Normen
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6 Abs2;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7;
B-VG Art12 Abs2;
B-VG Art130 Abs1;
FlVfGG §1;
FlVfGG §10;
FlVfGG §20;
FlVfGG §4;
FlVfGG §6;
FlVfLG Tir 1996 §1;
FlVfLG Tir 1996 §20 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §20 Abs6;
FlVfLG Tir 1996 §26;
EMRK Art6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6 Abs2;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7;
B-VG Art12 Abs2;
B-VG Art130 Abs1;
FlVfGG §1;
FlVfGG §10;
FlVfGG §20;
FlVfGG §4;
FlVfGG §6;
FlVfLG Tir 1996 §1;
FlVfLG Tir 1996 §20 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §20 Abs6;
FlVfLG Tir 1996 §26;
EMRK Art6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zusammenlegungsverfahren M wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 2. Oktober 2000 der Zusammenlegungsplan erlassen.
Gegen diesen Zusammenlegungsplan erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Unter Punkt 1. der Berufung machte er geltend, das Bauland sei nicht gesetzeskonform aufgeteilt worden.
Unter Punkt 2. brachte der Beschwerdeführer vor, zum Gutsbestand der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ 90104, GB M, gehöre unter anderem der materielle Anteil I an der Liegenschaft EZ 304 II. Diese umfasse die Bp 239 (neu 10258), die aus dem materiell geteilten Wohnhaus und einer Hoffläche bestehe. Der gesamte Hofraum habe seit jeher nur landwirtschaftlichen Zwecken gedient. Der nordöstlich dem Wohnhaus vorgelagerte Hofraum sei stets von beiden Anteilen gemeinsam als Einfahrt in Anspruch genommen worden. Der Hofraum westlich der Wirtschaftsgebäude Bp 241/1 und 241/2 bis zur Nordwand des Wohnhauses sei immer nur vom materiellen Anteil I genutzt worden. Dies lasse sich in der Natur leicht erkennen. Der Hofraum westlich der Wirtschaftsgebäude sei bis zur Grundbuchsanlegung 1910 Teil der Bp 241 (im Eigentum der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers) gewesen. Im Zuge der Grundbuchsanlegung sei das materiell geteilte Wirtschaftsgebäude Bp 240 und 241 als Bp 241 der EZ 304 II zugeschrieben worden. Die Beschreibung der materiellen Anteile sei verbal erfolgt. Auch hier sei der Hofraum westlich des Wirtschaftsgebäudes dem materiellen Anteil des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers zugeschrieben worden. Nach einem Brand im Jahr 1911 seien anstelle eines Wirtschaftsgebäudes zwei zusammengebaute Wirtschaftsgebäude errichtet worden. Die jeweiligen Bp 241/1 und 241/2 seien den Stammsitzliegenschaften 104/1 und 103/1 zugeschrieben worden. Durch einen Grundbuchsfehler sei jedoch keine Herauslösung des Hofraumes westlich der Wirtschaftsgebäude aus EZ 304 II erfolgt. Die verbale Beschreibung der jeweiligen Anteile sei jedoch zur Gänze gelöscht worden. Wie sich jedoch aus dem Anmeldungsbogen 21/1922 ergebe, sei der Hofraum westlich der Wirtschaftsgebäude von beiden Miteigentümern immer als dem Miteigentümer "S Alois" (dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers) zugehörig angesehen worden. Die Nutzung sei auch von deren Rechtsnachfolgern stets eingehalten worden. Somit sollte sie auch vom Zusammenlegungsverfahren nicht betroffen sein.
Unter Punkt 3 der Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, als Eigentümer des materiellen Anteils I der EZ 304 II weise er darauf hin, dass für den Eigentümer dieses Anteils ein verbüchertes Recht des Durchganges durch den materiellen Anteil II bestehe, um den Dachboden zu erreichen. Dieses Recht sei aufrecht zu erhalten.
