VwGH 97/07/0016

VwGH97/07/001610.6.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde der Wassergenossenschaft O, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesminsters für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Dezember 1996, Zl. 513.511/03-I 5/96, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei:

Bund - Bundesstraßenverwaltung, p.A. Landeshauptmann von Kärnten, Klagenfurt, Bahnhofplatz 5), zu Recht erkannt:

Normen

VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §26;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §26;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (LH) vom 26. April 1989 wurde der mitbeteiligten Partei (mP) die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, im Zuge der Errichtung der A 2 Südautobahn, Umfahrung Völkermarkt, zwischen AB-km 285,725 und AB-km 290,700 die erforderlichen Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen und nach erfolgter Vorreinigung (Rückhaltebecken) die gesammelten Tagwässer in reduzierter Form in den Vorfluter einzuleiten.

Mit Eingabe vom 7. Februar 1994 beantragte die mP die wasserrechtliche Überprüfung.

Der LH beraumte für 26. Juli 1994 eine mündliche Verhandlung an.

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 1994 erhob die beschwerdeführende Partei eine Reihe von Einwendungen.

Mit Bescheid vom 3. Oktober 1994 stellte der LH gemäß § 121 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) fest, daß das mit Bescheid des LH vom 26.April 1989 wasserrechtlich bewilligte Projekt im wesentlichen bescheid- und projektsgemäß ausgeführt wurde.

Die Abweichungen, daß

In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 21. Juli 1970 sei der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung für eine Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage erteilt worden. Unter Punkt C dieses Bescheides sei ein Quellschutzgebiet festgelegt worden. Dieses Quellschutzgebiet sei nach wie vor aufrecht. Beim LH sei jedoch ein Verfahren zur Neufestlegung anhängig, da sich dieses Quellschutzgebiet nicht mit dem tatsächlichen Einzugsgebiet des Wasservorkommens der beschwerdeführenden Partei decke. Die Autobahntrasse quere nicht das tatsächliche Einzugsgebiet der Quelle der beschwerdeführenden Partei, sehr wohl aber das nach wie vor rechtskräftig festgelegte Quellschutzgebiet.

Durch die den Gegenstand des Überprüfungsbescheides bildenden Entwässerungsmaßnahmen sei es zu einer Beeinträchtigung des Wasservorkommens der beschwerdeführenden Partei weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht gekommen. Eine derartige Beeinträchtigung sei nach dem natürlichen Lauf der Dinge auszuschließen. Dies habe die mündliche Verhandlung am 26. Juli 1994 ergeben. Die Feststellung, daß keine qualitative Beeinträchtigung des Wasservorkommens eingetreten sei, stütze sich auf die Aussagen des Obmannes der beschwerdeführenden Partei anläßlich der wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung. Dieser habe gegenüber der mP und der Wasserrechtsbehörde bestätigt, daß bisher keine Beeinträchtigung des Wassers in qualitativer Hinsicht eingetreten sei.

Sowohl vom wasserbautechnischen als auch vom umweltfachlichen Amtssachverständigen sei ausdrücklich betont worden, daß eine Beeinträchtigung des Wasservorkommens der beschwerdeführenden Partei durch die projektsgegenständlichen Entwässerungsmaßnahmen in jeder Hinsicht auszuschließen sei. Diesen gutachtlichen Feststellungen sei seitens der beschwerdeführenden Partei lediglich mit Behauptungen, nicht aber auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden.

Die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei richteten sich bei genauer Überprüfung gegen die Bewilligung selbst, was aber im Überprüfungsverfahren unzulässig sei.

Die beschwerdeführende Partei berief.

Sie machte geltend, die Feststellung, daß es durch die Entwässerungsmaßnahmen weder zu einer qualitativen noch zu einer quantitativen Beeinträchtigung ihres Wasservorkommens gekommen sei und daß eine derartige Beeinträchtigung nach dem natürlichen Lauf der Dinge auszuschließen sei, sei, soweit es um eine qualitative Beeinträchtigung gehe, nur durch eine chemische und bakteriologische Untersuchung des Wassers möglich. Eine solche aber sei nicht vorgelegen.

