Normen
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1996 §42 Abs2;
WaffG 1996 §43 Abs1;
WaffG 1996 §51 Abs2 idF 2002/I/134;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1996 §42 Abs2;
WaffG 1996 §43 Abs1;
WaffG 1996 §51 Abs2 idF 2002/I/134;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 13. Februar 2004 unter näher dargelegten Umständen im Nachlass seines verstorbenen Vaters eine genehmigungspflichtige Schusswaffe aufgefunden und habe es als diejenige Person, in deren Obhut sich diese Schusswaffe im Erbfall befunden habe, unterlassen, dies unverzüglich einer Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde anzuzeigen, da seine Meldung erst am 26. Februar 2004 bei der Behörde eingelangt sei. Er habe dadurch § 43 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) übertreten. Gemäß § 21 Abs 1 VStG wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen.
Nach dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt wurde dem Beschwerdeführer die Verlassenschaft nach seinem Vater zur Besorgung und Verwaltung überlassen und in diesem Zusammenhang am 13. Februar 2004 in einer Notariatskanzlei die im Nachlass befindliche näher bezeichnete Faustfeuerwaffe ausgehändigt. Der Beschwerdeführer habe noch am selben Tag Rat bei Rechtsanwalt Dipl. Ing. Mag. R. eingeholt und von diesem erfahren, dass es sich um eine meldepflichtige Schusswaffe handle. Der Beschwerdeführer habe diesen Rechtsanwalt beauftragt, alle notwendigen rechtlichen Schritte zu setzen, um der Meldepflicht nach dem Waffengesetz Genüge zu tun. Der Rechtsanwalt habe ihm dies zugesagt und die Waffe in seinem Tresor verwahrt. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2004, bei der Bundespolizeidirektion Wien am 26. Februar 2004 eingelangt, habe der vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsanwalt die Meldung nach § 43 WaffG erstattet.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach einer Darlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften aus, dass der Beschwerdeführer als Erbe und Nachlassverwalter eingesetzt und ihm die Schusswaffe übergeben worden sei. Den Beschwerdeführer habe daher die Meldeverpflichtung nach § 43 Abs 1 WaffG getroffen. Wenn die Meldung erst 10 Tage nach dem Auffinden der Waffe erfolgt sei, könne von einer unverzüglichen Meldung an die Behörde im Sinn des § 43 Abs 1 WaffG nicht mehr gesprochen werden, zumal keine Hinderungsgründe an einer früheren Meldung behauptet worden bzw hervorgekommen seien. Die objektive Tatseite sei daher als erfüllt anzusehen. Da bei der Verletzung der Meldepflicht nach § 43 Abs 1 WaffG der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht zum Tatbestand gehöre, handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Es wäre sohin am Beschwerdeführer gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes kein Verschulden treffe. Dies sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Sein Vorbringen, mit Rechtsanwalt Dipl. Ing. Mag. R. eine taugliche Person beauftragt zu haben, reiche allein für sich nicht aus, ihn von seiner ihn treffenden Verantwortung zu entlasten; dazu hätte es der Glaubhaftmachung bedurft, dass er auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen habe. Dass er dies getan habe, habe der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Aus seinem Vorbringen, dass er nach der Beauftragung des Rechtsanwaltes in dieser Sache erst ca zwei Monate später wieder von diesem gehört habe, gehe vielmehr hervor, dass er keinerlei Kontrollmaßnahmen gesetzt und auf die richtige Ausführung des Auftrages durch den Rechtsanwalt vertraut habe. Der Beschwerdeführer sei selbst Inhaber eines Waffenpasses und hätte sohin von der Bestimmung des § 43 Abs 1 WaffG Bescheid wissen müssen. Er hätte daher bei einer Meldung, die unverzüglich zu erstatten sei, ein oder zwei Tage nach der Beauftragung beim Anwalt nachfragen müssen, ob er den Auftrag auch ausgeführt hat bzw hätte er dem Rechtsanwalt den Auftrag erteilen müssen, eine "Urschrift" der Meldung an ihn zu übermitteln. Dadurch hätte er die Möglichkeit gehabt, zu kontrollieren, ob der Rechtsanwalt den Auftrag auch ordnungsgemäß ausgeführt habe. Da der Beschwerdeführer keinerlei Kontrolltätigkeiten gesetzt habe, sei ihm der zur Last gelegte Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig gewesen sei, da er noch am Tag des Auffindens der gegenständlichen Schusswaffe einen Rechtsanwalt mit Erstattung der Meldung beauftragt habe. Da die Waffe zwischenzeitig in einem Tresor beim Rechtsanwalt verwahrt gewesen sei, sei die Tat auch folgenlos geblieben. Der Beschwerdeführer habe bei der belangten Behörde einen sehr guten Eindruck hinterlassen und sei auch darum bemüht gewesen, die Bestimmungen des Waffengesetzes einzuhalten, sodass es auch keiner Ermahnung bedurft habe, um den Beschwerdeführer von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 43 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997, lautet:
"Erbschaft oder Vermächtnis
§ 43. (1) Befinden sich im Nachlaß eines Verstorbenen genehmigungspflichtige Schußwaffen, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde oder - sofern es sich um Kriegsmaterial handelt - der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Die Behörde hat gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen."