Der 4. Punkt der Berufung schließlich betrifft die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen. Der Beschwerdeführer brachte vor, für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen seien ihm S 19.344,34 in Rechnung gestellt sowie 2,5188 Wertpunkte abgezogen worden. Nachdem sämtliche eingebrachten Grundstücke schon vor dem Zusammenlegungsverfahren erschlossen gewesen und auch sonst keine Verbesserungsmaßnahmen durchgeführt worden seien, könne nicht behauptet werden, dass der Beschwerdeführer an gemeinsamen Maßnahmen im selben Maße partizipiere, wie andere Grundeigentümer. Ein Grundabzug sei daher nicht einsichtig.
Die belangte Behörde holte eine fachliche Stellungnahme ihres in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes ein. Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Punkte 1 und 4 der Berufung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 2001 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
In der Begründung wird zu den Punkten 2 und 3 der Berufung Folgendes ausgeführt:
Mit der Liegenschaft EZ 90104 GB M im Eigentum des Beschwerdeführers sei das Eigentumsrecht am materiellen Anteil I des Grundbuchskörpers EZ 304 GB M, bestehend aus Gst. 239 (alt), verbunden. Auf Grund des Zusammenlegungsplanes trete an die Stelle dieses Grundstückes in der selben Lage das Gst. 10258 (neu). Das materiell geteilte Eigentum am Grundbuchskörper EZ 304 bleibe aufrecht (dessen Auflösung sei nicht begehrt worden und werde auch in der Berufung nicht begehrt). Im Zusammenlegungsplan würden - abgesehen von der neuen Grundstücksbezeichnung und einer geringfügigen Umformung des Grundstückes (als einvernehmliches Ergebnis der Grenzverhandlung) - keinerlei Änderungen verfügt. Damit gehe aber auch eine Anfechtung des Zusammenlegungsplanes hinsichtlich des in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Gst. 239 (alt) bzw. Gst. 10258 (neu) ins Leere.
Im A 2-Blatt der EZ 304 sei ersichtlich gemacht, dass das Wohnhaus auf Gst. 239 materiell in zwei Teile geteilt sei. In weiterer Folge würden die materiellen Anteile beschrieben und weiter festgestellt, dass der nordöstlich dem Haus vorgelagerte Hofraum beiden Anteilen gemeinsam sei und dass der Anteil I das Dach östlich vom First, der Anteil II westlich vom First decke. Bei der Beschreibung des materiellen Anteiles I sei ersichtlich gemacht, dass dieser Anteil berechtigt sei, über die Stiege und den Hausgang des Anteiles II zu gehen, um in seinen Dachboden zu gelangen. Korrespondierend sei bei der Beschreibung des materiellen Anteiles II ersichtlich gemacht, dass der Eigentümer dieses Anteiles verpflichtet sei, den Eigentümer des Anteiles I über den Hausgang und die Stiege gehen zu lassen.
Das vorbeschriebene Gehrecht sei keine Grunddienstbarkeit, die sich auf einen der in § 480 ABGB genannten Titel gründe. Daher könne dieses Gehrecht auch nicht gemäß § 26 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes erlöschen, sondern bleibe aufrecht, ohne dass es im Gegensatz zu Grunddienstbarkeiten und Reallasten der ausdrücklichen Aufrechterhaltung durch die Agrarbehörde bedürfe.
In der Verhandlung am 14. November 2001 sei vom Beschwerdeführer zugestanden worden, dass es eine "bisherige Nutzungsaufteilung", deren Aufrechterhaltung in der Berufung beantragt werde, nicht gebe; jedenfalls könne eine solche nicht nachgewiesen werden. Die Benützungsverhältnisse an der Liegenschaft EZ 304 würden durch den Zusammenlegungsplan in keiner Weise berührt; sie seien "von diesem Verfahren nicht betroffen". Dies gelte auch für das vom Beschwerdeführer angesprochene Recht, Stiege und Hausgang des materiellen Anteiles II zu benutzen, und in den ihm zustehenden Dachraum zu gelangen.
