VwGH 97/21/0510

VwGH97/21/051027.1.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des D, (geboren am 14. September 1977), in Graz, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 20. Juni 1997, Zl. FR 159/2-1997, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2000:1997210510.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 20. Juni 1997 wurde gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei. Seine Abschiebung in diesen Staat sei somit zulässig.

Nach Hinweis auf die Berufungsschrift des Beschwerdeführers vom 3. Februar 1997 und Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass sie sich den Ausführungen der Bundespolizeidirektion Graz (der erstinstanzlichen Behörde) vollinhaltlich anschließe und diese zum Inhalt ihres Bescheides erhebe. Weiters führte sie aus, der Beschwerdeführer habe bei seiner Vernehmung im Asylverfahren am 27. September 1995 als Grund für die Flucht aus seinem Heimatstaat Nigeria angegeben, dass am 30. Juni 1995 sieben Soldaten zu seinem Haus in Benin City gekommen wären, um ihn und seine Mutter mit der Begründung zu verhaften, dass er mit Colonel O. verwandt und dieser Mitglied einer Gruppe wäre, die einen Coup (zum Sturz der Regierung) geplant hätte. Die Soldaten hätten den Beschwerdeführer zunächst fünf Tage lang in Benin City festgehalten. Danach wäre er ins I.-Gefängnis nach Lagos gebracht worden. Am 20. Juli 1995 hätte eine Gerichtsverhandlung unter dem Vorsitz des P.A. stattgefunden, der gegen ihn das Verfahren hätte leiten sollen. Es wäre ihm die Frage gestellt worden, ob er jemals in Haft gewesen oder gerichtlich verfolgt worden wäre, was er verneint hätte. Weiters wäre er über die Wirtschaft und Politik des Staatsoberhauptes sowie darüber befragt worden, ob er wüsste, dass sein Onkel (Colonel O.) plante, die Regierung zu stürzen. Der Beschwerdeführer hätte gemeint, dass die Lage schlecht wäre, sowie auf seinen Fall und den seiner Mutter hingewiesen.

Weiters habe er angegeben, von einem Gericht in Lagos zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden zu sein. Auf die Frage, ob er nähere Angaben zu seinem Gerichtsverfahren machen könnte, habe er angegeben, dass er "all diese Fragen gefragt" worden wäre, keinen Rechtsanwalt gehabt hätte, keine Geschäftszahl nennen und auch das Gericht nicht bezeichnen könnte. Auf die Frage nach dem Urteilswortlaut habe er angegeben, dass "sie sagten", er sollte ins Gefängnis und würde angeblich seinen Onkel unterstützen. Er wäre in ein Gefängnis für Minderjährige nach A. gebracht worden, in dem jeden Tag Menschen gestorben wären, weil sie schlecht behandelt worden wären und schlechte Nahrung erhalten hätten. Er hätte dann begonnen, an einen Journalisten heranzutreten, um Kontakt mit seinen Verwandten aufzunehmen. Am 29. August 1995 wären in diesem Gefängnis drei Menschen gestorben. Zu diesem Zeitpunkt wäre ihm zur Flucht verholfen worden. Aus dem Gefängnis hätte er dadurch entkommen können, dass er in Ohnmacht gefallen wäre, als drei Menschen gestorben wären. "Sie" (offensichtlich gemeint: das Wachpersonal des Gefängnisses) hätten gedacht, dass er tot wäre, und ihn mit den Toten "hinaus" (offensichtlich gemeint: aus dem Gefängnis) gebracht, wo man die Toten hinbrächte. Dort hätte er einen Verwandten gesehen, der ihn zum Hafen gebracht hätte. Dort wäre er den Matrosen übergeben worden. Man hätte Geld verlangt, und seine Verwandten aus dem Dorf hätten bezahlt.

