Normen
AVG §52;
LuftfahrtG 1958 §25;
LuftfahrtG 1958 §32;
LuftfahrtG 1958 §40 Abs1 idF 1997/102;
LuftfahrtG 1958 §40 Abs1 idF 1997/I/102;
ZLPV 1958 §7;
AVG §52;
LuftfahrtG 1958 §25;
LuftfahrtG 1958 §32;
LuftfahrtG 1958 §40 Abs1 idF 1997/102;
LuftfahrtG 1958 §40 Abs1 idF 1997/I/102;
ZLPV 1958 §7;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20. Dezember 1969 erteilte Erlaubnis zur Ausübung von Zivilluftfahrertätigkeiten (Linienpilotenschein Nr. 108) gemäß §§ 25, 26, 32 und 40 Luftfahrtgesetz widerrufen und die Rückgabe des Zivilluftfahrt-Personalausweises vorgeschrieben.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 1999 als verantwortlicher Pilot einen Flug mit einem Luftfahrzeug von Bergamo nach Köln durchgeführt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Nach der Landung um
23.14 Uhr habe die Blutalkoholbestimmung auf Grund einer um
1.50 Uhr vorgenommenen freiwilligen Blutabnahme durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Köln einen Mittelwert von 0,73 %o ergeben. Nach der von der belangten Behörde übernommenen Ansicht der Behörde erster Instanz sei die erforderliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben und die Erlaubnis zur Ausübung der in § 25 Luftfahrtgesetz angeführten Tätigkeiten daher zu widerrufen. Die belangte Behörde verweise weiters auf § 3 Abs. 2 Luftverkehrsregeln (LVR), wonach im Falle eines beeinträchtigten Zustandes (u.a. durch Einwirkungen von Alkohol, Drogen) keine Tätigkeit an Bord eines Flugzeuges ausgeübt werden dürfe.
Dem Argument des Beschwerdeführers, ihm könne seine Lizenz nicht nach seiner einwandfreien 30-jährigen Tätigkeit als Pilot auf Grund eines einmaligen Verstoßes entzogen werden, entgegnete die belangte Behörde, dass der Betrieb eines Luftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen der schwersten Verstöße und einen die Sicherheit gefährdenden Verstoß gegen die luftfahrtrechtlichen Vorschriften darstelle. Ein derartiges Verhalten könne trotz jahrzehntelangem Wohlverhalten nicht toleriert werden, dies vor allem im Hinblick darauf, dass im Luftverkehr ein wesentlich höheres Gefährdungspotenzial als im Straßenverkehr gegeben sei. Der Betrieb eines Luftfahrzeuges sei ein wesentlich komplexerer Vorgang als der Betrieb eines Kraftfahrzeuges. Die mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges verbundenen Risiken und Gefahren verlangten die größtmögliche Konzentration und Aufmerksamkeit des Piloten in jeder Phase des Fluges. Jegliche Beeinträchtigung, sei es durch Alkohol oder andere Rauschmittel (Drogen, Medikamente, etc.), könne daher auch aus generalpräventiven Gründen keinesfalls toleriert werden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 25 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957(im Folgenden: LFG), gehören zum zivilen Luftfahrtpersonal alle in der Zivilluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt.
Gemäß § 26 leg. cit. i.d.F. BGBl. I Nr. 102/1997 ist zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten eine Erlaubnis der Austro Control GmbH erforderlich. Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilluftfahrt-Personalausweis). Der Zivilluftfahrt-Personalausweis ist bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitzuführen.
Voraussetzung für die Erteilung eines Zivilluftfahrerscheines ist gemäß § 30 Abs. 1 lit. b LFG u.a. die Verlässlichkeit.
Gemäß § 32 LFG ist ein Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein dann als verlässlich anzusehen (§ 30 Abs. 1 lit. b), wenn auf Grund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, dass er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird.
Gemäß § 40 Abs. 1 LFG i.d.F. BGBl. I Nr. 102/1997 ist die Erlaubnis zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten von der Austro Control GmbH zu widerrufen und die Rückgabe der hierüber ausgestellten Ausweise vorzuschreiben, wenn ihr Inhaber zum Führen eines Zivilluftfahrzeuges nicht mehr tauglich oder fachlich befähigt oder nicht mehr verlässlich ist. Das Gleiche gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine dieser Eigenschaften im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis oder Anerkennung nicht vorhanden war und dieser Mangel noch fortdauert.
Gemäß § 7 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958, ist als verlässlich im Sinne der §§ 28, 32 und 51 LFG in der Regel insbesondere nicht anzusehen, wer beschränkt oder voll entmündigt ist, Alkohol oder Suchtgifte missbraucht oder wer sich einer schweren Zuwiderhandlung oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Verkehrsvorschriften oder gegen die Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit schuldig gemacht hat.
