VwGH 99/03/0272

VwGH99/03/027212.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Stöberl, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde

1. des Z und 2. des Dr. R, Rechtsanwalt in Wien I, die erstbeschwerdeführende Partei vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Jänner 1999, Zl. RU6-L-P-373/2-2, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem LFG (mitbeteiligte Partei: P in St. Pölten, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, Babenbergerstraße 30/2), zu Recht erkannt bzw. den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei wird zurück- , die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1998 brachten die Beschwerdeführer vor, die mitbeteiligte Partei habe das Recht zu Außenabflügen vom Muckenkogel erkämpft, dem Verfahren sei allerdings weder die erstbeschwerdeführende Partei als grundbücherlicher Eigentümer eines näher bezeichneten Grundstückes, noch der Zweitbeschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigter als Parteien beigezogen worden. Da die beabsichtigten Flugbewegungen Wildschäden am Forst hervorrufen könnten und der Jagdausübungsberechtigte zum Ersatz von Wildschäden verpflichtet sei, werde der Antrag gestellt, den Beschwerdeführern Parteistellung zuzuerkennen und Akteneinsicht zu gewähren.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Jänner 1999, Zl. RU6-L-P-373/2-1 wurde der Antrag der erstbeschwerdeführenden Partei abgewiesen und festgestellt, dass dieser im Verfahren betreffend den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung von Außenabflugbewilligungen im Gemeindegebiet von Lilienfeld mit Paragleitern keine Parteistellung zukomme. Mit einem weiteren Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Jänner 1999, Zl. RU6-L-P-373/2-2, wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers abgewiesen und festgestellt, dass diesem im erwähnten Verfahren keine Parteistellung zukomme. Begründend wurde nach Darstellung der Rechtslage im Wesentlichen gleich lautend ausgeführt, die Ausführungen im Antrag vom 12. Oktober 1998 seien nicht geeignet, Parteistellung in diesem Verfahren zu begründen.

Die von den Beschwerdeführern (lediglich) gegen den zweitgenannten Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 1999, B 462/99 abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausschließlich über die Parteistellung des Zweitbeschwerdeführers, nicht aber über die Parteistellung der erstbeschwerdeführenden Partei im erwähnten Verfahren der mitbeteiligten Partei abgesprochen. Die erstbeschwerdeführende Partei kann durch diesen Bescheid daher nicht in ihren Rechten verletzt sein, sodass ihr die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung mangelt.

Soweit die Beschwerde von der erstbeschwerdeführenden Partei erhoben wurde, war sie somit in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Zweitbeschwerdeführer erachtet sich - seinem gesamten Vorbringen zufolge - durch den angefochtenen Bescheid im Recht, als Partei dem erwähnten Verfahren beigezogen zu werden, verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, durch die Drachen- und Paragleitflüge seien Wildschäden und damit gravierende Eingriffe in das Jagdrecht zu erwarten. Es bestehe daher ein konkretes rechtliches Interesse an der "Entwicklung des Verfahrens".

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren genießt somit derjenige, dem die in diesem Verfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse in der Sache einräumen (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1999) 195f referierte hg. Judikatur).

Im vorliegenden Fall ist demnach entscheidend, ob die im Verfahren über die Erteilung von Außenabflugbewilligungen anzuwendenden Verwaltungsvorschriften dem Jagdausübungsberechtigten des betroffenen Gebietes in der Sache einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse einräumen. Dies ist nicht der Fall.

Gemäß § 9 Abs. 1 Luftfahrtgesetz (LFG) dürfen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und im § 10 etwas anderes bestimmt ist, zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen nur Flugplätze (§ 58) benützt werden.

Gemäß § 9 Abs. 2 LFG ist für Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen), soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden.

Die nach diesen Bestimmungen zu berücksichtigen den öffentlichen Interessen, zu denen auch die Belange des Forst- und Jagdwesens gehören (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1998, Zl. 96/03/0332), sind alleine von der Behörde von Amts wegen zu wahren (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Juli 1996, Zl. 96/03/0067). Dritten Personen wird das Recht, bestimmte öffentliche Interessen als subjektive Interessen geltend zu machen - wie dies dem Zweitbeschwerdeführer in Ansehung der Belange des Jagdwesens vorzuschweben scheint - nicht eingeräumt.

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen die ihm im Verfahren über die Erteilung von Außenabflugbewilligungen an die mitbeteiligte Partei verweigerte Parteistellung ist daher unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 12. September 2001

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