Zu Punkt 4 der Berufung führt die belangte Behörde aus:
Dem Beschwerdeführer sei insofern zuzustimmen, dass für ihn der Zusammenlegungserfolg geringer ausgefallen sei als für andere Verfahrensparteien, ohne dass dieser Umstand näher quantifiziert werden könne. Dass er jedoch überhaupt keinen Vorteil aus dem Verfahren gezogen habe und daher zur Gänze von der Kostentragung bzw. von der Grundaufbringung für die gemeinsamen Anlagen zu befreien wäre, entspreche nicht den Tatsachen, wie in der vorliegenden agrartechnischen Stellungnahme überzeugend dargelegt werde. So sei es gelungen, vier schmale Grundstücke im Bereich "Watschäcker" zu zwei Abfindungsgrundstücken (Gst. 10387 und 10400) zusammenzufassen. Diese Abfindungsgrundstücke seien zur Gänze vermessen und auch zeitgemäß erschlossen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sämtliche Altgrundstücke schon vor dem Zusammenlegungsverfahren erschlossen gewesen und auch sonst keine Verbesserungsmaßnahmen durchgeführt worden seien, sei entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl aus den im Zusammenlegungsverfahren durchgeführten Maßnahmen einen Nutzen gezogen habe. So sei im Bereich seines Altgrundstückes 7140 (Abfindungsgrundstück 10262) durch die Verlegung des Weges Gst. 10263 (neu) die Bautiefe von 7 auf 10 m erhöht worden, was den Wert des Abfindungsgrundstückes für eine allfällige Bebauung ganz wesentlich gesteigert habe.
Der Vorschrift des § 17 Abs. 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes, dass Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen nur ein geringfügiger Vorteil ergebe, von der Grundaufbringung teilweise zu befreien seien, sei dahingehend Rechnung getragen worden, dass für die Ermittlung des Punkteabzuges für die gemeinsamen Anlagen nicht der gemäß Besitzstandsausweis und Bewertungsplan eingebrachte Wert von 234,8557 Wertpunkten, sondern ein verringerter Wert von 129,3475 Wertpunkten herangezogen worden sei. Diese Reduktion der Berechnungsgrundlage erscheine angemessen und entspreche dem geringeren Vorteil für den Beschwerdeführer. Eine gänzliche Befreiung erscheine jedoch nicht begründbar, weshalb der vorliegenden Berufung kein Erfolg beschieden sein könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 10. März 2004, B 346/02-8, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit Beschluss vom 7. April 2004, B 346/02-10, dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Beschwerde vorgenommen, in welcher er erklärt, nicht mehr alle Punkte seiner Berufung gegen den Zusammenlegungsplan weiter verfolgen zu wollen. Bekämpft wird der angefochtene Bescheid nur mehr, soweit er sich auf die Aufrechterhaltung einer Dienstbarkeit, die unterbliebene Flächenzuweisung aus der Hoffläche und die Kostentragung für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bezieht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, das materiell geteilte Eigentum am Grundbuchskörper EZ 304 sei durch den Zusammenlegungsplan unverändert gelassen worden. Es hätte aber jene Teilfläche des Grundstückes 239 (alt), die als Mistlege diene, dem Wirtschaftsgebäude des Beschwerdeführers auf Bp 241/1 und damit dem Grundstück 170/1 (neu) zugeschlagen werden müssen. Den Agrarbehörden obliege es von Amts wegen, materiell geteiltes Eigentum als Mangel der Agrarstruktur zu beseitigen. Es treffe auch die Feststellung der belangten Behörde nicht zu, dass durch das Zusammenlegungsverfahren die Benützungsverhältnisse an der Liegenschaft EZ 304 nicht berührt würden. Die belangte Behörde missverstehe auch das Vorbringen in der Berufung, wenn sie feststelle, dass der Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung der bisherigen Nutzungsaufteilung auf Grundstück 10258 beantragt habe.
