VwGH 2005/03/0035

VwGH2005/03/003519.12.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Besein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Ing. W D in B, vertreten durch Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 14. Jänner 2004, Zl Wa-95/03, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1996 §20 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1996 §20 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hatte am 11. Oktober 2002 die Ausstellung eines Waffenpasses für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe beantragt und dabei den Bedarf mit "Fangschuss auf Schalenwild" begründet. Er sei in einem Jagdgebiet, "wo Schilf vorkommt" (das Jagdgebiet erstrecke sich bis zum Schilfgürtel des Neusiedlersee), Gefahren ausgesetzt, denen zweckmäßig nur mit Waffen begegnet werden könne.

Die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt/Umgebung gab dazu bekannt, der Beschwerdeführer verfüge über einen Jagderlaubnisschein für das Eigenjagdgebiet "F.E. Familien-Privatstiftung Eisenstadt". In diesem Revier seien im Jagdjahr 2000/2001 fünf Stück Rehwild und ein Stück Schwarzwild, im Jagdjahr 2001/2002 sechs Stück Rehwild und ein Stück Schwarzwild, und im laufenden Jagdjahr sechs Stück Rehwild und ein weibliches Stück Rotwild erlegt worden. Der Beschwerdeführer selbst habe "bis dato noch kein Stück Schalenwild in diesem Revier erlegt". Die Beschaffenheit des Jagdgeländes lasse auf keine besondere Zweckmäßigkeit zum Führen einer Faustfeuerwaffe schließen, zudem gäbe es für dieses Jagdrevier vier beeidete Jagdaufseher, von denen zwei einen Waffenpass besäßen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 6. März 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 22 Abs 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), abgewiesen. Dem Beschwerdeführer fehle der Bedarf an genehmigungspflichtigen Waffen.

In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, berechtigt zu sein, die Jagd (auch, aber nicht nur auf Schwarzwild) auszuüben. Bei der Nachsuche auf Schwarzwild sei das Führen einer Faustfeuerwaffe unumgänglich (was näher ausgeführt wurde). Darüber hinaus sei auch "die Riegel-Jagd auf Schalenwild mit einer halbautomatischen Jagdbüchse durchzuführen". Die genannten Riegeljagden erforderten eine rasche Nachladegeschwindigkeit, weshalb mit Repetierbüchsen nicht das Auslangen gefunden werden könne. Der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses würde daher auch auf das notwendige Führen einer halbautomatischen Jagdbüchse bei Riegel- oder Schwarzwildjagden gestützt. Dazu komme, dass gerade in Revieren mit hohen Niederwild- und Wasserwildbeständen eine halbautomatische Repetierflinte geeignet sei. Diese weise eine um einen Schuss höhere Schusskapazität als Doppel- oder Bockdoppelflinten auf, aus derartigen Flinten könne daher auch ein dritter, zeitweise notwendiger Schuss auf das Wild abgegeben werden. Es bestehe daher ein Bedarf, weshalb ihm ein Waffenpass für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen hätte ausgestellt werden müssen.

Dazu legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Burgenländischen Landesjagdverbandes vom 20. März 2003 vor, wonach er in einem näher genannten Eigenjagdrevier "die Jagd auf Schwarzwild ausüben kann" und "daher die Verwendung einer Faustfeuerwaffe zur Nachsuche gemäß § 101 Abs 1 Z 1 lit b Bgld. Jagdgesetz 1988 gerechtfertigt" sei. Weiters bestätigte die Jagdgesellschaft P am 15. März 2003, dass der Beschwerdeführer im Eigenjagdrevier berechtigt sei, "die Jagd auf Schwarzwild auszuüben und diese auch ausübt".

Mit Schreiben vom 12. Mai 2003 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen und durch geeignete Bescheinigungsmittel (wie insbesondere Abschusslisten) zu bescheinigen, wieviel Schwarzwild er in den letzten drei Jahren tatsächlich geschossen habe. Dies beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass die "mehr als deutliche Bestätigung der Jagdgesellschaft P belege, dass er berechtigt (sei), die Jagd auf Schwarzwild auszuüben und diese auch ausübe". Es sei daher "glaubhaft gemacht, wenn nicht erwiesen", dass er diese Jagdart tatsächlich ausübe. Darüber hinaus sei "auf den stetig steigenden Bestand an Schwarzwild zu verweisen", der eine intensive Bejagung dieser Wildart notwendig mache. Im Übrigen mache der von der erstinstanzlichen Behörde festgestellte hohe Bestand an Nieder- und Wasserwild es notwendig, dass er "eine halbautomatische Jagdflinte zur Bejagung verwende".

