VwGH 96/13/0175

VwGH96/13/017522.3.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde der R reg GenmbH in D, vertreten durch Dr. Arnold, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. September 1996, Zl 11-95/2295/02, betreffend Körperschaftsteuer 1993, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6;
EStG §27 Abs1 Z1;
EStG §4 Abs12;
EStG §4 Abs4;
HGB §229 Abs2;
HGB §231 Abs2;
HGB §231 Abs3;
KStG 1966 §22 Abs2;
KStG 1966 §8 Abs1;
KStG §8 Abs1;
KStG §8 Abs2;
BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6;
EStG §27 Abs1 Z1;
EStG §4 Abs12;
EStG §4 Abs4;
HGB §229 Abs2;
HGB §231 Abs2;
HGB §231 Abs3;
KStG 1966 §22 Abs2;
KStG 1966 §8 Abs1;
KStG §8 Abs1;
KStG §8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem angefochtenen Bescheid liegt folgender, anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung festgestellter und von der belangten Behörde als erwiesen angenommener Sachverhalt zu Grunde:

Die Beschwerdeführerin habe am 23. Dezember 1992 628 Aktien der R 1 AG, welche am 18. November 1992 von der F GmbH mit einem Gründungshelfer unter Vereinbarung eines Grundkapitals von S 10 Mio gegründet worden war, um rd S 24 Mio und am 17. Juni 1993 58 Aktien der R 2 AG, welche am 27. Mai 1993 von der F GmbH (in der Folge auch Großmuttergesellschaft) mit einem Gründungshelfer unter Vereinbarung eines Grundkapitals von S 1 Mio gegründet worden war, um rd S 2,5 Mio erworben.

Die Anschaffungskosten der Aktien hätten sich zu einem geringen Teil aus dem einbezahlten Grundkapital und zum überwiegenden Teil aus jeweils einem Gesellschafter("Großmutter")zuschuss der F GmbH mit Zwischenbilanzierung bei der R 1 AG und der R 2 AG an deren Enkelgesellschaften R 1 GmbH (rd S 3,6 Mrd) und R 2 GmbH (rd S 406 Mio), bei welchen es sich um 100-%ige Tochtergesellschaften der R 1 AG und R 2 AG handelte und welche jeweils deren operativen Geschäfte getätigt hätten, zusammengesetzt.

Am 28. Dezember 1993 habe die Beschwerdeführerin Dividenden im Betrag von insgesamt rd S 25,5 Mio gemäß § 10 KStG 1988 steuerfrei bezogen, nachdem im Dezember 1993 die R 1 GmbH bzw die R 2 GmbH Gewinne von S 3,7 Mrd bzw S 410 Mio, bestehend im Wesentlichen aus den Großmutterzuschüssen, an die R 1 AG und die R 2 AG ausgeschüttet hätten. Am 29. Dezember 1993 habe die Beschwerdeführerin die Aktien um insgesamt rd S 472.000,-- verkauft und dabei einen Veräußerungsverlust von insgesamt rd S 26 Mio realisiert.

Zu der Veräußerung (an die R AG, eine 100-%ige Tochter der R Bank und 100-%ige Gesellschafterin der Großmuttergesellschaft) sei es gekommen, weil nach einem Gutachten der Rechtsabteilung der R Bank auf Grund des mit 1. Jänner 1994 in Kraft getretenen Bankwesengesetzes die R 1 GmbH und die R 2 GmbH möglicherweise als Kreditinstitut zu qualifizieren sein würden, woraus allenfalls das Erfordernis einer entsprechenden Konzession sowie die Unterwerfung unter die für Banken geltenden Veranlagungsbeschränkungen und weitere daraus folgende Konsequenzen entstanden wären, weshalb sich die maßgeblichen Gremien für einen "Ausstieg" aus der R 1 AG und R 2 AG ausgesprochen hätten. Da die Veräußerbarkeit der Aktien auf Grund des dafür fehlenden Sekundärmarktes auszuschließen gewesen sei, sollte der Ausstieg durch eine im Wege einer Gewinnausschüttung vorgenommene Substanzauskehrung noch vor dem Inkrafttreten des Bankwesengesetzes erfolgen.

