VwGH 99/07/0165

VwGH99/07/01653.2.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des W M in X, vertreten durch Dr. Josef Lachmann und Dr. M. Alexander Pflaum, Rechtsanwälte in Wien I, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Juni 1999, Zl. 512.885/03-I 5/99, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
AVG §59 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 21. Juli 1997 erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) dem Beschwerdeführer folgenden auf die §§ 32 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) gestützten wasserpolizeilichen Auftrag:

"Der Landeshauptmann von NÖ trägt Herrn (Beschwerdeführer) auf, die Grundstücke Nr. 388/1, /2, /4 bis /6, 389/1, /3, alle Katastralgemeinde Untersiebenbrunn, in jenen Bereichen, welche in der beiliegenden Tagbaukarte des Dipl.-Ing. V.T. vom Dezember 1996, GZ. 2302, unter der Höhenkote 148/6 m ü.A. liegen,

1. bis spätestens 31. Jänner 1999 bis auf Kote 148,6 m ü.A. mit grubeneigenem oder diesem gleichwertigem Material der Eluatklasse Ic gemäß ÖNORM S 2072 aufzuhöhen, wobei bei nachgewiesener geogener Hintergrundbelastung entsprechende Überschreitungen in die Eluatklasse Ia gemäß ÖNORM S 2072 zulässig sind;

2. nach vollständiger Aufhöhung der gesamten Fläche auf Kote 148,6 m ü.A. sind jene Bereiche, die unter 150,1 m u.A. liegen, bis spätestens 31. Mai 2000 bis auf Kote 150,1 m ü.A. mit grubeneigenem oder diesem gleichwertigen Material der Eluatklasse Ia gemäß ÖNORM S 2072 aufzuhöhen. Die Höhenkoten beziehen sich auf die Angaben in der Tagbaukarte des Dipl.-Ing. V.T. vom Dezember 1996, GZ.: 2302.

Dabei sind folgende Maßnahmen einzuhalten:

(Es folgt die Vorschreibung von Maßnahmen, die bei der Aufhöhung einzuhalten sind, darunter solche, die die Kontrolle des Aufhöhungsmaterials zum Inhalt haben).

3. Bis spätestens 31. Juli 1997 ist zwischen der südlichen und der östlichen Grubenecke eine Grundwassersondenreihe, bestehend aus 7 Grundwassersonden, zu errichten.''

..."

(Der weitere Text des Punktes 3 sowie die Punkte 4 bis 8 enthalten nähere Anordnungen bezüglich dieser Sonden).

In der Begründung heißt es, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 13. Juni 1991 sei dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für die Gewinnung von Sand und Kies durch Trockenabbau auf den Grundstücken Nr. 388/1, /2, /4 bis /6 und 389/1 der KG Untersiebenbrunn im Gesamtausmaß von ca. 7,5 ha erteilt worden. Dieser Bescheid enthalte die Auflage, dass zwischen dem höchsten Grundwasserstand (HGW = 148,6 m ü.A.) und dem tiefsten Punkt der Abbausohle ein nicht abgebauter natürlich gewachsener Schotterkörper mit einer Mindeststärke von 0,5 m zu belassen sei und dass die Höhenlage der Abbausohle vor der Aufhöhung mit 149,1 m ü.A. festgelegt werde. Nach der Aufhöhung müsse die Grubensohle eine Höhenlage von 150,6 m ü.A. aufweisen. Nach der Projektsbeschreibung in der Verhandlung vom 17. April 1991 seien die Abschnitte 3 bis 6 bis 2 m über HGW mit wirtschaftlich nicht verwertbarem grubeneigenem (oder diesem gleichwertigen) Material aufzuhöhen. Seitens des Konsensinhabers sei damals angegeben worden, dass mit einem nicht verwertbaren Anteil von rund 25 % des Abbauvolumens gerechnet werden könne. Es sollte der gesamte Abbau abschnittsweise bis 0,5 m über HGW durchgeführt werden.