Das Grundstück 239 (alt) bzw. 10258 (neu) ist hinsichtlich des darauf befindlichen Hauses materiell geteilt. Der nordöstlich dem Hause vorgelagerte Hofraum ist beiden Anteilen (Anteil I und II) gemeinsam. Das Grundstück 239 wurde im Wesentlichen unverändert als Grundstück 10258 seinen bisherigen Eigentümern (dem Beschwerdeführer und einer weiteren Partei des Verfahrens) als Abfindung wieder zugeteilt. Veränderungen in der Nutzung wurden durch die Zusammenlegung nicht verfügt.
Der Beschwerdeführer meint, die Agrarbehörden hätten von Amts wegen materiell geteiltes Eigentum auflösen müssen, da materiell geteiltes Eigentum einen Agrarstrukturmangel darstelle. Damit spielt der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74 (TFLG 1996) an.
Diese Bestimmung lautet auszugsweise:
"§ 1
Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:
a) Mängel der Agrarstruktur (wie z.B. zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
b) Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z. B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten)."
Aus § 1 TFLG 1996 ist kein Anspruch einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens abzuleiten, dass die Behörde von Amts wegen materiell geteiltes oder auch ideell geteiltes Eigentum jedenfalls auflöst.
Ein Anspruch auf Aufteilung oder Auflösung von Miteigentum oder materiell geteiltem Eigentum könnte sich aus § 20 TFLG 1996 ergeben. Dieser lautet auszugsweise:
§ 20
Abfindungsanspruch,
Gesetzmäßigkeit der Abfindung
(1) Jede Partei hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
..........
(5) Der Abfindungsanspruch von Miteigentümern ist im
Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen,
wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von mindestens einem
Miteigentümer beantragt wird.
(6) Materiell geteiltes Eigentum ist aufzulösen, wenn dies
mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist und von allen
betroffenen Parteien begehrt wird.
..............
(8) Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig.
(9) Der Abfindungsberechnung ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1) zugrunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 v. H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.
........."
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was einen Verstoß des Zusammenlegungsplanes im Zusammenhang mit dem Grundstück 239 bzw. 10258 gegen § 20 TFLG 1996 begründen könnte.
Ob jener Teil des Altgrundstückes 239, den der Beschwerdeführer von diesem Grundstück abgetrennt und seiner Abfindung zugeschlagen haben will, zu jenem Hof gehört, der beiden Anteilen gemeinsam ist oder ob der Beschwerdeführer einen anderen Teil dieses Grundstückes im Auge hat, geht weder aus seinem Beschwerdeausführungen noch aus seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren eindeutig hervor, kann aber aus nachstehenden Gründen ohnedies auf sich beruhen:
Das Altgrundstück 239 war hinsichtlich des darauf befindlichen Wohnhauses real in die materiellen Anteile I und II geteilt. Der ebenfalls zu dem Altgrundstück 239 gehörige Hofraum ist nach den Eintragungen im Grundbuch "beiden Anteilen gemeinsam", steht also im Miteigentum des Beschwerdeführers und einer weiteren Partei des Zusammenlegungsverfahrens. Das Altgrundstück enthielt also sowohl materiell geteiltes Eigentum als auch Miteigentum.
Aus dem Altgrundstück 239 wurde im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens im Wesentlichen unverändert das neue Grundstück 10258, das den bisherigen Eigentümern verbleibt.
Sowohl auf die Aufteilung des Abfindungsanspruches von Miteigentümern als auch auf die Auflösung von materiell getrenntem Eigentum besteht neben anderen Voraussetzungen ein Anspruch nur dann, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde (§ 20 Abs. 5 und 6 TFLG 1996). Ein solcher Antrag wurde nach den vom Beschwerdeführer unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides aber nicht gestellt. Schon aus diesem Grund hatte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Abtrennung eines Teiles des Altgrundstückes 239.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es bestehe eine verbücherte Dienstbarkeit, die ihn als Eigentümer des materiellen Anteils I berechtige, über die Stiege und den Hausgang des Anteils II zu gehen, um in seinen Dachboden zu gelangen. Werde diese Dienstbarkeit nicht aufrecht erhalten, erlösche sie.
