Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
Mit dem vorliegend angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 25. November 2003 wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (von der belangten Behörde) folgender Ausspruch getroffen:
"Der Antrag der (beschwerdeführenden Partei( vom 24.2.2003 'auf Wiederaufnahme des Verfahrens U-3304-C des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz' (d.h. auf Wiederaufnahme des mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.4.1997, Zl. U-3304-C/177, sowie dem Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30.12.1998, Zl. 680.091/04-I 6/98, abgeschlossenen Verfahrens), bzw. 'auf Aufhebung aller bisherigen Bescheide mit Ausnahme des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes Wien vom 17.10.2002 zu Zl. 99/07/0036-6 und Neudurchführung des Verfahrens im Sinne der Bestimmung des § 138 WRG, sowie der einschlägigen Bestimmungen des Abfallbewirtschaftungsgesetzes unter Bedachtnahme auf die Beweisergebnisse des Sachbefundes des Univ. Prof. DI. Dr. techn. K I vom 22.1.2003' wird - soweit sich der Antrag nicht auf eine 'Neudurchführung' des Verfahrens im Sinne der Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes bezieht - gemäß § 69 Abs. 2 und 4 AVG zurückgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom 23. April 1997, Zl. U-3304-C/177, Herr D gemäß § 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 verpflichtet worden sei, auf seine Kosten die auf näher genannten Grundstücken abgelagerten Abfälle nach Maßgabe des Spruchpunktes II. und allfälliger ergänzender Auftrage gemäß Spruchpunkt III. zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Unter Spruchpunkt II. sei aufgetragen worden, bis spätestens 31. Oktober 1997 der Wasserrechtsbehörde ein von einem Fachkundigen ausgearbeitetes Projekt vorzulegen. In Spruchpunkt III. sei die Vorschreibung weiterer Maßnahmen vorbehalten geblieben und in Spruchpunkt IV. ausgesprochen worden, dass die Eigentümer der in Spruchpunkt I. genannten Liegenschaften die Durchführung der entsprechend den Spruchpunkten I. bis III. gesetzten Maßnahmen zu dulden hätten, wobei die Vorschreibung weiterer Duldungspflichten vorbehalten worden sei.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Dezember 1998 sei aus Anlass der Berufung von E D der Spruch des Bescheides des LH wie folgt abgeändert worden:
"E D .... wird gem. § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 i.d.g.F. verpflichtet, auf seine Kosten die auf Grundstück Nr. .... abgelagerten Abfälle (bestehend aus Hausmüll, hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen, Sperrmüll und Abfällen aus einer Schredderanlage, sowie Bauschutt und industriellen Abfällen) bis 30.6.2004 zu beseitigen."
Im Übrigen sei der Berufung von E D keine Folge gegeben worden. Der Berufungsbescheid sei im Jänner 1999 erlassen worden. Eine gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachte Beschwerde des E D sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2002, Zl. 99/07/0036, als unbegründet abgewiesen worden.
Mit dem beim Amt der Tiroler Landesregierung eingebrachten Schriftsatz vom 24. Februar 2003 habe die beschwerdeführende Partei die Wiederaufnahme des Verfahrens U-3304-C des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, beantragt und hiezu begründend ausgeführt, sie wäre Rechtsnachfolgerin des verstorbenen E D. Am 11. Februar 2003 hätte sie Kenntnis vom Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. I. vom 22. Jänner 2003 erlangt, der zur Räumung (der "Rotteballendeponie P" im vorliegend angefochtenen Bescheid wiedergegebene) Ausführungen getroffen und die Meinung vertreten hätte, dass sich bei einer sorgfältigen Untersuchung der Rottedeponie P herausstellen würde, sie an Ort und Stelle zu belassen und nur die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Weiters hätte sich der Sachverständige auf neuerliche Untersuchungsergebnisse vom Februar 2003 bezogen. Die beschwerdeführende Partei habe auf § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG verwiesen und die Auffassung vertreten, dass die zweiwöchige Frist für die Antragstellung gewahrt wäre, weil sie vom Wiederaufnahmegrund am 11. Februar 2003 erstmals Kenntnis erlangt hätte. Da auch während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof keinerlei Entfernungsaufträge seitens der Behörde erteilt worden wären, könnte der Bescheid erst mit der negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2000 als erlassen gelten und wäre daher auch die dreijährige Frist gemäß § 69 Abs. 2 leg. cit. gewahrt. Die dreijährige Ausschlussfrist gälte nur für die Wiederaufnahme von Amts wegen, nicht jedoch für von Parteien gestellte Wiederaufnahmeanträge. Durch das zitierte Gutachten würde erstmals klargestellt, dass die seinerzeitigen Feststellungen der Sachverständigen unrichtig gewesen wären. Abschließend habe die beschwerdeführende Partei (im Schriftsatz vom 24. Februar 2003) die weiteren, im obzitierten Spruch des vorliegend angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Anträge gestellt.