Mit Bescheid des LH vom 15. April 1994 sei dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer Trockenbaggerung auf den Grundstücken Nr. 389/3 und /5 der KG Untersiebenbrunn zum Abbau bis auf 0,5 m über HGW (HGW = 148,6 m ü.A.) und anschließender Aufhöhung mit sanitär einwandfreiem grubeneigenem Material bis auf Kote 150,6 m ü.A. erteilt worden. Im Auflagenpunkt 2 dieses Bescheides sei die Abbausohle mit Kote 149,1 m ü.A. festgelegt worden. Nach Auflage 3 dieses Bescheides sei der Abbau abschnittsweise durchzuführen (vier Abschnitte zu ca. 1,0 ha) und die Aufhöhung habe mit ausschließlich grubeneigenem Material bis 2,0 m über HGW zu erfolgen. Es sei für die Aufhöhung Material mit einer ausgewogenen Kornabstufung (genügend Feinanteile) zu verwenden. Die Aufhöhung sei fortlaufend durchzuführen, woraus sich ergebe, dass maximal eine Fläche von ca. 1,0 ha ohne die Mindestüberdeckung von 2,0 m über HGW mit grubeneigenem Material im Zuge des Abbaues bestehen dürfe. Auflagenpunkt 4 lege fest, dass im Endzustand die Grubensohle nach erfolgter Aufhöhung mit grubeneigenem Material auf 150,6 m ü.A. zu liegen kommen müsse.

In der Folge sei wiederholt festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die bewilligte Abbautiefe überschritten habe. Als Folge davon sei eine über weite Bereiche bis zu ca. 0,75 m hoch überflutete Abbaufläche entstanden. Die Grubensohle liege durchschnittlich im Bereich von 146 m ü.A., die Aufhöhungsoberkante bewege sich etwa auf dem Niveau 148 m ü.A. Der Amtssachverständige für Deponietechnik habe in seinem Gutachten ausgeführt, die Einhaltung der vorgeschriebenen Sohlkoten und eine Wiederaufhöhung mit ausschließlich grubeneigenem Material stellten im Sinne des Grundwasserschutzes die wichtigsten Bestimmungen dar. Gemäß dem heutigen Stand der Technik und einer für das Land Niederösterreich gültigen generellen Richtlinie bezüglich wasserrechtlicher Vorhaben im Bereich von wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen stünden Nassbaggerungen im Sinne der Freilegung des Grundwassers auf Grund der damit verbundenen Änderung des Gewässers (Überführung von Grundwasser in ein Oberflächengewässer), verbunden mit den möglichen Auswirkungen und der Entfernung der schützenden und natürlich gelagerten Bodenschichten jedenfalls mit dem Widmungszweck von Rahmenverfügungen im Widerspruch. Eine nachträgliche Bewilligung dieser konsenslos zu tief abgebauten Bereiche könne daher aus Sicht des Grundwasserschutzes nicht erteilt werden. Die zu tief abgebauten Bereiche seien daher mit grubeneigenem Material bis 2,0 m über HGW aufzuhöhen. Abzüglich der Randbereiche, die bereits verfüllt worden seien, sei eine Fläche von ca. 12 ha für die Berechnung der für die Aufhöhung erforderlichen Kubaturen heranzuziehen. Daraus resultiere, dass für eine Aufhöhung des Grundwasserschwankungsbereiches (gemäß der Massenermittlung des Zivilingenieurbüros T. vom Juli 1996) eine Kubatur von ca. 300.000 m3 erforderlich sei. Es ergäben sich daraus bei einer durchschnittlich technisch möglichen Aufhöhungskubatur von ca. 1000 m3 täglich (Erfahrungswerte aus der Altlastensanierung) 300 Tage für die Aufhöhung des Grundwasserschwankungsbereiches. Für eine weitere Aufhöhung bis 2,0 m über HGW seien bei einer in Rechnung gestellten Fläche von 12 ha 240.000 m3 Aufhöhungsmaterial erforderlich. Daraus ergäben sich weitere 240 Tage. Es erscheine daher zweckmäßig, die Fristen wie folgt zu staffeln: Jeweils 25 Arbeitstage für 1 ha Aufhöhung (1.000 m3 x 25 Tage = 25.000 m3). Nach 300 Arbeitstagen Abschluss der Aufhöhung bis HGW (Aufhöhung des 12. Hektars nach 1,5 Jahren). Entgegen den in der Massenermittlung des Büros T. angesetzten 2,6 m gebe es auch weniger tiefe Bereiche, woraus sich noch Zeitreserven ergeben müssten. Als Frist für die weitere Aufhöhung bis 2,0 m über HGW für den 1. ha 20 Tage, bis zum Abschluss des 12. ha am