Von der Prüferin wurde der Sachverhalt zunächst dahin gehend gewürdigt, dass auf Grund des unmittelbaren Zusammenhanges zwischen Ausschüttung und Veräußerung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein einheitlicher Veräußerungsvorgang vorliege. Der Veräußerungserlös setze sich aus der "Gewinnausschüttung" und dem Verkaufpreis zusammen. Es könne daher nicht mehr von einem Beteiligungsertrag gesprochen werden, sondern es liege wirtschaftlich gesehen - wie sich auch aus den Lageberichten der R 1 AG, der R 2 AG, der R 1 GmbH und der R 2 GmbH ergebe - eine Substanzauskehrung vor. Beim Berechtigten finde nur eine Vermögensumschichtung und insoweit kein steuerfreier Ertrag nach § 10 KStG 1988 vor, als der ausgeschüttete Gewinn die Rückzahlung des (jeweiligen) Gesellschafterzuschusses betreffe. Im Übrigen sei eine Liquidationsbesteuerung auch bei bloß tatsächlicher Abwicklung zwingend vorzunehmen. Nach Ausschüttung des eigenen Vermögens (der Gesellschafterzuschüsse) sei nur mehr ein Bruchteil des früheren Vermögens vorhanden und, wie aus den Folgebilanzen ersichtlich sei, auch kein eigenes Vermögen mehr geschaffen worden. Die R 1 AG, R 2 AG, R 1 GmbH und R 2 GmbH nähmen daher nicht mehr werbend am Wirtschaftsleben teil. Dies stelle ein wichtiges Indiz für eine stille Liquidation dar. Der ausgeschüttete Liquidationserlös sei jedoch nach § 10 KStG 1988 nicht begünstigt. Sollten die rechtlichen Ausführungen jedoch unzutreffend und die Befreiungsbestimmung des § 10 KStG 1988 ungeschränkt anwendbar sein, begründe sich die von der Prüferin vorgenommene Einkommenserhöhung mit einer Zurechnung gemäß § 12 Abs 2 KStG 1988. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass vom realisierten Veräußerungsverlust ein Teilbetrag von rd S 36.000,-- (R 1 AG) bzw rd S 40.000,-- (R 2 AG) pro Aktie durch die als Dividendenteil durchgeführte Rückzahlung eines vor dem Aktienerwerb durchgeführten und im Anschaffungspreis übernommenen Gesellschafterzuschusses verursacht worden sei. Wenn nun die gesamte Ausschüttung gemäß § 10 KStG 1988 steuerfrei sein solle, dann ergebe sich ein ursächlicher Zusammenhang der steuerfreien Ausschüttung mit dem realisierten Buchverlust. Das gegen diese Auffassung von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1991, 89/14/0064, könne mangels eines vergleichbaren Sachverhaltes nicht herangezogen werden.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen den entsprechend erlassenen Körperschaftsteuerbescheid 1993 Berufung, in welcher sie sich gegen beide dargestellten Ansichten wandte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, wobei sie abweichend vom Finanzamt folgende Auffassung vertrat: Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof zu § 22 Abs 2 KStG 1966 die Meinung vertreten, dass die Herkunft der ausgeschütteten Mittel nicht zu prüfen sei, sondern der handelsrechtliche Ausschüttungsvorgang Vorrang vor der Zerlegung desselben in eine echte Gewinnausschüttung und in eine nur unter dem Deckmantel Gewinnausschüttung vorgenommene Einlagenrückgewähr habe. Der Verwaltungsgerichtshof sei jedoch im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen hinsichtlich der Frage der Behandlung der Einlagenrückgewährung beim Gesellschafter insbesondere im Erkenntnis vom 19. Februar 1991, 87/14/0136, dahingehend zu einem anderen Ergebnis gekommen, als die Einlagenrückgewähr als steuerneutraler Geldeingang gewertet worden sei. Der Senat sei der Auffassung, dass diese Feststellung auch für die Beteiligungen im Betriebsvermögen gelte. Bestärkt werde diese Ansicht durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, wonach die im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen getroffene Regelung des § 20 Abs 1 Nr 1 Satz 2 dEStG, auf Grund welcher Ausschüttungen vom Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs 2 Nr 4 dKStG (EK 04) als nicht steuerbare Einnahmen zu werten seien, auch für den Bereich der Gewinneinkünfte gelte. Dass Ausschüttungen auch dann, wenn es sich beim Empfänger um eine Körperschaft handle, auf ihre Eigenschaft als Kapitalverzinsung oder (steuerneutrale) Kapitalrückzahlung untersucht werden könnten, lasse sich weiters aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 1995, 95/14/0035, ableiten. Der Verwaltungsgerichtshof spreche hierin zwar die Unterschiedlichkeit zwischen Investmentzertifikaten und der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an, doch werde in diesem Zusammenhang auch