VwGH 99/07/0170

VwGH99/07/017020.10.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde der Abwassergenossenschaft S, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, Schmiedgasse 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25. August 1999, Zl. 8W-Allg-110/2/99, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AAEV 1991 §1 Abs3 Z12;
WRG 1934 §16;
WRG 1934 §32;
WRG 1959 §32;
AAEV 1991 §1 Abs3 Z12;
WRG 1934 §16;
WRG 1934 §32;
WRG 1959 §32;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 6. Oktober 1998 beantragte die beschwerdeführende Wassergenossenschaft (Beschwerdeführerin) als Konsenswerberin die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Abwasserentsorgungsanlage für den - in einem Übersichtslageplan im Maßstab 1:25000 näher dargestellten - Ortsteil S in der Gemeinde L mit Einleitung der gereinigten Wässer in den H. Das beantragte Maß der Wassernutzung beträgt 30 m3/d (entsprechen 200 EGW 60) bzw. ca. 1,66 m3/h gereinigter Schmutzwässer.

In einer Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan (BH) vom 9. November 1998 wies das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan darauf hin, dass aus dem durch den Gemeinderat am 1. Oktober 1998 beschlossenen Abwasserrahmenkonzept der Gemeinde L die zentrale Entsorgung des Bereiches durch die Gemeinde hervorgehe. Diese Gemeinde habe mit der Bundesförderstelle eine Vereinbarung mit der Verpflichtung, jene Bereiche, die sich in der "Gelben Linie" befänden, in den nächsten 15 Jahren abwassertechnisch zu entsorgen, abgeschlossen. In der "Gelben Linie" befände sich auch der Bereich der Beschwerdeführerin. Die Gemeinde L habe bereits ein Projekt zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereicht, welches wasserrechtlich bewilligt worden sei. In den vorliegenden Unterlagen fehle jeder Hinweis, dass die Gemeinde L die Beschwerdeführerin mit der Abwasserentsorgung für diesen Bereich beauftragt hätte.

Die mitbeteiligte Gemeinde (mP) teilte der BH mit Schreiben vom 3. Dezember 1998 mit, dass sie die Beschwerdeführerin "mit der Entsorgung des Abwassers innerhalb der gelben Linie" nicht beauftragt habe. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 1998 führte der Vertreter der mP aus, dass die "Kanalisation S" wasserrechtlich bewilligt worden und dieses Projekt von der Abteilung 18 W als ökologisch, volkswirtschaftlich und betriebswirtschaftlich günstigste Lösung angesehen und von der Kommunalkredit als solches anerkannt worden sei. Es gäbe keine Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der mP betreffend der Übertragung der Bauarbeiten gemäß § 1 Abs. 5 Gemeindekanalisationsgesetz.

Mit Bescheid der BH vom 15. April 1999 wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage antragsgemäß "nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen sowie der nachgereichten Projektsergänzungen" unter Nebenbestimmungen erteilt. Punkt 40. der Vorschreibungen hat folgenden Wortlaut:

"Mit dem Bau der Kanalisationsanlage darf erst dann begonnen werden, wenn die (mP) die Genossenschaft mit der Abwasserentsorgung nach dem Gemeindekanalisationsgesetz beauftragt hat."

In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, dass unter dem Aspekt der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtmäßigkeit bei Neugründungen von Abwassergenossenschaften auch das Gemeindekanalisationsgesetz zu berücksichtigen sei. Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes habe die Gemeinde jedenfalls in jenen geschlossenen Siedlungen, in denen häufig Abwässer mit einer Schmutzfracht von mehr als 50 EGW anfielen, Kanalisationsanlagen zu errichten und zu betreiben. Nach Abs. 5 dieses Paragraphen habe die Gemeinde die Möglichkeit, Dritte zur Entsorgung heranzuziehen, wenn dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit gelegen sei. Eine Abwassergenossenschaft könne daher den Zielsetzungen des § 73 Abs. 1 WRG 1959 nur dann entsprechen, wenn die Genossenschaft im Einvernehmen mit der Gemeinde deren Aufgaben übernehme.

