Normen
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art8;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art9 Abs1;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art9;
61999CJ0459 MRAX VORAB;
62003CJ0136 Dörr VORAB;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
EURallg;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §48 Abs3;
FrG 1997 §49 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2005:2005210165.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Urteil vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03 , "Dörr, Ünal", erkannte der EuGH über das mit Beschluss des VwGH vom 18. März 2003, Zlen. 99/21/0018-12 und 2002/21/0067-10, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen in nachgenannter Weise für Recht:
"1. Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der gerichtliche Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, die gegenüber einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ergeht, keine aufschiebende Wirkung haben und die genannte Entscheidung im Rahmen dieser Rechtsbehelfe nur auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüft werden kann, wenn keine zuständige Stelle im Sinne der genannten Bestimmung eingerichtet worden ist.
2. Die Rechtsschutzgarantien der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221 gelten für türkische Staatsangehörige, denen die Rechtsstellung nach Artikel 6 oder Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB) zukommt."
Die Art. 8 und 9 der genannten RL sind auch auf "begünstigte Drittstaatsangehörige" anzuwenden (vgl. das Urteil des EuGH vom 25. Juli 2002, Rs. C-459/99 , "MRAX", Randnr. 101 ff).
Auf Grund seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen gelten für den Beschwerdeführer nach § 49 Abs. 1 FrG grundsätzlich die Bestimmungen für "begünstigte Drittstaatsangehörige". Mit der genannten Regelung wurde die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht, Angehörige von Österreichern und Angehörige von EWR-Bürgern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, gleich zu behandeln, was in Bezug auf die aus den - unmittelbar anwendbaren - Art. 8 und 9 der RL erwachsenden Rechtsschutzgarantien auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten erscheint (zum Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander vgl. ua. das Erkenntnis des VfGH vom 20. Juni 2001, G 5/01 ua., Slg. 16.214).
Von daher gesehen gleicht der vorliegende Fall in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zlen. 2005/21/0113 und 0114, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Aus den dort genannten Erwägungen ist auch der hier angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 11. Oktober 2005
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)