VwGH 96/07/0137

VwGH96/07/013719.9.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, in der Beschwerdesache

1) des HP und 2) des GP, beide in S und beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid

des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 11. Dezember 1995, Zl. Agrar 11-559/8/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Zusammenlegungsverfahren, den Beschluß gefaßt:

Normen

FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §2 Abs1;
FlVfGG §2 Abs3;
FlVfGG §44;
FlVfLG Krnt 1979 §1 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §107;
FlVfLG Krnt 1979 §2 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §3 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §4 Abs1 litb;
FlVfLG Krnt 1979 §4 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §6;
VwGG §34 Abs1;
FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §2 Abs1;
FlVfGG §2 Abs3;
FlVfGG §44;
FlVfLG Krnt 1979 §1 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §107;
FlVfLG Krnt 1979 §2 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §3 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §4 Abs1 litb;
FlVfLG Krnt 1979 §4 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §6;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Den Beschwerdeschriften und den diesen angeschlossenen Ablichtungen sowohl des angefochtenen Bescheides als auch des diesem vorangegangenen Bescheides der belangten Behörde vom 19. Juni 1995 ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

In das mit Verordnung der Agrarbezirksbehörde Villach vom 16. Juli 1979 eingeleitete Zusammenlegungsverfahren E. waren auch einige im Eigentum des Vaters der Beschwerdeführer stehende Grundstücke einbezogen worden. Diese Grundstücke werden von den Beschwerdeführern auf Grund eines mit ihrem Vater am 1. August 1989 abgeschlossenen Pachtvertrages bewirtschaftet. Der Vater der Beschwerdeführer ist am 3. September 1993 verstorben; in dem zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides noch nicht abgeschlossenen Verlassenschaftsverfahren nach ihrem Vater haben neben anderen auch die Beschwerdeführer Erbserklärungen auf Grund des Gesetzes abgegeben, wobei keinem der erklärten Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nach § 810 ABGB überlassen und auch kein Verlassenschaftskurator bestellt worden ist.

Nach einer Änderung des Flächenwidmungsplanes schied die Agrarbezirksbehörde Villach mit Bescheid vom 15. März 1995 die im Eigentum des Vaters der Beschwerdeführer gestandenen Grundstücke (zum Teil) aus dem Zusammenlegungsgebiet gemäß § 4 Abs. 1 lit. b des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (FLG 1979) mit der Begründung aus, daß die betroffenen Grundstücke und Grundstücksteile zur Erreichung der Verfahrensziele nicht mehr erforderlich seien. Der von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit ihrem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 19. Juni 1995 dahin Folge, daß sie den Ausscheidungsbescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 15. März 1995 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behob und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwies.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde das mit dem vorgenannten Bescheid als abgeschlossen beurteilte Verfahren gemäß §§ 69 und 70 AVG wieder auf (Spruchpunkt I.) und wies die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Ausscheidungsbescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 15. März 1995 mangels Parteistellung als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.). Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zusammengefaßt aus, daß sie erst durch ein Schreiben des Gerichtskommissärs vom 3. November 1995 im Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater der Beschwerdeführer davon Kenntnis erlangt habe, daß die Beschwerdeführer nicht mit der Besorgung des Nachlasses im Sinne des § 810 ABGB betraut worden seien. Diese neu hervorgekommene Tatsache lasse die Beschwerdeführer als zur Erhebung der Berufung gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 15. März 1995 nicht legitimiert erkennen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluß vom 17. Juni 1996, B 1331/96, abgelehnt und sie über nachträglichen Antrag der Beschwerdeführer gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. In ihrem Abtretungsantrag an den Verfassungsgerichtshof haben die Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof den Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, jener infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Zur Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof fehlt den Beschwerdeführern aber aus nachstehenden Gründen die Berechtigung:

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein; diese Möglichkeit scheidet aus, wenn das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren verfolgte subjektiv-öffentliche Recht gar nicht besteht, weil auch eine objektiv rechtswidrige Vorgangsweise einer Behörde in bezug auf einen von einer Person geltend gemachten Rechtsanspruch die betroffene Person in ihrer Rechtssphäre objektiv nicht berühren kann, wenn das von der Behörde rechtswidrig behandelte vermeintliche subjektiv-öffentliche Recht dieser Person in Wahrheit gar nicht besteht (vgl. hiezu auch die Erwägungen im hg. Beschluß vom 27. Juni 1995, 94/07/0102, JBl. 1996/1, 65).

Das Ergebnis des angefochtenen Bescheides besteht in der Zurückweisung der von den Beschwerdeführern gegen die Ausscheidung von ihnen bewirtschafteter Grundstücke aus dem Zusammenlegungsverfahren erhobenen Berufung. Eine Berührung der Rechtsposition der Beschwerdeführer durch die von ihnen geltend gemachte verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Rechtswidrigkeit dieser Zurückweisung ihrer Berufung gegen den Ausscheidungsbescheid aus dem Mangel ihrer Parteistellung würde voraussetzen, daß ihnen unter der Annahme einer ihnen zukommenden Rechtsposition als Parteien im Zusammenlegungsverfahren das subjektiv-öffentliche Recht darauf eingeräumt wäre, daß ihre Grundstücke aus dem Zusammenlegungsverfahren nicht ausgeschieden werden. Ein solcher Anspruch ist vom Gesetz aber auch dem Eigentümer in das Verfahren einbezogener Grundstücke nicht eingeräumt.

