Normen
11997E010 EG Art10;
11997E228 EG Art228 Abs1;
11997E228 EG Art228;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4;
31992L0043 FFH-RL Art7;
61990CJ0355 Kommission / Spanien;
61997CJ0387 Kommission / Griechenland;
61998CJ0374 Kommission / Frankreich;
62000CJ0117 Kommission / Irland;
62001CJ0278 Kommission / Spanien;
62001CJ0415 Kommission / Belgien ;
62002CJ0127 Waddenvereniging and Vogelsbeschermingvereniging VORAB;
62002CJ0209 Kommission / Österreich;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
EURallg;
Europaschutzgebiet Nr4 Wörschacher Moos §1 Abs1;
Europaschutzgebiet Nr4 Wörschacher Moos §1 Abs2;
Europaschutzgebiet Nr4 Wörschacher Moos §2;
Europaschutzgebiet Nr4 Wörschacher Moos AnlA;
Europaschutzgebiet Nr4 Wörschacher Moos;
NatSchG Stmk 1976 §13b Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §13b Abs2;
NatSchG Stmk 1976 §13b Abs3;
NatSchG Stmk 1976 §13b;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs6;
NatSchG Stmk 1976 §6;
VwGG §63 Abs1;
11997E010 EG Art10;
11997E228 EG Art228 Abs1;
11997E228 EG Art228;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4;
31992L0043 FFH-RL Art7;
61990CJ0355 Kommission / Spanien;
61997CJ0387 Kommission / Griechenland;
61998CJ0374 Kommission / Frankreich;
62000CJ0117 Kommission / Irland;
62001CJ0278 Kommission / Spanien;
62001CJ0415 Kommission / Belgien ;
62002CJ0127 Waddenvereniging and Vogelsbeschermingvereniging VORAB;
62002CJ0209 Kommission / Österreich;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
EURallg;
Europaschutzgebiet Nr4 Wörschacher Moos §1 Abs1;
Europaschutzgebiet Nr4 Wörschacher Moos §1 Abs2;
Europaschutzgebiet Nr4 Wörschacher Moos §2;
Europaschutzgebiet Nr4 Wörschacher Moos AnlA;
Europaschutzgebiet Nr4 Wörschacher Moos;
NatSchG Stmk 1976 §13b Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §13b Abs2;
NatSchG Stmk 1976 §13b Abs3;
NatSchG Stmk 1976 §13b;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs6;
NatSchG Stmk 1976 §6;
VwGG §63 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Umfang der Erteilung naturschutzbehördlicher Aufträge (Spielverbot und Rückbau) wird der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 4. Dezember 1996 wies die Bezirkshauptmannschaft L. den Antrag der mitbeteiligten Partei "um Erweiterung der hieramts bereits naturschutzrechtlich und wasserrechtlich bewilligten Golfanlage von sechzehn um weitere zwei Löcher, welche auf Teilen der Grundstücke Nr. 128/3, 128/5, 129/1 und 130, alle KG W., errichtet werden sollen", gemäß § 6 Abs. 3 lit. c, Abs. 4 lit. b und Abs. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, idF LGBl. Nr. 79/1985 (Stmk NatSchG) in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981, LGBl. Nr. 104/81, über die Erklärung von Gebieten des mittleren Ennstales zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 44, ab.
1.2. Mit Bescheid vom 14. Mai 1999 gab die belangte Behörde der Berufung des beschwerdeführenden Vereins statt und erteilte die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen.
1.3.1. Auf Grund einer Beschwerde des Umweltanwaltes des Landes Steiermark hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 99/10/0159, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. In den Entscheidungsgründen legte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem Folgendes dar:
"Oben wurde bereits dargelegt, dass eine Bewilligung nach § 6 Abs. 6 Stmk NatSchG zu erteilen ist, sofern nicht das Vorhaben einen Eingriff in das ökologische Gleichgewicht der Natur, in den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion darstellt, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuss gestört wird (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 27. April 2000, 99/10/0181, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die ordnungsgemäße Begründung eines im Grunde des § 6 Abs. 6 Stmk NatSchG ergehenden Bescheides setzt somit zunächst entsprechende Feststellungen zum einen über jene Tatsachen, die im konkreten Fall das ökologische Gleichgewicht der Natur, den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion ausmachen, zum anderen über die Beschaffenheit des Vorhabens voraus, wobei erst die umfassende Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die das ökologische Gleichgewicht der Natur, den Landschaftscharakter und die Wohlfahrtsfunktion bestimmenden Elemente eine Antwort auf die Frage zulassen, ob das Vorhaben einen Eingriff darstellt, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuss gestört wird.
Der angefochtene Bescheid entspricht diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil in die soeben dargelegte Richtung gehende eigenständige Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde zur Gänze fehlen; die wörtliche Wiedergabe von (mehreren, einander zum Teil widersprechenden) sachverständigen Äußerungen, die im Übrigen den nach § 6 Abs. 6 Stmk NatSchG maßgebenden Tatsachenkomplex nur am Rande berühren, kann klare und übersichtliche, auf eigenständige Erwägungen bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel gegründete Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde über die nach dem oben Gesagten jeweils relevanten Umstände nicht ersetzen. An Hand der Begründung des angefochtenen Bescheides kann somit die Richtigkeit der dem angefochtenen Bescheid offenbar zu Grunde liegenden Auffassung, es lägen - allenfalls unter Bedachtnahme auf die beigefügten Nebenbedingungen - die Voraussetzungen der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 6 Abs. 6 Stmk NatSchG vor, nicht überprüft werden."
1.3.2. Zur Frage der Anwendbarkeit von Europäischem Richtlinienrecht im vorliegenden Fall legte der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage einer näheren Erörterung (vgl. Seiten 20 - 31 und 33 - 36 des Vorerkenntnisses) Folgendes dar:
"Eigenständige Sachverhaltsfeststellungen, auf deren Grundlage beurteilt werden könnte, ob in dem in Rede stehenden Gebiet "Vorwirkungen" des gemäß Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL allenfalls zu gewährenden Schutzes in Betracht zu ziehen sind, und ob der betreffenden Regelung zu entnehmende Versagungsgründe - auch unter Bedachtnahme auf die Nebenbestimmungen des Bescheides -
vorliegen, hat die belangte Behörde nicht getroffen. Auch die Darlegungen in den sachverständigen Stellungnahmen, die auf das Schutzregime der Art. 4 VSch-RL und Art. 6 FFH-RL Bezug nehmen, können nicht als umfassende Darstellung jener Tatsachen angesehen werden, die nach dem oben Gesagten die Grundlagen für die Anwendung des Schutzregimes des soeben genannten Richtlinienrechts auf bestimmte, konkret umschriebene Gebiete und für die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf diese Gebiete darstellen und somit - davon ausgehend - die Entscheidung über Erteilung oder Versagung der Bewilligung tragen könnten. Schon daraus ergibt sich, dass die abschließende Beurteilung der belangten Behörde, es könne 'durch das Festlegen von Ausgleichsmaßnahmen eine Verträglichkeit des gegenständlichen Projekts im Hinblick auf die EU-relevanten Arten erreicht werden', auch bei Zugrundelegung der sachverständigen Äußerungen, wie sie im angefochtenen Bescheid wiedergegeben werden, keine hinreichende Grundlage im Sachverhalt findet."
1.4.1. Mit Urteil vom 29. Jänner 2004, C-209/02 , erkannte der Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften für Recht:
"Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit
Artikel 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass das Projekt zur Erweiterung der Golfanlage der Gemeinde Wörschach im Bundesland Steiermark trotz negativer Ergebnisse einer Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf den Lebensraum des Wachtelkönigs (Crex crex) in dem dort befindlichen, nach Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten zum besonderen Schutzgebiet erklärten "Wörschacher Moos" bewilligt worden ist."
1.4.2. Das Urteil ist auf folgende Darlegungen gegründet:
"22 In Bezug auf die nach Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie zu Schutzgebieten erklärten Gebiete bestimmt Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie in Verbindung mit deren Artikel 7, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Schutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Schutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen erfordern. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Schutzgebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.
23 Es ist unstreitig, dass 1998 im Rahmen des Untersuchungsverfahrens, das vor dem Erlass des Bescheids vom 14. Mai 1999 durchgeführt wurde, im Auftrag der Behörden des Landes Steiermark ein Fachgutachten von Dr. G vom Institut für Naturschutz- und Landschaftsökologie in Graz erstellt worden war. Dieses Fachgutachten wurde im Bescheid vom 14. Mai 1999 wiedergegeben.
24 In dem Fachgutachten wird ausgeführt, dass in dem Schutzgebiet, in dem die streitige Erweiterung der Golfanlage durchgeführt werden soll, eine Wachtelkönigpopulation besteht. Die Erweiterung der Golfanlage würde insbesondere zu einem teilweisen Verlust an Nahrungs- und Rückzugsräumen dieser Vogelart sowie zur Zerstörung räumlicher Funktionszusammenhänge und Habitatstrukturen durch die Zerstückelung der verschiedenen vom Wachtelkönig genutzten Gebiete führen. Die Maßnahmen, die unter Umständen die durch die Umsetzung des streitigen Projekts verursachten Störungen vermindern könnten, seien nur teilweise wirksam, sie seien schwer umzusetzen und ihre langfristige Wirksamkeit sei zweifelhaft. Schließlich drohe die Errichtung der beiden fraglichen Golfbahnen den Erhalt der Wachtelkönigpopulation im Schutzgebiet 'Wörschacher Moos' - der einzigen reproduktiven inneralpinen Wachtelkönigpopulation - zu gefährden. In dem Fachgutachten würden daher Ersatzgrundstücke für die Durchführung der Golfplatzerweiterung angegeben.
