämlich bei einer zumindest geringfügigen finanziellen Unterstützung möglich sein müssen, seine - nach dem Vorbringen zeitweilig gegebene - Obdachlosigkeit zu vermeiden. Andererseits seien zwischen Einreise und Adoption nur knapp eineinhalb Monate vergangen, sodass in der gegenüber dem Gericht aufgestellten Behauptung, bereits "seit einigen Monaten" im Haushalt der Wahleltern zu leben, eine Täuschung in einem relevanten Punkt vorliege. Der Beschwerdeführer sei damals bereits zwanzig Jahre alt gewesen und es liege auf der Hand, dass durch ein "Zusammenleben von lediglich dreiundvierzig Tagen" mit den Wahleltern noch kein Verhältnis wie zu leiblichen Eltern begründet werden könne. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass "Hauptgrund" für die Adoption nicht "die rechtliche Dokumentation eines Eltern-Kind-Verhältnisses" zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Wahleltern, sondern der Versuch gewesen sei, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Ein deutliches Indiz dafür sei auch, dass der Beschwerdeführer nunmehr (seit 27. Oktober 2003) in einem Chinarestaurant in Kärnten und nicht im Chinarestaurant seines Wahlvaters einer Teilzeitbeschäftigung nachgehe. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer (entgegen seinen Angaben im vor der Einreise gestellten Antrag auf Aufenthaltserlaubnis) die angeführte Schule nie besucht und auch keinen Deutschkurs zur Vorbereitung auf einen Schulbesuch absolviert, sondern eine Beschäftigung gesucht habe. Die belangte Behörde nehme daher das Vorliegen einer "Aufenthaltsadoption" als erwiesen an.

Daran anknüpfend führte die belangte Behörde aus, diese Täuschungshandlungen des Beschwerdeführers rechtfertigten die Annahme im Sinne des § 60 Abs. 1 FPG, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet des Fremdenwesens. An dieser Gefährdungsprognose könne auch nichts ändern, dass die Adoption bereits im Dezember 2002 erfolgt sei, weil der Beschwerdeführer "seitdem auf Basis dieses Rechtsmissbrauchs gelebt", bei seiner Einvernahme hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsadoption nicht "geständig" gewesen sei und weiter "in diesem Rechtsmissbrauch verharre, um die damit einhergehenden Begünstigungen nicht aufgeben zu müssen". Das rechtsmissbräuchliche Verhalten dauere nach wie vor an, was sich auch in den Behauptungen in der Berufungsschrift zeige, wonach zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Wahleltern ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehe. Aufgrund dieser Umstände sei jedenfalls die erwähnte Gefährdungsprognose zum Nachteil des Beschwerdeführers vorzunehmen, weshalb die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zulässig und "geradezu" geboten sei.

Durch das Aufenthaltsverbot werde - so begründete die belangte Behörde noch unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung nach § 66 iVm § 60 Abs. 6 FPG weiter - in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, zumal er sich seit 31. Oktober 2002 in Österreich aufhalte, seit 27. Oktober 2003 teilzeitbeschäftigt sei und sich hier seine Wahleltern und deren drei Töchter befänden. Der Beschwerdeführer habe zwar anfänglich bei seinen Wahleltern gewohnt, sei seit Oktober 2003 jedoch in Kärnten beschäftigt und nur mehr "teilweise" bei diesen wohnhaft, sodass die Beziehung zu seinen Wahleltern nicht über das bei erwachsenen Seitenverwandten sonst übliche Maß hinausgehe. Die mittlerweile "eineinhalbjährige Aufenthaltszeit in Österreich" werde aufgrund der "ständigen Täuschungshandlungen" des Beschwerdeführers nicht "besonders gewichtet". Der Beschwerdeführer sei "kaum integriert", weil die Integration eines Fremden auch die Bereitschaft verlange, die Rechtsordnung des Aufenthaltsstaates zu respektieren, während der Beschwerdeführer diese "über einen längeren Zeitraum hinweg" zu umgehen versucht habe. Die belangte Behörde beurteile daher die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerwiegender als die Abstandnahme von dessen Erlassung. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hätten eindeutig hinter das genannte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zurückzutreten.