240. Arbeitstag (ca. 1 Jahr, 3 Monate).

Der Beschwerdeführer - so fährt die Erstbehörde in der Begründung ihres Bescheides fort - habe in seiner Stellungnahme erklärt, der Amtssachverständige für Deponietechnik sei bei seiner Berechnung der zur Aufhöhung erforderlichen Kubaturen nicht nur von einer falschen Bemessungsgrundlage ausgegangen, sondern habe auch übersehen, dass bei Ausweitung der Nassbaggerung auf das rechtskräftig bescheidmäßig konzentierte Ausmaß auf den Grundstücken Nr. 387/1 und 387/2 eine zusätzliche verwendbare Kubatur vorliege und diese verwertbaren Resourcen an grubeneigenem und damit völlig inertem Material für die auflagen- und projektkonforme Aufhöhung der gegenständlichen Grundstücke zur Verfügung stünden. Die vom Amtssachverständigen vorgegebenen Leistungsfristen entbehrten nach Meinung des Beschwerdeführers jeglichen nachvollziehbaren fachlichen Kalküls und damit der Prüfung der Angemessenheit im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG. Der Beschwerdeführer habe die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Fristen als für eine Realisierung - gemessen am notwendigen maschinellen Zeitaufwand - jedenfalls weit zu kurz bemessen bezeichnet.

In rechtlicher Hinsicht führte der LH aus, die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Maßnahmen (Baggerungen) seien wasserrechtlich bewilligungspflichtig, aber nicht bewilligungsfähig. Da sie ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen worden seien, sei ein entsprechender wasserpolizeilicher Auftrag zu erteilen gewesen. Die Fristen für die einzelnen Maßnahmen seien vom Amtssachverständigen nach fachkundiger Kalkulation festgelegt worden. Es sei ausreichend und nachvollziehbar dargelegt worden, dass die aufgetragenen Maßnahmen innerhalb der gesetzten Frist durchführbar seien. Wenn der Beschwerdeführer die Fristen in seiner Stellungnahme als zu kurz bemessen bezeichne, dann sei ihm zu erwidern, dass dazu jegliche Angabe darüber fehle, weshalb die Berechnung des Sachverständigen nicht zutreffen sollte.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er rügte, dass der LH sowohl in Spruchpunkt 1 als auch in Spruchpunkt 2 seines Bescheides betreffend die Aufhöhung mit Verfüllmaterial von einer technisch möglichen Auffüllungskubatur von täglich ca. 1.000 m3 ausgegangen sei und dieser Bemessung Erfahrungswerte aus der Altlastensanierung zugrunde gelegt habe, ohne diese Erfahrungswerte wiederzugeben oder zu berücksichtigen, dass die Altlastensanierung derart durchgeführt werde, dass meist mehrere Fachfirmen zur Gänze und ausschließlich mit der Sanierung selbst beschäftigt seien, jedoch nebenbei zur gleichen Zeit keine Verantwortung für die zusätzliche Aufrechterhaltung des alltäglichen Deponiebetriebes aus rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu tragen verpflichtet seien. Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um keine Altlast handle und die gesamte betriebliche Verantwortlichkeit ausschließlich in der Hand des Beschwerdeführers liege, habe die Behörde völlig zu Unrecht ungenannt gebliebene und damit nicht nachvollziehbare Erfahrungswerte der Altlastensanierung herangezogen, die angeführten wirtschaftlichen und zeitlichen Aspekte aber völlig außer Acht gelassen. Somit erweise sich die Bemessung der Verfüllfrist als praktisch undurchführbar. Hiezu komme, dass die im Bescheid angeordnete Aufhöhung ohnehin einer besonders sorgfältigen Kontrolle unterworfen worden sei, die zudem entsprechend zeitaufwendig, jedoch im Hinblick auf die Festsetzung der Erfüllungsfrist vom LH nicht berücksichtigt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Leistungsfrist stets unter dem Gesichtspunkt objektiver Realisierbarkeit angemessen festzusetzen. Da der LH zudem die Tatsache, dass nicht genügend eigenes Auffüllmaterial vorhanden sei und daher Fremdmaterial zugeführt werden müsse, welches in der vorgeschriebenen Güteklasse Eluatklasse Ic in ausreichendem Maß nur sehr schwer zu erhalten sei, ebenfalls außer Acht gelassen habe, erweise sich der erstinstanzliche Bescheid im Hinblick auf die Erfüllbarkeit der Aufhöhungsfristen im Punkt 1 und 2 als unangemessen kurz. Unklar sei auch, warum der LH für das Aufhöhungsmaterial bzw. den Aufhöhungsvorgang über dem HGW umfangreiche Materialuntersuchungen auferlegt habe.