25 Im Auftrag der Behörden des Landes Steiermark hat R. L am 26. Juni 1999 ein Fachgutachten zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens von Dr. G unter Berücksichtigung der von den genannten Behörden daraus gezogenen Schlussfolgerungen erstellt. Die Ausführung im Bescheid vom 14. Mai 1999, dass durch die Auflagen die negativen Auswirkungen auf die Wachtelkönigpopulation vermieden werden könnten und der Erhalt dieser Population sichergestellt werden könne, wird nach R. L nicht durch das Gutachten von Dr. G oder andere den Behörden vorliegende ornithologische Gutachten oder Stellungnahmen gedeckt. Diese als Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Auflagen seien nicht geeignet, entsprechende Auswirkungen mit einem gewissen Maß an Sicherheit abzumindern.
26 Im Hinblick auf die Bedeutung der Fachgutachten und mangels gegenteiliger Beweise ist festzustellen, dass die österreichischen Behörden beim Erlass des Bescheids vom 14. Mai 1999 nicht zu Recht davon ausgingen, dass durch die geplante Erweiterung der Golfanlage, um die es im vorliegenden Fall geht, mit den in diesem Bescheid angeordneten Auflagen die Wachtelkönigpopulation im Schutzgebiet 'Wörschacher Moos' nicht erheblich gefährdet und dieses Schutzgebiet nicht beeinträchtigt wird.
27 Die Feststellungen aus der vorstehenden Randnummer dieses Urteils werden auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Stellungnahme, die Dr. G auf Antrag der Steiermärkischen Landesregierung am 15. Juli 2002 zur Interpretation der Beurteilungen und Ergebnisse seines Fachgutachtens abgegeben hat, anscheinend in gewisser Weise deren Bedeutung abschwächt. Dasselbe gilt für die in den Jahren 2000 und 2002 erhobenen Bestandszahlen der das Schutzgebiet 'Wörschacher Moos' aufsuchenden Wachtelkönigpopulation, in denen drei bzw. zwei balzende Männchen verzeichnet sind und auf die sich die österreichische Regierung zum Nachweis dafür beruft, dass die Durchführung der Golfplatzerweiterung keinen erheblichen Rückgang dieser Population zur Folge gehabt habe.
28 Nach alledem wurde der Bescheid vom 14. Mai 1999 nicht unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie erlassen. Außerdem steht fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 4 der Habitatrichtlinie im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren.
29 Daher ist festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 7 der Habitatrichtlinie verstoßen hat, dass das Projekt zur Erweiterung der Golfanlage der Gemeinde Wörschach im Bundesland Steiermark trotz negativer Ergebnisse einer Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf den Lebensraum des Wachtelkönigs (Crex crex) in dem dort befindlichen, nach Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie zum besonderen Schutzgebiet erklärten 'Wörschacher Moos' bewilligt worden ist."
2.1.1. Mit (Ersatz)Bescheid vom 10. Dezember 2004 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und erteilte naturschutzbehördliche Aufträge.
2.1.2. Der Spruch dieses Bescheides lautet:
"Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 4. Dezember 1996 behoben. Der Antrag um Genehmigung der Erweiterung der naturschutzrechtlich bewilligten Golfanlage um die Spielbahnen 2 und 3 auf Teilen der Grundstücke Nr. 128/1, 128/3, 128/5, 129/1 und 130, alle KG W, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 1, 2 und 13b Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65, idF LGBl. Nr. 38/2003, in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Februar 2003, LGBl. Nr. 14/2003, mit welcher das Wörschacher Moos und ennsnahe Bereiche zum Europaschutzgebiet Nr. 4 erklärt werden, abgewiesen. Gleichzeitig wird ein sofortiges Spielverbot verfügt und der Auftrag zum Rückbau der Spielbahnen 2 und 3 unter Einbeziehung der Naturschutzorganisation "Die Vogelwarte" erteilt. Absperrung beider Spielbahnen, Entfernen des Baumsaumes zwischen beiden Spielbahnen, Verschluss der Drainagen, Wiederherstellung eines Feuchtwiesenhabitats."
2.1.3.1. Begründend wird nach zusammenfassender Darstellung des Verfahrensganges im ersten Rechtsgang und der Rechtslage auf das Regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Liezen entsprechend der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1991, LGBl. Nr. 83/1991 idF LGBl. Nr. 9/1996, hingewiesen. Dieses Regionalprogramm sei vollständig überarbeitet und von der Steiermärkischen Landesregierung am 29. März 2004 mit Wirksamkeit vom 11. Juni 2004 beschlossen worden. Der Golfplatz werde im Regionalplan ersichtlich gemacht. Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde lege für die Anlage die Freilandsondernutzung "Sport-Golfplatz" fest. Der Golfplatz stelle ein regionales wertvolles Projekt dar, das von der Öffentlichkeit durch ihre demokratisch gewählten Vertreter unterstützt werde. Das mit Wirksamkeit vom 1. März 2003 verordnete Europaschutzgebiet Nr. 4 diene der Erhaltung (Wiederherstellung) näher genannter Schutzgüter. Es seien dies z.B. Rohrweihe, Wachtelkönig, Kranich, Blauracke, Schwarzspecht, Blaukehlchen und Neuntöter. Der Wachtelkönig (Crex crex) werde als weltweit bedrohte Art eingestuft. Nach zusammenfassender Wiedergabe von im ersten Rechtsgang erstatteten Sachverständigenäußerungen legt die belangte Behörde sodann dar, einer Genehmigung des Projektes seien "bisher" im Wesentlichen Aussagen der Gutachter Dr. G, Dr. L und Dr. S entgegengestanden. Dr. G habe insbesondere dargelegt, die Vogelart "Wachtelkönig, habe keine andere Möglichkeit, als sich im Umgebungsbereich der beiden beantragten Spielbahnen anzusiedeln. Erst bei Aufkommen der Vegetation in einer Höhe von 30 bis 50 cm würden Brutgebiete in den Rosswiesen bezogen und wandere die Art aus diesem Grund weiter nach Süden Richtung Enns. Dr. L habe dargelegt, die im Bescheid vom 14. Mai 1999 getroffenen Auflagen seien nicht geeignet, Auswirkungen auf die Wachtelkönigpopulation zu vermeiden bzw. abzumindern. Dr. S habe ausgeführt, nach damaligem Wissensstand zur Verhaltensbiologie des Wachtelkönigs müsse davon ausgegangen werden, dass die für das Projekt zur Erweiterung der Golfanlage vorgesehenen Flächen vollständig im Bereich der möglicherweise von Wachtelkönigen genutzten Wiesen lägen.
2.1.3.2. Zwischenzeitig - so die belangte Behörde weiter - sei es durch die zahlreichen zum Teil freiwilligen ökologischen Begleitmaßnahmen zu einem verstärkten Schutz bzw. zu einer Ausweitung mancher Bruthabitate (Schilfzonen, Grauerlenwald, Silberweiden, Pflanzung von Dornensträuchern, Schließung von Gehölzlücken) durch den beschwerdeführenden Verein gekommen. Nach Feststellung von Prof. Mag. M (ehemaliger Bezirksnaturschutzbeauftragter und ehemaliger Obmann der Vogelwarte, seit 16 Jahren Kenner der Wachtelkönigpopulation auf den Rosswiesen) hätten auch andere Vogelarten des Anhanges I innerhalb des Golfplatzes einen gesicherten Lebensraum vorgefunden, z.B. der Eisvogel, ferner auch Vogelarten des Anhanges II wie Wasserralle, Teichhuhn und Singdrossel.
2.1.3.3. Auf Grund der vormaligen Bewaldung (Fichtenmonokultur) der nördlichen Fläche sei, gestützt auf die vorliegenden Gutachten, auszuschließen, dass es sich bei der Spielbahn 2 um einen Wachtelköniglebensraum gehandelt habe. Im Laufe der vergangenen Jahre seien Beobachtungen getätigt und Aufzeichnungen geführt worden, die eine Änderung des Lagebildes nach sich zögen. Das zum Zeitpunkt seiner Errichtung rechtmäßige und nunmehr neu zu beurteilende Vorhaben lasse auf Grund seines Bestandes konkrete Beurteilungen und Feststellungen von Wechselwirkungen zu. Die belangte Behörde habe daher ein Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren für die streitgegenständlichen Spielbahnen nach den Richtlinien der Europäischen Kommission durchgeführt.