Auf weiteres Befragen habe der Beschwerdeführer angegeben, im Haus des Colonel O. gelebt zu haben. Auf die weitere Frage, ob er das Verwandtschaftsverhältnis (zu diesem) belegen bzw. die Adresse oder Telefonnummer des Colonel O. nennen könnte, habe er angegeben, dass er sich nicht daran erinnern könnte, Colonel O. bei der Navy gewesen und der Bruder seiner Mutter wäre, mehr könnte er nicht angeben. Er wüsste nicht, ob der Colonel verhaftet worden wäre. Dieser hätte im März 1995 einen Coup zum Sturz der Regierung geplant, der im selben Monat stattgefunden hätte, jedoch ohne Erfolg gewesen wäre. Es wären daher der Beschwerdeführer und seine Mutter verhaftet worden. Vor dieser Verhaftung wäre er niemals in Haft gewesen und auch nicht gerichtlich verfolgt worden. Seinen Onkel hätte er zum letzten Mal im April 1995 gesehen. Hinsichtlich des Besitzes seines Führerscheines habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er diesen immer bei sich gehabt hätte und dieser im Gefängnis ihm auch nicht abgenommen worden wäre, weil er nicht durchsucht worden wäre.

Nach Verlesung dieser im Asylverfahren aufgenommenen Niederschrift habe er korrigierend angegeben, dass er seinen Onkel nicht im April, sondern im Februar 1995 zum letzten Mal gesehen hätte.

Bei seiner fremdenpolizeilichen Vernehmung am 20. August 1996 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass alle von ihm bei seiner Vernehmung im Asylverfahren gemachten Angaben nach wie vor Geltung hätten. Er würde (in Nigeria) getötet, weil das politische Problem in seinem Heimatland sehr schwierig wäre. Dort hätte er niemanden mehr und wäre er ganz allein. Er wüsste nicht, wo seine Mutter wäre bzw. ob sie überhaupt noch lebte. Deswegen könnte er auch nicht in sein Heimatland zurück. Das wären alle Gründe, die er anführen könnte.

Die belangte Behörde erachtete die Angaben des Beschwerdeführers für unglaubwürdig, weil er nicht einmal in der Lage gewesen sei, den Namen jenes Gerichtes in Lagos zu nennen, von dem er angeblich zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Nach den allgemeinen Erfahrungen handle es sich bei einer gerichtlichen Verurteilung um ein derart einschneidendes Erlebnis, dass davon ausgegangen werden müsse, dass Verurteilte zumindest in der Lage seien, den Namen des sie verurteilenden Gerichtes zu nennen. Auch habe der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zur Dauer der angeblich über ihn verhängten Gefängnisstrafe und darüber machen können, welches strafbare Verhalten ihm vom Gericht zur Last gelegt worden sei. Während er im Asylverfahren angegeben habe, dass er laut dem Urteil ins Gefängnis sollte, habe er bei seiner Vernehmung am 20. August 1996 hiezu angesichts der ihm angedrohten fremdenpolizeilichen Maßnahmen völlig widersprüchlich ausgeführt, dass er getötet würde. Davon sei jedoch in seinen ursprünglichen Angaben nicht die Rede gewesen. Im Übrigen seien seine Angaben durch keinerlei Dokumente belegt und sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. November 1996 rechtskräftig festgestellt worden, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zukäme und er in seinem Heimatland vor Verfolgung iS der Genfer Flüchtlingskonvention sicher wäre, sodass davon ausgegangen werden könne, dass die Verfolgungsgründe nach § 37 Abs. 2 FrG nicht vorlägen, zumal er im fremdenpolizeilichen Verfahren keine neuen Tatsachen vorgebracht habe. Dass er während seiner angeblichen Haft im I.-Gefängnis in Lagos bzw. später im Gefängnis in A. misshandelt oder gar gefoltert worden wäre, sei von ihm weder im asylrechtlichen noch im darauf folgenden fremdenrechtlichen Verfahren behauptet worden.