Entgegen den Feststellungen der Wasserrechtsbehörde erster Instanz sei es zu einer erheblichen quantitativen Beeinträchtigung des Wasservorkommens gekommen.

Aktenwidrig sei die Feststellung, daß die Autobahntrasse nicht das tatsächliche Einzugsgebiet der Quelle der beschwerdeführenden Partei quere. Dies widerspreche nicht nur dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 21. Juli 1970, sondern auch den Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde im Kollaudierungsbescheid selbst.

Hinsichtlich AB-km 289,000 bis AB-km 289,500 sei die erstinstanzliche Feststellung, daß die Entwässerungsmaßnahmen projektsgemäß ausgeführt worden seien, unrichtig.

Bekämpft werde auch die Feststellung, daß im Bereich des AB-km 289,000 bis 289,300 ein wasserdichter Rohrkanal aus Betonfalzrohren inkl. Zementmörtelung auf entsprechender Betonsohle errichtet und über die gesamte Breite der Autobahntrasse zur Trennung des Oberbaues vom Unterbau eine Lage Geotextil verlegt worden sei, da diese Feststellung auf nicht verifizierten Zeugenaussagen beruhe.

Abweichungen betreffend Errichtung des wasserdichten Rohrkanales seien nur für AB-km 289,000 bis 289,300 genehmigt und offensichtlich auch nur in diesem Bereich errichtet worden. Das erweiterte Quellschutzgebiet der beschwerdeführenden Partei werde aber durch den Autobahnkörper im Bereich AB-km 289,000 bis 289,500 gequert. 200 lfm der Autobahn, die über das erweiterte Quellschutzgebiet verlaufe, beinhalteten daher weder einen wasserdichten Rohrkanal aus Betonfalzrohren noch sonstige Maßnahmen zur Hintanhaltung der qualitativen und quantitativen Beeinträchtigung der Quellschüttung.

Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe zu Unrecht die Quellschutzgebietfestsetzung durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 21. Juli 1970 als unrichtig angesehen.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren insbesondere durch Einholung eines weiteren Amtssachverständigengutachtens.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 23. Dezember 1996 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei ab.

In der Begründung heißt es, seitens der Wasserrechtsbehörde erster Instanz sei die Feststellung getroffen worden, daß es durch die gegenständlichen Entwässerungsmaßnahmen zu keiner Beeinträchtigung des Wasservorkommens der beschwerdeführenden Partei in qualitativer Hinsicht gekommen sei. Wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung vorgebracht habe, sei eine derartige Feststellung nur durch eine chemische und bakteriologische Untersuchung des Wassers möglich. Diese Ansicht teile auch der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige. Anders verhalte es sich hingegen hinsichtlich der Frage, ob bei der gewählten Bauausführung nach dem natürlichen Lauf der Dinge Beeinträchtigungen der Wasserversorgung ausgeschlossen werden könnten. Diesbezüglich habe sich der Amtssachverständige der belangten Behörde den Ausführungen der Amtssachverständigen der Vorinstanz angeschlossen, wonach unter den gegebenen Bedingungen und Voraussetzungen (konsensgemäße Errichtung aller Anlagen, ausreichende Entfernung zur Fassungsanlage, Einhaltung von Kontroll- und Wartungsmaßnahmen), auf Grund der Bauausführung und der Lage der Entwässerungsanlagen zum bestehenden und zukünftigen Schutzgebiet weder eine qualitative noch eine quantitative Beeinträchtigung der Wasserqualität zu besorgen sei.

Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß sich dieser Berufungspunkt in einem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren als unzulässig erweise.

Gleiches gelte auch für die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei bezüglich einer quantitativen Beeinträchtigung des Wasservorkommens, da hiefür nicht die mangelnde Übereinstimmung des tatsächlich ausgeführten Projektes mit dem bewilligten Vorhaben angeführt, sondern allein das bewilligte Vorhaben verantwortlich gemacht werde.