In dem von der belangten Behörde eingeholten jagdfachlichen Gutachten des Amtssachverständigen vom 7. Juli 2003 wird dazu ausgeführt, dass sowohl nach dem niederösterreichischen als auch dem burgenländischen Jagdgesetz nur solche halbautomatische Waffen zulässig seien, deren Magazin lediglich zwei Patronen aufnehmen könne. Der Amtssachverständige vertrat die Ansicht, die Führung eines Jagdhundes im Jagdbetrieb ersetze eine halbautomatische Waffe, weil getroffenes Wild nur dann (gemeint wohl: erst nach längerem "Leidensweg") verende, wenn kein fermer Jagdhund zur Verfügung stehe. Üblicherweise seien Halbautomaten zeitaufwendiger zu laden als Flinten, weshalb die Verschaffung eines Zeitvorteils nicht erkennbar sei. Aus jagdfachlicher Sicht seien keine besonderen Vorteile für eine halbautomatische Waffe zu erkennen. Eine halbautomatische Waffe führe eher dazu, dass auf zu weite Distanz ein dritter Schuss abgegeben werde. "Aus Gründen der Jagdethik" verzichte "ein dem traditionellen Weidwerk verbundener Jäger" auf Halbautomaten.

Dem begegnete der Beschwerdeführer am 15. September 2003 damit, dass die Ausführungen des Sachverständigen, der die jagdliche Verwendung von Halbautomaten als unethisch qualifiziere, obwohl der Gesetzgeber deren Verwendung als zulässig erachte, diesen als voreingenommen ausweise. Auch ein fermer Jagdhund könne eine halbautomatische Waffe nicht ersetzen. Im jagdlichen Betrieb würden Halbautomaten sowohl als Büchsen als auch als Flinten eingesetzt; Halbautomaten wiesen also teilweise gezogene und teilweise glatte Läufe auf. Für die Jagd auf Schwarzwild seien dabei Büchsen, für die Jagd auf Niederwild Flinten einzusetzen. Entscheidend für die Beurteilung der jagdlichen Vorteile von (Flinten‑) Halbautomaten sei nicht die Ladegeschwindigkeit, sondern der Umstand, dass Flinten-Halbautomaten es ermöglichten, rasch - ohne das Nachschwingen zu beenden - einen dritten Schuss abzugeben. Demgegenüber müsste eine Bockdoppelflinte abgesetzt, gebrochen, unter Umständen die Patronen ausgezogen, neu geladen, die Waffe wieder geschlossen und anschließend in Anschlag gebracht werden, weshalb der dritte Schuss aus einer derartigen Waffe erst nach einer deutlich längeren Zeit gesetzt werden könne. Wenn auch mit einer halbautomatischen Flinte das Nachschießen getroffenen Flugwildes möglicherweise auf eine größere Distanz erfolge, sei bei einer Bockdoppelflinte ein dritter Schuss nicht einmal möglich, weshalb "der Leidensweg des Wildes verlängert" werde.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 beauftragte die belangte Behörde den jagdfachlichen Amtssachverständigen, unter Außerachtlassung allfälliger jagdethischer Gründe zu konkretisieren, inwiefern eine halbautomatische Waffe, sei es nun eine Büchse oder Flinte, bei der Jagd einen Vorteil biete.