2.1.3.4. Prof. Mag. M habe in einem im April 2004 in einer Regionalzeitung publizierten Artikel unter anderem dargelegt, der Bestand (an Wachtelkönigen) im mittleren Ennstal werde für überdurchschnittlich gute Jahre mit 10 bis 15 Männchen (1995) bzw. mit 6 bis 15 Männchen (1999) angegeben. Zwischen 1999 und 2001 habe es einen starken Rückgang der Population in den Rosswiesen auf durchschnittlich einen Rufer gegeben, was die Naturschutzorganisation "Die Vogelwarte" auf die Erweiterung des Golfplatzes W in den Raum südlich des Wörschacher Mooses zurückgeführt habe. Der Autor habe jedoch in einer Studie nachweisen können, dass durchaus andere Gründe dafür verantwortlich gewesen sein könnten, z.B. landwirtschaftliche Intensivierung (frühes Mähen, Einsatz schnellerer Kreiselmäher, Ballensilage auf dem Feld), Freizeitaktivitäten im direkten Umfeld (Reitstallbetrieb, Modellflugzeuge und Leichtflugzeuge über dem Brutgebiet), häufige Hubschrauberüberfliegung, Ausfälle auf dem Vogelzug von und nach Afrika, Verdichtung der Vegetation infolge Klimaerwärmung und anderes mehr. Bereits 2002 habe sich die Population wieder auf zwei Rufer erholt. Im Jahre 2003 seien es sogar schon vier bis fünf Rufer gewesen. Dies bedeute, dass der Durchschnittswert der frühen 90-iger Jahre (drei Rufer) bereits wieder übertroffen worden sei. Dies könne auch darauf zurückgeführt werden, dass der Golfbetrieb auf den neuen Bahnen den Wachtelkönig wegen der großen Distanz von mehr als 250 m nicht effektiv störe. Offensichtlich hätten sich auch die zahlreichen ökologischen Begleitmaßnahmen wie Erhaltung und Förderung des Altschilfbestandes, der Hochstaudenfluren und der Augehölze am so genannten Russengraben, ferner die Zupachtung von Dauerbrachen positiv auf den Wachtelkönigbestand ausgewirkt.
2.1.3.5. Im Rahmen des Naturverträglichkeitsprüfungsverfahrens sei der international anerkannte Ornithologe und Spezialist für Wachtelkönigfragen Dr. S beauftragt worden, entsprechend den darüber erstellten Leitfäden der Europäischen Kommission die Prüfung durchzuführen. Dr. S sei der Wachtelkönigspezialist in Europa und ausgezeichneter Kenner der Verhältnisse im Ennstal. Nach Wiedergabe des dem Sachverständigen erteilten Auftrages und von dessen allgemeinen Ausführungen über Lebensbedingungen und Verhaltensweisen des Wachtelkönigs werden sodann die Darlegungen des Sachverständigen wiedergegeben, wonach
"die zwischen den eigentlichen Rosswiesen (Flächen des Life - Projektes) und den Spielbahnen 16 und 17 (jetzt 2 und 3) des Golfplatzes W gelegenen Flächen auf Grund der frühen Mahd bzw. Umwandlung in eine Ackerfläche derzeit kein Wachtelkönigbrutgebiet darstellen würden. Eine Störung der Wachtelkönige des derzeitigen Wachtelkönig-Kerngebietes (Rosswiesen) durch den laufenden regionalen Golfbetrieb (Mahd der Flächen, Sprechen von Golfspielern, Schlagen von Bällen) unter Berücksichtigung der gemachten Auflagen sei vor allem auf Grund der Entfernung nach derzeitigem Wissensstand weit gehend ausgeschlossen. Nach Aufwachsen der bereits im Mai gemähten, zwischen Spielbahnen 16 und 17 sowie dem Wachtelkönig-Kerngebiet gelegenen Flächen könnten diese als Lebensraum für selbständige, aber bis zu einem Alter von etwa 35 Tagen flugunfähige Jungvögel in Frage kommen. Gleiches gilt für Mauserlebensräume der Altvögel. Die genannten Lebensräume stellen aber, bedingt durch die Mobilität der Vögel, in der Regel keinen begrenzenden Faktor dar. Ein weniger klares Bild hinsichtlich der durch den Golfbetrieb ausgehenden Störungen ergäbe sich, wenn Wachtelkönigbrutgebiete unmittelbar an Spielbahnen angrenzen würden. Diesbezüglich begrenzt der Golfplatz trotz vernachlässigbarer Störungswirkungen auf die entfernt gelegenen Rosswiesen das Potential für die Ausdehnung der Wachtelkönigkernflächen. Über die ursprüngliche Vegetation der Spielbahnen 16 und 17, insbesondere über die südlich gelegene Spielbahn 17 (3 neu) läge eine Reihe von Daten vor. Demnach wäre die nördlich gelegene Spielbahn ursprünglich von Wald bestockt. Auf der Spielbahn südlich davon fänden sich vor Erweiterung des Golfplatzes Dauergrünland (Glatthaferwiese, Kohldistelwiese, Seggenwiese) bzw. zeitweise zumindest auf einem Teil der Fläche ein Maisacker. Eine Glatthaferwiese komme grundsätzlich als Wachtelköniglebensraum zumindest zu bestimmten Phasen des Brutzyklus in Frage. Insbesondere Seggenwiesen, selbst bei sehr kleinflächiger Ausdehnung, seien hinsichtlich Vegetationsstruktur ideal als Wachtelköniglebensraum und können ein zentrales Element des Gesamtlebensraumes darstellen (hohe Vegetationsdeckung bei Ankunft der Vögel, wenn Rosswiesen zu kurz oder flächendeckend überflutet; Lebensraum für flugunfähige Jungvögel und mausernde, flugunfähige Altvögel). Eine Vernichtung von Wachtelköniglebensräumen an der Peripherie könne sich nachteilig auf die Ansiedlungswahrscheinlichkeit im Zentrum des Vorkommens auswirken, insbesondere bei sehr kleinflächigen Wachtelkönig-Lebensräumen."
2.1.3.6. Weiters sei der gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige für Zoologie und Naturschutz Univ. Doz. Dr. G zum nicht amtlichen Sachverständigen bestellt worden. Dr. G sei zur Ansicht gekommen, dass durch die Errichtung der beiden Spielbahnen die Lebensräume des Wachtelkönigs keinen Schaden nehmen. Er habe zusammenfassend ausgeführt:
"Die Errichtung und der auflagenkonforme Betrieb der beiden gegenständlichen Spielbahnen 2 und 3 der Golfanlage W beeinflussen den Bestand des Wachtelkönigs im Bereich der Rosswiesen eingeschätzt auf Basis der Beobachtungsjahre 1999 bis 2003 nicht erheblich. Störfaktoren gingen und gehen zeitweise von der am Anfang des Spielbetriebes groben Nichteinhaltung aus, in den vergangenen zwei Jahren wurden Bescheidauflagen zunehmend berücksichtigt. Im Jahre 2003 konnten im und um den Rosswiesenbereich mehrfach drei und zwischenzeitlich fünf Rufer festgestellt werden, obwohl entgegen den Auflagen im Mai auf den Bahnen 2 und 3 voller Spielbetrieb statt fand. Die Habitatsstruktur zum EU-Beitritt Österreichs im Jahre 1995 im Bereich der beiden heutigen Golfbahnen waren im funktionellen Umfeld der Rosswiesen für die reproduzierende Wachtelkönigpopulation direkt kaum geeignete Standorte. Für den Ursprungszustand der Spielbahn 2 ist ein relevanter Zusammenhang auszuschließen, für die Fläche der Spielbahn 3 ist die Nutzungsänderung nicht von existentieller Bedeutung für die Rosswiesenpopulation des Wachtelkönigs. Die Flächen waren weder wesentliche Nahrungs-, noch frequentierte Rückzugsräume noch wurden durch sie für den Wachtelkönig im Umfeld unersetzbar einzigartige Gebiete zerstückelt. Wachtelkönigpopulationen benötigen nach ihrer Rückkehr aus den Winterquartieren Einflugbereiche, Einsickerungs- und Rufbereiche und für verstreute Jungvögel und Einzelgänger Annäherungs- und Ersatzbereiche. Als solche werden (unter mehreren anderen Flächen im Umfeld der Rosswiesen) Teilbereiche der Bahn 3 interpretiert; dementsprechend wurde im Bescheid 1999 für das Frühjahr jeweils eine Spielsperre bis Ende Mai verordnet. Für die Wachtelkönigpopulation südöstlich des Wörschacher Moores im Bereich der so genannten Rosswiesen ist das als artspezifisches Habitat nutzbare Flächenausmaß auf dem untersten Level eingeengt und durch die Nutzungsintensität anrainender Flächen bedroht. Die Population muss bisher als andauernd gefährdet bewertet werden. Im direkten Umfeld der Rosswiesen mangelt es für eine ständig gesicherte Population an befriedeten, extensiven und näherstoffarmen Grünlandstandorten mit geeigneten Mährythmen nach Muster der von der Vogelwarte vorbildlich gemanagten Life-Flächen."
2.1.3.7. Im Zuge der Verhandlung am 25. Juni 2004 sei festgestellt worden, dass im Jahre 1999 die nunmehrigen Spielflächen als landwirtschaftliche Flächen/Wiese/Kleinseggenried genutzt worden seien. Der Spielbetrieb stelle keine wesentliche Störung dar, allerdings sei durch die Errichtung der Spielbahn 3 der Lebensraum verkleinert worden. Die Golfanlage habe sich nunmehr zum Leitprojekt in der Region entwickelt und stelle "keinen unbeträchtlichen" Wirtschaftsfaktor dar.