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass der am 24. Februar 2003 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von drei Jahren eingebracht worden sei und sich daher als verspätet erweise, weil der Bescheid der belangten Behörde vom 30. Dezember 1998 an E D im Jänner 1999 zugestellt worden sei. Aus dem von der beschwerdeführenden Partei zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Slg. 8285 A/1972, sei nichts Gegenteiliges abzuleiten. In dem diesem Erkenntnis zu Grunde gelegenen, auf der Grundlage des § 69 Abs. 2 AVG ergangenen Bescheid habe die (dort) belangte Behörde nämlich unzutreffend die Ansicht vertreten, dass der Wiederaufnahmeantrag trotz rechtzeitig (innerhalb der dreijährigen Frist) erfolgter Einbringung abzuweisen gewesen wäre, weil seit der Einbringung dieses Antrages infolge des Aktenlaufes mehr als drei Jahre vergangen wären. Dieser Fall sei jedoch mit dem vorliegenden Beschwerdefall nicht vergleichbar, weil im gegenständlichen Verfahren bereits die Einbringung des Wiederaufnahmeantrages bei der Behörde nach Ablauf der dreijährigen Frist erfolgt sei.
Das Begehren der beschwerdeführenden Partei auf Aufhebung bisheriger Bescheide und auf Neudurchführung des Verfahrens im Sinn der Bestimmung des § 138 WRG könne nur im Zusammenhang mit dem Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens verstanden werden. Eine Neudurchführung des Verfahrens betreffend den wasserpolizeilichen Auftrag gemäß § 138 WRG 1959 komme mangels Wiederaufnahmemöglichkeit dieses Verfahrens nicht in Betracht.
Anzumerken sei, dass der belangten Behörde ein hinsichtlich der gegenständlichen Ablagerungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz durchgeführtes Verfahren nicht bekannt sei. Über das Begehren auf
"Neudurchführung des Verfahrens im Sinne .... der einschlägigen
Bestimmungen des Abfallbewirtschaftungsgesetzes" sei mit dem vorliegenden, gemäß § 69 AVG ergehenden Bescheid jener Berufungsbehörde, die den seinerzeitigen letztinstanzlichen Bescheid (wasserpolizeilichen Auftrag) erlassen habe, nicht abzusprechen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die zusammenfassend vorbringt, dass "die Zulassung des gestellten Wiederaufnahmeantrages gegeben" sei.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die mit "Wiederaufnahme des Verfahrens" überschriebene Bestimmung des § 69 AVG hat folgenden Wortlaut:
"§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z. 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem."
Die Beschwerde, die nicht in Abrede stellt, dass der über den Bescheid des LH vom 23. April 1997 ergangene Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 30. Dezember 1998 im Jänner 1999 erlassen wurde und die gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 99/07/0036, als unbegründet abgewiesen wurde, bringt vor, dass die mit dem genannten Bescheid des LH verpflichtete beschwerdeführende Partei dagegen Berufung erhoben habe. Da "der Bescheid" erst mit dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes als erlassen gelten könne, sei die dreijährige Frist des § 69 Abs. 2 AVG, die überdies nur für die amtswegige Wiederaufnahme eines Verfahrens gelte, gewahrt. Darüber hinaus habe die beschwerdeführende Partei erstmals am 11. Februar 2003 Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund (Sachverständigengutachten) erlangt, weshalb auch die zweiwöchige Frist gewahrt sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Entgegen der Beschwerdeansicht schließt es der klare Wortlaut des § 69 Abs. 2 AVG aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages mit drei Jahren von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als jenem, in welchem der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid erlassen wurde. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 69 AVG E 44 und 47 ff zitierte Rechtsprechung). Das von der Beschwerde ins Treffen geführte hg. Erkenntnis, Slg. 8285 A/1972, stellt auf die in § 69 Abs. 3 zweiter Satz AVG für eine amtswegige Wiederaufnahme normierte Frist - nicht hingegen auf die in § 69 Abs. 2 genannte Frist für die Antragstellung - ab, sodass bereits deshalb mit dem Hinweis auf dieses Erkenntnis nichts für den Beschwerdestandpunkt gewonnen ist.
Die Beschwerde unterliegt auch einem Rechtsirrtum, wenn sie die Auffassung vertritt, dass der Bescheid vom 30. Dezember 1998 erst mit dem die dagegen erhobene Beschwerde abweisenden hg. Erkenntnis, Zl. 99/07/0036, als erlassen gelten könne.
Schon auf Grund der vorstehenden Erwägungen war der von der beschwerdeführenden Partei gestellte Antrag vom 24. Februar 2003 auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückzuweisen, sodass es sich erübrigt, näher darauf einzugehen, dass - wie nicht nur aus dem angefochtenen Bescheid, sondern auch aus dem hg. Erkenntnis, Zl. 99/07/0036, hervorgeht - die genannten Bescheide vom 23. April 1997 und 30. Dezember 1998 gegenüber E D (und nicht gegenüber der beschwerdeführenden Partei) erlassen worden sind.
Da bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2004
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