Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Rechtsanwaltskammer Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Februar 1995 wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Abt. 1) vom 12. Oktober 1994 keine Folge gegeben.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 19. Juni 1995, B 1191/95-3, ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf angemessene Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO für im einzelnen näher angeführte Leistungen im Jahr 1993 beschwert. Die belangte Behörde habe verkannt, daß der Rechtsanwalt in drei Fällen Anspruch auf eine angemessene Vergütung habe: 1. Wenn in einer "Causa" mehr als 10 Verhandlungstage oder mehr als 50 Verhandlungsstunden aufzuwenden gewesen seien, wobei es hier nach Ansicht des Beschwerdeführers unerheblich sei, ob sich die Tätigkeit über den Jahreswechsel erstreckt habe oder nicht;
2. wenn der Rechtsanwalt in Verfahrenshilfesachen in einem Jahr insgesamt mehr als 10 Verhandlungstage aufwenden mußte, für alle dann folgenden Verhandlungstage und 3. wenn der Rechtsanwalt in einem Jahr in Verfahrenshilfesachen mehr als 50 Verhandlungsstunden aufwenden mußte, für alle folgenden Tätigkeiten. Die hier genannten Voraussetzungen müßten nicht kumulativ vorliegen.
Abs. 4 - dem § 16 RAO durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 474/1990 angefügt - lautet:
"In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt mehr als 10 Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß."
Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte mit dieser Regelung eine besondere Entlohnung für diejenigen Verfahrenshilfeanwälte vorgesehen werden, die in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren herangezogen werden (1380 BlgNR 17. GP). Selbst wenn man daher die grammatikalische Interpretation in dem von der belangten Behörde vertretenen Sinne, daß es auf 10 Verhandlungstage bzw. mehr als 50 Verhandlungsstunden in jeder einzelnen Verfahrenshilfesache ankommt, nicht für eindeutig erachten sollte, wird dieses Ergebnis nach Ansicht des Gerichtshofes durch die Absicht des Gesetzgebers getragen. Daran ändert auch nichts die Verwendung des Wortes "insgesamt", da sich dieses eindeutig auf die Stundenanzahl bezieht und so eine Zusammenrechnung der Verhandlungsstunden, auch wenn sie nicht aufeinander folgen, anordnet. Hätte der Gesetzgeber durch dieses Wort eine Zusammenrechnung jeder einzelnen Verfahrenshilfesache normieren wollen, so wäre - ungeachtet der Möglichkeit einer deutlicheren Ausdrucksweise durch eine gänzlich andere Formulierung - die Stellung des Wortes "insgesamt" vor der Angabe der Verhandlungstage (und der Verhandlungsstunden) angebracht gewesen.
Auch die systematische und teleologische Interpretation der hier angeführten Gesetzesstelle sprechen nicht gegen das Ergebnis der grammatikalischen und historischen Interpretation. So ist ein anderer Gesetzeszweck als der, für einzelne besonders zeitaufwendige Verfahren im Rahmen der Verfahrenshilfe einen über den im § 16 Abs. 3 RAO geregelten Anspruch hinaus zu gewähren, nicht zu erkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die Ansicht der belangten Behörde, wonach zur Bemessung des Anspruches nach § 16 Abs. 4 RAO nur auf das einzelne Verfahren abzustellen ist, nicht jedoch alle während eines Jahres erbrachten Verfahrenshilfeleistungen in jedem einzelnen Verfahren, für das der Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt worden ist, zusammenzuzählen sind.
Der Beschwerdeführer ist weiters der Ansicht, daß ihm ein "Erfolgszuschlag" zustünde. Darauf ist - da ein Anspruch dem Grunde nach nicht besteht - nicht weiter einzugehen.
Mit dem Bescheid der ersten Instanz im vorliegenden Verwaltungsverfahren wurde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer angemessenen Vergütung in der Höhe von S 18.816,-- betreffend seine Leistungen als Verfahrenshelfer des W. - in abweisendem Sinne - entschieden. Nur dieser Anspruch war Gegenstand des Verfahrens über die Vorstellung des Beschwerdeführers und des von diesem nunmehr vor dem Gerichtshof bekämpften Bescheides. Auf die Frage, ob in einer anderen Verfahrenshilfesache die dem Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 4 RAO gewährte angemessene Vergütung allenfalls unrichtig berechnet wurde, war daher nicht mehr einzugehen. Wie bereits dargelegt, sind die in verschiedenen Verfahrenshilfesachen erbrachten Leistungen nicht zusammenzurechnen.
Im Hinblick auf die Rechtslage vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Relevanz als einer allenfalls diesbezüglich gegebenen Mangelhaftigkeit nicht aufzuzeigen.
Gemäß § 42 Abs. 1 VwGG war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)