VwGH 2006/07/0111

VwGH2006/07/011119.7.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, in der Beschwerdesache des Ing. G R in N, vertreten durch Dr. Heinrich Giglmayr, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Solaristraße 7, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 13. Juli 2006, Zl. 1/01‑29.551/238‑2006, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf bescheidmäßige Vorschreibung ausstehender Kostenbeiträge (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft S z.H. Obmann A T, K 7, XXXX N), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56
AVG §58 Abs2
AVG §68 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §41 Abs1
WRG 1959 §86

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2007:2006070111.X00

 

Begründung

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Aus den (nur teilweise) vorgelegten Aktenunterlagen ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:

Die Wassergenossenschaft S (WG - mitbeteiligte Partei) teilte der Bezirkshauptmannschaft U (BH) mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 mit, dass sich der Beschwerdeführer nicht als Mitglied der WG betrachte und keine Beiträge entrichte. Die WG habe daher in ihrer Jahreshauptversammlung vom 17. Oktober 2005 einstimmig den Beschluss gefasst, die bescheidmäßige Vorschreibung der ausstehenden Kostenbeiträge gemäß § 86 WRG 1959 durch die BH zu beantragen.

Mit Bescheid vom 5. April 2006 wies die BH den Antrag der mitbeteiligten Partei als unzulässig zurück und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer auf Grund freiwilliger Beitrittserklärung hinsichtlich seines Grundstückes Nr. 608/2 KG W Mitglied der WG sei und somit eine Anwendung des auf Nichtmitglieder abstellenden § 86 WRG 1959 nicht möglich sei. Wie die Behörde der WG bereits einige Male mitgeteilt habe, werde es an der WG gelegen sein, einen Rückstandsausweis zu beschließen und beim zuständigen Bezirksgericht für den Fall der Zahlungsverweigerung Exekution zu führen. Eine diesbezügliche Zuständigkeit der BH als Wasserrechtsbehörde bestehe nicht.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er beantragte, den Bescheid der BH aufzuheben und im Spruch dahingehend abzuändern, dass der Antrag der WG auf Vorschreibung der ausstehenden Kostenbeiträge abgewiesen und festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied der Wassergenossenschaft sei, weil in Ansehung des Grundstückes 55 bzw. der rechtsnachfolgenden Grundstücke 608/1 und 608/2 ein freies Wasserbezugsrecht bestehe. Die Berufung stützte er in weiterer Folge darauf, dass die Wasserrechtsbehörde den Sachverhalt nicht richtig erhoben habe und daher im Rahmen der rechtlichen Würdigung zum unrichtigen Ergebnis seiner Mitgliedschaft bei der WG gelangt sei. Dies treffe jedoch nicht zu, und er bestreite dies schon seit Jahren, sodass es in seinem dringenden rechtlichen Interesse liege, einen Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu bekämpfen, mit dem unrichtigerweise ‑ wenn auch nur in der Bescheidbegründung ‑ festgestellt werde, dass er Mitglied der WG sei. Der Bescheid könnte im Falle seiner Rechtskraft von der WG dazu verwendet werden, ihm vorzuhalten, dass amtlich festgestellt worden sei, dass er ihr Mitglied sei. Er sei daher durch den Bescheid insofern beschwert, als dieser seine Rechtsposition gegenüber der WG zu schwächen geeignet sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Juli 2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Dies wurde ebenfalls im Wesentlichen damit begründet, dass die WG den Beschwerdeführer als Mitglied betrachtet und auch so behandelt habe. Auch die belangte Behörde wies darauf hin, dass Streitigkeiten über rückständige Genossenschaftsbeiträge durch Ausstellung eines Rückstandsausweises und Behandlung der dagegen erhobenen Einwendungen nach den maßgeblichen Satzungsbestimmungen beizulegen seien. Ein mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehener Rückstandsausweis einer WG über rückständige Genossenschaftsbeiträge stelle einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der EO dar. Die diesbezüglichen Vorgaben betreffend Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis seien den Satzungen der WG zu entnehmen. Die wortreiche Argumentation des Beschwerdeführers vermöge die entscheidende Behörde nicht davon zu überzeugen, dass er kein Mitglied der WG geworden sei. Das verfolgte Ziel der Feststellung einer Nichtmitgliedschaft könne dem Beschwerdeführer nicht durch die Wasserrechtsbehörde näher gebracht werden, sondern habe sich vielmehr dieser selbst darum zu bemühen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde ‑ wie schon in seiner Berufung ‑ gegen die Ansicht der Wasserrechtsbehörde, er sei Mitglied der WG; zum Hinweis der belangten Behörde auf ein richtiges Vorgehen der WG (Rückstandsausweis und dessen Vollstreckung) meint der Beschwerdeführer, ein ihm angetragenes Schlichtungsverfahren habe er abgelehnt, sodass die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde sehr wohl gegeben gewesen sei. Der Hinweis der Behörde, er habe sich um die Feststellung einer Nichtmitgliedschaft selbst zu bemühen, gehe daher fehl. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer wie in der Berufung die Abweisung des Antrages der WG bzw. die Feststellung der Nichtmitgliedschaft seiner Person und des freien Wasserbezugsrechts für seine Grundstücke. In eventu beantragte er, den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos zu beheben.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Voraussetzung für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher ‑ abgesehen von der Einhaltung der Vorschriften über Form und Inhalt der Beschwerde ‑, dass keine der im § 34 Abs. 1 VwGG angeführten Zurückweisungsgründe entgegenstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z 1 B‑VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Oktober 1984, Slg. Nr. 11568/A, u.a.).

Im vorliegenden Fall meint der Beschwerdeführer, eine Verletzung seiner Rechte liege darin, dass die Wasserrechtsbehörden von seiner Mitgliedschaft bei der WG ausgegangen seien. Damit verkennt der Beschwerdeführer aber die Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides. Mit diesem wurde im Instanzenzug der Antrag der WG auf Verpflichtung des Beschwerdeführers nach § 86 WRG 1959 zurückgewiesen. Gegenstand des Abspruches des angefochtenen Bescheides war daher allein die Zulässigkeit des Antrags der WG auf Vorschreibung der ausstehenden Kosten nach § 86 WRG 1959. Ein über die Zurückweisung des Antrages der WG hinaus gehender Inhalt ist dem Bescheidspruch nicht zu entnehmen. Die rechtliche Beurteilung der den Beschwerdeführer allein interessierenden Frage seiner Mitgliedschaft bei der WG wurde im angefochtenen Bescheid aber ‑ wie dargestellt ‑ lediglich in der Begründung des Bescheides behandelt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erwächst nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft. Weil eben nur der Spruch eines Bescheides, nicht aber auch seine Begründung der Rechtskraft fähig ist, kann durch Ausführungen bloß in der Begründung eines Bescheides allein eine Verletzung von Rechten eines Beschwerdeführers nicht bewirkt werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit³, 423, letzter Absatz, wiedergegebene Rechtsprechung; weiters die hg. Beschlüsse vom 25. Jänner 1996, 95/07/0238, vom 16. März 1993, 92/05/0340, u.a.). Die lediglich in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebene Rechtsansicht, wonach der Beschwerdeführer Mitglied der WG ist, bewirkt daher keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers.

Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides liegt demnach nicht vor, sodass dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Beschwerdeführung unabhängig von der Frage der Gesetzesmäßigkeit des angefochtenen Bescheides fehlt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 1. März 1950, 2477/49, VwSlg. NF 1281A/1950, und die hg. Beschlüsse vom 28. Jänner 1992, 91/04/0307, und vom 21. Dezember 1993, 93/04/0236).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. Juli 2007

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