Normen
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 2002 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Lkw am 23. Februar 2002 in Betrieb genommen, obwohl 1. das höchstzulässige Gesamtgewicht von 17.990 kg um 1.060 kg, 2. die höchste zulässige Achslast von 7.100 kg an Achse 1 um 1.240 kg überschritten worden sei, wie bei einer Kontrolle des Lkw's am 23. Februar 2002 um 8.26 Uhr in K auf der A 12 Inntalautobahn bei km 24,3 festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug Richtung Innsbruck gelenkt.
Er habe zwei Übertretungen nach § 102 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 begangen. Es wurden Geldstrafen in der Höhe von zu 1. EUR 72,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden), zu 2. EUR 87,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt, eine "Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bringt unweigerlich auch eine Überschreitung einer Achslast mit sich" und leitet daraus Konsumption des Spruchpunktes 2. ab.
Er übersieht aber, dass dies keineswegs zwingend ist. Dies zeigt sich gerade im vorliegenden Fall, wie aus den im Wägungsprotokoll vermerkten, laut Typenschein höchsten zulässigen Achslasten des Lkw's hervorgeht. Die Richtigkeit dieser Eintragungen im Wägungsprotokoll wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und findet sich in dem anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zulassungsantrag vom 17. April 1997 bestätigt. Für die Achse Nr. 1 ist eine höchste zulässige Achslast von 7.100 kg, für die Achse Nr. 2 eine solche von 13.000 kg vermerkt, was zusammen rechnerisch 20.100 kg ergibt. Der gegenständliche Lkw weist aber (laut oben erwähntem Zulassungsantrag) unbestrittenermaßen ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 17.990 kg auf. Das gewogene "strafrelevante Gewicht" von 19.060 kg überschritt demnach das zulässige Gesamtgewicht, hätte aber - bei anderer Gewichtsverteilung auf der Ladefläche - nicht zwingend die rechnerische Summe einer der beiden höchsten zulässigen Achslasten überschreiten müssen. Damit ist aber auch der vom Beschwerdeführer gezogene rechtliche Schluss der Konsumption des zweiten Schuldspruches verfehlt.
Insofern der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe den Spruch wesentlich abgeändert (wobei er den Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz zu Spruchpunkt 1. in unzulässiger Weise verkürzt wiedergibt, indem er das dort bereits im Einleitungssatz ausgeführte höchstzulässige Gesamtgewicht und das tatsächliche Gesamtgewicht des Lkw's weglässt), verkennt er den Inhalt der Spruchänderung und den Inhalt der Strafbestimmung. Die belangte Behörde hat die Tatvorwürfe lediglich - im Wesentlichen unter Weglassung der Wortfolge "vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt" in Pkt. 1 des Schuldspruches sowie einer inhaltsgleichen Wortfolge in Spruchpunkt 2. - sprachlich neu gefasst. Mit den jeweiligen im Straferkenntnis vom 17. Juli 2002 (welches innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen worden war) enthaltenen Wortfolgen "als Lenker" in Verbindung mit dem Ort, an dem das Lenken erfolgte, wurde im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 5. November 1997, Zl. 97/03/0105 (auf dessen Ausführungen zu dem dortigen Punkt 2. gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird), sowohl der Tatort, als auch der Tatvorwurf in einer die Verfolgungsverjährung unterbrechenden Weise angelastet. Insofern die belangte Behörde das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkw's (gestützt auf die Angaben im Zulassungsantrag) von 18.000 kg auf 17.990 kg richtig stellte, so hatte dies weder auf die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes noch auf die Strafhöhe Einfluss.
Bereits im genannten hg. Erkenntnis vom 5. November 1997 wurde auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, als "Tatort" sei der Ort, an dem er sich vor Fahrtantritt vom ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges und der Beladung hätte überzeugen müssen, aber nicht der Ort der Kontrolle anzusehen, als unrichtig erkannt.
Die von der belangten Behörde vorgenommene "Spruchverkürzung" änderte daher den Tatvorwurf nicht und entspricht ihrerseits den Kriterien des § 44a VStG (wobei auch hiezu auf das zitierte hg. Erkenntnis vom 5. November 1997 verwiesen wird). Sollte der Beschwerdeführer mit dem Zitat aus der hg. Judikatur, "wenn der Lenker der Überprüfungspflicht nachgekommen ist und das Fahrzeug keine Mängel aufwies, kann das Auftreten eines plötzlichen Mangels während der Fahrt kein Verschulden des Lenkers begründen", sein Verschulden bekämpfen wollen, so ist das Vorbringen schon deshalb unverständlich, weil es auszuschließen ist, dass eine Ladung wie die gegenständliche (nach den Angaben des Beschwerdeführers Paletten mit Thermoskannen) während der Fahrt in einer für den Lenker nicht merkbaren Weise "plötzlich" auf die Ladefläche gelangt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 30. Jänner 2004
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