VwGH 95/11/0278

VwGH95/11/027822.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des K in M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. Juni 1995, Zl. SanRL-150033/6-1995-As/Hr, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Friedhofserweiterung (mitbeteiligte Partei: Römisch-Katholische Pfarre M), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
LeichenbestattungsG OÖ 1985 §31 Abs3;
AVG §8;
LeichenbestattungsG OÖ 1985 §31 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Ausfertigungen des angefochtenen Bescheides und des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich folgendes:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. November 1994 wurde der römisch-katholischen Pfarre M für die näher umschriebene Erweiterung der Bestattungsanlage (Friedhof) gemäß § 31 des Oberösterreichischen Leichenbestattungsgesetzes 1985, LGBl. Nr. 40, die sanitätsrechtliche Bewilligung erteilt. Die Einwendungen u.a. des Beschwerdeführers wurden zurückgewiesen.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung (der belangten Behörde) vom 30. Juni 1995 zurückgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Inhaltes des § 31 Abs. 3 des Oberösterreichischen Leichenbestattungsgesetzes 1985 aus, diese Gesetzesstelle berücksichtige ausdrücklich weder "Nachbarn" noch "Anrainer" noch "Grundeigentümer". Eine Parteistellung von Personen die in irgendeiner räumlichen Nahebeziehung zum Friedhofsareal stünden, sei in dieser Gesetzesstelle nicht ausdrücklich vorgesehen. Der vom Gesetz geforderte Bedarf für die Friedhofserweiterung und der klaglose und pietätvolle Betrieb der Bestattungsanlage seien eindeutig im öffentlichen Interesse gelegen. Ebenso verhalte es sich mit den im letzten Satz der genannten Gesetzesstelle genannten Gründen für die Versagung der Bewilligung. Die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen sei der Behörde überlassen. Der Beschwerdeführer habe demnach keine Parteistellung im Verfahren betreffend Erweiterung der Bestattungsanlage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. § 31 Abs. 1 und 3 des Oberösterreichischen

Leichenbestattungsgesetzes 1985 haben folgenden Wortlaut:

"(1) Die Errichtung, die Erweiterung sowie die teilweise oder gänzliche Auflassung einer Bestattungsanlage bedarf der behördlichen Bewilligung.

(2) ...

(3) Die Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung ist zu erteilen, wenn nach der geplanten Bestattungsanlage ein Bedarf besteht. Im Bewilligungsbescheid ist das Siedlungsgebiet zu bezeichnen, für welches der Friedhof bestimmt ist, und sind jene Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben, die insbesondere vom sanitätspolizeilichen Standpunkt einen klaglosen und pietätvollen Betrieb der Anlage gewährleisten. Kann dies durch solche Auflagen oder Bedingungen nicht erreicht werden, etwa weil die Anlage des Friedhofes an der beabsichtigten Stelle eine Gefährdung der Gesundheit der Umwelt mit sich brächte oder die natürlichen Abbaubedingungen wegen der Bodenbeschaffenheit oder aus anderen Gründen ungünstig sind, so ist die Bewilligung zu versagen."

2. Die für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entscheidende Frage, wer in einem bestimmten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, ist aufgrund der jeweils anzuwendenden materiellen Verwaltungsvorschriften zu beantworten (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Anm. 1a zu § 8 AVG, und die unter E. Nr. 6-11 zu § 8 AVG zitierte hg. Rechtsprechung). Die oben wiedergegebenen Bestimmungen über das Verfahren betreffend Errichtung oder Erweiterung einer Bestattungsanlage sehen eine Parteistellung von Nachbarn einer solchen Anlage nicht ausdrücklich vor. Sie räumen diesen Personen keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte behördliche Tätigkeit ein. In diesen Vorschriften ist auch nicht vorgesehen, daß bestimmte Umstände in bezug auf Nachbarn zu berücksichtigen sind, sodaß sie auch nicht vermöge eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 8 AVG an der Sache beteiligt sind. Die im § 31 Abs. 3 des Oberösterreichischen Leichenbestattungsgesetzes genannten maßgebenden Umstände (Bedarf, vom sanitätspolizeilichen Standpunkt gewährleisteter klagloser und pietätvoller Betrieb) betreffen ausschließlich öffentliche Interessen und nicht spezielle Interessen der Nachbarn.

Die vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen, daß durch die Friedhofserweiterung das Grundwasser und damit die Wasserqualität seines Hausbrunnens beeinträchtigt werde und daß kein Bedarf für die Friedhofserweiterung gegeben sei, vermögen daher seine Parteistellung nicht zu begründen.

Aus dem Gesagten folgt, daß die belangte Behörde mit Recht die Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren betreffend Erweiterung der gegenständlichen Bestattungsanlage verneint und seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid zurückgewiesen hat.

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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