Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In ihrer am 25. April 2001 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, gegen den abweisenden Bescheid der Studienbeihilfenbehörde-Stipendienstelle Innsbruck vom 9. Februar 2000, Vorstellung erhoben zu haben. Der Vorstellung sei mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Innsbruck vom 18. Juli 2000 nicht stattgegeben worden. Dieser Bescheid sei ihr in der Zeit zwischen
19. und 24. Juli 2000 (durch Hinterlegung) zugestellt worden. Innerhalb offener Frist habe sie dagegen mit Schriftsatz vom 26. Juli 2000 Berufung erhoben. Die belangte Behörde habe darüber bis heute (14. März 2001) nicht entschieden.
Mit Berichterverfügung vom 28. Mai 2001 leitete der Verwaltungsgerichtshof über diese Beschwerde das Vorverfahren ein. Der belangten Behörde wurde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG die Beschwerde mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
Die belangte Behörde legte daraufhin die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, nach der die behauptete Säumnis nicht vorliege. Der belangten Behörde sei eine Berufung der Beschwerdeführerin im Wege der Stipendienstelle nicht zugemittelt worden. Ein solches Rechtsmittel sei von der Beschwerdeführerin bei der Stipendienstelle gar nicht eingebracht worden.
Die Beschwerdeführerin gab zu der ihr übermittelten Gegenschrift keine Äußerung ab.
Mit Verfügung vom 27. August 2001 wurde die Beschwerdeführerin daher unter Hinweis auf das Vorbringen der belangten Behörde aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen glaubhaft zu machen, dass die im § 27 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen sei.
Mit Schriftsatz vom 13. September 2001 brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
"Wie aus einer Erklärung an Eidesstatt, welche in Fotokopie beigelegt wird, hervorgeht und die zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Vorlage der Berufung mit Eingabe vom 25.07.2001 der Stipendienstelle vorgelegt und wie aus dieser eidesstättlichen Erklärung ersichtlich wurde die Berufung - nach Beauftragung am 18.07.2000 - am 26.07.2000 geschrieben und datiert. Am 26.07.2000 wurde ich durch einen Brief eines Vertreters verständigt, dass die Berufung abgeschickt wurde. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen unterblieb damals die Zusendung der Berufung mittels Einschreibebrief. Trotzdem wurde im Juli 2000 die Berufung offenbar zur Post gebracht und fehlt der Nachweis, weil kein Einschreibebrief gegeben war. Eine weitere Glaubhaftmachung kann bei dieser Situation nicht beigebracht werden. Es wird sohin ersucht, über die Säumnisbeschwerde im Sinne des Antrags zu entscheiden."
Dem Schriftsatz ist eine nicht unterschriebene "Erklärung an Eidesstatt" einer Bediensteten des Beschwerdevertreters angeschlossen, wonach die Bedienstete "immer mit großer Sorgfalt die Post abgefertigt und zur Post getragen" habe. Nach ihrem Wissensstand sei dies auch am 26. Juli 2001 der Fall gewesen. Da die Berufung bereits sechs Tage nach Zustellung des Bescheides vom 18. Juli 2001 zur Post gegeben worden sei, sei sie nicht eingeschrieben aufgegeben worden.
§ 27 VwGG lautet auszugsweise:
"Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der
Entscheidungspflicht, ... angerufen werden konnte, von einer
Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, ... in
der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war."
Im Beschwerdefall ist das Einlangen eines entsprechenden Antrages (Berufung) der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde nicht aktenkundig. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, das sich ausschließlich auf die in der Kanzlei des Beschwerdevertreters im Allgemeinen bei der Behandlung der abgehenden Briefsendungen gehandhabte Vorgangsweise und nicht auf das Einlangen der in Rede stehenden Berufung bei der Behörde bezieht. Die Entscheidungspflicht der Behörde beginnt bei postalischer Einbringung eines Antrages nicht etwa schon mit dem Tag der Postaufgabe, sondern jedenfalls erst mit dem Tag des Einlangens bei der Behörde (vgl. etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Anm. 6 zu § 73 AVG). Im Beschwerdefall ist somit davon auszugehen, dass eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde gar nicht ausgelöst worden ist.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 1. Oktober 2001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)