VwGH 95/10/0048

VwGH95/10/004827.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der VDFS-Verwertungsgesellschaft Dachverband Filmschaffender reg. Gen.m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 22. Dezember 1994, Zl. 31.752/8-IV/1/94, betreffend Betriebsgenehmigungen nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz (mitbeteiligte Partei: Verwertungsgesellschaft Rundfunk in Wien, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
UrhGNov 1980 Art2 Z3;
VerwGesG 1936 §1 Abs1;
VerwGesG 1936 §1;
VerwGesG 1936 §4 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
UrhGNov 1980 Art2 Z3;
VerwGesG 1936 §1 Abs1;
VerwGesG 1936 §1;
VerwGesG 1936 §4 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. April 1982, Spruchpunkt I, war dem mitbeteiligten Verein "Verwertungsgesellschaft Rundfunk" die Genehmigung erteilt worden "zur Geltendmachung von 1. Vergütungsansprüchen nach § 59a sowie 67 Abs. 2, 74 Abs. 7, 76 Abs. 6 und 76a Abs. 5 UrhG, jeweils in Verbindung mit seinem § 59a,

2. Vergütungsansprüchen nach §§ 42 Abs. 5 bis 7 sowie 69 Abs. 3, 74 Abs. 7 und 76 Abs. 4 in Verbindung mit § 42 Abs. 5 bis 7 UrhG, jeweils soweit ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist" (zitiert nach Dittrich, UrhR2 981).

Mit dem - der Begründung zufolge über teils widerstreitende, teils übereinstimmende Anträge der beschwerdeführenden VDFS-Verwertungsgesellschaft Dachverband Filmschaffender reg.Gen.m.b.H. und der VAM Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien (vgl. die letztere betreffend u.a. den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 31. Dezember 1986, auszugsweise abgedruckt bei Dittrich aaO 942 f) ergangenen - Teilbescheid vom 17. Mai 1993 wurde der beschwerdeführenden Genossenschaft gemäß § 1 Abs. 1 VerwGesG in Verbindung mit Art. II UrhGNov 1980 idF BGBl. 1986/375 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Justiz eine Betriebsgenehmigung "hinsichtlich der Rechte von Filmurhebern an Werken der Filmkunst" erteilt. Diese bezieht sich u.a. auf die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall des Vermietens und/oder Verleihens von Vervielfältigungsstücken, insbesondere nach § 16a UrhG idF der UrhGNov 1993, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994 (Spruchpunkt I 2). Mit Spruchpunkt III dieses Bescheides wurden die der VAM und der Verwertungsgesellschaft für Bild und Ton (vbt) mit Bescheid vom 31. Dezember 1986 (vgl. betreffend die vbt auszugsweise abgedruckt bei Dittrich aaO 972) erteilten Betriebsgenehmigungen u.a. in ihrem jeweiligen Punkt 5. mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 widerrufen. Begründend wurde u.a. dargelegt, die VAM und die vbt hätten der Erteilung der Betriebsgenehmigung an die VDFS im Umfang der Geltendmachung der in Spruchpunkt I 2 des Bescheides bezeichneten Rechte, beginnend mit 1. Jänner 1994, zugestimmt.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 22. Dezember 1994, Spruchpunkt I, wurde die dem mitbeteiligten Verein "Verwertungsgesellschaft Rundfunk" mit Bescheid vom 20. April 1982, Spruchpunkt I, erteilte Betriebsgenehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Justiz antragsgemäß durch Einfügen einer Ziffer 1a und einer Ziffer 3 vor der Wortfolge "jeweils soweit ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist" ergänzt wie folgt:

"1a. Rechten und/oder Vergütungsansprüchen nach §§ 59b sowie 67 Abs. 2, 74 Abs. 7 und 76 Abs. 6 UrhG, jeweils in Verbindung mit seinem § 59b,

3. Vergütungsansprüchen im Falle des Vermietens und/oder Verleihens von Schall- und/oder Bildschallträgern, insbesondere nach § 16a UrhG idF UrhGNov 1993 sowie §§ 67 Abs. 2, 74 Abs. 7, 76 Abs. 6 und 76a Abs. 5, jeweils in Verbindung mit § 16a UrhG."

