VwGH 2002/07/0037

VwGH2002/07/003723.5.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde 1. des J M, und 2. der E M, in Z, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG, Rechtsanwälte in Wien I, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Jänner 2002, Zl. 1/01-37.772/4-2002, betreffend Behebung einer wasserrechtlichen Bewilligung und einer Schutzgebietsfestsetzung (mitbeteiligte Partei: J P, Z), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
VwRallg;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §9 Abs2;
AVG §38;
VwRallg;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §9 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 6. Juni 2001 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Z (BH) den Beschwerdeführern gemäß § 9 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage auf den Grundstücken Nr. 498/1 und 421 der KG T (Spruchabschnitt I).

Unter der Überschrift "Maßnahmen" wird die Anlage im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt beschrieben:

"Entsprechend Befund und Gutachten des wasserbautechnischen und des geologischen Amtssachverständigen gelangen insbesondere folgende Maßnahmen zur Bewilligung:

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