Dies ergibt sich daraus, daß nach den Bestimmungen des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 - außerhalb des hier nicht in Betracht kommenden Falles der Vorlage von Flurbereinigungsverträgen im Sinne des § 46 leg. cit. - schon kein Rechtsanspruch auf Durchführung eines Kommassierungsverfahrens überhaupt besteht. Für das Zusammenlegungsverfahren folgt dies aus der Bestimmung des § 3 FLG 1979, welche dessen Einleitung durch die generell-abstrakte Norm der Verordnung vorschreibt, auf deren Erlassung kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt ist; für das Flurbereinigungsverfahren nach § 45 FLG 1979 folgt dies aus dessen Z. 1, wonach ein solches Verfahren von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten ist. Im Zusammenlegungsverfahren erfolgt die Gebietsumschreibung nach § 3 Abs. 2 FLG 1979 in der Einleitungsverordnung, im Flurbereinigungsverfahren nach § 45 Z. 2 leg. cit. im von Amts wegen zu erlassenden Einleitungsbescheid. Wie sich den in § 1 Abs. 1 FLG 1979 beschriebenen Zielen der Zusammenlegung entnehmen läßt, dient das Kommassierungsverfahren auch nach dieser Gesetzesstelle von seinem gesetzlichen Auftrag her der Förderung des betroffenen Gebietes und nicht jener einzelner Eigentümer (vgl. hiezu das zur insoweit gleichlautenden Rechtslage nach dem O.ö. FLG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, 93/07/0054). Das Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft ist als öffentliches Interesse allein von der Behörde zu wahren, welcher es obliegt, das Zusammenlegungsgebiet nach § 2 Abs. 1 FLG 1979 so zu bestimmen und zu begrenzen, daß durch das Verfahren die Ziele der Zusammenlegung im Sinne der Bestimmungen des § 1 leg. cit. möglichst vollkommen erreicht werden. Subjektiv-öffentliche Rechte im Zusammenhang mit der Bestimmung und Begrenzung eines Kommassierungsgebietes sind vom Gesetz nur dahin eingeräumt, daß Eigentümern in das Gebiet einbezogener Grundstücke das Recht zusteht, sich gegen die mit der Einbeziehung ihrer Grundstücke verbundenen Eingriffe in ihre Eigentumsrechte (vgl. §§ 6 und 107 FLG 1979) zur Wehr zu setzen (vgl. hiezu die zur vergleichbar gelagerten Rechtslage nach Flurverfassungs-Landesgesetzen anderer Bundesländer angestellten Erwägungen zu den dafür eröffneten Möglichkeiten im bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, 93/07/0054, ebenso wie in den hg. Erkenntnissen vom 20. Dezember 1994, 92/07/0095, vom 17. Jänner 1995, 93/07/0077, vom 16. November 1995, 94/07/0167, und vom 23. Mai 1996, 95/07/0212).

Nicht hingegen ist einem Grundstückseigentümer das Recht eingeräumt, daß auch seine Grundstücke einem einzuleitenden oder schon eingeleiteten Kommassierungsverfahren mitunterzogen werden, weil das Unterbleiben einer Einbeziehung seiner Grundstücke in das Verfahren seine Rechtsposition nicht berührt und ihm auf die Wahrnehmung öffentlicher Interessen durch Einbeziehung auch seiner Grundstücke in das Verfahren kein Rechtsanspruch zusteht. Es wäre unter diesem Aspekt auch das im Einleitungssatz des § 4 Abs. 1 FLG 1979 normierte Antragsrecht eines Grundstückseigentümers auch nur auf den Fall des § 4 Abs. 1 lit. b leg. cit. bezogen zu erkennen, was auch aus den auf die Verfolgung allein öffentlicher Interessen abstellenden Zwecken des § 4 Abs. 1 lit. a FLG 1979 hervorleuchtet. Ein nach § 4 Abs. 1 lit. a FLG 1979 etwa gestellter Antrag liegt dem Verfahren im übrigen auch nicht zugrunde.

Wäre somit ein Rechtsanspruch selbst eines Eigentümers in das Zusammenlegungsverfahren einbezogener Grundstücke auf Unterbleiben einer Ausscheidung dieser Grundstücke aus dem Zusammenlegungsverfahren nicht als vom Gesetz eingeräumt zu erkennen, dann konnte die von der belangten Behörde mit dem Ergebnis des angefochtenen Bescheides entschiedene Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführer gegen den nach § 4 Abs. 1 lit. b FLG 1979 ergangenen Bescheid der Agrarbezirksbehörde die Rechtsposition der Beschwerdeführer nicht nachteilig berühren. Es mangelte ihnen damit an der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung, was es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, in eine Beurteilung der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides einzutreten.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den von den Beschwerdeführern gestellten Antrag, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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