Normen
AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführenden Partei erhob gegen einen Bescheid der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, mit dem gemäß § 8 Abs. 1 des Salzburger Tierzuchtgesetzes die mitbeteiligte Partei als Zuchtorganisation zugelassen wurde, Berufung.
Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2004 erhob die beschwerdeführende Partei Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung, die belangte Behörde habe nicht fristgerecht über die Berufung entschieden.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte die Beschwerde der belangten Behörde mit der Aufforderung zu, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
Mit Schreiben vom 17. November 2004 ersuchte die belangte Behörde um Verlängerung der Entscheidungsfrist um drei Wochen.
Mit Verfügung vom 19. November 2004 gab der Verwaltungsgerichtshof diesem Fristerstreckungsantrag Folge.
Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 22. November 2004 zugestellt. Die verlängerte Entscheidungspflicht endete somit am 10. Dezember 2004.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2005 holte die belangte Behörde die versäumte Entscheidung nach.
Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 15. Februar 2005 zugestellt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2005, 2004/07/0084, wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde eingestellt.
Gegen den auf Grund der Säumnisbeschwerde erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 2005 richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die beschwerdeführende Partei macht Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend und führt dazu aus, der angefochtene Bescheid sei nach Ablauf der der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist erlassen worden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht mit ungenütztem Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist die Sachkompetenz auf den Verwaltungsgerichtshof über. Ein von der im Säumnisbeschwerdeverfahren belangten Behörde verspätet erlassener Bescheid ist ungeachtet des Umstandes, dass er eine Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens bewirkt, mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet, was vom Verwaltungsgerichtshof allerdings nur aufgegriffen wird, wenn die Unzuständigkeit vom Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemacht wird (vgl. für viele das Erkenntnis vom 31. März 2005, 2004/07/0208).
Erst nach Aufhebung des nach Ablauf der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist nachgeholten Bescheides wegen Unzuständigkeit ist die belangte Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungssache wieder zuständig (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom 31. März 2005, 2004/07/0208).
Der angefochtene Bescheid wurde nach Ablauf jener Frist erlassen, die vom Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer macht diesen Umstand auch als Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 7. Juli 2005
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