Die belangte Behörde holte zur Frage der Angemessenheit der Auffüllungsfristen eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen ein.

Dieser führte bezüglich der in Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides enthaltenen Fristen aus, aus den vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass im Bereich der gegenständlichen Grundstücke derzeit noch eine Fläche von rund 7 ha (70.000 m2) unter dem vorgeschriebenen Niveau der Höhenlage der Abbausohle von 148,6 m ü.A. zu liegen komme. Das Ausmaß der Unterschreitung sei dabei jedoch sehr unterschiedlich und betrage zwischen wenigen Dezimetern und mehreren Metern. Der Unterschied zu dem im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Ausmaß der zu tief abgebauten Flächen ergebe sich u.a. aus dem Umstand, dass zwischenzeitlich im nördlichen Bereich der in Rede stehenden Grundstücke konsenslose Anschüttungen durchgeführt worden seien. Unter der Annahme, dass die gesamte Fläche um die in der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik der Erstbehörde vom 21. November 1998 angeführten durchschnittlichen 2,6 m aufzuhöhen sei, ergebe sich somit ein derzeitig erforderliches Volumen an Verfüllmaterial von nur mehr rund 180.000 m3. Das tatsächlich erforderliche Volumen liege auf Grund des unterschiedlichen Ausmaßes der Unterschreitungen der zulässigen Höhenlage der Abbausohle jedoch unter dieser Kubatur. Eine auf Grundlage eines Vermessungsplanes des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. August 1998 seitens des Amtssachverständigen durchgeführte Abschätzung der erforderlichen Kubatur an Verfüllmaterial habe rund 145.000 m3 ergeben. Wie ebenfalls in der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik der Erstbehörde angeführt worden sei, könne von einer durchschnittlichen technisch möglichen Aufhöhungskubatur von ca. 1000 m3 pro Tag ausgegangen werden. Diese Größe ergebe sich aus der realistischen Annahme, dass täglich 50 Lastzüge a 20 m3 das erforderliche Verfüllmaterial antransportierten. Damit ergebe sich eine Nettoverfülldauer von etwa 180 Tagen. Die Verfüllfrist sei daher unter Berücksichtigung der angegebenen Verfüllmenge von 180.000 m3 (sichere Seite) und allfälliger unvorhersehbarer Schwierigkeiten mit maximal 10 Monaten festzulegen.

Zu den Fristen in Spruchteil 2 des erstinstanzlichen Bescheides führte der Amtssachverständige aus, aus den vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass im Bereich der gegenständlichen Grundstücke derzeit noch eine Fläche von rund 7,5 ha unter dem vorgeschriebenen Niveau der Höhenlage der Abbausohle von 150,1 m ü.A. zu liegen komme. Daraus ergebe sich nach vollständiger Aufhöhung der Grundstücksflächen auf eine Kote von 148,6 m ü.A. ein Bedarf an Material zur weiteren Aufhöhung bis zu Kote 150,1 m ü.A. von rund 115.000 m3. Unter der Annahme, dass 1000 m3 pro Tag an Verfüllmaterial antransportiert werde (Hinweis auf die Ausführungen zu Spruchteil 1) und unter Berücksichtigung allfälliger unvorhersehbarer Schwierigkeiten sei die Verfüllfrist im Anschluss an die in den Ausführungen zu Spruchteil 1 genannte Frist mit maximal 7 Monaten festzulegen.

In seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten erklärte der Beschwerdeführer, der Amtssachverständige sei bei der Festlegung der Verfüllfrist von realitätsfernen Annahmen ausgegangen. Die tägliche Anlieferung von 20 Lastzugfuhren a 20 m3 über 80 Tage hinweg bei gleichzeitiger deponietechnischer und chemischer Überwachung des Füllmaterials und lageweisem Einbau sei objektiv unrealisierbar. Nachhaltig bekämpft werde auch die im erstinstanzlichen Bescheid festgelegte Beweissicherungsverpflichtung. Eine Frequenz von jeweils 1000 m3 Fremdmaterial sei nach den betrieblichen Gegebenheiten weit zu niedrig gegriffen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 8. Juni 1999 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab, wobei gleichzeitig die Leistungsfristen für die im erstinstanzlichen Bescheid angeordneten Maßnahmen neu festgelegt wurden.

