VwGH 2002/09/0212

VwGH2002/09/021228.10.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über den Antrag des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. November 2002, Zl. 26 Cg 9/02g, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides des Bezirksgendarmeriekommandos Baden vom 13. Jänner 2000, Zl. 6531/00/2, betreffend vorläufige Suspendierung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (weitere Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: T in T, K-Straße; Bund ("Republik Österreich"), Bundesministerium für Inneres, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien; Bezirksgendarmeriekommando Baden, Conrad-von-Hötzendorf-Platz 6, 2500 Baden), zu Recht erkannt:

Normen

AHG 1949 §11 Abs1
AVG §58 Abs2
AVG §60
BDG 1979 §112 Abs1
BDG 1979 §118 Abs1
BDG 1979 §92 Abs1 Z4
StGB §302
VwGG §67

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2004:2002090212.X00

 

Spruch:

Gemäß § 67 VwGG wird festgestellt, dass der Bescheid des Bezirksgendarmeriekommandos Baden vom 13. Jänner 2000, Zl. 6531/00/2, rechtswidrig war.

Begründung

Beim Landesgericht Wiener Neustadt ist zur Zl. 26 Cg 9/02g ein Rechtsstreit zwischen R.T. als Kläger und dem Bund ("Republik Österreich") anhängig, in welchem der Kläger von der beklagten Partei aus dem Titel der Amtshaftung die Bezahlung eines Betrages von EUR 1.994,34 samt Anhang mit der Begründung begehrt, ihm sei ein Schaden wegen eines Verdienstentganges in dieser Höhe durch seine von dem Bezirksgendarmeriekommando Baden mit Bescheid vom 13. Jänner 2000 ausgesprochene vorläufige Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 entstanden.

Aus Anlass dieses Rechtsstreites stellte das Landesgericht Wiener Neustadt mit Eingabe vom 29. November 2002 gemäß § 11 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes - AHG, den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle die Rechtswidrigkeit des angeführten Bescheides feststellen.

Mit dem angeführten Bescheid des Bezirksgendarmeriekommandos Baden vom 13. Jänner 2000 wurde R.T. gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. Die Begründung dieses Bescheides lautet wie folgt:

"Sie sind dringend verdächtig, am 02. August 1999, gegen

21.20 Uhr, in 2522 Oberwaltersdorf, nächst der Kreuzung Fabriksstraße - Am Lus, Bezirk Baden, NÖ, im Zusammenwirken mit Revierinspektor H des Gendarmeriepostens T, im Zuge einer faktischen Amtshandlung gegen K, Ihre Befugnis, als Organ des Bundes im Rahmen der Hoheitsverwaltung in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht und dadurch K vorsätzlich an seinen Rechten geschädigt zu haben, indem Sie ihren Kollegen nicht davon abhielten sondern dabei unterstützten, dem K wegen angeblich mangelnder Verkehrs- und Betriebssicherheit die

amtliche Kennzeichentafel ... und den Zulassungsschein seines

Motorfahrrades Yamaha SPY (CW 50) abzunehmen.

Der Grund hiefür sei laut der von RevInsp H verfassten Verwaltungsstrafanzeige vom 03.08.1999, GZ P-933/99-Hir und Ihren Angaben im Zuge der ersten Erhebungen des Bezirksgendarmeriekommand anten der an zwei Stellen in der Mitte der Lauffläche derart abgefahrene Hinterreifen gewesen, sodass die Mindestprofiltiefe von 1 mm nicht mehr vorhanden gewesen sei.

Das gegenständliche Hinterrad wurde vom Vater des Beamtshandelten, Herrn Abteilungsinspektor K des GP P, zuerst in Ihrer Anwesenheit RevInsp H und anschließend dem Bezirkskommandanten und schließlich von diesem wiederum Ihnen zur Besichtigung vorgelegt. Bei der Besichtigung gaben Sie an, dass es sich bei diesem Reifen mit Sicherheit nicht um den Reifen handle, der zur Kennzeichenabnahme geführt habe.

Dementgegen ergab die kriminaltechnische Untersuchung dieses Reifens, der Befestigungsmutter und des Mopeds des K, dass zwischen den jeweils verglichenen Proben (Rostspuren, Abriebe von den Bremsbelägen und Lackierung) keine Unterschiede vorliegen. Die kriminaltechnische Untersuchung des gegenständlichen Reifens ergab eine Mindestprofiltiefe am Laufstreifen von 2,6 mm.

Auf Grund der nun vorliegenden Gutachten der KTZ und KTU wird die von AbtInsp K gegen Sie erstattete Anzeige wegen Verdachtes des Verbrechens des Amtsmissbrauches erhärtet.