Davon ausgehend erachtete die belangte Behörde die Erlassung eines mit fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes für zulässig und eine Ermessensübung im Sinne einer Unterlassung dieser Maßnahme nicht für gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 1 FPG sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei In-Kraft-Treten des FPG (am 1. Jänner 2006) anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Dem entsprechend hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall zutreffend die Bestimmungen des FPG angewendet.

Die Beschwerde macht zunächst geltend, der Beschwerdeführer besuche seit Herbst 2004 eine näher bezeichnete Fachschule in Frohsdorf, er lebe mit seinen Wahleltern in Erlach zusammen und ihm werde von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt. Er sei daher "begünstigter Drittstaatsangehöriger" und die belangte Behörde wäre gemäß § 9 Abs. 1 FPG zur Entscheidung über die Berufung nicht zuständig gewesen.

Gemäß dem genannten § 9 Abs. 1 FPG entscheiden zwar - als im Verfassungsrang normierte Ausnahme zur grundsätzlichen Zuständigkeit der Sicherheitsdirektionen - über Berufungen gegen nach dem FPG ergangene Bescheide (u.a.) im Fall von begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern (UVS). Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG fällt unter den Begriff "begünstigter Drittstaatsangehöriger" - soweit fallbezogen relevant - der eigene Verwandte und der Verwandte des Ehegatten eines Österreichers, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Demnach setzt die Zuständigkeit des UVS in Bezug auf begünstigte Drittstaatsangehörige jedenfalls voraus, dass der österreichische Angehörige sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat. Nach der Aktenlage bestehen aber keine Anhaltspunkte, dass die Adoptiveltern des Beschwerdeführers diese Voraussetzungen erfüllen würden. Auch die Beschwerde spricht nur davon, sie seien als österreichische Staatsangehörige und EWR-Bürger "freizügigkeitsberechtigt", dass sie von diesem Recht Gebrauch gemacht hätten, wird hingegen nicht dargetan. Soweit die Beschwerde insoweit eine Verfassungswidrigkeit zu erkennen glaubt, genügt es - im Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Zuständigkeitsfrage - einerseits auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2006, G 26/06 u.a., und andererseits auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0119, zu verweisen. Am Maßstab dieser Entscheidungen und der dort vorgenommenen Auslegung der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 FPG hat die belangte Behörde aber ihre Zuständigkeit als Berufungsbehörde zu Recht in Anspruch genommen (vgl. in diesem Sinne etwa auch das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2007/21/0106).

In den weiteren Ausführungen kritisiert die Beschwerde, dass das Aufenthaltsverbot auf § 60 Abs. 1 und 2 Z 10 FPG gestützt wurde. Da der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, hätte ein Aufenthaltsverbot nur auf § 86 Abs. 1 FPG gegründet werden dürfen.

Die zuletzt genannte Bestimmung lautet (auszugsweise) samt Überschrift:

"Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen

§ 86. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig."

Auch diese Bestimmung knüpft - im hier maßgeblichen Kontext - an den schon erörterten Begriff des "begünstigten Drittstaatsangehörigen" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG an. Es wurde aber bereits dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht als solcher anzusehen ist und daher eine unmittelbare Anwendung dieser Norm nicht in Betracht kommt.

Gemäß § 87 zweiter Satz FPG gelten die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 85 Abs. 2 und 86 FPG aber auch für Familienangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) von Österreichern, und zwar auch dann wenn diese ihr (gemeinschaftsrechtlich begründetes) Freizügigkeitsrecht nicht in Anspruch genommen haben. Familienangehöriger im Sinne der genannten Bestimmung ist allerdings nur, wer Drittstaatsangehöriger und Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie). Volljährige Verwandte in gerader absteigender Linie sind daher - selbst in dem Fall, dass ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird - davon nicht erfasst. Es kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Anwendung des § 86 FPG auch auf volljährige (Adoptiv)Kinder von Österreichern - soweit sie das 21. Lebensjahr vollendet haben, wenn ihnen tatsächlich Unterhalt gewährt wird - unter Gleichheitsgesichtspunkten zur Vermeidung einer Diskriminierung gegenüber solchen Angehörigen von anderen EWR-Bürgen geboten wäre. Selbst wenn man nämlich von der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf den Beschwerdeführer ausginge, wäre für ihn aus folgenden Überlegungen nichts gewonnen:

Bei der Beurteilung, ob die dargestellten Voraussetzungen der zitierten Bestimmung des § 86 Abs. 1 FPG gegeben sind, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden. Gemäß § 60 Abs. 2 Z 9 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat. Gleiches trifft nach § 60 Abs. 2 Z 10 FPG zu, wenn ein Fremder an Kindes statt angenommen wurde und die Erlangung oder Beibehaltung der Aufenthaltsberechtigung ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

Der Verwaltungsgerichtshof ist in Bezug auf das Eingehen von Scheinehen bzw. Aufenthaltsehen zur Umgehung der für Drittstaatsangehörige geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen (iSd erwähnten Z 9) bereits wiederholt davon ausgegangen, dies stelle auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar. Angesichts dessen sei es nicht rechtswidrig, in diesen Fällen die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 Abs. 1 FPG anzunehmen (vgl. etwa das schon zitierte Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2007/21/0106, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0495). Bei einer wertenden Betrachtung sind diese Überlegungen auch auf Scheinadoptionen bzw. Aufenthaltsadoptionen zu übertragen. Auch deren Eingehen zur Umgehung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen stellt somit - entgegen der Beschwerdemeinung - iSd § 86 Abs. 1 zweiter Satz FPG eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 10 FPG setzt - wie erwähnt - einerseits voraus, dass die Erlangung oder Beibehaltung der Aufenthaltsberechtigung ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Adoption des Fremden war und dass andererseits der Fremde das Gericht "über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern" getäuscht hat. Bei dem angesprochenen Verhältnis zu den Wahleltern kann es sich nur um solche Umstände handeln, die für die im konkreten Einzelfall ergangene gerichtliche Bewilligung der Annahme an Kindes statt entscheidungswesentlich waren, was an Hand der Begründung des Gerichtsbeschlusses zu prüfen ist.

In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass das Bezirksgericht Wiener Neustadt im vorliegenden Fall § 180a zweiter Satz ABGB in der am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 58/2004, wonach die Adoption eines eigenberechtigten Wahlkindes (nur) zu bewilligen ist, wenn die Antragsteller nachweisen, dass bereits ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechendes Verhältnis vorliegt, insbesondere wenn Wahlkind und Annehmender während fünf Jahren entweder in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet haben, noch nicht anzuwenden hatte. Nach § 180a Abs. 1 erster Satz ABGB in der hier maßgeblichen Fassung vor der genannten Novellierung war zwar auch bei der Erwachsenenadoption Voraussetzung für die Bewilligung, dass eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll, doch durfte dieses Erfordernis nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht überbetont werden und eine (bloße, aber jedenfalls) nähere persönliche Beziehung wurde grundsätzlich als ausreichend erachtet (vgl. etwa den Beschluss des OGH vom 12. Juni 2002, 7 Ob 102/02d; siehe weitere Nachweise auch bei RIS-Justiz RS0048766). Nach dem dritten Satz der genannten Bestimmung war für die Bewilligung der Adoption Volljähriger weitere Bedingung, dass "ein gerechtfertigtes Anliegen" des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen musste. Dieses nur für die Erwachsenenadoption normierte Erfordernis des gerechtfertigten Anliegens sollte der Missbrauchgefahr bei dieser besonderen Form der Annahme begegnen. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zum Ganzen etwa den Beschluss des OGH vom 29. April 2004, 8 Ob 41/04v; siehe weitere Rechtsprechungshinweis bei RIS-Justiz RS0048764). In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, dass die (ausschließliche) Erleichterung des Erhalts einer Arbeits- und/oder Aufenthaltsbewilligung ohne die vom Gesetz geforderte personenbezogene und die grundsätzlich auch bei einer Erwachsenenadoption geforderte familienrechtliche Begründung (Herstellung) einer (zusätzlichen) Eltern-Kind-Beziehung jedenfalls zu wenig wäre und die bloße Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen kein gerechtfertigtes Interesse an der Adoption darzustellen vermag (vgl. etwa den Beschluss des OGH vom 17. Februar 2005, 8 Ob 2/05k, mit weiteren Nachweisen; siehe auch RIS-Justiz RS0116687, und zum Ganzen schließlich noch den Beschluss des OGH vom 12. August 2004, 1 Ob 156/04d).