Im Ergänzungsgutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen vom 22. Oktober 2003 wird dazu ausgeführt, es gäbe begründete Einsatzmöglichkeiten für halbautomatische Jagdwaffen etwa dann, wenn eine Wildstandsreduktion auf Grund erhöhter Wildschäden erforderlich sei. Auch bei der Bejagung von Raubwild bestehe eine Rechtfertigung für den Einsatz von Halbautomaten. Ebenso stelle eine Schadensabwendung etwa in Weingärten durch Reduktion einer Überpopulation von Kaninchen eine Einsatzmöglichkeit für den Schrotautomaten dar. Richtig sei, dass mit halbautomatischen Waffen innerhalb kürzester Zeit drei Schüsse abgegeben werden könnten. Halbautomatische Büchsen böten bei der Riegeljagd den Vorteil, dass das zu beschießende Wild im Visier behalten und rasch ein weiterer Schuss angebracht werden könne. Das Repetieren für einen zweiten Schuss würde daher entfallen. "An sich" sollten zumindest zwei Schüsse reichen, um das Wildstück zu erlegen. Auch tödlich getroffenes Wild mache oft noch mehrere Fluchten, bevor es verende. Der Zeitraum nach der Schussabgabe, in der der Jäger das Wildstück auf Schusszeichen zu beobachten habe, reiche aus, um zu repetieren. Die Abgabe von zumindest zwei Schüssen innerhalb von kürzester Zeit könne auch durch den Einsatz einer Bockbüchse erfolgen. Durch einen Unterhebelrepetierer sei das "Mitfahren", also das Zielen auf in Bewegung befindliches Wild, erleichtert. Zusätzlich bilde der Unterhebelrepetierer den Vorteil, dass mehr als drei Schüsse abgegeben werden könnten. Einen besonderen Vorteil der Verwendung halbautomatischer Büchsen gegenüber den genannten Jagdwaffen könne der Sachverständige nicht feststellen. Der Einsatz einer Repetierflinte, wenngleich diese heutzutage selten sei, ermögliche die Abgabe von drei Schüssen innerhalb kurzer Zeit. Abschließend werde festgestellt, "dass kein besonderer Vorteil für den Einsatz von halbautomatischen Waffen erkennbar" sei.

In seinen Stellungnahmen vom 9. und 29. Dezember 2003 machte der Beschwerdeführer dagegen geltend, eine jedenfalls in Zukunft mögliche Gefahrenlage durch Nachsuche auf Schwarzwild begründe einen jagdlichen Bedarf auch dann, wenn er sich in den letzten Jahren dieser Gefahrenlage noch nicht ausgesetzt habe. Im Jagdbetrieb könne es aus verschiedensten Ursachen dazu kommen, dass die rasche Abgabe eines dritten Schusses, welche durch die Verwendung von Halbautomaten möglich sei, erforderlich sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht Folge. Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und einer Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Ausgehend von der Obliegenheit eines sich auf eine besondere Gefahrenlage berufenden Waffenpasswerbers, eine Gefahrenlage zu bescheinigen, die sich von jener, der jeder außerhalb seines Wohn- und Betriebsbereiches ausgesetzt sei, in deutlich erkennbarer Weise abhebe und der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles am zweckmäßigsten mit dem Einsatz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen begegnet werden könne, sei auch bei der Beurteilung jagdlichen Bedarfes ein strenger Maßstab anzulegen. Nur dann, wenn genehmigungspflichtige Schusswaffen einen erheblichen Vorteil bei der Jagd böten, könne von einer ausreichenden Bedarfsbegründung gesprochen werden. Notwendig sei auch, dass dieser erhebliche Vorteil auch "speziell in der Sphäre des Antragstellers gegeben" sei, dass dieser also die bedarfsbegründende jagdliche Tätigkeit tatsächlich "in ausreichender Intensität" ausübe.

Das Ermittlungsverfahren habe aber gerade nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer "ernsthaft der Schwarzwildnachsuche bzw der Schwarzwildbejagung" nachgehe. Auch bei der Niederwildbejagung seien im Hinblick auf die Ausführungen des jagdlichen Amtssachverständigen keine ausreichenden Vorteile der Verwendung halbautomatischer Waffen zu sehen.

Dass das Waffengesetz einen qualifizierten Bedarf auch beim jagdlichen Bedarf erfordere, leuchte auch daraus hervor, dass gemäß § 19 Abs 2 WaffG der Bundesminister für Inneres ermächtigt sei, auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände Schusswaffen gemäß Abs 1 einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicher Bedarf bestehe, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht auszunehmen. Da eine solche Verordnung bislang noch nicht erlassen worden sei, könne angenommen werden, dass die geltende Rechtsordnung "nicht davon ausgeht, dass für bestimmte genehmigungspflichtige Schusswaffen ein jagdlicher Bedarf von vornherein anzunehmen ist". Dies bedeute für den Beschwerdefall, dass ein Bedarf nur angenommen werden könne, wenn ein solcher im Rahmen des Ermittlungsverfahrens konkret hervorgekommen wäre, was aber im Beschwerdefall zu verneinen sei.