Auch der Einwand, es sei unzutreffend, daß die Autobahntrasse nicht das tatsächliche Einzugsgebiet der Quelle der beschwerdeführenden Partei quere, sei im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren unzulässig.

Die nachträglich genehmigten Abweichungen vom bewilligten Projekt seien geringfügig. Diese Feststellung stütze sich auch auf die Ausführungen des Amtssachverständigen.

Daß durch die bewilligten Projektsänderungen eine Verbesserung des ursprünglichen Projektes im Hinblick auf den Grundwasserschutz eintrete, habe die Erstbehörde auf die Aussagen der von ihr beigezogenen Amtssachverständigen stützen können. Auch der Amtssachverständige der belangten Behörde sehe in der Ausbildung eines wasserdichten Rohrkanales im Bereich AB-km 289,0 bis AB-km 289,3 eine Verbesserung im Sinne des Gewässerschutzes.

Aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei gehe nicht hervor, in welchem subjektiven Recht sich die beschwerdeführende Partei durch die behauptete Nichtübereinstimmung des ausgeführten Projekts mit dem bewilligten Vorhaben beschwert erachte. Das alte Quellschutzgebiet der beschwerdeführenden Partei, festgelegt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 21. Juli 1970, befinde sich im Bereich der AB-km 289,0 bis 289,5. In der dem angefochtenen Überprüfungsbescheid zugrundeliegenden Kollaudierungsverhandlung vom 26. Juli 1994 sei vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen unter Zugrundelegung des mit dem tatsächlichen Einzugsgebiet des Wasservorkommens der beschwerdeführenden Partei übereinstimmenden neuen Quellschutzgebietes fachlicherseits die Annahme einer Beeinflussung des neu festzulegenden Schutzgebietes für das Quellvorkommen der beschwerdeführenden Partei durch die Autobahn und deren Abwässer ausgeschlossen worden. Im Kollaudierungsbescheid sei durch die Wasserrechtsbehörde erster Instanz festgestellt worden, daß die Autobahntrasse zwar das rechtskräftig festgelegte Quellschutzgebiet der beschwerdeführenden Partei, jedoch nicht das tatsächliche Einzugsgebiet der Quelle quere. Ein Widerspruch zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 21. Juli 1970 könne in diesen Ausführungen nicht erblickt werden.

Auch auf das Berufungsvorbringen betreffend den wasserdichten Rohrkanal sei nicht näher einzugehen, da es sich dabei um im Überprüfungsverfahren unzulässige Einwendungen handle. Hinsichtlich des Rohrkanales sei jedoch folgendes auszuführen:

Wie der Amtssachverständige der belangten Behörde in seinem Gutachten ausgeführt habe, sei auf Grund der Projektsunterlagen aus dem Jahr 1987 davon auszugehen, daß die gesamte Rohrleitung wasserdicht ausgeführt werde. Aus der Verhandlungsschrift vom 26. Juli 1994 ergebe sich, daß der Ableitungskanal zwischen AB-km 289,3 und 289,8 absolut dicht ausgeführt worden sei. Im Bereich AB-km 289,0 und 289,3 hingegen sei infolge der mangelnden Übereinstimmung des tatsächlichen Einzugsgebietes des Wasservorkommens der beschwerdeführenden Partei mit dem rechtskräftig festgelegten alten Quellschutzgebiet nicht der absolut dichte Kanal - da aus fachlicher Sicht nicht notwendig - eingebaut worden, sondern die sonst übliche Form des Entwässerungssystems. Der Kollaudierungsbescheid enthalte die nachträgliche wasserrechtliche Genehmigung eines wasserdichten Rohrkanals aus Betonfalzrohren im Bereich der AB-km 289,0 bis 289,3. Daraus sei abzuleiten, daß zwar die gesamte Rohrleitung wasserdicht - wie projektiert - ausgeführt worden sei, für den oben zitierten Bereich aber eine von den Projektsunterlagen geringfügig abweichende Form der Oberflächenentwässerung gewählt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