die aus den Regelungen des Investmentfondsgesetzes resultierende Möglichkeit der Abgrenzung der bis zum Ausgabetag erwirtschafteten Erträge bzw dem Ertragsausgleich von den nachfolgenden Erträgen hervorgehoben. An anderer Stelle dieses Erkenntnisses werde zu § 23 Abs 1 Investmentfondsgesetz festgehalten, dass dieser Bestimmung nicht der Inhalt zukomme, dass ein Ertrag, der unter keine Einkunftsart subsumiert werden könne, anlässlich seiner Ausschüttung zu Einkünften führe. Es dürfe nicht übersehen werden, dass der Verwaltungsgerichtshof die Prüfung der Herkunft der Ausschüttung in jenen Judikaten verneine, die zu § 22 KStG 1966 und vor dem Rechnungslegungsgesetz (RLG) ergangen seien. § 22 Abs 2 KStG 1966 nehme jedoch ausdrücklich auf "offene Ausschüttungen auf Grund eines den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses", somit auf handelsrechtliche Vorschriften, Bezug. Für den Empfänger der Ausschüttung lasse sich daraus nichts gewinnen, da für die beteiligte Körperschaft keine konkreten, auf die handelsrechtliche Ausschüttung Bezug nehmenden Vorschriften bestünden. Der steuerliche Begriff "Einkommen" sei aber - wie dies auch aus den zuletzt zitierten Erkenntnissen hervorgehe - in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu interpretieren. Auf Grund der Rechtsfortentwicklung des Handelsrechtes seien die bisherigen Bedenken betreffend die Aufspaltung des Ausschüttungsbetrages überholt. Gemäß § 229 Abs 2 Z 5 HGB in der Fassung des RLG sei der Gesellschafterzuschuss in die Kapitalrücklage einzustellen. Es sei daher eindeutig nachvollziehbar, in welchem Ausmaß Kapitalrückzahlungen aufgelöst und inwieweit somit Kapitalrückzahlungen im Ausschüttungsvolumen vorhanden seien. Demnach sei aber die vom Verwaltungsgerichtshof insbesondere im Erkenntnis vom 19. Februar 1991 geforderte Beweisbarkeit, ob vom Gesellschafter vereinnahmte Beträge eine grundsätzlich steuerbare Vermögensvermehrung oder eine steuerneutrale Vermögensumschichtung darstellten, grundsätzlich möglich. Die Meinung, dass der Ausschüttungsbetrag in einen aus wirtschaftlichen Gewinnen und einen aus Einlagen stammenden Teil zu spalten sei, wobei dieser dem wirtschaftlichen Gehalt entsprechend als Vermögensumschichtung zu qualifizieren sei, werde auch in der Literatur (vgl Ferch, ÖStZ 1995, 469 f und 1996, 222 f) vermehrt vertreten. Dieser Entwicklung in der Judikatur und Literatur sei letztlich durch den im Strukturanpassungsgesetz 1996 eingefügten § 4 Abs 12 EStG Rechnung getragen worden, wonach die Einlagenrückzahlung von Körperschaften, auch wenn sie im Wege einer Einkommensverwendung erfolgt, beim Anteilsinhaber (Beteiligten) sowohl bei einem Betriebsvermögensvergleich als auch bei einer Einnahmen/Ausgabenrechnung zu einer Minderung und Erhöhung von Aktiven des Betriebsvermögens führe. In den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung werde ausdrücklich angeführt, dass die gesetzliche Verankerung der Einlagenrückzahlung im Wesentlichen eine Klarstellung darstelle. Im Gegensatz zu der der seinerzeitigen Judikatur zum KStG 1966 entsprechenden Behandlung sämtlicher Ausschüttungserträge als Beteiligungserträge unabhängig von ihrer Herkunft habe sich die Judikatur inzwischen zur Behandlung der Einlagenrückgewähr als logisches Gegenstück zur Einlage hin entwickelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Der handelsrechtliche Bilanzgewinn einer Kapitalgesellschaft ist Basis für die handelsrechtliche Gewinnausschüttung. Er setzt sich einerseits aus erwirtschafteten Gewinnen und andererseits aus Erträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen, in denen früher geleistete Gesellschafterzuschüsse enthalten sein können, zusammen. Einlagen eines Gesellschafters in eine Kapitalgesellschaft (insbesondere Gesellschafterzuschüsse) sind auf Ebene der Gesellschaft grundsätzlich nicht steuerbar; steuerpflichtig sind nur die von der Gesellschaft erwirtschafteten Einkünfte.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte ua im Erkenntnis vom 12. April 1978, 314/77, die Frage zu beurteilen, ob Ausschüttungen von Gesellschafterzuschüssen als offene Ausschüttungen iSd § 22 Abs 2 KStG 1966, welche auf der Ebene der ausschüttenden Gesellschaft dem halben Körperschaftsteuersatz unterlagen, zu werten seien. Der Gerichtshof bejahte dies mit der Begründung, dass § 22 Abs 2 KStG 1966 ausschließlich auf den Handelsbilanzgewinn abstelle und auch Gesellschafterzuschüsse diesen erhöhten.

