Normen
AVG §56;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
DVG 1984 §1 Abs1;
LDG 1984 §19 Abs5;
LDG 1984 §19 idF 2001/I/047;
LDHEV Slbg 1997 §1 Abs1 litb;
LDHG Slbg 1995 §1 Abs5;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
DVG 1984 §1 Abs1;
LDG 1984 §19 Abs5;
LDG 1984 §19 idF 2001/I/047;
LDHEV Slbg 1997 §1 Abs1 litb;
LDHG Slbg 1995 §1 Abs5;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Die 56-jährige Beschwerdeführerin steht als Hauptschul-Oberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Sie wird seit dem 1. Dezember 1985 an der Hauptschule H. verwendet.
Mit Verständigung vom 21. August 2003 habe ihr die belangte Behörde gemäß § 19 Abs. 5 LDG 1984 mitgeteilt, dass eine Versetzung in die Hauptschule M. in Aussicht genommen sei. Sie habe am 5. September 2003 durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Einwendungen gegen die Versetzung erhoben und dabei umfangreiches Vorbringen erstattet sowie Beweisanträge gestellt. Die belangte Behörde habe über ihre Einwendungen innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 73 Abs. 1 AVG keine Entscheidung getroffen. Der Instanzenzug sei in Ermangelung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde erschöpft (wird näher dargestellt).
Sie sei durch die Untätigkeit der belangten Behörde in ihrem Recht auf Entscheidung verletzt, erhebe Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und stelle den Antrag, dieser möge über ihre Einwendungen vom 5. September 2003 selbst in der Sache erkennen und die in Aussicht genommene Versetzung "als zu Unrecht verwerfen".
Die Säumnisbeschwerde ist unzulässig.
§ 19 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, Abs. 3 idF des Budgetbegleitgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 47/2001, die Einfügung der Wendung "Polytechnische Schulen" in Abs. 8 idF BGBl. Nr. 772/1996, lautet:
"3. Abschnitt
VERWENDUNG DES LANDESLEHRERS
Zuweisung und Versetzung
§ 19. (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.
(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung), sofern er jedoch eine schulfeste Stelle innehat, nur in den Fällen des § 25.
(3) Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Jahresnorm im Sinne des § 43 bzw. Lehrverpflichtung im Sinne des § 52 erbringen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen nicht weiter als drei Kilometer (Luftlinie) von der Stammschule entfernt sind. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch bei Erbringen der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.
(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht.
(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Berufung im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist über die Berufung binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.
(7) Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Landeslehrer eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(8) Landeslehrer für Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen können bei Bedarf ohne ihre Zustimmung längstens für vier Wochen einer anderen Art der allgemeinbildenden Pflichtschulen, als ihrer Ernennung entspricht, zugewiesen werden, sofern entsprechend lehrbefähigte Landeslehrer nicht zur Verfügung stehen.
(9) Die Verwendung in der Lehrerreserve darf ohne Zustimmung des Landeslehrers zwei Jahre nicht überschreiten."
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass jede Partei eines Verwaltungsverfahrens auch dann Anspruch auf Erlassung eines Bescheides hat, wenn dieser nur in einer Zurückweisung des Antrages bestehen könnte (vgl. etwa die in Hauer/Leukauf, Handbuch der Österreichischen Verwaltungsverfahrens6, zu Punkt 1.a des § 73 Abs. 1 AVG wiedergegebene Judikatur).
Durch die Bekanntgabe der beabsichtigten Versetzung im Sinn des § 19 Abs. 5 LDG 1984 wurde das amtswegige Versetzungsverfahren nach dieser Gesetzesstelle eingeleitet. Eine bescheidmäßige Einstellung eines derartigen Verfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Im vorliegenden Fall ist entscheidend, dass die abschließenden Anträge in den Einwendungen der Beschwerdeführerin (insbesondere der erste, von der Versetzung Abstand zu nehmen) nicht dahingehend gedeutet werden können, sie hätte damit eine - gar nicht vorgesehene - bescheidmäßige Einstellung des Versetzungsverfahrens angestrebt. Ebenso wenig hat sie ein Recht auf bescheidmäßigen Abspruch über ein solches Ansinnen geltend gemacht. Damit wurde auch keine Entscheidungspflicht der Behörde im Sinne des gemäß § 1 Abs. 1 DVG vorliegendenfalls anwendbaren § 73 AVG ausgelöst (vgl. dazu etwa die zu Versetzungsverfahren nach § 38 BDG 1979 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 1992, Zl. 91/12/0168, und vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0135).
Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin vor Einbringung ihrer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof vorerst den Übergang der Entscheidungspflicht im Sinn des § 73 Abs. 2 AVG auf die Landesregierung begehren müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bezirksverwaltungsbehörde durch Ermächtigung der Oberbehörde (§ 1 Abs. 5 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 138/1995 iVm § 1 Abs. 1 lit. b der Landeslehrer-Diensthoheitsermächtigungsverordnung der Landesregierung, LGBl. Nr. 61/1997) zuständig wurde, im Namen der Landesregierung (d.h. an ihrer Stelle) zu entscheiden (siehe dazu den zu einer vergleichbaren Rechtslage nach dem Vorarlberger Gemeindegesetz, LGBl. (für Vorarlberg) Nr. 40/1985, ergangenen hg. Beschluss vom 19. Februar 2002, Zl. 2002/01/0029, mwN).
Die Beschwerde war daher mangels Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juli 2004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)