Mit Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde "die mit Teilbescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 17. Mai 1993, Punkt I, erteilte Betriebsgenehmigung der VDFS, Verwertungsgesellschaft Dachverband Filmschaffender reg. Gen.m.b.H., in Punkt I Z. 2 durch die Wortfolge "ausgenommen jedoch, soweit ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist" ergänzt".

Anschließend legte die Behörde dar, eine Begründung für diesen Bescheid entfalle gemäß "§ 58 AVG", weil dem Antrag vollinhaltlich entsprochen worden sei.

Die Beschwerde wendet sich gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides sowie gegen dessen Punkt I insoweit, als der "Verwertungsgesellschaft Rundfunk" eine Betriebsgenehmigung bzw. deren Erweiterung erteilt worden sei, die sich mit der der Beschwerdeführerin mit Teilbescheid vom 17. Mai 1993 erteilten Betriebsgenehmigung und/oder mit der von ihr beantragten Betriebsgenehmigung überschneide.

Die belangte Behörde erstattete keine Gegenschrift. Nach mehrfacher (an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ergangener) Aufforderung teilte der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 25. September 1995 mit, die Akten des Verwaltungsverfahrens könnten nicht vorgelegt werden. Das gesamte Aktenmaterial sei im Zuge einer Übersiedlung "in Verstoß geraten".

Die mitbeteiligte Verwertungsgesellschaft Rundfunk erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde ist im Umfang der Anfechtung zulässig. Mit Teilbescheid vom 17. Mai 1993 war der Beschwerdeführerin die Betriebsgenehmigung u.a. betreffend die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall des Vermietens und/oder Verleihens von Vervielfältigungsstücken, insbesondere nach § 16a UrhG idF UrhGNov 1993 erteilt worden (Spruchpunkt I.2.). Eine Einschränkung nach dem Personenkreis, dem die Berechtigten angehören, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen; die erteilte Betriebsbewilligung ist daher auch insoweit umfassend erteilt worden. Davon ausgehend unterliegt es keinem Zweifel, daß mit der "Ergänzung" der mit Spruchpunkt I.2. des Bescheides vom 17. Mai 1993 erteilten Betriebsbewilligung durch Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ("ausgenommen jedoch, soweit ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist") eine Einschränkung der der Beschwerdeführerin seinerzeit erteilten Betriebsgenehmigung unter Gesichtspunkten des Kreises der Berechtigten vorgenommen und somit die erteilte Betriebsgenehmigung teilweise entzogen wurde. Insoweit besteht daher jedenfalls die Möglichkeit einer Rechtsverletzung.

Soweit dem Mitbeteiligten mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides unter Bezugnahme auf Punkt 1 Z. 3 des Bescheides vom 20. April 1982 eine - wenngleich durch die Wortfolge "soweit ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist" in Ansehung des Kreises der Berechtigten eingeschränkte - Betriebsgenehmigung erteilt wird, konkurriert diese mit der der Beschwerdeführerin durch Spruchpunkt I.2. des Teilbescheides vom 17. Mai 1993 auch insoweit umfassend erteilten Betriebsgenehmigung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen vom 20. Dezember 1982, Zlen. 82/10/0080 ff, und vom 30. April 1992, Zl. 91/10/0195, ausgesprochen, daß der dem Verwertungsgesellschaftengesetz innewohnende Monopolgrundsatz im Umfang einer bestehenden Betriebsgenehmigung die Erteilung einer sie überschneidenden Betriebsgenehmigung ausschließt. Eine solche käme nur unter der Voraussetzung des Wegfalles der erteilten Betriebsgenehmigung, etwa infolge Widerrufs gemäß § 4 Abs. 1 VerwGesG, in Betracht. Das Verwertungsgesellschaftengesetz räumt dem aus einer Betriebsgenehmigung Berechtigten somit das subjektiv-öffentliche Recht ein, daß bei aufrechtem Bestand seiner Betriebsgenehmigung niemand anderem eine ein Wettbewerbsverhältnis begründende Betriebsgenehmigung erteilt werde. Die Rechtmäßigkeit der der Mitbeteiligten im Umfang des Punktes I des angefochtenen Bescheides mit Bezugnahme auf Spruchpunkt I Z. 3 des Bescheides vom 20. April 1982 erteilten Betriebsgenehmigung hängt somit von der im vorliegenden Beschwerdeverfahren strittigen Rechtmäßigkeit der teilweisen Entziehung der der Beschwerdeführerin seinerzeit erteilten Betriebsgenehmigung durch Punkt III des angefochtenen Bescheides ab. Auch insoweit ist daher die Rechtsverletzungsmöglichkeit zu bejahen.

