Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BauRallg;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §11;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BauRallg;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §11;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben je vom 5. Dezember 2001 drohte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG bezüglich zweier Bauaufträge der zuständigen Baubehörde der Gemeinde Leonding an und setzte eine Frist von zwei Monaten zur Erbringung der auferlegten Leistungen.
Da der Beschwerdeführer diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, wurden von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Kostenvoranschläge von Bauunternehmen eingeholt, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden sind.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:
"Der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.1.2004, GZ. BauR01-289-1-2000/Stu/Eß und BauR01- 289-3-2001/Stu/Eß, wird mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass der Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung nunmehr zu lauten hat:
'Sie haben
a) die Ihnen mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 25.2.1999, GZ. III/1-2438-131/9-1998/99 Bay, auferlegte Verpflichtung, die bewilligungslos errichteten 5 Folientunnels auf den Grundstücken Nr. 65 und 66, KG. Rufling, binnen einer Frist von acht Wochen nach Rechtskraft des o.a. Bescheides zu beseitigen, nicht erfüllt.
sowie
b) die Ihnen mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 25.3.1999, GZ. III/1-2437-131/9-1998 Bay, auferlegte Verpflichtung,
das Flugdach auf den Grundstücken Nr. 64 und 66, KG. Rufling, den Zubau (Schweinestall) auf dem Grundstück Nr. 66, KG.
Rufling,
den Unterstand für Rinder auf dem Grundstück Nr. 66, KG.
Rufling,
den Zubau (Unterstand für Rinder) auf dem Grundstück Nr. 66,
KG. Rufling,
das Flugdach auf dem Grundstück Nr. 65, KG. Rufling,
die Hütte (Schweinestall) auf dem Grundstück Nr. 66, KG.
Rufling,
die Hütte (Hühnerstall) auf dem Grundstück Nr. 66, KG.
Rufling, und
die Holzhütte (Hühnerstall) auf dem Grundstück Nr. 66, KG.
Rufling,
binnen einer Frist von acht Wochen nach Rechtskraft des o.a.
Bescheides zu beseitigen, nicht erfüllt.
Es wird daher die mit Schreiben vom 5.12.2001, GZ. BauR01-289-
1-2000/Stu sowie BauR01-289-3-200l/Stu, angedrohte Ersatzvornahme angeordnet.
Als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme haben Sie 18.504,-- Euro bei uns zu hinterlegen.'"
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) obliegt - vorbehaltlich des hier nicht in Betracht kommenden § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes - den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von Gemeindebehörden - ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut - erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden.
Im Falle der Erzwingung von anderen Leistungen als Geldleistungen und von Unterlassungen im Wege der Ersatzvornahme ist gemäß § 4 VVG vorzugehen. Nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle kann dann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
Der Beschwerdeführer behauptet, die Titelbescheide und die Vollstreckungsverfügung seien nicht ausreichend bestimmt.
Eine Vollstreckung ist unzulässig, wenn der Titelbescheid oder die Vollstreckungsverfügung zu unbestimmt sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsumfang zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. August 1995, Zl. 95/10/0067). Aus den in Exekution gezogenen Bauaufträgen ergibt sich zweifelsfrei, welche Bauwerke im Detail beseitigt werden sollen. Auf Grund der verbalen Beschreibung der zu beseitigenden Bauwerke in den Titelbescheiden verbunden mit dem Hinweis auf den in den Bauauftragsverfahren angefertigten "Erhebungsplan" liegt eine ausreichende Konkretisierung des Leistungsumfanges vor, die eine Durchsetzung der dem Beschwerdeführer auferlegten Verpflichtungen im Wege der Zwangsvollstreckung ohne Schwierigkeiten ermöglicht.
Die im angefochtenen Bescheid erfolgte Anordnung der Ersatzvornahme (Vollstreckungsverfügung) stimmt mit den Titelbescheiden überein. Die nicht näher begründete Behauptung des Beschwerdeführers, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörde die Entfernung anderer Bauwerke fordere, als in den Titelbescheiden gefordert werde, ist für den Verwaltungsgerichtshof (insbesondere auch im Hinblick auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten) nicht nachvollziehbar.
Zutreffend verweist der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Kostenvorauszahlungsauftrag keine Vollstreckungsverfügung ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juni 1989, Slg. Nr. 12.942/A, und die daran anschließende hg. Rechtsprechung). Auch die belangte Behörde hat nichts Gegenteiliges im angefochtenen Bescheid angenommen. Sie ging - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht davon aus, dass der Kostenvorauszahlungsauftrag nur im Rahmen des § 10 VVG bekämpft werden könnte. Vielmehr hat sie näher begründet ausgeführt, warum sie der Auffassung ist, dass die vorgeschriebene Höhe der Kostenvorauszahlung durch die Vollstreckungsbehörde erster Instanz rechtmäßig ist.
Auch mit dem Hinweis, der die Grundlage des Kostenvorauszahlungsauftrages bildende Kostenvoranschlag könne von ihm nicht überprüft werden, weil diesem nicht zu entnehmen sei, welche Leistungen in Rechnung gestellt worden seien und wie sich der angeführte Betrag zusammensetze, vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2001706/0169). Die Vollstreckungsbehörde erster Instanz hat zwei Kostenvoranschläge eingeholt, diese dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und sodann die billigere Kostenschätzung ihrem Kostenvorauszahlungsauftrag zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor den Vollstreckungsbehörden selbst keine Umstände behauptet, die geeignet wären, die Annahme der Vollstreckungsbehörden betreffend die Höhe der zu erwartenden Vollstreckungskosten in Zweifel zu ziehen. Bei dieser Sachlage war ein weiteres Ermittlungsverfahren zur voraussichtlichen Höhe des Vollstreckungsaufwandes durch die belangte Behörde nicht erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2002/05/0164).
Das Beschwerdevorbringen, die in den Aufforderungsschreiben festgesetzten Paritionsfristen seien zu kurz bemessen, ist eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstmals aufgestellte Behauptung. Die von der Behörde festgesetzte Frist ist auf Grund der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage nicht als unangemessen kurz zu erkennen. Der Beschwerdeführer macht keine konkreten Umstände geltend, die es ihm nicht ermöglicht hätten, innerhalb dieser Frist den Aufträgen nachzukommen.
Aus diesen Gründen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. April 2005
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