Darüber hinaus scheine der Beschwerdeführer trotz seiner ca. zweimonatigen Haft unbehelligt im Besitz seines Führerscheines geblieben zu sein. Auch wenn er im Asylverfahren angegeben habe, nicht durchsucht worden zu sein, so seien diese Angaben unglaubwürdig, weil es nach den allgemeinen Erfahrungen obligatorisch sei, dass Häftlinge einerseits durchsucht und ihnen auch vor Aufnahme in eine Haftanstalt die Identitätspapiere abgenommen würden, dies nicht zuletzt zwecks Identitätsfeststellung durch die staatlichen Behörden. Dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines nationalen Reisedokuments sei und der von ihm verwendete Führerschein Teilverfälschungsmerkmale aufgewiesen habe, seien seine Angaben über den Gefängnisaufenthalt von vornherein kaum nachprüfbar und nicht viel mehr als Behauptungen. Wenn dazu noch die eigenartig anmutenden Umstände seiner Flucht kämen, so müsse sein Vorbringen über das ihm angeblich Widerfahrene beträchtlich in Zweifel gezogen werden, zumal es einerseits jeglichen allgemeinen Erfahrungen widerspreche, dass ein Gefängniswachpersonal selbst in Nigeria derart sorglos oder leichtsinnig vorginge, und angenommen werden könne, dass es durchaus in der Lage sei, einen Ohnmächtigen von einem Toten zu unterscheiden. Auch sei es völlig unwahrscheinlich, dass man einen vermeintlich Toten nicht näher auf das Vorliegen eindeutiger Todesmerkmale untersuchte und in diesem Zusammenhang mit großer Wahrscheinlichkeit bei diesem auch einen Ausweis fände. Somit seien die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Besitzes seines Führerscheines, den er angeblich im Gefängnis immer bei sich gehabt habe, als nicht glaubwürdig anzusehen. Dazu komme noch, dass nach den allgemein vorliegenden Berichten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ein Entkommen aus den Gefängnissen in Nigeria, wie z.B. "Kiri-Kiri-Medium bzw. Maximum Security-Prison" in A. (Lagos), so gut wie unmöglich sei und dies auch für eine Flucht aus anderen Gefängnissen oder einer Station des Geheimdienstes Geltung habe.

Die belangte Behörde gehe daher von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers über die erlittene Haft und seine gerichtliche Verurteilung aus. Aber selbst wenn man seinen Angaben Glauben schenken wollte, sei nicht zu ersehen, dass ihm im Fall einer Abschiebung nach Nigeria eine "ebensolche Behandlung" drohen würde. Einer unmenschlichen Strafe oder gar der Todesstrafe iS des § 37 Abs. 1 FrG ausgesetzt zu sein , werde von ihm nicht behauptet. Im Rahmen seiner Vernehmung vom 20. August 1996 habe er (zwar) ausgeführt, dass er getötet würde, weil das politische Problem in seinem Heimatland sehr schwierig wäre. Mit dieser allgemein gehaltenen bloßen Behauptung bzw. Vermutung, bei einer Rückkehr nach Nigeria getötet zu werden, unter Hinweis auf die allgemeine schwierige politische Situation in seinem Heimatstaat habe er (jedoch) eine aktuelle, konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Behörden seines Heimatstaates im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland nicht glaubhaft zu machen vermocht.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung iS des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der in § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 5. November 1999, Zl. 97/21/0911, mwN.)

2.1. Die Beschwerde macht geltend, dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, von welchen konkreten Feststellungen die belangte Behörde ausgehe. Diese sei ihrer Begründungspflicht nach den §§ 58 und 60 AVG nicht nachgekommen und habe eine Scheinbegründung getroffen.

2.2. Mit diesem Vorwurf verkennt der Beschwerdeführer den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat nämlich mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, wo er auf seine Angaben im Asylverfahren verwiesen hatte, insgesamt keinen Glauben schenke, und ihre Erwägungen für diese Auffassung mit der notwendigen Klarheit und Verständlichkeit dargelegt. Demzufolge liegt der behauptete Begründungsmangel nicht vor.

3.1. Abgesehen davon hat, wie die weiteren Beschwerdeausführungen zeigen, auch der Beschwerdeführer erkannt, dass die belangte Behörde seine Angaben für unglaubwürdig erachtete (und daher keine Feststellungen iS seines Vorbringens treffen konnte). Er wendet sich nämlich gegen diese Beweiswürdigung und macht geltend, die belangte Behörde hätte ihre "Feststellungen" (offensichtlich gemeint: beweiswürdigenden Erwägungen) ihm schon früher "zugänglich" machen müssen, um ihm die Möglichkeit zu geben, darauf entsprechend zu replizieren. Er sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt.