Das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren hat lediglich die Aufgabe, festzustellen, ob die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt. Allenfalls können geringfügige Abweichungen nachträglich bewilligt werden. Aus diesem Zweck des Überprüfungsverfahrens ergibt sich auch, welche Einwände von den Parteien vorgebracht werden können, nämlich solche, die eine ihre Rechte beeinträchtigende mangelnde Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen und solche, mit denen die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen vorgebracht wird. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind unzulässig.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ergibt sich folgende Beurteilung des Beschwerdevorbringens:

Die beschwerdeführende Partei erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß ihrem Antrag, zur Untersuchung der Wasserqualität einen Amtssachverständigen beizuziehen, nicht Rechnung getragen worden sei. Ohne Einholung eines Gutachtens über die Wasserqualität sei eine Beurteilung der Frage, ob es durch die Entwässerungsmaßnahmen zu einer Beeinträchtigung ihres Wasservorkommens in qualitativer Hinsicht gekommen sei, nicht möglich.

Mit diesem Einwand macht die beschwerdeführende Partei weder einen Mangel der Übereinstimmung zwischen bewilligtem und ausgeführtem Projekt noch eine Beeinträchtigung ihrer Rechte durch die nachträgliche Bewilligung von Änderungen geltend. Dieser Einwand kann daher der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil er sich gegen das bewilligte Projekt selbst richtet.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 26. April 1989 sei der mP aufgetragen worden, zur Beweissicherung für die Quellschüttung (qualitativ und quantitativ) monatlich Messungen von einem befugten Zivilingenieur durchführen zu lassen. Die mP hätte daher verhalten werden müssen, diese Maßnahmen durchzuführen. Daß dies unterlassen worden sei, stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Punkt 5 der Vorschreibungen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 26. April 1989 lautet:

"WG O: Im Zuge der Baumaßnahmen wird im Baulos Hainburg AB-km 289,000 bis 289,400 das weitere Quellschutzgebiet der Wassergenossenschaft O betroffen. Weiters wird im Zuge der Errichtung der G 40 (X-Bachbrücke) die Hauptzuleitung der Wassergenossenschaft (Durchmesser 100 mm) gequert. Es sind daher alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine Beschädigung der Hauptzuleitung hintanzuhalten. Sollte durch den Autobahnbau und Betrieb der Autobahn eine Beeinträchtigung der Quelle in qualitativer oder quantitativer Hinsicht eintreten, so ist von der Bundesstraßenverwaltung Autobahn hiefür voller Ersatz zu leisten, soferne nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Haftung dafür gegeben ist.

Weiters ist der freie Zutritt zur Quelltrasse und zur Hauptleitung im Bereich der G 40 jederzeit zu gewährleisten.

Zur Beweissicherung für die Quellschüttung (qualitativ und quantitativ) sind monatliche Messungen von einem befugten Zivilingenieur durchzuführen."

Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, daß die mP die Ergebnisse der quantitativen Messungen vorgelegt hat, nicht aber solche über qualitative Messungen. Die mP hat bei der wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung darauf hingewiesen, daß die bakteriologischen Untersuchungsbefunde von der beschwerdeführenden Partei eingeholt worden seien und daß deren Obmann auch im Zuge der Überprüfungsverhandlung bestätigt habe, daß die Quelle qualitativ nie beeinträchtigt gewesen sei.

Daß der mP im Zuge des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens die Erfüllung dieser Auflage nicht vorgeschrieben wurde, verletzt die beschwerdeführende Partei aus mehreren Gründen nicht in ihren Rechten.

Thema des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens war die Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung. Selbst wenn die Beweissicherungsmaßnahme nicht ausgeführt wurde, hinderte dies nicht die Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die im Punkt 5 der Vorschreibungen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides enthaltene Beweissicherungsmaßnahme steht in keinem Zusammenhang mit der Ausführung der Anlage.