Gegen diesen Bescheid erhob - neben einer weiteren Partei - die mP Berufung. Es sei auf Grund der Regelungen des Gemeindekanalisationsgesetzes nicht möglich, einer Genossenschaft eine Abwasserentsorgungsanlage wasserrechtlich zu bewilligen, wenn für diese Anlage kein Abwasser zur Verfügung stehe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des LH wurde den Berufungen Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die BH zurückverwiesen. Mit Bescheid des LH vom 17. Juni 1998 sei der mP die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden, eine Schmutzwasserkanalisation für die Ortschaften (...), S und (...) zu errichten und zu betreiben. Gegen diesen Bescheid seien zwar Berufungen erhoben worden, welche jedoch die Schmutzwasserkanalisationsanlage für den Ortsteil W, aber nicht die auch mit diesem Bescheid genehmigte Schmutzwasserkanalisationsanlage für die Ortsteile S und M beträfen. Hinsichtlich dieser Ortsteile sei daher dieser Bescheid in Teilrechtskraft erwachsen. Nach dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des LH sollen die im Bereich der Ortsteile S und M gesammelten Abwässer über einen Gemeindekanal der mP und in weiterer Folge über die Verbandskanäle des Reinhalteverbandes St. Veit/Glan sowie der Stadtgemeinde St. Veit/Glan zur Kläranlage der Stadtgemeinde St. Veit/Glan geleitet und dort vollbiologisch gereinigt und sodann in die Glan eingeleitet werden. Aus der dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 1998 angeschlossenen Planbeilage sei zu entnehmen, dass der Entsorgungsbereich die Ortschaft S und Teile der Ortschaft M umfasse. Im Technischen Bericht seien trotz Auflistung im Inhaltsverzeichnis zu Punkt 1.2 keinerlei Angaben über das Entsorgungsgebiet und die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse enthalten. Die Errichtung der Kanalisationsanlage für die Ortschaften S und M sei im gegenständlichen Projekt nicht enthalten. Für die belangte Behörde stehe fest, dass das vorliegende Projekt der Beschwerdeführerin einerseits und das bereits wasserrechtlich genehmigte Projekt der mP andererseits einander in dem Sinne ausschließen, als das eine Vorhaben (Projekt der Beschwerdeführerin) nicht ausgeführt werden könne ohne dass dadurch die Ausführung des anderen Vorhabens (Projekt der mP) behindert oder vereitelt würde. Es liege nämlich der Fall vor, dass die Abwässer zweier Ortschaften einerseits über Gemeindekanäle gesammelt, in der Kläranlage der Stadtgemeinde St. Veit/Glan gereinigt und sodann in die Glan eingeleitet werden sollten, andererseits die selben Abwässer von der Beschwerdeführerin in der mit dem nunmehr bekämpften Bescheid bewilligten Kläranlage gereinigt und sodann in den H eingeleitet werden sollten. Rechtlich sei daher zu prüfen gewesen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Widerstreitverfahren vorliegen.

§ 16 WRG 1959 schütze bestehende rechtskräftig verliehene Wasserbenutzungsrechte, wozu auch Kanalisationsanlagen zählen (§ 32 Abs. 6 WRG 1959). Die mP sei im Besitz einer rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung betreffend die Abwasserentsorgung der Ortschaften S und M. Die mP habe als Berechtigter im Sinne des § 16 WRG 1959 in der Verhandlung vor der BH am 21. Dezember 1998 darauf hingewiesen, dass für den gleichen Entsorgungsbereich bereits eine wasserrechtliche Bewilligung der mP vorliege. Von der BH wäre daher die mP zu befragen gewesen, ob mit diesem Vorbringen ein ausdrücklicher Antrag auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens angestrebt werde oder nicht. Weiters hätte die BH im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht auch auf die damit verbundenen Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 lit. b WRG 1959 hinweisen müssen. Dies sei nicht geschehen bzw. nicht aktenkundig, weshalb die belangte Behörde das Vorbringen der mP teleologisch auslegen habe müssen. Das Vorbringen der mP vor der BH sei nicht wirklich aussagekräftig, vielmehr entstehe der Eindruck, dass die mP selber nicht genau wisse was sie wolle. Umso mehr wäre es daher gemäß § 13a AVG notwendig gewesen, die mP aufzufordern darzulegen, ob sie ein Widerstreitverfahren einleiten wolle oder ob sie freiwillig auf das bereits erteilte Wasserrecht "verzichtet" und damit die Löschungsfolgen des § 27 Abs. 1 lit. b WRG 1959 eintreten. Erst in der Berufung bringe die mP klar zum Ausdruck, dass sie nicht gewillt sei, von ihrer bestehenden wasserrechtlichen Bewilligung zurückzutreten, sondern vielmehr ihrer Entsorgungsverpflichtung nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz selbst nachkommen wolle. Allein schon aus den vorliegenden Unterlagen sei zu entnehmen, dass hier widerstreitende Interessen vorlägen. Hinsichtlich des Vorliegens widerstreitender Interessen sei jedoch ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, wobei insbesondere zu prüfen sei, ob der festgestellte Nutzungskonflikt durch geringfügige und daher zumutbare Anpassungsmaßnahmen ausgeräumt werden kann oder nicht. Solche Ermittlungen fehlten, weshalb das erstinstanzliche Verfahren mit groben Verfahrensmängeln behaftet sei. Daran vermöge auch die in den Bewilligungsbescheid aufgenommene Auflage Nr. 40 nichts zu ändern. Damit werde nämlich der von der Wasserrechtsbehörde nach § 16 WRG 1959 zu entscheidende Widerstreit zwischen einem bestehenden Wasserrecht und einer geplanten Wasserbenutzung unzulässigerweise auf die Parteien überwälzt. Da schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 WRG 1959 vorlägen, sei gar nicht weiter zu prüfen gewesen, ob allenfalls auch die Voraussetzungen des § 17 WRG 1959 vorliegen. Das Widerstreitverfahren nach § 16 WRG 1959 sei im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu behandeln. Im Rahmen des von der BH abzuführenden Ermittlungsverfahrens nach § 16 WRG 1959 werde insbesondere zu prüfen sein, ob es möglich ist, ohne Verletzung öffentlicher Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 und der Rechte der mP, dem Antrag der Beschwerdeführerin Folge zu geben, und die geplante Maßnahme wasserrechtlich zu genehmigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid deshalb verletzt, weil die belangte Behörde "in unrichtiger Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften zu Unrecht davon aus(geht), dass im vorliegenden Fall ein Konflikt (Widerstreit) zwischen widerstreitenden Wassernutzungen vorliegt". Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mP erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag,