Aufbauend auf diese Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof (zum KStG 1966) im Erkenntnis vom 5. August 1993, 91/14/0127, 0128, davon ausgegangen, beim Gesellschafter liege auch dann eine (nicht zur Minderung des Buchwertes der Beteiligung führende) Gewinnausschüttung vor, die infolge der (ausschüttungsbedingten) Wertminderung der Beteiligung zu einer Teilwertabschreibung führen könne, wenn der Gesellschafter in Zeiträumen vor der Gewinnausschüttung Einlagen in die Gesellschaft getätigt habe. Es wurde somit beim Empfänger nicht unterschieden, ob erzielte Gewinne oder gewährte Gesellschafterzuschüsse ausgeschüttet werden, sondern die gesamte Ausschüttung beim Empfänger als Ertrag erfasst (im Ergebnis gleich auch die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 1991, 89/14/0064, und vom 29. April 1992, 90/13/0031).

Der Verwaltungsgerichtshof ist allerdings stets davon ausgegangen, dass beim Gesellschafter eine Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung eintritt, wenn das Stammkapital einer GmbH herabgesetzt und aus diesem Grunde die Einlage teilweise zurückgewährt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1984, 83/14/0130).

Im Erkenntnis vom 19. Februar 1991, 87/14/0136, ist der Verwaltungsgerichtshof aus der Sicht einer Person, die eine GmbH Beteiligung im Privatvermögen hält, auf die Unterscheidung zwischen Einlagenrückzahlung und Kapitalertrag eingegangen. Trotz des Fehlens einer formellen Kapitalherabsetzung hat der Gerichtshof die handelsrechtliche Ausschüttung als Einlagenrückzahlung gewertet, weil die GmbH Gewinne noch nicht erwirtschaftet hatte.

Im Erkenntnis vom 11. August 1993, 91/13/0005, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, für die Unterscheidung zwischen Einlagenrückzahlung und Kapitalertrag komme einer Kapitalherabsetzung Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zu, weil sie in qualifizierter Weise die Vermutung rechtfertige, dass im konkreten Einzelfall tatsächlich Kapital und nicht Gewinne ausgeschüttet würden. Ausschüttungen, die nicht in Form von gesellschaftsrechtlichen Kapitalherabsetzungen erfolgten, könnten sich nicht auf diese Indizwirkung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses stützen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1993, 91/13/0011).

Den hg. Erkenntnissen 91/13/0005 und 87/14/0136 liegt die Auffassung zu Grunde, dass auch unabhängig von einer gesellschaftsrechtlichen Kapitalherabsetzung eine Kapitalrückzahlung erfolgen kann, die beim Gesellschafter nicht als Gewinnausschüttung sondern als Minderung der Anschaffungskosten zu erfassen ist, dass aber das Problem auf der Beweisebene liegt:

komme es nicht zu einer gesellschaftsrechtlichen Kapitalherabsetzung, könne nur in Ausnahmefällen der Beweis erbracht werden, dass nicht Gewinn, sondern Kapital zurückgezahlt werde (vgl. Hofstätter/Reichel, § 4 Abs. 12 EStG 1988, Tz 1).

Ferch ist in ÖStZ 1995, 469 (siehe auch 1996, 222), davon ausgegangen, der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 11. August 1993, 91/13/0005, die Rechtsmeinung vertreten, dass der eine Rückzahlung des angelegten Kapitals darstellende Zufluss beim Gesellschafter nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen bzw Kapitalerträgen führe. Die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals stelle eine erfolgsneutrale Vermögensumschichtung dar. Dabei sei aber die Rückzahlung von Nennkapital gleich zu behandeln wie die Rückzahlung von Gesellschafterzuschüssen. Einer Kapitalherabsetzung komme nur Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zu, weil sie die Vermutung rechtfertigt, dass tatsächlich Kapital und nicht thesaurierte Gewinne ausgeschüttet würden. Aus der ausschließlich die Auslegung des § 22 Abs 2 KStG 1966 (betreffend den handelsrechtlichen Gewinnausschüttungsbeschluss) betreffende Judikatur lasse sich nach dieser Auffassung weder eine Aussage für den steuerlichen Gewinn der ausschüttenden Körperschaft gewinnen - der steuerliche Gewinn werde durch die Einlagen oder Rücklagenauflösungen nicht beeinflusst - noch eine solche für die steuerliche Behandlung beim Empfänger gewinnen.

Den Ausführungen von Ferch hält Zöchling in ÖStZ 1996, 54 (siehe auch 1996, 291), im Wesentlichen entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 5. August 1993, 91/14/0127, 0128, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zu § 22 Abs 2 KStG 1966 die Zerlegung der Ausschüttung in erwirtschaftete Gewinne und Einlagenrückgewähr verworfen habe.

Der Hinweis Zöchlings ist zwar zutreffend. Allerdings enthält das KStG 1988 keine dem § 22 Abs 2 KStG 1966 ("Ausschüttungen auf Grund eines den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses") vergleichbare Norm, weshalb aus dem Erkenntnis 91/14/0127, 0128, und der Judikatur zu § 22 Abs 2 KStG 1966 für die steuerliche Beurteilung im Geltungsbereich des KStG 1988 nichts zu gewinnen ist.

Im Geltungsbereich des KStG 1988 ist der in Rede stehende Vorgang wie folgt zu beurteilen:

Die Rückzahlung des in eine Kapitalgesellschaft eingelegten Kapitals führt - anders als die Ausschüttung von erwirtschafteten Gewinnen - nicht zu Kapitalerträgen, sondern zu einer Minderung des Beteiligungsansatzes, auch wenn sie aus handelsrechtlichen Gründen in der äußeren Erscheinungsform einer Gewinnausschüttung erfolgt. Allerdings ist - wenn nicht eine handelsrechtliche Kapitalherabsetzung vorliegt - im Zweifel davon auszugehen, dass die Auszahlung der Kapitalgesellschaft keine Kapitalrückzahlung darstellt. Im Falle einer handelsrechtlichen Gewinnausschüttung ist daher nur dann eine Einlagenrückzahlung (und damit kein Kapitalertrag) anzunehmen, wenn es der Abgabenbehörde gelingt, hiefür - auf welche Weise immer - den Nachweis zu führen.

Erwähnt sei, dass seit dem Inkrafttreten des Rechnungslegungsgesetzes die Nachweisführung betreffend die Rückzahlung von Einlagen erleichtert ist. Auf Grund dieses Gesetzes kann im Rechnungswesen der Kapitalgesellschaft ohne Schwierigkeiten zwischen von Außen zugeführtem Kapital (Gesellschafterzuschüsse) einerseits und erwirtschaftetem Gewinn andererseits unterschieden werden. Einlagen sind nämlich in der Handelsbilanz als Kapitalrücklagen auszuweisen (§ 229 Abs. 2 HGB). Soweit der ausgeschüttete Teil des Bilanzgewinnes nicht in den anderen der in § 231 Abs 2 und 3 HGB angeführten Teilgrößen des Bilanzgewinnes (insbesondere Jahresüberschuss, Auflösung von Gewinnrücklagen) Platz findet als in den aufgelösten Kapitalrücklagen, kann eine Einlagenrückzahlung angenommen werden (vgl nochmals Ferch , aaO und Hofstätter/Reichel, aaO).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Was der Kapitalgesellschaft im Wege einer Einlage, also societatis causa zugewendet wird, führt bei ihr nicht zur Ertragsbesteuerung, beim Gesellschafter aber zu Anschaffungskosten auf die Beteiligung. Einlagenrückzahlungen sind das Gegenstück, der contrarius actus zu Einlageleistungen der Gesellschafter. Kapitalrückzahlungen sind bei der Gesellschaft nichtsteuerbare Vermögensabflüsse und bewirken beim Gesellschafter eine Minderung der auf die Beteiligung aktivierten Anschaffungs- bzw Herstellungskosten (vgl auch Pokorny, in FS-Bauer, 251, Beiser, SWK 1996, A 339).

Im Beschwerdefall ist der belangten Behörde daher zuzustimmen, dass eine steuerneutrale Vermögensumschichtung vorliegt, soweit im Weg der Gewinnausschüttung nur Gesellschafterzuschüsse zurückgezahlt wurden. Da die Beschwerde auch nicht behauptet, dass es sich bei den Teilen der Gewinnausschüttung, die insofern als Kapitalrückzahlungen beurteilt wurden, um erwirtschaftete Gewinne und nicht um geleistete Gesellschafterzuschüsse gehandelt hat und solches auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen ist, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen, wobei von der beantragten Verhandlung aus dem Grunde des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden konnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am 22. März 2000

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