Somit ist davon auszugehen, dass es sich - entgegen Ihren Aussagen und denen des RevInsp H - sehr wohl um ein und denselben Hinterreifen handelt.

Das Ihnen zur Last gelegte Fehlverhalten fand noch dazu in der Öffentlichkeit und im Rahmen des exekutiven Außendienstes statt.

Sie stehen somit im dringenden Verdacht, eine derart schwere Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, dass durch Ihre Belassung im Dienst sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche dienstliche Interessen gefährdet wären.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden, um Sie an der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen zu hindern."

Das antragstellende Gericht hält den angeführten Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die darin angeführten Gutachten keineswegs eindeutig seien und auch der unabhängige Verwaltungssenat (der die Bestrafung des Betroffenen gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG mit Bescheid vom 15. Mai 2001 ausgesprochen habe) davon ausgehe, dass der beanstandete Reifen die Mindestprofiltiefe nicht erreicht habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigten. Betrachte man weiters die Zeitspanne zwischen vorläufiger Suspendierung und der R.T. zur Last gelegten Tat, dann könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Belassung des Beamten im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären.

Die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren zur Zl. 2000/09/0141 gegen den Bescheid vom 13. Jänner 2000 vorgelegt. Der Bund erstattete eine Äußerung und stellte den Antrag, dem Antrag des Landesgerichts Wiener Neustadt keine Folge zu geben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 112 Abs. 1 und 2 BDG 1979 lauten:

"Suspendierung

§ 112. (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.

(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.

..."

Die Suspendierung stellt - ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung - als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung dar; sie steht im engen Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Zwar ist im Verfahren betreffend die vorläufige Suspendierung nicht nachzuweisen, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte(n) Dienstpflichtverletzung(en) tatsächlich begangen hat, sondern genügt es, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer gewichtigen Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es hat auch keine (abschließende) Prüfung des Verschuldens oder des Grades des Verschuldens zu erfolgen (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2001, Zl. 2001/09/0111).

Jene Behörde, welche über die (vorläufige) Suspendierung entscheidet, hat aber zu beurteilen, ob dem Beamten/der Beamtin ausreichend schwere Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen, um ihn/sie vorläufig an der Ausübung seines/ihres weiteren Dienstes zu hindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwer wiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1990, Zl. 89/09/0163, und vom 10. März 1999, Zl. 97/09/0093). Dagegen liegt das dienstliche Interesse, und zwar sowohl vor wie auch nach Aufklärung, bei Verfehlungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen. Denn darin kommen eine so erhebliche Unzuverlässigkeit und ein so schwerer Vertrauensbruch zum Ausdruck, dass der Verwaltung und der Allgemeinheit bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

Es ist eine Suspendierung anderseits insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 94/09/0105). Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 112 Abs. 1 BDG 1979 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 2001/09/0012, m.w.N.).

Zwar enthält der Bescheid des Bezirksgendarmeriekommandos Baden vom 13. Jänner 2000 durchaus Anhaltspunkte für die Annahme eines ausreichend intensiven Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere, um eine vorläufige Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 auszusprechen. Zum anderen ist jedoch zu bedenken, dass darin der Verdacht der Mitwirkung am Delikt des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB erhoben wird. Zum Tatbestand dieses Deliktes gehört sowohl der Schädigungsvorsatz als auch der wissentliche Missbrauch der Befugnis eines Beamten, worauf sich das Bezirksgendarmeriekommando Baden im Bescheid vom 13. Jänner 2000 ausdrücklich gestützt hat. Der Bescheid vom 13. Jänner 2000 enthält nun hinsichtlich der Verwirklichung dieser - die subjektive Tatseite betreffenden - Tatbestandselemente keine Ausführungen. Damit ist dieser Bescheid aber insbesondere auch angesichts des Umstandes mangelhaft, dass dem Erstmitbeteiligten mit dem Bescheid vom 13. Jänner 2000 nur zum Vorwurf gemacht wurde, seinen Kollegen - der nach der Aktenlage als Patrouillenkommandant die Amtshandlung führte - bloß "nicht davon abgehalten, sondern dabei unterstützt" zu haben, die Kennzeichentafel und den Zulassungsschein wegen eines abgefahrenen Reifens und daher mangelnder Verkehrs- und Betriebssicherheit abgenommen zu haben. Da sohin der Bescheid vom 13. Jänner 2000 einen Begründungsmangel hinsichtlich der subjektiven Tatseite des Erstmitbeteiligten aufweist, war gemäß § 67 VwGG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 AHG die Rechtswidrigkeit des Bescheides festzustellen.

Wien, am 28. Oktober 2004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte