Normen
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe als Zulassungsbesitzerin eines nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 18. Dezember 2000, zugestellt am 20. Dezember 2000, binnen zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer das Kraftfahrzeug am 11. Oktober 2000 um 13.35 Uhr im Gemeindegebiet von Puch auf der A 10 Tauernautobahn bei Strkm 10,9 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 134 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen) verhängt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als "Zulassungsbesitzerin/Halterin" des in Rede stehenden Fahrzeuges mit der besagten "gesetzeskonform formulierten Lenkererhebung" aufgefordert worden sei, Auskunft darüber zu erteilen, wer das näher bezeichnete Fahrzeug zum gegebenen Zeitpunkt am näher bezeichneten Ort gelenkt habe. Für den Fall, dass sie die geforderte Auskunft nicht erteilen könnte, sei sie aufgefordert worden, jene Person bekannt zu geben, welche die gewünschte Auskunft erteilen könne. Die Beschwerdeführerin habe durch ihren Rechtsvertreter in Beantwortung der Lenkeranfrage fristgerecht mitgeteilt, dass sie nicht im Stande sei, anzugeben, wer das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt habe, "da sie an der Reise nicht teilgenommen" hätte. Sie hätte das Fahrzeug ihrem Ehemann X. und ihrem Sohn Y. zur Verwendung überlassen. Die Adresse der beiden Genannten sei in der Lenkerauskunft ebenfalls angeführt worden. In der Folge habe die belangte Behörde eine Lenkeranfrage an Herrn X. gerichtet, welcher daraufhin mitgeteilt habe, dass es ihm nach so langer Zeit nicht mehr möglich wäre, festzustellen, wer am angefragten Tag das besagte Fahrzeug gefahren hätte.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Aus § 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967 ist ersichtlich, dass sich der Zulassungsbesitzer (bzw. im Fall von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung) von der ihn primär treffenden Auskunftspflicht dadurch befreien kann, dass er die Person benennt, die die Auskunft erteilen kann. Nach der hg. Rechtsprechung ergibt sich aus dem Sinn dieser Vorschrift, dass eine derartige Auskunft des Zulassungsbesitzers richtig und vollständig sein muss, ansonsten der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 erfüllt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. November 2000, Zl. 2000/02/0194, mwH). Der letztgenannten Anforderung hat die Beschwerdeführerin bei ihrer Lenkerauskunft aber schon deshalb nicht entsprochen, weil sie - selbst wenn man dies als Namhaftmachung von Auskunftspersonen im Sinn des § 103 Abs. 2 KFG 1967 einstuft - zwei Personen genannt hat, denen sie ihr Kraftfahrzeug zur Verwendung überließ, und deshalb den objektiven Tatbestand des § 103 Abs. 2 leg. cit. erfüllte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0206). Ausgehend davon hat es die Beschwerdeführerin aber unterlassen, eine Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 zu erteilen, weshalb entgegen ihrer Auffassung auch der Spruch des angefochtenen Bescheides im Lichte des § 44a Z. 1 VStG nicht bedenklich erscheint (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 97/02/0249).
2.2. Da es sich bei einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 um ein Ungehorsamsdelikt handelt, war es Sache der Beschwerdeführerin, initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 5. August 1999, Zl. 97/03/0265). Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe von der Verwendung ihres Kraftfahrzeuges in Österreich keine Kenntnis gehabt bzw. hievon keine Kenntnis haben müssen, weshalb sie sich mit der von ihr übertretenen Norm nicht hätte vertraut machen müssen, reicht jedoch zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Bezüglich einer Auskunftsverpflichtung, wie sie in § 103 Abs. 2 KFG 1967 getroffen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer dieser Regelung (soweit hier maßgeblich) vergleichbaren Bestimmung in § 7 Abs. 4 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, LGBl. Nr. 28/1989 idF LGBl. Nr. 67/1990, ausgesprochen, "dass für deutsche Staatsbürger spätestens im Zeitpunkt, als diese ernsthaft mit der Verbringung des überlassenen Kraftfahrzeuges nach Österreich rechnen mussten, Anlass bestand, sich mit den einschlägigen Normen der österreichischen Rechtsordnung vertraut zu machen" (vgl. das Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 99/17/0192). Diese Rechtsprechung ist auch im Beschwerdefall maßgeblich. Damit hätte die Beschwerdeführerin aber auf dem Boden des § 5 Abs. 1 VStG zur Glaubhaftmachung, dass sie an der Verletzung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 kein Verschulden trifft, durch ein mit Beweisanboten untermauertes konkretes Tatsachenvorbringen darzutun gehabt, dass sie nicht ernsthaft damit habe rechnen müssen, dass die Personen, denen sie ihr Fahrzeug überließ, dieses nach Österreich verbringen würden. Dies ist seitens der Beschwerdeführerin aber nicht erfolgt, zumal im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass sich ein Zulassungsbesitzer, der sein Fahrzeug einer anderen Person überlässt, nach dem Ort der beabsichtigten Verwendung erkundigen wird. Gründe dafür, dass das nicht auch im Fall der Beschwerdeführerin gelte, lassen sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen.
2.3. Angesichts der Art und der Umstände der vorliegenden Verwaltungsübertretung und des nach § 134 Abs. 1 KFG 1967 bis zu S 30.000,-- reichenden Strafrahmens kann entgegen der Beschwerde nicht gesagt werden, dass die belangte Behörde bei der Festsetzung der Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- das ihr gemäß § 19 VStG zur Strafbemessung eingeräumte Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes ausgeübt hätte (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Ob die Behörde durch die von der Beschwerdeführerin erteilte Auskunft in der Lage gewesen wäre, auf Grund amtswegiger Ermittlungen den tatsächlichen Lenker auszuforschen, ist für die Strafbemessung unerheblich.
2.4. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. September 2003
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