Es sei aber auch eine - bedarfsunabhängige - positive Ermessensentscheidung nicht zu fällen gewesen, weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände auch nicht an einen Bedarf heranreichten und es den Gefahren, die die Ausstellung eines Waffenpasses an eine Vielzahl von Personen (wenn Jäger auch ohne konkreten Bedarf Anspruch auf einen Waffenpass hätten) zu begegnen gelte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), lauten:

"Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

...

Definition

§ 19. (1) Genehmigungspflichtige Schußwaffen sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schußwaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände Schußwaffen gemäß Abs. 1 einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicher Bedarf besteht, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht auszunehmen, sofern es sich dabei nicht um Faustfeuerwaffen handelt und die Schußwaffe nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden kann, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt.

Erwerb, Besitz und Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen

§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Muster der Anlage 1 ... zu erteilen.

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 21. ...

(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verläßliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Waffen haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

Rechtfertigung und Bedarf

§ 22. ...

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann."

§ 6 der zweiten Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes, BGBl II Nr 313/1998 (2. WaffV), lautet:

"Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen

§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen."

Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher - macht er eine besondere Gefährdung geltend - im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, Zl 2005/03/0062 mwN).

Diese zu den Voraussetzungen der Dartuung eines Bedarfs wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Judikatur kann auch auf die Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung jagdlichen Bedarfes übertragen werden:

Es reicht nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (also Faustfeuerwaffe, Repetierflinte oder halbautomatische Schusswaffe) zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt:

Zur Dartuung eines Bedarfes an Faustfeuerwaffen hat sich der Beschwerdeführer zunächst (in der Berufung) darauf berufen, dass bei der Nachsuche auf Schwarzwild in unwegsamem Gelände das Führen einer Faustfeuerwaffe unumgänglich sei. Ein konkretes Vorbringen, er selbst übe die Jagd auf Schwarzwild regelmäßig aus oder beabsichtige dies auch nur, wurde von ihm nicht erstattet. In der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung der Jagdgesellschaft P vom 15. März 2003 wird aber nicht nur bestätigt, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, die Jagd auf Schwarzwild auszuüben, sondern auch, dass er "diese auch ausübt". Demgegenüber sei nach Auskunft der Jagdabteilung der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt Umgebung in dem betreffenden Jagdgebiet in den Jahren 2000 und 2001 nur ein Stück Schwarzwild, im Jahr 2002 gar kein Stück erlegt worden. Den diesbezüglichen Vorhalt der belangten Behörde beantwortete der Beschwerdeführer - ohne die geforderten Abschusslisten vorzulegen - mit dem Hinweis auf die Bestätigung der Jagdgesellschaft. Es sei im Übrigen, so seine Ansicht, nicht nötig, dass er sich schon vor Ausstellung eines Waffenpasses "in eine besondere Gefahr begebe" (gemeint offenbar: bei Nachsuche von Schwarzwild), um einen Bedarf begründen zu können.

Unter diesen Umständen kann - unabhängig davon, ob eine Schwarzwildnachsuche tatsächlich einen Bedarf an einer Faustfeuerwaffe begründet - der belangten Behörde jedenfalls darin gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer keinen aus Schwarzwildbejagung und -nachsuche resultierenden Bedarf an einer Faustfeuerwaffe glaubhaft gemacht hat. Es wäre am Beschwerdeführer selbst (den die diesbezügliche Darlegungspflicht trifft) gelegen, seine Behauptungen, in seinem "neuen Revier" gäbe es ein höheres Schwarzwildaufkommen, durch konkrete Tatsachenbehauptungen zu substantiieren.

Bei ihrer Beurteilung, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten weiteren Umstände - Riegeljagd auf Schalenwild und Niederwildjagd in Revieren mit einem hohen Bestand - keinen jagdlichen Bedarf an einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe begründen, konnte sich die belangte Behörde auf das Gutachten des von ihr beigezogenen jagdfachlichen Amtssachverständigen stützen. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen nicht, Bedenken an den - oben dargestellten - schlüssigen Darlegungen dieses Sachverständigen zu wecken. Warum aus den Ausführungen des Sachverständigen, "ein dem traditionellen Weidwerk verbundener Jäger" verzichte "aus Gründen der Jagdethik" auf Halbautomaten, eine "Voreingenommenheit" des Sachverständigen und damit seine Befangenheit im Sinne des § 7 AVG abzuleiten sei, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.

Für die vom Beschwerdeführer verlangte Beiziehung eines weiteren Sachverständigen bestand daher keine Grundlage.

Die Beschwerde erweist sich also als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am 19. Dezember 2006

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