§ 26 TFLG 1996 lautet:
"§ 26
Grunddienstbarkeiten, Reallasten und Baurechte
(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
(2) Sonstige Belastungen bleiben aufrecht.
(3) Baurechte gehen auf die Abfindungsgrundstücke über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen, an denen sie bestellt wurden.
(4) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft und dergleichen) mit Ausnahme agrargemeinschaftlicher Mitgliedschaftsrechte geht auf die Eigentümer der Abfindungsgrundstücke über, deren Lage den alten Grundstücken entspricht, an die die Mitgliedschaft gebunden war."
Im Akt erliegen zwei Grundbuchsauszüge. Der eine stammt vom 6. November 2001 und enthält die Grundstücksbezeichnungen vor Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens; der andere stammt vom 22. Juni 2004 und berücksichtigt bereits die Ergebnisse des Zusammenlegungsverfahrens.
In beiden Grundbuchsauszügen ist im Gutsbestandsblatt (A 2) vermerkt, dass das auf Grundstück 239 bzw. 10258 erbaute Wohnhaus materiell in zwei Teile geteilt ist. Die Beschreibung der Anteile lautet:
"MATERIELLER ANTEIL I:
Hausnummer 383
Sämtliche Bestandteile zu ebener Erde im Dachboden der Dachraum östlich vom Firste, eine Plane an der Nordseite des Hauses und zwar westlich von jener des Anteiles II, eine Holzschupfe gegen Norden an die Plane dieses Anteiles anstoßend.
Dieser Anteil ist berechtigt über die Stiege und den Hausgang des Anteiles II zu gehen um in seinen Dachboden zu gelangen.
MATERIELLER ANTEIL II:
Hausnummer 382
Sämtliche Bestandteile im ersten Stock und der Dachraum
westlich vom Firste.
Der Eigentümer dieses Anteiles ist verpflichtet, den Eigentümer des Anteiles I über den Hausgang und Stiege gehen zu lassen.
Zu diesem Anteil gehört die Holzschupfe an der Nordseite des Hauses gegen Osten.
Der nordöstlich vom Hause vorgelagerte Hofraum ist beiden Anteilen gemeinsam.
Der Anteil I deckt das Dach östlich vom Firste - der Anteil II westlich vom Firste."
Die belangte Behörde hat die Auffassung vertreten, die Berechtigung des Anteiles I, über die Stiege und den Hausgang des Anteils II zu gehen, um in seinen Dachboden zu gelangen, sei keine Grunddienstbarkeit. Diese Auffassung erweist sich als zutreffend.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bringt real geteiltes Eigentum keine vollständige Teilung des Gebäudes mit sich und kann sie auch gar nicht mit sich bringen, weil bei einer solchen Teilung stets Hausbestandteile vorhanden sind, die, wie Hauptmauern, Stiegenhäuser, Dach, den Bedürfnissen aller Eigentümer dienen und deshalb nicht materiell geteilt werden können. Andererseits ist die Teilung hinsichtlich anderer Stücke, wie Zwischenmauern, Wohnungszubehör, körperlich möglich, sodass materiell geteiltes Eigentum eine Sammlung selbständiger Eigentums- und unselbständiger Miteigentumsrechte pro indiviso ausmacht (vgl. SZ 24/58 und SZ 69/228).
Die im Grundbuch ausdrücklich festgehaltene Berechtigung des Anteiles I, Stiege und Hausgang des Anteiles II zu benutzen, um in den Dachboden zu gelangen, stellt daher nicht eine Dienstbarkeit, sondern Miteigentum dar. Das erklärt auch, warum die der Berechtigung des materiellen Anteils I korrespondierende Verpflichtung des materiellen Anteils II nicht im Lastenblatt, sondern im Gutsbestandsblatt vermerkt ist.
Die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich um keine unter § 26 TFLG 1996 fallende Dienstbarkeit handelt und dass diese Berechtigung daher auch ohne ausdrückliche Aufrechterhaltung im Zusammenlegungsplan aufrecht bleibt, ist zutreffend. Es bedurfte daher keiner ausdrücklichen Aufrechterhaltung, weshalb das Unterbleiben einer solchen auch keine Rechtswidrigkeit darstellt.
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die belangte Behörde den Punkteabzug für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht ausreichend begründet.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde habe ein Gutachten abgegeben und gleichzeitig an der Entscheidung mitgewirkt. Damit habe der Sachverständige "leichtes Spiel" gehabt. Er habe die übrigen Senatsmitglieder im Sinne seiner Ausführungen beeinflussen können. Wäre diese unzulässige Vorgangsweise unterblieben, hätte es zu einer anderen Entscheidung der belangten Behörde kommen können.
Es trifft zu, dass die belangte Behörde eine (teils als "fachliche", teils als "agrartechnische" bezeichnete) Stellungnahme ihres in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes eingeholt hat. Auf diese Stellungnahme stützt sich die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Frage des Punkteabzuges und der Kostentragung für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sowie hinsichtlich eines weiteren Punktes, der jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Rolle mehr spielt. Die Erstellung dieser fachlichen Stellungnahme und die Mitwirkung ihres Verfassers an der Entscheidung haben daher Bedeutung lediglich für den Punkteabzug und die Kostentragung für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12. März 2003, B 482/01, Folgendes ausgeführt:
"Die Betrauung eines sachkundigen stimmführenden Mitgliedes des Agrarsenates mit der Aufgabe, im Verfahren ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Sachverständiger (iSd AVG) zu erstatten, ist jedenfalls geeignet, einerseits an der Neutralität dieses Mitgliedes als Sachverständiger (vgl VfSlg 10701/1985, 16029/2000), andererseits an seiner Unbefangenheit als Entscheidungsträger - zu dessen Aufgaben es unter anderem gehört, die Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten zu beurteilen - Zweifel aufkommen zu lassen, aber auch an der Unbefangenheit der übrigen Mitglieder des Landesagrarsenates, die ihre Entscheidung auf Gutachten von Mitgliedern ihres Senates gestützt haben.
Angesichts dieser Umstände konnten - insbesondere auf Grund der Doppelfunktion von Mitgliedern des erkennenden Landesagrarsenats sowohl als Gutachter als auch als Entscheidungsträger in ein und demselben Verfahren - zumindest nach dem äußeren Anschein Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Landesagrarsenats als Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK entstehen. Bereits der äußere Anschein reicht aus, um eine Verletzung des Art. 6 EMRK zu bewirken."
Im gleichen Sinn hat der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 11. Oktober 2003, B 279/03, und vom 24. November 2003, B 756/01, entschieden.
Die "agrartechnische Stellungnahme" des Mitgliedes der belangten Behörde stellt ein Gutachten dar (vgl. in diesem Sinne auch das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2003, B 279/03).
Der in der Verbindung von Gutachtenserstellung und Mitwirkung an der Entscheidung liegende Verstoß gegen Art. 6 MRK stellt nicht ausschließlich eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte dar, die nur vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden könnte. Diese Vorgangsweise stellt auch eine Verletzung einfachgesetzlicher (Verfahrens‑)Vorschriften dar.
Nach § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
§ 7 AVG ist nach § 53 Abs. 1 leg. cit. auf Amtssachverständige anzuwenden.
Die Verbindung von Gutachtenserstellung und Mitwirkung an der Entscheidung hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes Auswirkungen in mehrfacher Hinsicht. Zum einen ist sie geeignet, Zweifel an der Unbefangenheit des Mitgliedes sowohl in seiner Eigenschaft als Gutachter als auch in seiner Funktion als Entscheidungsträger aufkommen zu lassen; zum anderen ist eine solche Vorgangsweise auch geeignet, Zweifel an der Unbefangenheit der übrigen Mitglieder des Landesagrarsenates, die ihre Entscheidung auf Gutachten von Mitgliedern ihres Senates gestützt haben, aufkommen zu lassen.
Die Verbindung von Gutachtenserstellung und Mitwirkung an der Entscheidung stellt daher einen Verstoß gegen § 7 AVG dar.
Damit hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 23. September 2004
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