2.1.3.8. Nach Wiedergabe der Äußerungen verschiedener Personen zum Verfahrensgegenstand und Darlegungen im Zusammenhang mit § 52a AVG legte die belangte Behörde weiters dar, dass "Wachtelkönig und Golfbahnen auf Grund der wechselnden Zahl der Rufer und festgestellten Pärchen in keiner sich ausschließenden Beziehung" stünden. Das festgestellte Habitat und Brutgebiet des Wachtelkönigs befinde sich rund 200 m bis 400 m südlich des Hauptgrabens (Pumpengrabens) in der Nähe des Nordufers des alten Ennsbettes sowie 60 bis 70 m südlich des noch erkennbaren Südufers des alten Ennslaufes, also in großer räumlicher Entfernung von den Einzelbahnen 2 und 3 (16 und 17). Die bisherigen Feststellungen hätten auch keine messbaren akustischen Störungseinflüsse durch Spiel- und Pflegemaßnahmen ergeben. Die Annahme, dass das Areal, auf dem die Spielbahn 3 errichtet wurde, zum erweiterten Streifgebiet des Wachtelkönigs gehöre und eine Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Brutgebiete mit sich brächte, werde durch die Feststellung relativiert, dass sich die landwirtschaftliche Bodennutzung insgesamt verändert habe bzw. nunmehr die Home-Range-Gebiete vor allem in den westlich und südwestlich der neuen Spielbahnen gelegenen Wirtschaftswiesen, ferner auch noch in den weiter westlich anschließenden Streuwiesen zu finden seien. Bringe man die Bespielung der Spielbahnen 2 und 3 (früher 16 und 17) mit der Ankunftszeit des Wachtelkönigs im Zusammenhang, dies sei die Zeit zwischen 10. und 25. Mai, sei gutachtlich festgestellt, dass der Wachtelkönig eine sehr geringe Störungsempfindlichkeit gegenüber Menschen zeige. Biete die Aufwuchshöhe in den Rosswiesen nicht die erforderliche Deckung vor Beutegreifern, sei sie also nicht mindestens 20 bis 25 cm hoch, so suche der Wachtelkönig Schutz.
2.1.3.9. Die Behörde folge den schlüssigen Argumenten der beiden Hauptgutachter Dr. S und Dr. G, wonach zwar heute das Bespielen keine wesentlichen Auswirkungen auf den Wachtelkönig habe, wohl aber durch die Errichtung der Spielbahn 3 Lebensraum genommen wurde.
2.1.3.10. Nach Hinweisen auf die Erwägungen im Urteil des EuGH vom 29. Jänner 2004, insbesondere Rn 23 bis 27, vertritt die Behörde sodann die Auffassung, es sei als Konsequenz dieses Urteils festzuhalten, dass auf der Grundlage des durchgeführten Verfahrens bei der diesem Genehmigungsverfahren in conreto zu Grunde liegenden Rechts- und Sachverhaltslage kein genehmigender Bescheid hätte erlassen werden dürfen. Als verpflichtende Rechtsfolge des Urteils ergebe sich daraus zweifellos, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid zu beseitigen sei. Dem zwischenzeitlich erstellten S-Gutachten 2004 seien, wie bereits oben angemerkt, keine Hinweise auf eine neue, die Rechtskraft durchbrechende Sachlage (oder gar auf das Hervorkommen von Sachverhaltsmerkmalen, die eine Wiederaufnahme des Vertragsverletzungsverfahrens legitimieren würden) zu entnehmen. Damit sei aber nicht nur die Frage des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung nicht mehr zu prüfen, sondern auch davon auszugehen, dass das Genehmigungsverfahren mit der für die Verwaltungsgerichtshof-Entscheidung noch nicht relevanten Verträglichkeitsprüfung nach § 13b Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes fortzusetzen sei.
2.1.3.11. Der Europäische Gerichtshof habe einen Verstoß der Republik Österreich gegen Gemeinschaftsrecht darin erblickt, dass das Projekt trotz negativer Ergebnisse einer Verträglichkeitsprüfung bewilligt worden sei. Es sei zu prüfen, ob diese Feststellung die belangte Behörde im Verträglichkeitsprüfungsverfahren nach § 13b Abs. 3 Steiermärkisches Naturschutzgesetz binde, oder ob allenfalls mit der genannten Rechtsvorschrift eine neue Rechtsgrundlage geschaffen worden sei, die auch eine davon abweichende Beurteilung zulasse. Es stelle sich daher die Frage, ob bereits eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne der neuen Vorschriften abgeführt wurde, spreche doch der EuGH von den negativen Ergebnissen einer Verträglichkeitsprüfung. Die Frage sei eindeutig zu verneinen. Bei der von der Steiermärkischen Landesregierung durchgeführten Prüfung handle es sich nicht um eine nach den Regeln der FFH-RL, ja habe es sich um eine solche gar nicht handeln dürfen. Nach der Rechtsprechung setze die Anwendung des nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL vorgesehenen Verfahrens die Festlegung bzw. Ausweisung eines Gebietes als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. als besonderes Schutzgebiet voraus. Nach der Judikatur reiche auch eine Unterschutzstellung anderer Art, wenn sie den beiden Gebietsarten inhaltlich gleichwertig sei. Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet, wie sie für die fraglichen Flächen mit Verordnung LGBl. 1981/104 bestanden habe, erfülle diese Voraussetzungen aber nicht. Mangels entsprechender Gebietsfestlegung sei eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL somit nicht erfolgt. Die im Bescheid vom 14. Mai 1999 vorgeschriebenen Auflagen könnten allenfalls auf § 6 Abs. 7 Steiermärkisches Naturschutzgesetz basieren; diese Vorschrift ermögliche jedoch hinsichtlich ihrer Zielsetzungen und der Möglichkeit von Vorschreibungen keine Verträglichkeitsprüfung im Sinne der FFH-RL. Eine solche Verträglichkeitsprüfung stehe erst seit der Novelle Steiermärkisches LGBl. Nr. 35/2000 zur Verfügung. Damit sei eine neue Rechtslage entstanden, die die Durchführung eines neuerlichen Verfahrens mit einem allenfalls auch anders lautenden Ergebnis gestatte. Weder bedeute die Durchführung eines solchen Verfahrens einen Eingriff in den Geltungsanspruch des EuGH-Urteils, weil es dem Antragsteller keine Rechte zuerkenne, die dem Urteil des EuGH widersprechen würden. Auch würde die Genehmigung des Antrages das Urteil des EuGH nicht konterkarieren, wenn mit über den Bescheid vom 14. Mai 1999 hinaus gehenden Ausgleichsmaßnahmen die Verträglichkeitsprüfung zu einem positiven Ergebnis führen würde.
2.1.3.12. Mit Beziehung auf Art. 228 Abs. 1 EGV wird von der belangten Behörde weiters dargelegt, die Republik Österreich habe mittlerweile im Vertragsverletzungsverfahren ein Mahnschreiben erhalten. Es sei daher in Umsetzung des Urteils, weil dem Wachtelkönig Lebensraum genommen worden und Alternativen im Südosten des bestehenden Golfplatzes möglich seien, "wie im Spruch geschehen" zu entscheiden. Voraussetzungen für ein positives Ergebnis wären gewesen, dass keine Alternativen bestehen und ein überwiegendes öffentliches Interesse einschließlich wirtschaftlicher Art an der Verwirklichung des Projektes bestehe, sowie weiters, dass Ausgleichsmaßnahmen gefunden und vorgeschrieben würden, die zu einem positiven Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung führen.
2.1.3.13. In einem so bezeichneten "Exkurs" wird dargelegt, dass "der Golfclub Partner geworden" sei und sich bereit erklärt habe, das Wachtelkönigschutzprogramm zu unterstützen und ein Alternativprojekt zur Genehmigung vorzulegen. Der Golfclub werde zur wachtelköniggerechten Bewirtschaftung die Flächen der Stockwiesen im Ausmaß von 15 ha anpachten und seine Infrastruktur auch für das Managen des künftigen Europaschutzgebietes mittleres Ennstal zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus erkläre sich der Golfclub bereit, weitere Ausgleichsflächen außerhalb des Natura 2000-Gebietes in der Gemeinde Lassing zu optionieren und für einen eventuellen Grundstückstausch zur Verfügung zu stellen.
3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Mit der Beschwerde ist ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die naturschutzbehördlichen Aufträge verbunden.
3.2. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Unter Hinweis auf Art. 10 und 228 EG führte sie aus, mit dem angefochtenen Bescheid werde den Urteilen des EuGH vom 29. Jänner 2004 und des VwGH vom 27. Juni 2002 entsprochen. Es sei "den Spielbahnen 2 und 3 der Erfolg zu versagen", weil sich in dem seit Dezember 2004 anhängigen Verfahren "Golfanlage neu - Genehmigung der Spielbahnen 1 bis 6 " herausgestellt habe, dass Alternativen möglich seien. Sie sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus; die (sofortige) Umsetzung des Bescheides sei aus zwingenden öffentlichen Gründen erforderlich. Die Republik Österreich habe nämlich bereits ein Mahnschreiben der Kommission betreffend die Umsetzung des Urteiles des EuGH erhalten. Es sei "nicht zuletzt auf Grund eines Gespräches in Brüssel die Notwendigkeit gegeben, alle Vorkehrungen zu treffen, dass die genannten Spielbahnen nicht bespielt werden und der Lebensraum dem Wachtelkönig zurückgegeben wird".