Gemäß § 51 Abs 2 WaffG in der Fassung BGBl I Nr 134/2002 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 360,-- zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs 1 zu ahnden oder § 31 Abs 4 anzuwenden ist.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bisher noch keine Judikatur zu der Frage vorliege, wie der Begriff "unverzüglich" im Sinne des § 43 WaffG auszulegen sei. Berücksichtige man die Tatsache, dass die Waffe nach dem Auffinden ordnungsgemäß und sicher im Tresor verwahrt worden sei und Sinn der Meldevorschrift sei, der Behörde die Sicherstellung und Beschlagnahme bzw das Treffen der für eine sichere Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu ermöglichen und weiters die Tatsache, dass im vorliegenden Fall die Behörde selbst erst ca zwei Monate nach Erhalt der Meldung die Entscheidung getroffen habe, die Waffe sicherzustellen, so könne entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde bei teleologischer Auslegung die Rechtsansicht vertreten werden, dass eine Meldung innerhalb von zehn Tagen bei in der Zwischenzeit erfolgter sicherer Verwahrung der Waffe noch eine unverzügliche Meldung im Sinne des § 43 WaffG darstelle.
Dem vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. § 43 Abs 1 WaffG verpflichtet den Betroffenen zu einer unverzüglichen Meldung; der Meldepflichtigen hat daher die Behörde ohne jeglichen Aufschub zu verständigen, so rasch ihm dies nach den Umständen des konkreten Falles möglich und zumutbar ist.
§ 42 Abs 2 WaffG bestimmt für den Fall des Findens von Schusswaffen oder verbotenen Waffen, dass dies vom Finder "unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen," anzuzeigen ist. Gelangen wie im vorliegenden Fall genehmigungspflichtige Schusswaffen im Erbfall in die Obhut einer Person, so ist dies im Hinblick auf das Erfordernis einer unverzüglichen Verständigung der Sicherheitsbehörden durchaus vergleichbar mit der Situation beim Auffinden einer solchen Waffe. Auch wenn daher in § 43 Abs 1 WaffG, anders als in § 42 Abs 2 WaffG, keine Höchstfrist für die Erstattung der Meldung vorgesehen ist, so kann die Wertung des Gesetzgebers doch auch für diesen Fall herangezogen werden. Sofern nicht ein besonderes unüberwindbares Hindernis einer rascheren Meldung im Wege gestanden ist, kann daher jedenfalls eine Meldung, die mehr als zwei Tage nach Auffinden der Waffe im Nachlass erstattet wird, nicht mehr als unverzüglich angesehen werden.
Die ordnungsgemäße Verwahrung der Waffe - im vorliegenden Fall im Tresor eines nach dem unbestrittenen Vorbringen im Verwaltungsverfahren zum Besitz der Waffe berechtigten Rechtsanwaltes - enthebt den Meldepflichtigen nicht von der Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung, wird jedoch - wie dies die belangte Behörde auch getan hat - im Rahmen der Strafbemessung im Fall einer verspäteten Meldung zu berücksichtigen sein. Auch aus der erst ca zwei Monate nach der Meldung erfolgten Entscheidung der Behörde über die Sicherstellung kann nicht abgeleitet werden, dass für die Meldung des Auffindens der Waffe ein längerer Zeitraum zur Verfügung stehe, zumal die Behörde doch im vorliegenden Fall auf Grund der Meldung des - zum Besitz der Waffe berechtigten - Rechtsanwaltes davon ausgehen konnte, dass die Waffe sorgfältig verwahrt und keinem Unbefugten überlassen würde, sodass sofortiges Handeln der Behörde zur Sicherstellung nicht geboten war.
Im vorliegenden Fall wurde die Meldung erst zehn Tage nach Übergabe der Waffe an den Beschwerdeführer verfasst und ist auf dem Postweg erst weitere drei Tage darauf bei der Behörde eingelangt. Dass ein besonderes Hindernis einer sofortige Meldung im Wege gestanden hätte, wurde nicht behauptet und kann auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersehen werden. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Meldung im vorliegenden Fall nicht unverzüglich im Sinn des § 43 Abs 1 WaffG erstattet wurde, erweist sich damit als zutreffend.
3. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen das Vorliegen der subjektiven Tatseite und bringt dazu vor, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürften. Die vom Beschwerdeführer unverzüglich nach dem Auffinden der Waffe ergriffenen Maßnahmen, nämlich die Vorsprache noch am selben Tag bei einem ihm als Waffenrechtsexperten empfohlenen Rechtsanwalt und die Deponierung der Waffe in dessen Büroräumlichkeiten sowie die noch am selben Tag erfolgte Beauftragung dieses Rechtsanwaltes mit der Vertretung in der Angelegenheit des Waffenrechtes, insbesondere auch die Beauftragung mit der Durchführung sämtlicher nach dem WaffG erforderlichen Maßnahmen und Meldungen, seien jedenfalls als solche Maßnahmen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hätten erwarten lassen. Auch wenn der Beschwerdeführer zwei Tage nach Auftragserteilung nachgefragt hätte, wie dies die belangte Behörde ausgeführt habe, hätte er nichts daran ändern können, dass der beauftragte Rechtsvertreter die Meldung nicht unverzüglich vorgenommen habe. Da die Meldung zehn Tage nach dem Auffinden der Waffe durchgeführt worden sei, sei es irrelevant, dass er erst ca zwei Monate später vom Stand der Waffenrechtsangelegenheit durch seinen Rechtsanwalt informiert worden sei. Auch wenn die Beauftragung eines Rechtsanwaltes allein nicht schlechthin in jedem Fall einen Beschuldigten exkulpieren könne, würde es in Fällen wie dem gegenständlichen bei einer unverzüglichen Meldepflicht die Beauftragung und Einschaltung eines Parteienvertreters ad absurdum führen und gleichsam sinnlos erscheinen lassen, wenn gleichzeitig die Verpflichtung für den Beschwerdeführer bestünde, den als Waffenrechtsexperten ausgewiesenen und rechtlich kundigen Parteienvertreter gleichsam vorweg misstrauend durch sofortiges bzw ebenfalls unverzügliches Kontrollieren und Nachfragen zu überwachen. Der Beschwerdeführer habe daher jedenfalls davon ausgehen können, dass unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift, also die unverzügliche Meldung gemäß § 43 Abs 1 WaffG mit gutem Grund habe erwartet werden können. Dabei dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es Sinn und Zweck und Vorschrift des § 43 Abs 1 WaffG sei, der zuständigen Waffenrechtsbehörde zu ermöglichen, die für eine sichere Verwahrung der Waffe und eine allfällige Sicherstellung und Beschlagnahme erforderlichen Schritte zu veranlassen.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, soweit ihn ein Verschulden (§ 5 VStG) trifft, strafrechtlich verantwortlich bleibt (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Februar 1997, Zl 96/04/0188). Dies gilt auch im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwaltes. Das Vorbringen, es sei eine taugliche Person, wie zB ein Rechtsanwalt, beauftragt worden, reicht allein für sich nicht hin, dass der Beschwerdeführer von der im Verwaltungsstrafverfahren ihn treffenden Verantwortung entlastet wäre. Es bedarf hiezu weiterer Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sei. Auch auf die richtige Ausführung des Auftrages durch einen Rechtsanwalt darf nicht völlig vertraut werden (vgl das hg Erkenntnis vom 14. September 2001, Zl 2000/02/0181).
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren angegeben, erst rund zwei Monate nach Beauftragung des Rechtsanwaltes in dieser Sache von ihm wieder gehört zu haben. Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie daher davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer keinerlei Kontrollmaßnahmen gesetzt und auf die richtige Ausführung des Auftrages durch den Rechtsanwalt vertraut habe. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass er - auf Grund seiner Vorsprache beim beauftragten Rechtsanwalt - davon gewusst habe, dass es sich um eine meldepflichtige Waffe handle und er auf Grund des Erbfalls eine entsprechende (unverzügliche) Meldung zu erstatten habe. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerdeführer erwarten, vom beauftragten Rechtsanwalt in einem angemessenen Zeitraum nach Auftragserteilung über die Durchführung der Meldung informiert zu werden (etwa durch Übersendung eines Mandantendoppels oder durch eine kurze schriftliche oder telefonische Information). Er hätte daher für den Fall, dass die rechtzeitige Information durch den Rechtsanwalt ausbleibt, von sich aus bei diesem nachfragen müssen, ob die Meldung erstattet wurde. Ein Zuwarten über rund zwei Monate kann auch bei der Auftragserteilung an einen Rechtsanwalt jedenfalls dann nicht als ausreichende, ein Verschulden des Auftraggebers ausschließende Kontrolle angesehen werden, wenn sich der Auftrag auf die Vornahme einer unverzüglich zu erstattenden Meldung nach § 43 Abs 1 WaffG bezieht.
Die Verwaltungsübertretung wurde vom Beschwerdeführer daher im Sinne des § 5 VStG fahrlässig begangen, wobei dem im vorliegenden Fall sehr geringen Schuldgehalt dadurch Rechnung getragen wurde, dass gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 28. März 2006
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