Im vorliegenden Fall ist das Bezirksgericht Wiener Neustadt nach dem Inhalt der oben wiedergegebenen Begründung im Adoptionsbewilligungsbeschluss davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der (finanziellen) Unterstützung in der Heimat und dem Zusammenleben seit einigen Monaten im Haushaltsverband der Wahleltern zu ihnen ein Verhältnis wie zu leiblichen Eltern entwickelt habe und das gerechtfertigte Anliegen des Beschwerdeführers im oben erwähnten Sinn in seiner wirtschaftlichen (unterhaltsrechtlichen) Absicherung gelegen sei. Am Maßstab der wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liegt der Entscheidung (unausgesprochen) freilich auch in negativer Hinsicht zugrunde, dass die Adoption nicht der Umgehung fremdenrechtlicher Vorschriften dienen soll.

Davon ausgehend läge in der von der belangten Behörde angenommenen Täuschung des Gerichtes durch den Beschwerdeführer über die Intensität der familiären Bindungen zu seinen Wahleltern und über den vorwiegenden Zweck des Adoptionsvertrages zur Umgehung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen, mithin über für die gerichtliche Bewilligung entscheidungswesentliche Umstände betreffend das Verhältnis zu den Wahleltern, die Erfüllung der zweiten Tatbestandvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 10 FPG.

Soweit in der Beschwerde jedoch die Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Norm bestritten wird, gelingt es ihr nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Als Indiz für eine von Anfang an bestehende Umgehungsabsicht durfte die belangte Behörde dabei durchaus werten, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen auf eine entsprechende Schulplatzbestätigung gestützten Angaben im Antrag auf Aufenthaltserlaubnis die in Aussicht genommene Schule nie besucht und die dafür notwendigen Deutschkenntnisse auch nicht erworben, sondern in der Folge eine - vom Wohnort der Adoptiveltern weit entfernte - Arbeitsstelle angenommen hat. Der behördlichen Beweiswürdigung, wonach der Beschwerdeführer entgegen seinen (für die Intensität der Beziehungen zu seinen späteren Wahleltern maßgeblichen) Behauptungen von diesen während seines Aufenthaltes in China keine finanziellen Zuwendungen erhalten habe, tritt die Beschwerde im Übrigen nicht entgegen. Die behördliche Folgerung, der Adoptionsvertrag sei - auch vor dem Hintergrund des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs seines Abschlusses zum bevorstehenden Ablauf der Aufenthaltserlaubnis für den Schulbesuch - vorwiegend zum Zwecke der Umgehung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften geschlossen und das die Adoption bewilligende Gericht sei darüber getäuscht worden, kann daher - im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof insoweit nur eingeschränkt zukommenden Prüfungsbefugnis - nicht als fehlerhaft angesehen werden. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist der belangten Behörde in diesem Zusammenhang aber auch kein relevanter Verfahrensmangel vorzuwerfen.

Die Beschwerde bekämpft schließlich auch die auf die Tatbestandsverwirklichung gegründete Gefährdungsprognose. Sie verweist darauf, dass seit der Adoption fast vier Jahre vergangen seien und dass sich der Beschwerdeführer sonst wohl verhalten habe.

Der letztangeführte Einwand geht ins Leere, weil ein Wohlverhalten die vom Beschwerdeführer begangene Verletzung des als hoch zu bewertenden öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften nicht zu mindern vermag. Gleiches gilt für den seit der Adoption verstrichenen Zeitraum, der noch nicht lang genug ist, sodass die belangte Behörde von einem Wegfall der Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens hätte ausgehen müssen.

Anders als die Beschwerde meint hat die belangte Behörde aber auch die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen Adoptiveltern nicht "ignoriert", sondern sie ist deshalb zutreffend von einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen. Ihr kann aber auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich nicht höher bewertete als das gegenläufige öffentliche Interesse an der Erlassung der gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme, gründen sich doch der (bis zur Bescheiderlassung) noch nicht vierjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, seine Berufstätigkeit und die Intensivierung des Verhältnisses zu seinen hier lebenden Verwandten auf rechtsmissbräuchlich erlangte Berechtigungen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt somit keine Bedenken gegen das von der belangten Behörde erzielte Ergebnis der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG. Im Übrigen werden in der Beschwerde auch keine besonderen Umstände aufgezeigt, welche die belangte Behörde unter dem Gesichtspunkt der Ermessensübung zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes hätten veranlassen müssen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 30. August 2007

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