3.3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens innerhalb der dafür gesetzten Frist nicht vorgelegt. Mit Schreiben vom 11. April 2005 legte sie ein zwischen der Steiermärkischen Landesregierung und dem beschwerdeführenden Verein abgeschlossenes "Übereinkommen" über eine dem Verein für das Projekt "Stärkung der touristischen Entwicklung der Region Liezen und zur Verbesserung des Schutzes der inneralpinen Bodenbrüterpopulationen im Ennstal" gewährte Förderung vor und erklärte, es "steht fest, dass der Obmann des Golfclubs die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nach Genehmigung des Projektes 'neu' zurückziehen wird". Das Übereinkommen enthält eine "beispielhafte Darstellung der wesentlichen Bestandteile des gegenständlichen Projekts" einschließlich diverser Neu - und Umbaumaßnahmen (unter Anderem "Neubau zweier Ersatzspielbahnen"). Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren steht der dort angeführte "Rückbau der bestehenden Spielbahnen"; weiters
"verpflichtet sich der Förderungsempfänger, ... "die strittigen
Spielbahnen 2 und 3 vorerst freiwillig bis zur Genehmigung des Projektes, jedoch längstens bis Ende 2005 nicht zu bespielen" und "nach der Genehmigung der Golfanlage 'neu' die eingereichte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zurückzuziehen".
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5.1. Zur Entscheidung über den Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung:
5.2.1. Der angefochtene, vor Inkrafttreten der Novelle zum Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 LGBl. Nr. 56/2004 erlassene Bescheid ist nach der Anführung der Rechtsgrundlagen im Spruch auf (§ 66 Abs. 4 AVG und) die §§ 1, 2 und 13b Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 idF LGBl. Nr. 38/2003 (Stmk NatSchG), in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Februar 2003 über die Erklärung des Wörschacher Mooses und ennsnaher Bereiche zum Europaschutzgebiet. Nr. 4, LGBl. Nr. 14/2003, gegründet.
5.2.2. Die erwähnten Vorschriften des Stmk NatSchG lauten:
"§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz der Natur, den Schutz und die Pflege der Landschaft sowie die Erhaltung und Gestaltung der Umwelt als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Pflanzen und Tiere.
(2) Insbesondere fallen unter die Bestimmungen dieses Gesetzes der Schutz und die Pflege von
a) Gebieten, die wegen ihrer weit gehenden Ursprünglichkeit, der besonderen Vielfalt ihrer Tier und Pflanzenwelt, insbesondere aus naturwissenschaftlichen Gründen (Naturschutzgebiete);
b) Gebieten, die wegen ihrer besonderen landschaftlichen Schönheiten oder Eigenart, ihrer seltenen Charakteristik oder ihres Erholungswertes (Landschaftsschutzgebiete);
c) Teilbereichen der Landschaft, die wegen ihrer kleinklimatischen, ökologischen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung (geschützte Landschaftsteile) erhaltungswürdig sind sowie
d) allen natürlichen stehenden Gewässern und deren Uferbereichen (Gewässer und Uferschutzgebiete);
e) hervorragenden Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale). f) Gebieten, die Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes "NATURA 2000" sind (Europaschutzgebiete).
(3) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt; insbesondere darf die Benutzbarkeit von Flächen und bestehenden Anlagen, die ausschließlich oder vorwiegend Zwecken des Bundesheeres, des Bergbaues oder des Eisenbahn - und Straßenverkehrs dienen, nicht eingeschränkt werden. II. Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 2
Schutz der Natur und Landschaft
(1) Bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, ist zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuss störenden Änderungen
- a) auf die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur,
- b) auf die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart (Landschaftscharakter) sowie in ihrer Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) Bedacht zu nehmen und
c) für die Behebung von entstehenden Schäden Vorsorge zu treffen.
(2) Wissenschaftlich bedeutsame Zeugnisse menschlichen, tierischen, pflanzlichen oder mineralischen Daseins dürfen weder beschädigt noch vernichtet werden.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Landschaftsrahmenpläne zu erlassen. Diese gelten als Entwicklungsprogramme für Sachbereiche im Sinne des § 8 Abs.4 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr.127. Landschaftsrahmenpläne können für das gesamte Landesgebiet oder für Teile desselben erlassen werden. Die für Entwicklungsprogramme im Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 1974 vorgesehenen Bestimmungen gelten sinngemäß. Aus dem Landschaftsrahmenplan hat insbesondere hervorzugehen, welche Schutz - oder Pflegemaßnahmen für einzelne Gebiete getroffen werden sollen.
...
§ 13b
Verträglichkeitsprüfung
(1) Pläne und Projekte innerhalb und außerhalb von Europaschutzgebieten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes führen können, sind von der Behörde auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck zu prüfen. Dieses Verträglichkeitsprüfungsverfahren ist jedenfalls für Projekte durchzuführen, die nach den §§ 3 Abs. 2, 5, 6 Abs. 3, 7 Abs. 2, 12, 13a Abs. 1 sowie den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen anzeige - oder bewilligungspflichtig sind.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass der Plan oder das Projekt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile führen kann, so ist der Plan oder das Projekt erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu bewilligen.
(3) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass der Plan oder das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile führen kann, darf eine Bewilligung abweichend von Abs. 2 nur dann erteilt werden, wenn
1. zumutbare Alternativen, den mit dem Plan oder Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind und
2. der Plan oder das Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist.
(4) Befindet sich in dem vom Plan oder Projekt betroffenen Europaschutzgebiet ein prioritärer Lebensraum oder eine prioritäre Art, so können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur berücksichtigt werden
- 1. die Gesundheit der Menschen,
- 2. die öffentliche Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder
3. maßgeblich günstige Auswirkungen des Planes oder Projektes auf die Umwelt. Sonstige Gründe im Sinne des Abs. 3 Z. 2 können nur berücksichtigt werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union eingeholt worden ist.
(5) Wird ein Plan oder Projekt nach Abs. 3 bewilligt, so sind die zur Sicherung des Zusammenhanges des europäischen ökologischen Netzes ,NATURA 2000' notwendigen Ausgleichsmaßnahmen in Form von Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben oder andere geeignete Maßnahmen zu setzen. Die Kommission der Europäischen Union ist über diese Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.
(6) Zur Durchführung des Verträglichkeitsprüfungsverfahrens ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Die Landesregierung ist zuständig zur Durchführung des Verträglichkeitsprüfungsverfahrens für Pläne sowie für Projekte gemäß den §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 3 lit. a, 6 Abs. 4 lit. a und 7 Abs. 3 lit. b. Die Durchführung des Verträglichkeitsprüfungsverfahrens ersetzt Anzeige - oder Bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 3 bis 12.
5.2.3. Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Februar 2003 über die Erklärung des Wörschacher Mooses und ennsnaher Bereiche zum Europaschutzgebiet. Nr. 4, LGBl. Nr. 14/2003, lautet (auszugsweise):
"Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr.65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2000, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Bereich des Wörschacher Mooses und ennsnaher Bereiche wird ein in den Gemeinden Aigen im Ennstal, Lassing, Weißenbach bei Liezen und Wörschach gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als "Europaschutzgebiet Nr. 4 Wörschacher Moos und ennsnahe Bereiche" bezeichnet.
(2) Diese Verordnung dient der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage A aufgelisteten Schutzgüter.
(3) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung (Anlage B).
(4) Die Anlage B wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden: a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Fachabteilung 13C); b) bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen und c) bei den in Abs. 1 genannten Gemeinden.
§ 2 Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2003, in Kraft.
Anlage A: Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume, Tier-, Pflanzen- und Vogelarten gemäß § 13 Abs. 3 Z. 5 lit. a und b Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
...
Säugetiere nach der FFH-RL Anhang II
...
Amphibie nach der FFH-RL Anhang II
...
Fisch nach der FFH-RL Anhang II
...
Gliederfüßler nach der FFH-RL Anhang II
...
Pflanzen nach der FFH-RL Anhang II
...
Vögel nach der VS-RL Anhang I
Code Nr. Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
....
A122 Wachtelkönig Crex crex ...
Schutzgüter sind folgende prioritäre Lebensräume gemäß § 13 Abs. 3 Z. 7 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang
..."
5.2.4. Im Beschwerdefall sind ferner folgende Vorschriften des Stmk NatSchG in den Blick zu nehmen:
" 13
Kohärentes europäisches ökologisches Netz 'NATURA 2000'
Artenschutz
Begriffsbestimmungen
(1) Die §§ 13a und 13b dienen dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete. Das sind Gebiete, die von der Europäischen Kommission als Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes mit der Bezeichnung 'NATURA 2000' festgelegt worden sind.
(2) Die §§ 13 c bis 13 e dienen dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt.
(3) Im Sinne der §§ 13 a bis 13 e bedeuten:
1. Fauna Flora Habitat Richtlinie (FFH Richtlinie):
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt der EG, L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997, Amtsblatt der EG, L 305 vom 8. November 1997, S. 42.
2. Vogelschutz Richtlinie:
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, Amtsblatt der EG, L 103 vom 25. April 1979, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997, Amtsblatt der EG, L 223 vom 13. August 1997, S. 9.
3. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung:
Gebiete, die in signifikantem Maße dazu beitragen, einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhanges I oder eine Art des Anhanges II der Fauna Flora Habitat Richtlinie in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wiederherzustellen und die auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des Netzes 'NATURA 2000' oder zur biologischen Vielfalt beitragen können. - Bei Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, entsprechen diese Gebiete den Orten im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Arten, welche die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweisen. - Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in der Liste nach Artikel 4 Abs. 2 dritter Satz der FFH Richtlinie eingetragen.
4. Europäische Vogelschutzgebiete:
Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz Richtlinie.
5. Schutzzweck von Europaschutzgebieten:
Der Schutzzweck von Europaschutzgebieten erstreckt sich
a) in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung auf die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume gemäß Anhang I sowie der Pflanzen und Tierarten gemäß Anhang II der FFH Richtlinie und
b) in Vogelschutzgebieten auf die Erhaltung von Vogelarten gemäß Anhang I der Vogelschutz Richtlinie.
6. Artenschutz:
Der Artenschutz umfasst
a) den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch menschlichen Zugriff,
b) den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wild lebender Tier und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen und
c) die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeignete Lebensräume innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.
7. Prioritäre Lebensräume:
Vom Verschwinden bedrohte Lebensräume, für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die im Anhang I der FFH Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.
8. Prioritäre Arten:
Wild lebende Tiere und Pflanzen, für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die im Anhang II der FFH Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.
§ 13a
Europaschutzgebiete
(1) Gebiete gemäß § 13 Abs. 1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung ,Europaschutzgebiet' zu erklären. In diesen Verordnungen sind die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, der Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre Lebensräume und prioritäre Arten, der Schutzzweck sowie erforderlichenfalls Ge - oder Verbote festzulegen. Weiter gehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
(2) Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur - und Landschaftsschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile erklärt werden.
(3) Für die Europaschutzgebiete sind erforderlichenfalls geeignete Pflege -, Entwicklungs - und Erhaltungsmaßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der FFH Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz Richtlinie entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen."
5.3. Die Novelle des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes LGBl. Nr. 38/2003 enthält keine Übergangsvorschriften, die der Anwendung der geänderten Rechtslage in Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung anhängig sind, entgegen stünden. Dies trifft auch auf die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Februar 2003 über die Erklärung des Wörschacher Mooses und ennsnaher Bereiche zum Europaschutzgebiet. Nr. 4, LGBl. Nr. 14/2003, zu. Eine Konstellation, in der besondere Umstände die Anwendung der "alten" Rechtslage gebieten könnten (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis vom 16. April 2004, Zlen. 2001/10/0156, 2002/10/0212, 2001/10/0081, Punkt 12.1.-
12.5.10.) ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Die Beschwerde wendet sich auch nicht gegen die Anwendung der vom angefochtenen Bescheid zitierten Rechtsvorschriften an sich.
5.4. Nach der Anführung der Rechtsgrundlagen im Spruch des angefochtenen Bescheides erging dieser auf Grund der in § 13b Stmk NatSchG normierten "Verträglichkeitsprüfung". Auch die Begründung des angefochtenen Bescheides bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die belangte Behörde über diese von ihr angeführte Vorschrift hinaus weitere Bewilligungstatbestände des Gesetzes herangezogen hätte. Gegenstand der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ist somit die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Grunde des § 13b Stmk NatSchG (vgl. zur Gebietsauswahl nach der FFH-Richtlinie zuletzt das Urteil des EuGH vom 13. Jänner 2005, C-117/03 , Societa Italiana Dragaggi SpA).
5.5.1. Im Grunde des § 13b Stmk NatSchG war die Behörde vor die Aufgabe gestellt, zunächst festzustellen, ob es sich bei dem in Rede stehenden Vorhaben um ein Projekt im Sinne des § 13b Abs. 1 erster Satz Stmk NatSchG handelt, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des verordneten Europaschutzgebietes Nr. 4, nämlich der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der im fraglichen Bereich den Schutzzweck bildenden Naturgüter, führen könnte. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass im vorliegenden Beschwerdefall der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumes der Vogelart "Wachtelkönig" in Rede steht (vgl. § 1 Abs. 2 iVm mit Anlage A der Verordnung).
5.5.2. Die dem Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der FFH-Richtlinie entsprechende Regelung des ersten Satzes des § 13b Abs. 1 Stmk NatSchG ist im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. insbesondere das Urteil vom 7. September 2004, C- 127/02 , Landelijke Vereniging tot Behoud van de Waddenzee und Nederlandse Vereniging tot Bescherming van Vogels gegen Staatssecretaris van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij, Rn 39-45 und Punkte 3a und 3b des Spruches) dahin auszulegen, dass Projekte einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen sind, wenn sich nicht anhand objektiver Umstände ausschließen lässt, dass sie dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten.
5.5.3. Zwar enthält die Begründung des angefochtenen Bescheides keine Auseinandersetzung mit dieser Frage und auch keine konkrete Feststellung "objektiver Umstände"; es ist jedoch erkennbar, dass die belangte Behörde - zumal im Hinblick auf das eine Vertragsverletzung im Zusammenhang mit der Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung im ersten Rechtsgang feststellende Urteil des EuGH - von der Annahme ausging, es bestehe Anlass zu einer Verträglichkeitsprüfung im Sinne des § 13b Abs. 1 erster Satz Stmk NatSchG, weil die Möglichkeit einer entsprechend intensiven Beeinträchtigung des hier in Betracht zu ziehenden Schutzzweckes des Europaschutzgebietes, nämlich der Erhaltung, allenfalls der Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes des Lebensraumes des Wachtelkönigs im fraglichen Gebiet nicht gänzlich auszuschließen sei. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Verwaltungsverfahren objektive Umstände auf wissenschaftlicher Grundlage festgestellt worden wären, die eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes durch das Projekt als von vornherein gänzlich ausgeschlossen erscheinen ließen. Die Beschwerde macht auch nicht geltend, dass im vorliegenden Fall die Grundlage zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung fehlte. Vielmehr machte sie geltend, dass die Verträglichkeitsprüfung nicht dem Gesetz entsprechend durchgeführt worden und die Behörde (deshalb) zu einem falschen Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung gelangt wäre.
5.6.1. Die belangte Behörde hatte daher in dem über Antrag der Beschwerdeführerin, der auf die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für ihr Projekt der Errichtung für zwei Spielbahnen eines Golfplatzes auf bestimmten Flächen abzielte, eingeleiteten Verwaltungsverfahren im Sinne des § 13b Abs. 2 und 3 zunächst festzustellen, ob das Projekt "zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile führen kann".
5.6.2.1. Nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 7. September 2004, Punkte 3b und 4 des Spruches)
" steht dann fest, dass Pläne oder Projekte ... dieses Gebiet
erheblich beeinträchtigen könnten, wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden. Die Beurteilung dieser Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von solchen Plänen oder Projekten betroffenen Gebietes vorzunehmen. Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 bedeutet eine Prüfung der Pläne und Projekte auf Verträglichkeit für das betreffende Gebiet, dass vor deren Genehmigung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte der Pläne oder Projekte zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können. Die zuständigen Behörden dürfen unter Berücksichtigung der Prüfung (des Projektes) auf Verträglichkeit mit den für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen diese Tätigkeit nur dann genehmigen, wenn sie Gewissheit darüber erlangt haben, dass sie sich nicht nachteilig auf dieses Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt."
5.6.2.2. Zur Frage, welche Kriterien im Zusammenhang mit der Prüfung der "Erheblichkeit" einer "Beeinträchtigung eines Gebietes" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie maßgeblich sind, hat der EuGH im soeben zitierten Urteil (Rn 48) unter anderem dargelegt, dass
"im Rahmen der vorausschauenden Beurteilung der mit diesen Plänen oder Projekten verbundenen Wirkungen deren Erheblichkeit ... namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von diesen Plänen oder Projekten betroffenen Gebietes zu beurteilen ist."
5.6.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Vorerkenntnis die Begründungsanforderungen dargelegt, die sich aus den Verfahrensvorschriften im Zusammenhalt mit jenen materiellen Regelungen, die im Zeitpunkt der Erlassung des im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides maßgeblich waren, nämlich insbesondere § 6 Abs. 6 Stmk NatSchG und - allenfalls mittelbar anwendbares - Europäisches Richtlinienrecht, im damals vorliegenden Fall ergaben (vgl. oben 1.3.1. und 1.3.2.). Nunmehr erübrigen sich zwar - im Hinblick auf die Verordnung LGBl. Nr. 14/2003 - die im Vorerkenntnis dargelegten Begründungsanforderungen im Zusammenhang mit der Frage eines "faktischen Vogelschutzgebietes" bzw. "potentiellen FFH-Gebietes" (vgl. zur Frage des Wechsels des Schutzregimes durch Einrichtung eines den Anforderungen der FFH-Richtlinie entsprechenden Schutzes z. B. EuGH 7. Dezember 2000, C-374/98 , Slg. 2000, I-10.799, Basses Corbieres, Rn 51 bis 56; 13. Juni 2002, C-117/00 , Slg. 2002, I- 5356, Owenduff - Nephin Beg Complex, Rn 25; 27. Februar 2003, C- 415/01 , Slg. 2003, I-2089, Kommission/Belgien, Rn 26 sowie z. B. das Urteil des Deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. April 2004, DVBl. 2004, 1115 mwN, sowie z. B. Gellermann, Der Hochmoselübergang, DVBl 2004, 1198 ff, und Füßer, "Faktische Vogelschutzgebiete" und der Übergang auf die FFH - Verträglichkeitsprüfung gem. Art. 7 FFH, NVwZ 2005, 144 ff), zumal nach der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die flächenmäßige Abgrenzung des Gebietes nicht den Anforderungen des Richtlinienrechtes entspräche (vgl. hiezu z. B. EuGH 2. August 1993, C-355/90 , Slg. 1993, I-4221, Santona, Rn 22). Im Übrigen aber sind die Darlegungen im Vorerkenntnis, die die Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines über den Antrag des beschwerdeführenden Vereines absprechenden Bescheides umschreiben, sinngemäß (unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Darlegungen im Urteil des EuGH vom 7. September 2004, C-127/02 , Rn 46-61 und Punkte 3b und 4 des Spruches) auf die im Grunde des § 13b Stmk NatSchG gegebene rechtliche Situation zu übertragen.