In der Begründung stützte sich die belangte Behörde hinsichtlich der Angemessenheit der Leistungsfristen auf das eingeholte Amtssachverständigengutachten und führte aus, die tatsächlich festgelegten Fristen seien großzügiger als die vom Amtssachverständigen für realisierbar erachteten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser lehnte mit Beschluss vom 27. September 1999, B 1202/99-10, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, nur solche gewässerpolizeilichen Aufträge erteilt zu erhalten, welche nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit wirtschaftlich zumutbar sind. Überdies erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf amtswegige Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zur Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit des in Aussicht genommenen gewässerpolizeilichen Auftrages als verletzt.

Der Beschwerdeführer führt aus, er wende sich nicht grundsätzlich gegen den behördlichen Aufhöhungsauftrag, sondern allein gegen die von der Behörde auf Grund rein technischer Kriterien und ohne jede Ermittlung oder Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Aspekte vorgenommene Fristsetzung. Auf Grund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 1996, B 124/95 = VfSlg 14489) habe die Behörde bei Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Eine Maßnahme dürfe demnach nur vorgeschrieben werden, wenn bzw. soweit es dem Adressaten möglich und wirtschaftlich zumutbar sei, dem behördlichen Auftrag auch Folge zu leisten. Die Behörden beider Rechtsstufen hätten lediglich auf die Frage Bedacht genommen, in welchem Zeitraum die dem Beschwerdeführer erteilten Aufträge technisch erfüllt werden könnten. Ermittlungen dazu, welche Konsequenzen sich durch die Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages infolge der notwendigen Aufrechterhaltung des Werksbetriebs in der Grube ergäben, seien nicht angestellt worden. Es käme nämlich zu einer totalen Einstellung des Geschäftsbetriebes des Beschwerdeführers. Die Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz sei unabhängig davon, ob ein wasserpolizeilicher Auftrag, gestützt auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959, an den Verursacher ergehe oder ob der Grundeigentümer nach § 138 Abs. 4 leg. cit. subsidiär in Anspruch genommen werde. Die belangte Behörde hätte von Amts wegen Ermittlungen über die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Auftrages durchführen müssen. Mit der Erfüllung des ihm erteilten Auftrages seien für den Beschwerdeführer Kosten von 15,6 Millionen Schilling verbunden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Für die in einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 vorgeschriebenen Maßnahmen ist eine Frist festzusetzen, die angemessen im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG zu sein hat.

Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Verwaltungsverfahrens behauptet, innerhalb der vom Amtssachverständigen der belangten Behörde vorgeschlagenen Fristen sei die Durchführung der angeordneten Maßnahmen nicht möglich. Er ist für diese Behauptung aber eine Begründung schuldig geblieben, sodass die belangte Behörde von dem eingeholten Amtssachverständigengutachten ausgehen und darauf aufbauend Leistungsfristen, die ohnedies großzügiger als die vom Amtssachverständigen ermittelten sind, vorschreiben konnte.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor.

Welche Bedeutung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Zusammenhang mit der Erteilung wasserpolizeilicher Aufträge hat, braucht aber im Beschwerdefall nicht untersucht werden. Zum Großteil erschöpft sich nämlich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen in allgemein gehaltenen, einer Überprüfung nicht zugänglichen Behauptungen. Konkret ist lediglich das Vorbringen, dass die Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages innerhalb der festgesetzten Fristen Kosten in bestimmter Höhe verursachen würde und dass es überdies während dieser Zeit zu einer völligen Einstellung des Betriebes des Beschwerdeführers kommen müsse. Diese Behauptungen werden erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgestellt; es handelt sich daher um unzulässige Neuerungen. Davon abgesehen bleibt der Beschwerdeführer auch eine nachvollziehbare Begründung dafür schuldig, welcher Zusammenhang zwischen den bekämpften Fristen und den vom Beschwerdeführer als unverhältnismäßig angesehen Kosten der Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages besteht, warum also die seiner Meinung nach zu kurz bemessenen Fristen höhere Kosten der Durchführung des wasserpolizeilichen Auftrages nach sich ziehen sollen als sie bei großzügiger bemessenen Fristen erwachsen würden. Ebenso wenig ist ersichtlich, warum es bei Durchführung des Auftrages innerhalb der vorgeschriebenen Fristen zu einer völligen Betriebseinstellung kommen müsste.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 3. Februar 2000

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