VwGH 95/12/0345

VwGH95/12/034526.2.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des NN in R, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 24. Oktober 1995, Zl. MD-M-7/95/Ri, betreffend Ruhegenußbemessung und Jubiläumsbelohnung, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §16 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §59 Abs2 lita;
GdBGehaltsO NÖ 1976 §4 Abs1;
GdBGehaltsO NÖ 1976 §5 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §16 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §59 Abs2 lita;
GdBGehaltsO NÖ 1976 §4 Abs1;
GdBGehaltsO NÖ 1976 §5 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm die Berufung über die Berechnung der Höhe der Jubiläumsbelohnung als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Stadt Krems an der Donau hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsfachoberinspektor i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Krems.

Er wurde gemäß § 60 lit. a NÖ GBDO 1976 mit Wirkung vom 31. März 1995 in den dauernden Ruhestand versetzt.

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 30. März 1995 wurden dem Beschwerdeführer 35 Jahre und 8 Monate für die Bemessung seines Ruhegenusses angerechnet. Die "Bemessungsgrundlage" wurde ausgehend vom Aktivbezug unter Berücksichtigung einer Personalzulage, einer Dienstalterszulage, einer Dienstzulage, der Verwaltungsdienstzulage und des "Nebengebührenanteils" mit S 47.222,-- festgestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er sich gegen die bloße Einrechnung der ihm mit Gemeinderatsbeschluß vom 14. Dezember 1983 zuerkannten Verwendungszulage für höherwertige Tätigkeiten in den Nebengebührenanteil wendet und bescheidmäßige Feststellung der Berechnungsgrundlage für seine Jubiläumsbelohnung begehrte. Für den Fall, daß die Geldüberweisung auf sein Konto seitens der Dienstbehörde als "rechtsfeststellender Verwaltungsakt angesehen" werde, brachte der Beschwerdeführer auch diesfalls Berufung ein, weil seine Verwendungszulage auch dabei nicht berücksichtigt worden sei.

Über diese Berufung entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau als (das) gemäß § 38 (3) Ziff 7 Kremser Stadtrecht zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates der Stadt Krems an der Donau, welche im eigenen Wirkungsbereich ergangen sind, zuständige Organ, gibt der Berufung des AFOI i.R. NN gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems vom 30.3.1995, GZ. MA II-1213/1994, in dem ihm 35 Jahre und 8 Monate als Dienstzeiten in Anrechnung gebracht wurden und die Höhe des Ruhegenusses mit S 37.778,-- plus Haushaltszulage festgesetzt wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG, keine Folge und bestätigt die Höhe des Ruhegenusses. Weiters wird die Berufung über die Berechnung der Höhe der Jubiläumsbelohnung als unbegründet abgewiesen."

Zur Begründung führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes, der Berufung und der Rechtslage weiter aus, der Beschwerdeführer verlange die Berücksichtigung der ihm bezahlten Verwendungszulage bei der Ruhegenußbemessung. Die Bezeichnung "Verwendungszulage" sei den Bestimmungen der NÖ GBDO fremd, weil die §§ 4 und 5 des genannten Gesetzes keine derartigen Bezeichnungen enthielten. Wenn diese Zulage somit weder Gehalts- noch Dienstbezugsbestandteil sein könne, müsse sie im Sinne des § 42 NÖ GBDO als Nebengebühr gemäß lit. e (Sonderzulage) angesehen werden. Die Nebengebühren teilten aber nicht das Schicksal des Gehaltes und seien deshalb auch bei Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen. Folge man dieser Rechtsansicht, müsse seitens der belangten Behörde festgestellt werden, daß die Höhe des Ruhegenusses von der Dienstbehörde erster Instanz richtig festgesetzt worden sei. Da die vorher dargelegte Rechtsmeinung auch bei der Festsetzung der Höhe der Jubiläumsbelohnung im Sinne des § 53 Abs. 3 NÖ GBDO zu beachten gewesen sei, habe auch hier der Berufung keine Folge gegeben werden können. Über den noch unerledigten Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Höhe der Jubiläumsbelohnung könne aber aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit nicht abgesprochen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorher wiedergegebene Spruch des angefochtenen Bescheides ist teilbar; er enthält einerseits die Abweisung der Berufung gegen die mit erstinstanzlichem Bescheid erfolgte Ruhegenußbemessung und andererseits die Abweisung der "Berufung über die Berechnung der Höhe der Jubiläumsbelohnung".