5.6.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Begriffen wie "nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum", "Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichtes", und "Beeinträchtigung des Naturhaushaltes" setzt die gesetzmäßige Beurteilung eines solchen Tatbestandsmerkmales nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen Bezug nehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles, auf die Art der beantragten Maßnahme und die von dieser ausgehenden Auswirkungen auf die geschützten Güter Bedacht nehmende Feststellungen voraus (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 16. April 2004, Punkt 19.5.1. mwN).
5.6.5. Die gesetzmäßige Begründung eines die Frage einer "erheblichen Beeinträchtigung der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile" - hier: jener Merkmale des Schutzgebietes, die den günstigen Erhaltungszustand des Lebensraumes des Wachtelkönigs ausmachen - im Sinne des § 13b Abs. 2 Stmk NatSchG verneinenden oder im Sinne des § 13b Abs. 3 erster Halbsatz Stmk NatSchG bejahenden Bescheides setzt ebenfalls Feststellungen voraus, die (unter Bedachtnahme auf das oben zu 5.6.2.1. und 5.6.2.2. Wiedergegebene) die soeben dargelegte Qualität aufweisen.
5.7.1. Die belangte Behörde - die entsprechende Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht getroffen hat - vertritt dem gegenüber die Auffassung, im vorliegenden Verfahren sei "die Frage des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung nicht mehr zu prüfen" (Seite 24 fünfter Absatz des angefochtenen Bescheides).
5.7.2. Aus dem Kontext der Bescheidbegründung ergibt sich, dass die belangte Behörde diese Auffassung - zusammengefasst - auf die Annahme einer "Bindungswirkung" des eine Vertragsverletzung feststellenden Urteiles des EuGH in der Frage einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes durch das Vorhaben und den Umstand gründete, dass "dem zwischenzeitlich erstellten S-Gutachten 2004 keine Hinweise auf eine neue die Rechtskraft durchbrechende Sachlage (oder gar auf das Hervorkommen von Sachverhaltselementen, die eine Wiederaufnahme des Vertragsverletzungsverfahrens legitimieren würden) zu entnehmen" seien.
5.8.1. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung nicht, dass konkrete Feststellungen in der Frage einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes durch das Vorhaben im Hinblick auf insoweit bindende Sachverhaltsfeststellungen des Vertragsverletzungsurteiles und das Fehlen eines Wiederaufnahmstatbestandes entbehrlich wären.
5.8.2. Der EuGH hat im Vertragsverletzungsurteil für Recht erkannt, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen hat, dass das Projekt zur Erweiterung der Golfanlage der Gemeinde Wörschach im Bundesland Steiermark trotz negativer Ergebnisse einer Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf den Lebensraum des Wachtelkönigs (Crex crex) im dem dort befindlichen, nach Art. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten zum besonderen Schutzgebiet erklärten "Wörschacher Moos" bewilligt worden ist.
5.8.3. Grundlage dieses Urteiles im Sachverhalt ist die "im Hinblick auf die Bedeutung der Fachgutachten und mangels gegenteiliger Beweise" getroffene Feststellung, dass "die österreichischen Behörden beim Erlass des Bescheides vom 14. Mai 1999 nicht zu Recht davon ausgingen, dass durch die geplante Erweiterung der Golfanlage, um die es im vorliegenden Fall geht, mit den in diesem Bescheid angeordneten Auflagen die Wachtelkönigpopulation im Schutzgebiet "Wörschacher Moos" nicht erheblich gefährdet und dieses Schutzgebiet nicht beeinträchtigt wird."
5.8.4. Mit dem Hinweis auf die Bedeutung der Fachgutachten bezog sich der EuGH auf die zusammenfassend wiedergegebenen Darlegungen des Sachverständigen Dr. G in dessen Gutachten aus dem Jahr 1998, wonach
"die Erweiterung der Golfanlage insbesondere zu einem teilweisen Verlust an Nahrungs- und Rückzugsräumen dieser Vogelart sowie zur Zerstörung räumlicher Funktionszusammenhänge und Habitatstrukturen durch die Zerstückelung der verschiedenen vom Wachtelkönig genutzten Gebiete führen würde. Die Maßnahmen, die unter Umständen die durch die Umsetzung des streitigen Projekts verursachten Störungen vermindern könnten, seien nur teilweise wirksam, sie seien schwer umzusetzen und ihre langfristige Wirksamkeit sei zweifelhaft. Schließlich drohe die Errichtung der beiden fraglichen Golfbahnen den Erhalt der Wachtelkönigpopulation im Schutzgebiet 'Wörschacher Moos' - der einzigen reproduktiven inneralpinen Wachtelkönigpopulation - zu gefährden."
5.8.5. Der EuGH verwies weiters auf Ausführungen von R. L vom 26. Juni 1999, wonach
"die Ausführung im Bescheid vom 14. Mai 1999, dass durch die Auflagen die negativen Auswirkungen auf die Wachtelkönigpopulation vermieden werden könnten und der Erhalt dieser Population sichergestellt werden könne, nicht durch das Gutachten von Dr. G oder andere den Behörden vorliegende ornithologische Gutachten oder Stellungnahmen gedeckt wird. Diese als Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Auflagen seien nicht geeignet, entsprechende Auswirkungen mit einem gewissen Maß an Sicherheit abzumindern."
5.8.6. Den Gründen des Vertragsverletzungsurteiles können somit Sachverhaltsfeststellungen von jener Qualität, die der EuGH in seiner Rechtsprechung (vgl. insbesondere das erwähnte Urteil vom 7. September 2004, Rn 52 bis 59 und Pkt. 4 des Spruches) zur "Prüfung der Verträglichkeit" nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL verlangt, nicht entnommen werden.
5.8.7. Entsprechende Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid wären im Hinblick auf das Vertragsverletzungsurteil somit nur dann entbehrlich, wenn durch den Spruch dieses Urteils normativ festgestellt worden wäre, dass vom beantragten Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes des Lebensraumes des Wachtelkönigs im betreffenden Europaschutzgebiet ausginge.
5.9.1. Der den Gerichtshof betreffende Teil des EGV wie auch die Satzung des Gerichtshofes enthalten keine ausdrücklichen Regelungen, die die Grenzen der Bindung an Vertragsverletzungsurteile des Gerichtshofes beträfen. Aus Art. 41 der Satzung ergibt sich lediglich, dass im Falle des Bekanntwerdens neuer Tatsachen eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist.
5.9.2. Die Frage der Urteilswirkungen (und im Zusammenhalt damit die Frage einer allfälligen Bindung) ist im Einzelfall daher unter Bedachtnahme auf die aus Art. 10 EG im Allgemeinen und aus Art. 228 EG im Besonderen folgenden Verpflichtungen anhand des konkreten Inhaltes des betreffenden Urteils zu lösen. Maßgebend ist im vorliegenden Fall, welche "Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben", im Sinne des Art. 228 Abs. 1 EG die Behörden des Mitgliedstaates zu ergreifen haben, um die Vertragsverletzung zu beseitigen (vgl. hiezu z.B. die Urteile des EuGH vom 4. Juli 2000, C-387/97 , Kommission/Griechenland, Rn 81- 83 mwN, und vom 25. November 2003, C-278/01 , Kommission/Spanien).
5.9.3. Im vorliegenden Fall lag die Vertragsverletzung nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Erlassung des Bescheides vom 14. Mai 1999, mit dem das Vorhaben der Beschwerdeführerin "trotz negativer Ergebnisse einer Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf den Lebensraum des Wachtelkönigs in dem dort befindlichen nach Art. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten zum besonderen Schutzgebiet erklärten 'Wörschacher Moos' bewilligt worden ist".
5.9.4. Den Erwägungen des Urteiles ist nicht zu entnehmen, welchen Rechtsakt der EuGH als Erklärung des Wörschacher Mooses zum besonderen Schutzgebiet nach Art. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 ansah; es sind aber auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Gerichtshof - mangels eines solchen Rechtsaktes - von der Annahme des Vorliegens eines (bloß) "faktischen" Vogelschutzgebietes ausging. Vielmehr deutet der Umstand, dass der Gerichtshof eine Verletzung der Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 7 der FFH-RL annahm und zugleich auf das Vorhandensein eines "nach Art. 4 der VSch-RL zum besonderen Schutzgebiet erklärten" Gebietes hinwies, darauf hin, dass der Gerichtshof von der Annahme eines "Wechsels des Schutzregimes" (vgl. hiezu die Hinweise oben 5.6.3.) vor der - die Vertragsverletzung bewirkenden - Erlassung des Bescheides vom 14. Mai 1999 ausging oder seiner - im Übrigen in zeitlicher Hinsicht auf den Tag des Ablaufes der Frist, die die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme setzte, bezogenen (vgl. Rn 17 des Urteiles) - Beurteilung den durch die Verordnung LGBl. Nr 14/2003 mit Wirkung vom 1. März 2003 vermittelten Schutz zu Grunde legte.
