Normen
BauO Krnt 1996 §50 Abs1 litd Z7;
BauO Krnt 1996 §7 Abs4;
BauO Krnt 1996 §7;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs5;
VStG §5 Abs1;
BauO Krnt 1996 §50 Abs1 litd Z7;
BauO Krnt 1996 §7 Abs4;
BauO Krnt 1996 §7;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs5;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe in der Zeit vom 14. Oktober 1999 bis 7. November 2000 auf dem Grundstück Nr. 1165/2, KG W., in der freien Landschaft auf einer Grundfläche, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen ist, ein Gebäude mit den Abmessungen 4,2 m x 3,5 m und einer Giebelhöhe von 2,75 m in Holzbauweise, bekrönt mit einem Satteldach, somit ein bewilligungsfreies Vorhaben errichtet, obwohl dieses Vorhaben im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stand. Er habe dadurch die Verwaltungsübertretung nach § 50 Abs. 1 lit. d Z. 7 i.V.m. § 7 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung (BO) begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe das im Spruch beschriebene Gebäude errichtet, wobei er den Beginn der Ausführung des Vorhabens mit 25. August 1998 angegeben habe. Mit Schreiben vom 31. August 1998 sei dem Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Gemeinde W. als Baubehörde mitgeteilt worden, dass das von ihm geplante Bauvorhaben wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan (das Grundstück ist als "Grünland-Landwirtschaft" gewidmet) unzulässig sei. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W. vom 7. September 1998 sei dem Beschwerdeführer die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Abtragen des Objektes innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen worden. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Am 19. Mai 1999 habe der Bürgermeister der Gemeinde W. dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Auftrag (Bescheid vom 7. September 1998) von ihm aufgehoben werde. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde W. vom 12. Juni 2001 sei jedoch nach Angaben des Beschwerdeführers seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 7. September 1998 keine Folge gegeben und diese Berufung als unbegründet abgewiesen worden. Das verfahrensgegenständliche Grundstück sei im Jahre 1974 im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet gewesen. Im Zuge der Neuerstellung des Flächenwidmungsplanes für die Gemeinde W. sei dieses Grundstück jedoch im Jahre 1985 in "Grünland-Landwirtschaft" rückgewidmet worden. Hievon habe der Beschwerdeführer 1996 Kenntnis erlangt. Im Jahre 1998 habe der Gemeinderat der Gemeinde W. den Beschluss gefasst, das Grundstück in Bauland-Dorfgebiet umzuwidmen, die Kärntner Landesregierung habe jedoch diesem Beschluss die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt. Dem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde W. vom 10. März 2000 auf Änderung des Flächenwidmungsplanes dahin gehend, dass eine Fläche im Ausmaß von 150 m2 aus dem als Grünland-Landwirtschaft gewidmeten Grundstück in Bauland-Dorfgebiet festgelegt werde, habe die Kärntner Landesregierung ebenfalls die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt. Dem Beschwerdeführer sei über Anfrage im Bauamt der Gemeinde W. Anfang August 1998 mitgeteilt worden, dass das Grundstück als landwirtschaftliche Nutzfläche gewidmet sei. Der Beschwerdeführer habe ein im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. a BO bewilligungsfreies Vorhaben entgegen § 7 Abs. 3 leg. cit., nämlich im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, ausgeführt. Dem Beschwerdeführer hätten bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit jedenfalls Bedenken über sein Handeln kommen müssen. Es müsse als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Bauvorhaben im Grünland Einschränkungen unterliegen. Dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass das von ihm geplante Bauvorhaben auf einem Grundstück, das als Grünland für die Landwirtschaft festgelegt sei, ausgeführt werden soll. Dem Beschwerdeführer sei jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen, die für die Strafbarkeit genüge. Die Freistellung von der Bewilligungspflicht bedeute nicht, dass Flächenwidmungspläne nicht eingehalten werden müssten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 50 Abs. 1 lit. d Z. 7 Kärntner Bauordnung 1996 (in der Folge: BO) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,-- zu bestrafen, wer Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausführt oder ausführen lässt oder entgegen § 7 Abs. 4 nicht mitteilt.
Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a BO bedarf keiner Baubewilligung die Errichtung, die Änderung oder der Abbruch von Gebäuden ohne Abwasseranlagen und ohne Feuerungsanlagen bis zu 16 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe.
Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle müssen aber solche Vorhaben den Anforderungen der § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 dieses Gesetzes sowie den Kärntner Bauvorschriften und dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt.
Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind Vorhaben nach Abs. 1 lit. a vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Grundstücksnummer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.
Unstrittig gingen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon aus, dass das vom Beschwerdeführer im Grünland errichtete Gebäude keiner Baubewilligung im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. a BO bedarf. Eine Mitteilung über die Ausführung des Vorhabens im Sinne es § 7 Abs. 4 BO erfolgte - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - nicht. Für eine solche Mitteilung ist nämlich Schriftlichkeit gefordert. Des Weiteren muss sie den im § 7 Abs. 4 zweiter Satz BO angeführten Inhalt haben.
Die Strafbehörden gingen davon aus, dass das vom Beschwerdeführer ausgeführte Vorhaben nicht dem Flächenwidmungsplan entspricht (für die Anwendung zulässiger Abweichungen vom Flächenwidmungsplan im Sinne des § 14 BO ist im Beschwerdefall kein Raum).
Gemäß § 5 Abs. 5 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes ist das Grünland - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung für die in lit. a oder b dieser Bestimmung festgelegten Nutzung bzw. Nutzungsart erforderlich und spezifisch sind.
Für die Errichtung eines Gebäudes der hier zu beurteilenden Art ist daher nicht nur die Notwendigkeit (Erforderlichkeit) als Kriterium der Zulässigkeit des Bauvorhabens, sondern auch das Kriterium "spezifisch" gefordert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch verhindert werden, dass die Bestimmungen für die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen zersiedelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat für die Annahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung in diesem Zusammenhang das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d. h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit für wesentlichen erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen, d. h. der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigen. Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch vom erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab (vgl. hiezu die bei Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht, 4. Auflage, S. 579, Anm. 23 zu § 5 Gemeindeplanungsgesetz referierte hg. Rechtsprechung).
Der bloße Hinweis des Beschwerdeführers, seine Bestrafung sei deshalb rechtswidrig, weil er den Geräteschuppen unbedingt benötige und ohne dieses Bauwerk wäre die Bewirtschaftung seines Grundstückes unmöglich, lässt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit baulicher Anlagen im Grünland eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkennen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, im Rahmen der ihm gemäß § 7 Abs. 4 BO obliegenden Verpflichtung, die Ausführung des Vorhabens der Behörde schriftlich mitzuteilen und Angaben über die Erforderlichkeit dieses Vorhabens durch ein konkretes Betriebskonzept zu machen. Geeignet ist ein solches Betriebskonzept nur dann, wenn daraus - im Zusammenhang mit einem allenfalls erforderlichen Sachverständigengutachten - die hier maßgebliche Rechtsfrage, dass das Bauvorhaben für eine (zumindest nebenberufliche) landwirtschaftliche Tätigkeit erforderlich ist, beantwortet werden kann (zur Ausgestaltung eines solchen Betriebskonzeptes siehe das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/05/1013).
Entgegen den Beschwerdebehauptungen gibt es keine behördliche Entscheidung dahin gehend, dass der errichtete Geräteschuppen den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung entspreche. Auch wenn mit rechtskräftigem Bescheid der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W. betreffend die Entfernung des errichteten Geräteschuppens "ersatzlos aufgehoben" worden sein sollte - wie der Beschwerdeführer eingehend darzulegen versucht -, ändert dies an der Strafbarkeit des Beschwerdeführers nichts, weil für die Strafbarkeit gemäß § 50 Abs. 1 lit. d Z. 7 BO die Erlassung eines Bauauftrages keine Rolle spielt. Der Täter bleibt zufolge § 5 Abs. 1 VStG nur dann straflos, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift (hier Ausführung eines Vorhabens nach § 7 BO entgegen dem Flächenwidmungsplan) ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0107, mit weiterem Nachweis).
Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass sein Grundstück im Grünland liegt und die Errichtung baulicher Anlagen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Selbst die Unkenntnis eines Gesetzes könnte nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, § 5 VStG, E 166, referierte hg. Rechtsprechung).
Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 16. September 2003
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