Hinsichtlich des letztgenannten Abspruches hat die belangte Behörde in der Begründung ihres angefochtenen Bescheides selbst ausgeführt, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Festsetzung der Höhe der Jubiläumsbelohnung noch unerledigt sei und daher darüber auf Grund der funktionellen Zuständigkeit nicht abgesprochen werden könne. Wieso die belangte Behörde trotzdem im zweiten Teil des Abspruches des angefochtenen Bescheides die Berufung des Beschwerdeführers über die Berechnung der Höhe der Jubiläumszuwendung als unbegründet ABGEWIESEN hat, bleibt dem Verwaltungsgerichtshof unerfindlich. Da sich eine Berufung stets nur gegen einen Bescheid richten kann (vgl. § 63 Abs. 2 und 3 des nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG) und ein solcher erstinstanzlicher Bescheid sowohl nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers als auch nach den Ausführungen der belangten Behörde nicht gegeben war, war die belangte Behörde zu dem genannten zweiten Abspruch nicht zuständig; sie hätte die Berufung vielmehr zurückweisen müssen.

Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als die "Berufung über die Berechnung der Höhe der Jubiläumsbelohnung" abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

In der Sache selbst ist hinsichtlich des ersten Abspruches des angefochtenen Bescheides allein strittig, ob die vom Beschwerdeführer bezogene "Verwendungszulage" als solche dem ruhegenußfähigen Monatsbezug nach § 59 Abs. 2 lit. a NÖ GBDO, also als Gehalt, zuzurechnen ist oder nicht. Der Beschwerdeführer bringt vor, daß der Auffassung der belangten Behörde, die "Verwendungszulage" sei der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung fremd, die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten sei, nach der einem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage unter den in der Judikatur näher genannten Voraussetzungen (Verrichtung von Diensten, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien bzw. Verrichtung eines Dienstes, der regelmäßig nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könne) gebühre. Die belangte Behörde habe weiters übersehen, daß die dem Beschwerdeführer gewährte Verwendungszulage nicht zwölfmal pro Jahr, sondern 14-mal pro Jahr bezahlt worden sei, sodaß dieser "Entgeltbestandteil" jedenfalls als "Bestandteil des Gehaltes" zu qualifizieren und daher bei der Ermittlung der Ruhegenußbemessungsgrundlage im Sinne des § 59 Abs. 2 lit. a NÖ GBDO zu berücksichtigen gewesen wäre. Dies werde auch durch den Umstand bestätigt, daß die "Verwendungszulage" auch bei der Berechnung der Sonderzahlungen berücksichtigt worden sei und der Beschwerdeführer somit auch den Pensionsbeitrag 14-mal pro Jahr zu entrichten gehabt habe. Daß dies bei einer bloßen Nebengebühr bereits begrifflich nicht der Fall sein könne, liege auf der Hand. Ergänzend werde darauf verwiesen, daß dem Beschwerdeführer anläßlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums die "Sonderzahlung unter Einschluß der Verwendungszulage berechnet" worden sei; auch dies spreche für die Qualifikation der "Verwendungszulage" als Entgeltbestandteil. Bei richtiger Rechtsansicht hätte daher die belangte Behörde davon auszugehen gehabt, daß die dem Beschwerdeführer "gewährte Verwendungszulage" einen Bestandteil des Gehaltes bilde und daher bei der Ermittlung der Ruhegenußbemessungsgrundlage im Sinne des § 59 Abs. 2 lit. a NÖ GBDO als Gehalt zu qualifizieren/berücksichtigen gewesen wäre.