5.9.5. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus der zu 5.6.3. referierten Rechtsprechung des EuGH abzuleiten, dass der Wechsel des Schutzregimes im vorliegenden Fall (erst) mit dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr 14/2003 erfolgt ist.
5.9.6. Den Gründen des Vertragsverletzungsurteiles ist auch nicht eindeutig zu entnehmen, welche Elemente des im Grunde des § 6 Stmk NatSchG durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde der Gerichtshof als "Verträglichkeitsprüfung" ansah. Jenen Anforderungen, die der Gerichtshof in seiner (oben zu 5.6.2.1. und 5.6.2.2. referierten) Rechtsprechung an eine Prüfung der Verträglichkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL stellt, entsprachen die im ersten Rechtsgang von der belangten Behörde weder nach ihrer rechtlichen Grundlage noch nach ihrer faktischen Durchführung.
5.9.7. Ungeachtet des Vorliegens der (soeben erörterten) Fragen, deren Lösung aus den Erwägungsgründen des Vertragsverletzungsurteiles nicht eindeutig erschließbar ist, kann an Hand seines Spruches und der Kernaussagen der Begründung doch zweifelsfrei ermittelt werden, in welchem Verhalten der Behörden des Mitgliedstaates der EuGH die Vertragsverletzung im konkreten Fall erblickt hat; daran anknüpfend ergibt sich, inwieweit das weitere Behördenhandeln durch die Verpflichtung, "Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben", im Sinne des Art. 228 Abs. 1 EG zu setzen, determiniert ist.
5.9.8. Nach dem Spruch des Urteils vom 29. Januar 2004 im Zusammenhalt mit dem (insbesondere) in Rn 24 bis 26 der Erwägungen Dargelegten sah der EuGH die Vertragsverletzung in der Erlassung eines das Vorhaben bewilligenden Bescheides angesichts des Vorliegens von Ermittlungsergebnissen, die für die Annahme einer Beeinträchtigung eines geschützten Gutes durch die Ausführung des Vorhabens sprachen und durch sonstige Beweisergebnisse nicht evident widerlegt waren.
5.9.9. Daraus folgt (zunächst), dass die Aufhebung des Bescheides vom 14. Mai 1999 eine Maßnahme darstellte, die - wäre sie nicht bereits zuvor vorgenommen worden - sich im Sinne des Art. 228 EG "aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben" hätte.
5.9.10. Dieser Bescheid war allerdings im Zeitpunkt des Ergehens des Vertragsverletzungsurteiles bereits durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden. Dessen ungeachtet ging der EuGH davon aus, dass die Klagegrundlage im Vertragsverletzungsverfahren nicht weggefallen sei, weil der Bescheid vom 14. Mai 1999, den die Kommission als Ursache der Vertragsverletzung ansehe, bei Ablauf der Frist, die Österreich von der Kommission dafür gesetzt worden war, der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen, noch in Kraft war. Im Übrigen seien die beiden neuen Spielbahnen errichtet worden, auf die sich der Bescheid beziehe (Rn 17). Daraus geht hervor, dass der Gerichtshof das Vorliegen der Vertragsverletzung in zeitlicher Hinsicht bezogen auf den oben bezeichneten Zeitpunkt - und nicht jenen der Erlassung seines Urteils - feststellte.
5.10.1. Dem System der durch den Verwaltungsgerichtshof ausgeübten kassatorischen Gerichtsbarkeit entsprechend ist es nach Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides Sache der belangten Verwaltungsbehörde, eine neue, die aufgehobene Entscheidung ersetzende Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung ihres Vorhabens zu treffen.
5.10.2. Im vorliegenden Zusammenhang ist daher entscheidend, ob die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang schon auf Grund der Verpflichtung, die "Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben", zu treffen, den Antrag der beschwerdeführenden Partei ohne Auseinandersetzung mit der Frage einer "erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes" und ohne Bedachtnahme auf das Ergebnis einer Verträglichkeitsprüfung abzuweisen hatte. Dies müsste insbesondere dann angenommen werden, wenn sich aus dem Urteil des EuGH ergäbe, dass schon die Auseinandersetzung mit der Frage einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes, die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung, jedenfalls aber die Erteilung der Bewilligung auch im Falle rechtsfehlerfreier Feststellung der im nationalen Recht in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht normierten Voraussetzungen eine (neuerliche) Vertragsverletzung darstellte.
5.10.3. Dies ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Fall. Spruch und Erwägungen des Vertragsverletzungsurteiles sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dahin zu deuten, dass es der belangten Behörde unter Gesichtspunkten der im konkreten Fall aus dem Richtlinienrecht abzuleitenden Verpflichtungen verwehrt war, die Ausführung des Vorhabens mit ihrem Bescheid vom 14. Mai 1999 ungeachtet der ihr vorliegenden, vom Gerichtshof als "negatives Ergebnis einer Verträglichkeitsprüfung" angesehenen Verfahrensergebnisse, die in die Richtung einer "erheblichen Beeinträchtigung des Wörschacher Mooses" deuteten, zu bewilligen. Dem Urteil ist somit zu entnehmen, dass das von der belangten Behörde im ersten Rechtsgang durchgeführte Verfahren - in einer zur Vertragsverletzung führenden Weise - mangelhaft war. Es kann jedoch weder den Erwägungen des Urteils entnommen werden, dass der Gerichtshof konkrete Tatsachen, die die Annahme einer "erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Gebietes" tragen könnten, auf solche Art bindend festgestellt hätte, dass der Verwaltungsbehörde im fortgesetzten Verwaltungsverfahren das Ergebnis des Verträglichkeitsprüfungsverfahrens bindend vorgegeben wäre, noch kann dem Spruch des Urteils entnommen werden, dass zu den "Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben", im Sinne des Art. 228 EG - unbeschadet des Umstandes, dass kein Rechtsakt vorliegt, dem die im vorliegenden Zusammenhang erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen nachvollziehbar entnommen werden könnten - die Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei ohne Prüfung des Sachverhalts in der Frage einer "erheblichen Beeinträchtigung" gehörte.
5.10.4. Auch dem der Würdigung der Zulässigkeit der Vertragsverletzungsklage zugeordneten Hinweis in den Gründen des Urteils vom 29. Januar 2004, wonach" im Übrigen inzwischen ... die beiden neuen Spielbahnen errichtet wurden, auf die sich der Bescheid bezog" (Rn 17), kann eine Aussage, mit der das Ergebnis der im zweiten Rechtsgang von der Behörde zu erlassenden Entscheidung bindend vorweggenommen wäre, nicht entnommen werden.
5.10.5. Die Verwaltungsbehörde ist daher auch nicht ihrer Pflicht enthoben, ihren Bescheid - auch in der in Rede stehenden Frage der erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Gebietes - dem Gesetz entsprechend zu begründen. Da die belangte Behörde dies auf Grund ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
6. Zum naturschutzbehördlichen Auftrag:
6.1. Die belangte Behörde hat "ein sofortiges Spielverbot verfügt und den Auftrag zum Rückbau der Spielbahnen 2 und 3 unter Einbeziehung der Naturschutzorganisation 'Die Vogelwarte' erteilt." Mit der Anführung der Begriffe "Absperrung beider Spielbahnen, Entfernen des Baumsaumes zwischen beiden Spielbahnen, Verschluss der Drainagen, Wiederherstellung eines Feuchtwiesenhabitats" sollen offenbar - wenngleich in völlig unbestimmter Weise - Maßnahmen skizziert werden, die im Zuge des Rückbaues der Spielbahnen zu setzen wären.
6.2. Das vorliegende Verwaltungsverfahren wurde durch den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung eingeleitet. Dieser Antrag wurde durch die Behörde erster Instanz abgewiesen. Über Berufung der Beschwerdeführerin wurde dieser von der belangten Behörde die beantragte Bewilligung (unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen) erteilt. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Bewilligung führte die Beschwerdeführerin das Vorhaben aus. Im Hinblick auf die Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Bewilligungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof war die belangte Behörde wiederum zuständig, über den Antrag auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zu entscheiden. Bei der amtswegigen Erlassung eines Spielverbotes und der Erteilung eines Auftrages zum "Rückbau" handelte es sich hingegen um eine Angelegenheit, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Die Entscheidung fiel daher nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde (vgl. z.B. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 66 AVG, E 128 referierte ständige Rechtsprechung). Diese von der Beschwerde nicht geltend gemachte Unzuständigkeit der belangten Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen. Der angefochtene Bescheid, der auch keine Begründung für die Annahme der Zuständigkeit zur Erlassung der in Rede stehenden Aufträge und deren materielle Rechtsgrundlagen enthält, war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
8. Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerdesache erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 2. Mai 2005
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