Gemäß § 3 Abs. 2 der Luftverkehrsregeln (LVR), BGBl. Nr. 56/1967 darf, wer sich durch Einwirkung von Alkohol, Drogen, Suchtgiften, infolge von Müdigkeit, Erregung, geistigen oder körperlichen Mängeln oder aus anderen Gründen in einem beeinträchtigten Zustand befindet, keine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied an Bord eines Luftfahrzeuges ausüben.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass nach dem Kommentar von Halbmayer - Wiesenwasser (Das österreichische Luftfahrtrecht, S. 466 zu § 32 LFG) zur Beurteilung von Fragen der Verlässlichkeit im Sinne des § 32 leg. cit. und des § 7 ZLPV auf Erkenntnisse zu ähnlichen Verlässlichkeitsbestimmungen in anderen Verwaltungsrechtsgebieten verwiesen werden könne. In diesem Zusammenhang verweise der Beschwerdeführer darauf, dass die Kraftfahrbehörde in Fällen geringfügiger erstmaliger Übertretungen gemäß § 99 Abs. 1 StVO nach § 74 Abs. 3 KFG die Entziehung der Lenkerberechtigung bloß androhen könne.
Zutreffend führt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift dazu ins Treffen, dass die Möglichkeit der bloßen Androhung des Widerrufes der Erlaubnis zur Ausübung der in § 25 LFG angeführten Tätigkeiten im Luftfahrtgesetz nicht vorgesehen ist. Abgesehen davon geht es im vorliegenden Fall nicht um eine erstmalige Übertretung des § 99 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO wegen Alkoholisierung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges, sondern um eine Alkoholisierung beim Führen eines Zivilluftfahrzeuges.
Der Beschwerdeführer wendet sich weiters dagegen, dass die Behörde angenommen habe, er sei nicht als verlässlich einzustufen und dieser Mangel bestehe fort. Gemäß dem in der Zwischenzeit aufgehobenen § 41 LFG sei für einen allfälligen Ausspruch gemäß § 40 LFG die Einholung eines Gutachtens eines Kollegiums von drei Sachverständigen erforderlich gewesen. Nach dem angeführten Kommentar (Rz. 12 zu § 40 LFG) sei bei der Frage der nicht mehr gegebenen Tauglichkeit, fachlichen Befähigung oder Verlässlichkeit in jedem Fall ein Gutachten gemäß § 41 LFG einzuholen. In diesem Sinne habe der Beschwerdeführer Privatgutachten eingeholt (auch das Gutachten eines Sachverständigen für Flugpsychologie i.V.m. einem Sachverständigengutachten für Innere Medizin), in denen ausgeführt werde, dass die körperliche und geistige Fitness des Beschwerdeführers "altersbezogen und durchschnittlich hoch" sei. Seine Motivation zum Pilotenberuf sei ungebrochen, seine fliegerischen Leistungen seien "außerhalb jeder Kritik". Die Behörde selbst habe kein Gutachten eingeholt.
Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Gemäß dem angeführten § 40 Abs. 1 LFG ist die Erlaubnis gemäß § 25 leg. cit. u.a. zu widerrufen, wenn der Inhaber einer Erlaubnis zum Führen eines Zivilluftfahrzeuges nicht mehr als verlässlich zu beurteilen ist. Für die Frage der Verlässlichkeit gemäß § 32 LFG ist maßgeblich, ob auf Grund des bisherigen Verhaltens eines Inhabers eines Zivilluftfahrtscheines anzunehmen ist, dass er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird. Als verlässlich ist gemäß dem bereits angeführten § 7 ZLPV u.a. nicht anzusehen, wer sich einer schweren Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift zum Schutz der körperlichen Sicherheit schuldig macht. Gemäß § 3 Abs. 2 der Luftverkehrsregeln darf keine Tätigkeit an Bord eines Luftfahrzeuges ausüben, wer sich aus welchem Grund auch immer (u.a. durch Einwirkung von Alkohol) in einem beeinträchtigten Zustand befindet.
Der Beschwerdeführer hatte unbestritten bei einem Flug einen Blutalkoholgehalt in der Höhe von jedenfalls mehr als 0,73 %o und hat daher gegen die angeführte Bestimmung der Luftverkehrsregeln verstoßen. Im Hinblick auf die ohne Frage große Bedeutung des in jeder Hinsicht unbeeinträchtigten körperlichen und geistigen Zustandes eines Piloten bei Ausübung der Zivilluftfahrt muss dieser Verstoß als eine schwere Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift zum Schutz der körperlichen Sicherheit im Sinne des § 7 ZLPV qualifiziert werden. Der Flug von Bergamo nach Köln, den der Beschwerdeführer in dem dargestellten beeinträchtigten Zustand durchgeführt hat, erfolgte am 18. Mai 1999. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (am 17. Jänner 2000) im Lichte des § 32 LFG die Auffassung vertrat, dass auf Grund dieses lediglich rund acht Monate zurückliegenden Verhaltens des Beschwerdeführers nicht mehr angenommen werden könne, dass er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den im Jahre 1997 aufgehobenen § 41 LFG beruft, genügt es darauf zu verweisen, dass es sich darum - worauf der Beschwerdeführer selbst Bezug nimmt - um eine nicht mehr in Geltung stehende Regelung handelt. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Widerruf nicht wegen einer nicht mehr als gegeben erachteten Tauglichkeit oder fachlichen Befähigung des Beschwerdeführers zum Führen eines Zivilluftfahrzeuges, sondern einzig und allein wegen der nicht mehr als gegeben angenommenen Verlässlichkeit erfolgte. Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gutachten betrafen nicht die Frage der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers. Zur Beurteilung dieser Frage bedurfte es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keines Gutachtens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2001/11/0104, zu § 7 Abs. 1 FSG).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 27. Februar 2002
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