VwGH 2000/07/0023

VwGH2000/07/002323.1.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde

1) des K H und 2) der J H, beide in Sch, beide vertreten durch Dr. Konrad Meingast und Dr. Kurt Dallamaßl, Rechtsanwälte in 4810 Gmunden, Marktplatz 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Dezember 1999, Zl. Wa- 102691/12-1999-Pan/Ne, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs4 idF 1990/252;
WRG 1959 §138 Abs4;
WRG 1959 §138;
WRGNov 1990;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs4 idF 1990/252;
WRG 1959 §138 Abs4;
WRG 1959 §138;
WRGNov 1990;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von in der Gemeinde Sch (Kat. Gem. M) gelegenen Grundstücken, die sich im Hochwasserabflussbereich des K-Baches (auch genannt: T-Bach) befinden.

Mit Bescheid vom 10. Jänner 1994 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (die Erstbehörde) den Beschwerdeführern die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Vornahme von Anschüttungen auf ihren Grundstücken im Hochwasserabflussbereich des genannten Baches unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen. Auf Grund ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 3. August 1994 der Erstbescheid dahin abgeändert, dass der Antrag der Beschwerdeführer vom 6. Dezember 1991 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die vorgenommenen Anschüttungen auf ihren Grundstücken abgewiesen wurde. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Erstbescheid erteilten, auf Herstellung von flachen Uferböschungen hinzielenden Auflagen über den Rahmen modifizierender Bedingungen hinausgingen.

In der Folge erließ die Erstbehörde den Bescheid vom 16. Juni 1997, mit dem sie den Beschwerdeführern unter Berufung auf § 138 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1, § 98 und § 105 Abs. 1 lit. b und d des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 den wasserpolizeilichen Auftrag erteilte, (u. a.) die Anschüttungen entlang dem rechten Ufer des K-Baches auf einer Länge von 129 lfm aus dem Hochwasserabflussbereich 30-jährlicher Hochwässer zu entfernen, wobei die Breite der zu entfernenden Anschüttung unter Bezugnahme auf die von den Beschwerdeführern eingereichten Projektsunterlagen vom 6. Dezember 1991 näher bestimmt wurde, sowie den Böschungsbereich in einer im Bescheid näher dargestellten Weise herzustellen und das Entnahmebauwerk für die Anspeisung einer Fischteichanlage von Grundstücken des öffentlichen Wassergutes zu entfernen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer die Berufung vom 13. August 1997, in der sie im Wesentlichen ausführten, dass die Anschüttungen bereits vor dem 1. November 1934 (Inkrafttreten des damaligen § 34 Abs. 1 WRG 1934) bestanden hätten, der nunmehr gegebene Altbestand keiner nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 WRG 1959 bedürfe und dessen Beseitigung auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit. gefordert werden dürfe. Es seien lediglich anlässlich des Wasserleitungsbaues durch die Gemeinde Sch (Bescheid vom 18. Mai 1972) Anschüttungen mit dem dabei angefallenen Aushub in relativ geringem Ausmaß durch das von der Gemeinde beauftragte Bauunternehmen W. durchgeführt worden, und es dürfte sich daher ein etwaiger Entfernungsauftrag nur an die Gemeinde oder an das Bauunternehmen richten. Zum Beweis für diese Behauptungen beriefen sich die Beschwerdeführer auf die Vernehmung von fünf namentlich bezeichneten Personen und auf ihre (ergänzende) Vernehmung. Ferner brachten die Beschwerdeführer in ihrer Berufung vor, dass der gegenständliche Anschüttungsbereich seit zumindest 60 Jahren nicht mehr überflutet worden sei und die bloße Angabe eines auf Grund theoretischer Berechnungen ermittelten Abflusswertes für einen bestimmten Bachabschnitt kein schlüssiger Nachweis dafür sei, dass eine Anlage im Hochwasserabflussbereich liege. Auch wäre für die Bestimmung des Hochwasserabflussgebietes das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet erst mit Wirkung vom 30. Juni 1990 eingeführt worden und hätten die genannten Anschüttungen jedenfalls bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden. Die im Erstbescheid zu entfernenden Anschüttungen seien nicht rechtlich einwandfrei definiert, zumal das Einreichprojekt vom 6. Dezember 1991 der Bescheidausfertigung nicht angeschlossen gewesen sei. Auch fehlten eine Begründung für die im Erstbescheid aufgetragene Böschungsneigung und jede Feststellung darüber, dass sich das Entnahmebauwerk auf öffentlichem Wassergut befände. Ferner sei die gesetzte Entfernungsfrist zu kurz bemessen worden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 28. Dezember 1999 änderte die belangte Behörde nach Durchführung eines ergänzenden Berufungsverfahrens auf Grund der Berufung den Erstbescheid vom 16. Juni 1997 dahin ab, dass

1. die Beschwerdeführer verpflichtet wurden, bis 31. Mai 2000 nachfolgende Maßnahmen auf ihren Grundstücken Nr. 1275 und 1285, je Kat. Gem. M, Gemeinde Sch, durchzuführen:

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