die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid - von der Beschwerdeführerin insoweit unbekämpft - davon aus, dass der mP auf Grund des rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17. Juni 1998 betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Schmutzwasserkanalisation für die Ortschaften S und M ein bestehendes Wasserrecht im Sinne des § 16 WRG 1959 zusteht. Dieses Wasserrecht werde durch das von der BH wasserrechtlich bewilligte Projekt behindert oder vereitelt, weil dieselben von der Kanalisation der mP zu entsorgenden Abwässer durch das beschwerdegegenständliche Projekt zu entsorgen wären.

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, auf die bewilligte Kanalisation der mP sei zufolge § 32 Abs. 6 WRG 1959 zwar auch § 16 leg. cit. anzuwenden, zu beachten sei allerdings, um welches Recht es sich dabei handle bzw. welches Recht die Wasserrechtsbehörde auf Grund ihrer Kompetenzen einräumen könne. Sowohl nach dem Wortlaut des Gesetzes als auch nach der Zielsetzung handle es sich dabei ausschließlich um das Recht, an einem bestimmten Ort in ein bestimmtes Gewässer flüssige Stoffe - nämlich gereinigte Abwässer - in einer bestimmten Qualität und einer bestimmten Menge einzubringen. Keinesfalls werde durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid das Recht auf Nutzung bestimmter Abwässer ausgesprochen. Eine Nutzung der Gewässer im Sinne des WRG 1959 liege nur dort vor, wo Grund - oder Quellwasser bzw. Tagwässer im Sinne des § 30 Abs. 1 WRG 1959 in Anspruch genommen - benützt - würden. Die Übernahme von Haushaltsabwässern in eine Kanalisationsanlage stelle hingegen keinen wasserrechtlichen relevanten Tatbestand dar, da diese Übernahme keine Einwirkung auf Gewässer darstelle. Eine solche Einwirkung erfolge erst durch die Einleitung der - gereinigten - Abwässer in einen Vorfluter. Erst darin liege die Wasserbenutzung im Sinne des WRG 1959. Ein Widerstreit im Sinne des § 16 WRG 1959 könne bei Projekten der hier zu beurteilenden Art nur dort auftreten, wo durch die Einbringung der Abwässer der einen Anlage die Aufnahmefähigkeit des Vorfluters so stark beansprucht werde, dass die andere Anlage nicht genehmigt werden könnte.

Schon mit diesem Vorbringen befindet sich die Beschwerdeführerin im Recht.

Gemäß § 32 Abs. 6 WRG 1959 finden auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, die für Wassernutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

Zweck der auf § 32 WRG 1959 gestützten wasserrechtlichen Bewilligung einer Kanalisationsanlage (Abwasserbeseitigungsanlage; vgl. § 1 Abs. 3 Z. 12 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung) ist die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer, welche durch die Einbringung der gesammelten und gereinigten Wässer bewirkt wird.

Ein Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und geplanten Wasserbenutzungen gemäß § 16 WRG 1959 kann daher bei Kanalisationsanlagen der hier zu beurteilenden Art nur dann entstehen, wenn durch die geplante Einleitung in ein Gewässer die ungehinderte und ungeschmälerte Ausübung der bereits bestehenden wasserrechtlichen Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter in für den Wasserberechtigten nachteiliger Weise berührt würde. Da im Beschwerdefall das zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichte Projekt der Beschwerdeführerin die Ableitung der gereinigten Abwässer in einen anderen Vorfluter als die bereits wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage der mitbeteiligten Gemeinde vorsieht, bestehen im Beschwerdefall sachverhaltsmäßig keine Anhaltspunkt für die Annahme eines Widerstreites im Sinne des § 16 WRG 1959, zumal im angefochtenen Bescheid auch Begründungsdarlegungen darüber fehlen, dass durch die bestehende wasserrechtliche Bewilligung der Anlage der mitbeteiligten Gemeinde erteilte Wasserbenutzungen behindert oder geschmälert würden. Allein der Umstand, dass sich das vom Projekt der Beschwerdeführerin erfasste Entsorgungsgebiet (zum Teil) mit demjenigen der wasserrechtlich bewilligten Anlage der mitbeteiligten Partei überschneidet, vermag einen Widerstreit gemäß § 16 WRG 1959 nicht zu begründen.

Da somit die belangte Behörde von einer bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist, hat sie ihren auf § 66 Abs. 2 AVG gegründeten Aufhebungsbescheid schon deshalb mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Der angefochtene Bescheid war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Oktober 2000

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