An die vorgeschriebenen Beweissicherungsmaßnahmen knüpfen sich keine von der Wasserrechtsbehörde im Überprüfungsverfahren wahrzunehmenden Konsequenzen an. Auch wenn die Beweissicherung auch in qualitativer Hinsicht durchgeführt worden wäre und wenn sie eine Beeinträchtigung des Wassers der beschwerdeführenden Partei ergeben hätte, hätte die Wasserrechtsbehörde - sieht man von § 68 Abs. 3 AVG ab - keine Handhabe gehabt, um darauf gründende Maßnahmen vorzuschreiben. Die wasserrechtliche Bewilligung wurde ohne jegliche Einschränkung erteilt. Es wurde auch kein Vorbehalt bezüglich einer späteren Entschädigung angebracht, sondern nur vorgeschrieben, daß voller Ersatz zu leisten sei, "soferne nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Haftung dafür gegeben ist." Dies stellt keinen Vorbehalt einer nachträglichen Entschädigungsfestsetzung dar. Ohne einen derartigen ausdrücklichen Vorbehalt ist aber eine nachträgliche Entschädigungsfestsetzung unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1991, 90/07/0123, u.a.). Aus der Vorschreibung einer Beweissicherung ist daher der beschwerdeführenden Partei kein wasserrechtlich relevantes Recht erwachsen, da ein solches nur aus Vorschreibungen erwachsen kann, die der Sicherung von durch die Wasserrechtsbehörde zu wahrenden Rechten dienen oder auf denen aufbauend von der Wasserrechtsbehörde Maßnahmen zur Sicherung von Rechten zu treffen sind. Die Beweissicherung mag zweckdienlich für ein allfälliges Verfahren nach § 26 WRG 1959 sein; ein Recht darauf, daß durch wasserrechtliche Auflagen Beweise für ein solches Verfahren gesichert werden, besteht nicht.

Schließlich wäre die Vorschreibung (Aufrechterhaltung) der Beweissicherungsmaßnahmen auch sinnlos, da - wie auch der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige ausgeführt hat - die Frage einer quantitativen oder qualitativen Beeinträchtigung der Wasserversorgung der beschwerdeführenden Partei einen Vergleich von Meßergebnissen vor und nach Baudurchführung voraussetzten. Versäumte Meßergebnisse vor Baudurchführung können aber nicht mehr nachgeholt werden.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß nach den übereinstimmenden Aussagen der Amtssachverständigen, die von der beschwerdeführenden Partei nicht widerlegt wurden, die von der mP durchgeführten Maßnahmen zu keiner Beeinträchtigung der Wasserversorgung der beschwerdeführenden Partei führen können.

Die beschwerdeführende Partei bemängelt, aus den Feststellungen der Wasserrechtsbehörden sei nicht klar zu ersehen, ob die Entwässerungsmaßnahmen der mP in dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 21. Juli 1970 festgesetzten weiteren Quellschutzgebiet erfolgt seien oder ob es überhaupt ein "faktisches Quellschutzgebiet" gebe, welches 60 m von der Autobahntrasse entfernt sei. Die Wasserrechtsbehörden führten beide Varianten an, ohne konkret eine der beiden der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen.

Diese Behauptung steht im Widerspruch zu den eindeutigen Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Überprüfungsbescheides, wonach zwar nicht das tatsächliche Einzugsgebiet der Quelle der beschwerdeführenden Partei berührt wird, wohl aber das nach wie vor rechtskräftig festgelegte Quellschutzgebiet. Die beschwerdeführende Partei verwechselt offenbar - wie sich aus der Erwähnung eines "faktischen Quellschutzgebietes" ergibt - die Frage der Situierung der Entwässerungsmaßnahmen mit der Frage, ob durch diese Entwässerungsmaßnahmen das tatsächliche Quelleinzugsgebiet ihrer Quelle berührt wird, was von den Amtssachverständigen einhellig verneint wurde.

Der Einwand der beschwerdeführenden Partei, der angefochtene Bescheid verstoße gegen § 112 WRG 1959, weil die bewilligten Baumaßnahmen der mP erst nach der im Bewilligungsbescheid festgesetzten Bauausführungsfrist beendet worden seien, ist schon deswegen unzutreffend, weil nach § 121 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 die Anlage als fristgemäß ausgeführt gilt (§ 112 Abs. 1), wenn bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt wird.

Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, die mP habe den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Trassenführung der A 2 betreffend den Abschnitt AB-km 289,000 bis AB-km 289,500 erst am 15. März 1990 eingebracht. Dieses Verfahren sei noch immer nicht abgeschlossen. Es widerspreche § 111 und § 111a WRG 1959, wenn die wasserrechtliche Bewilligung für Entwässerungsmaßnahmen erteilt werde für einen Autobahnbereich, für welchen eine wasserrechtliche Bewilligung für die Trassenführung noch gar nicht vorliege. Umso mehr widerspreche es beiden Bestimmungen, wenn bewilligte Entwässerungsmaßnahmen kollaudiert und zusätzlich Genehmigungen erteilt würden, bevor überhaupt die über das Quellschutzgebiet der beschwerdeführenden Partei führende Trasse wasserrechtlich bewilligt sei.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der von der beschwerdeführenden Partei aufgezeigte Umstand gegen § 111 oder 111 a WRG 1959 verstossen soll. Die beschwerdeführende Partei bleibt dafür auch eine Begründung schuldig.

Schließlich meint die beschwerdeführende Partei, der angefochtene Bescheid verstoße auch gegen § 121 WRG 1959, weil die nachträglich bewilligten Änderungen weder geringfügig noch mit den öffentlichen Interessen vereinbar und auch für die Rechte der beschwerdeführenden Partei nachteilig seien. Die Verlegung einer Lage Geotextil im Bereich des Quellschutzgebietes über die gesamte Autobahntrasse sei für die Wasserbezugsrechte der beschwerdeführenden Partei von Nachteil. Der gesamte Unterbau befinde sich auf einer Länge von 500 m im Quellschutzgebiet. Allein die Errichtung des Unterbaues habe zur Folge, daß der gesamte Humus abgetragen werde, daß umfangreiche Bagger- und Erdbewegungsarbeiten durchgeführt würden und dann Schotter aufgeschüttet werde, um den Oberbau herzustellen. Die Breite der Sohle des Oberbaues sei durchschnittlich mit 50 m, wenn nicht sogar mit mehr, anzunehmen. Daß eine solche Fläche in der Länge von 500 m und einer Breite von 50 m eine erhebliche Beeinträchtigung eines Quellschutzgebietes darstelle, liege auf der Hand. Daß die Anbringung einer Lage Geotextil nicht zur Verbesserung dieser Zerstörung des Quellschutzgebietes beitragen könne, liege ebenfalls auf der Hand. Hinzu komme noch, daß die Anbringung einer Lage Geotextil im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nicht eine Maßnahme zur wasserrechtlichen Bewilligung von Entwässerungsmaßnahmen darstelle, sondern eine Maßnahme der wasserrechtlichen Bewilligung für die Trassenführung darstelle. Es sei daher die nachträgliche Genehmigung der Einbringung einer Lage Geotextil nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Gegen die von der belangten Behörde, gestützt auf Sachverständigengutachten, getroffene Feststellung, daß die nachträglich bewilligten Abweichungen vom genehmigten Projekt geringfügig sind, bestehen keine Bedenken.

Einwände der beschwerdeführenden Partei gegen diese nachträgliche Genehmigung sind nur zulässig, soweit damit die Verletzung ihrer Rechte geltend gemacht wird. Sie behauptet eine solche Rechtsverletzung auch, doch liegt diese nicht vor. Die von ihr angeführten Bagger- und Erdbewegungsarbeiten etc. sind nicht die Folge der Verlegung des Geotextils, sondern waren für die Herstellung des Ober- und Unterbaus des genehmigten Projektes ohnehin erforderlich. Die Amtssachverständigen haben - von der beschwerdeführenden Partei unwiderlegt - dargelegt, daß die nachträglich genehmigten Abweichungen Rechte der beschwerdeführenden Partei nicht beeinträchtigen können, sondern sogar zu einer Verbesserung des Grundwasserschutzes führen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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