Gemäß § 59 Abs. 2 lit. a der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, besteht der ruhegenußfähige Monatsbezug aus dem Gehalt, der dem Gemeindebeamten im Zeitpunkt seines Übertrittes oder seiner Versetzung in den Ruhestand gebührt. Könnte der Gemeindebeamte bei weiterer Dienstleistung noch in eine höhere Gehaltsstufe vorrücken und hat er im Zeitpunkt seines Übertrittes oder seiner Versetzung in den Ruhestand die für diese Vorrückung oder Zeitvorrückung erforderliche Dienstzeit zur Gänze zurückgelegt, so ist der Gehalt um den Vorrückungsbetrag zu erhöhen. § 14 Abs. 3 NÖ GBGO ist auf diesen Zeitraum anzuwenden. In lit. b und c der genannten Bestimmung ist weiters festgelegt, welche Zulagen (- eine "Verwendungszulage" scheint dabei nicht auf -) bzw. welcher Nebengebührenanteil zum ruhegenußfähigen Monatsbezug gehören.

Das Gehalt der Gemeindebeamten ist im § 16 NÖ GBDO wie folgt geregelt

"(1) Der Gehalt des Gemeindebeamten wird durch die Verwendungsgruppe und die Dienstklasse, in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.

(2) Der Gemeindebeamte erreicht einen höheren Gehalt durch:

  1. a) Vorrückung,
  2. b) Zeitvorrückung,
  3. c) Beförderung und
  4. d) Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe.

(3) Die näheren Bestimmungen enthält die Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976."

Nach § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, ist "der Gehalt das monatliche Grundeinkommen des Gemeindebeamten". Der Dienstbezug besteht nach Abs. 7 der genannten Bestimmung aus dem Gehalt zuzüglich bestimmter Zulagen, wobei auch in diesem Zusammenhang eine "Verwendungszulage" nicht genannt ist.

Nach § 5 Abs. 1 NÖ GBGO erhält der Gemeindebeamte einen monatlichen Gehalt, der nach Verwendungsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmt wird. Abs. 2 der genannten Bestimmung enthält ein nach diesen Kriterien gegliedertes Gehaltsschema.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin, daß Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz bzw. Verordnung) geltend gemacht werden können. Jeder Fall ist im Dienstrecht für sich auf Grundlage des Gesetzes zu lösen.

Vergleichsüberlegungen können keine günstigere rechtliche Wertung herbeiführen, weil selbst aus einem möglicherweise unrechtmäßigen Verhalten der Behörde in einem anderen Fall kein Recht abzuleiten ist (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0051).

Die vorher wiedergegebenen landesgesetzlichen Regelungen zeigen eindeutig, daß die Auffassung des Beschwerdeführers, die ihm gewährte Verwendungszulage bilde einen Bestandteil seines Gehaltes und wäre daher bei der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 59 Abs. 2 lit. a NÖ GBDO als Gehalt zu berücksichtigen gewesen, unrichtig ist. An diesem Ergebnis, nämlich, daß es sich bei der "Verwendungszulage" nicht um einen Gehaltsbestandteil handelt, kann der Umstand, daß der Beschwerdeführer eine solche Verwendungszulage aus welchen Rechtstiteln immer 14-mal jährlich erhalten und hiefür Pensionsbeiträge entrichtet hat bzw. die Verwendungszulage beim 25-jährigen Dienstjubiläum des Beschwerdeführers berücksichtigt worden sein soll, nichts ändern.

Die in der Beschwerde bloß angesprochene "ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes" zur Verwendungszulage bezieht sich jedenfalls nicht auf die Rechtslage nach dem NÖ Gemeindebeamtendienstrecht, sondern vermutlich auf die für Bundesbeamte geltende Rechtslage nach dem Gehaltsgesetz 1956.

Die Beschwerde erweist sich aus diesen Überlegungen hinsichtlich des ersten Abspruches als unzutreffend; sie war daher insofern gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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