3.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Die belangte Behörde hat den Behauptungen des Beschwerdeführers u.a. mit der Begründung die Glaubwürdigkeit abgesprochen, dass dieser, obwohl er behauptet habe, (vor seiner Verhaftung) einige Monate im Haus des Colonels O. (seines Onkels) gelebt zu haben, angegeben habe, sich nicht an dessen Adresse oder Telefonnummer erinnern zu können. Ferner sei nach den allgemein vorliegenden Berichten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ein Entkommen aus den Gefängnissen in Nigeria, wie z.B. in A. (Lagos), so gut wie unmöglich, und es seien die Behauptungen des Beschwerdeführers unglaubwürdig, dass er, als er wegen des Todes von drei Personen in Ohnmacht gefallen wäre, vom Gefängniswachpersonal für tot gehalten und deshalb mit den Toten aus dem Gefängnis gebracht worden wäre, ohne dass man ihn auf das Vorliegen eindeutiger Todesmerkmale untersucht hätte, in welchem Zusammenhang man wohl auch den Führerschein, den er angeblich im Gefängnis immer bei sich gehabt hätte, gefunden hätte.

Auf diese Überlegungen geht die Beschwerde im Einzelnen nicht ein. Der Gerichtshof vermag im Rahmen der ihm insoweit zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) diese Beweiswürdigung nicht als unschlüssig zu erkennen, zumal es völlig unplausibel erscheint, dass jemand mehrere Monate im Haus eines Verwandten wohnt und nur wenige Monate danach - bei seiner Vernehmung durch das Bundesasylamt am 27. September 1995 - keine Angaben zur Adresse dieses Gebäudes machen kann. Von daher gesehen ist auch der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die belangte Behörde hätte Ermittlungen über das Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu Colonel O., die gegen diesen erhobene Anschuldigung hinsichtlich der Planung eines Umsturzes und darüber anstellen müssen, welcher Partei Colonel O. angehöre bzw. welche Ziele er mit diesem Umsturz verfolgt habe, nicht zielführend.

Der weitere Beschwerdeeinwand, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, geht schon deshalb ins Leere, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der ermittelte Sachverhalt, wenn die eigenen Angaben der Partei die wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden, sowie die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung dieser Partei nicht vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht werden müssen, wozu im gegenständlichen Beschwerdefall noch kommt, dass die vorgenannten beweiswürdigenden Argumente bereits im erstinstanzlichen Bescheid dargelegt worden waren und der Beschwerdeführer auf diese in seiner Berufung vom 3. Februar 1997 mit keinem Wort eingegangen ist (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 45 AVG E 381, 385 und 397 zitierte Judikatur). Abgesehen davon führt die Beschwerde nicht aus, welches Vorbringen zu erstatten der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren gehindert gewesen sei, sodass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan ist. Dies gilt ebenso für die weitere Beschwerdebehauptung, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt habe, im Asylverfahren sämtliche asylrelevanten Gründe zu Protokoll zu geben, zumal er bei seiner Vernehmung durch die erstinstanzliche Behörde am 20. August 1996 die Möglichkeit hatte, weitere Gründe für seinen Feststellungsantrag vorzubringen.

4. Soweit die Beschwerde schließlich ausführt, die belangte Behörde habe unberücksichtigt gelassen, dass bereits das Ansuchen des Beschwerdeführers um Asylgewährung ausreiche, um ihn bei seiner Rückkehr in sein Heimatland einer unmenschlichen Behandlung und sogar der Todesstrafe auszusetzen, und ein detailliertes Vorbringen zur Menschenrechtssituation in Nigeria enthält, ist ihr zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren derartige Behauptungen nicht aufgestellt hat. Bei der besagten Vernehmung am 20. August 1996 erklärte er zwar, er würde getötet, weil das "politische Problem" in seinem Heimatstaat sehr schwierig sei, er unterließ es jedoch, diese Befürchtung weiter zu begründen und das von ihm so bezeichnete politische Problem näher zu erklären. Im Hinblick darauf handelt es sich bei dem zuvor genannten Beschwerdevorbringen um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).

5. Mangels Glaubhaftmachung konkreter, die Person des Beschwerdeführers betreffender Verfolgungshandlungen in Nigeria begegnet somit die Ansicht der belangten Behörde, dass für die im § 37 Abs. 1 und/oder 2 FrG umschriebene Annahme keine stichhaltigen Gründe gegeben seien, keinem Einwand. Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Jänner 2000

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