Unter Bezugnahme auf Spruchpunkt I Z. 1a des Bescheides vom 20. April 1982 wurde der Mitbeteiligten ferner mit Punkt I des angefochtenen Bescheides die Betriebsgenehmigung erteilt zur Geltendmachung von Rechten und/oder Vergütungsansprüchen nach § 59a sowie §§ 67 Abs. 2, 74 Abs. 7, 76 Abs. 6 und 76a Abs. 5 UrhG, jeweils in Verbindung mit seinem § 59b, soweit ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist. Es handelt sich dabei sachlich um Ansprüche, die in Art. II Abs. 1 Z. 2 UrhGNov 1980 idF BGBl. 1986/375 aufgezählt sind. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist von der unwidersprochen gebliebenen Beschwerdebehauptung auszugehen, daß die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt habe, ihr jene Betriebsgenehmigung zu erteilen, die mit dem zuletzt erwähnten Spruchteil des angefochtenen Bescheides der Mitbeteiligten erteilt wurde. Art. II Z. 3 UrhGNov 1980 regelt die Vorgangsweise, die von der Behörde im Fall der Bewerbung mehrerer Antragsteller um eine solche Genehmigung einzuhalten ist. Schon daraus folgt, daß auch im erwähnten Zusammenhang eine Verletzung in Rechten der Beschwerdeführerin möglich ist.

Die Beschwerde ist somit zulässig.

Nach § 38 Abs. 2 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn die Behörde die Akten nicht vorgelegt hat und auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptung des Beschwerdeführers erkennen. Die belangte Behörde wurde auf diese Säumnisfolge ausdrücklich hingewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof kann den vorliegenden Beschwerdefall daher auf der Grundlage der mit der Beschwerde vorgelegten Aktenbestandteile und der Sachverhaltsangaben der Beschwerde entscheiden; dabei ist vom Grundsatz auszugehen, daß eine Unvollständigkeit der Akten bzw. Zweifel über deren Inhalt sich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken dürfen.

Der angefochtene Bescheid enthält nach Ausweis der mit der Beschwerde vorgelegten Ausfertigung keine Begründung, sondern lediglich den oben wiedergegebenen Hinweis auf § 58 (gemeint wohl: Abs. 2) AVG. Das Fehlen einer Begründung wird in der Beschwerde auch ausdrücklich als Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht. Die belangte Behörde hat auch zu diesem Beschwerdevorwurf nicht Stellung genommen. Demgegenüber trägt die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift - in der ausdrücklich eingeräumt wird, daß einander widerstreitende Anträge mehrerer Parteien vorlagen und daher eine Begründung erforderlich gewesen wäre - vor, der Hinweis des Bescheides auf eine "angebliche Vorgangsweise gemäß § 58 AVG" sei irrtümlich erfolgt. Jedenfalls sei der mitbeteiligten Partei als Beilage des zugestellten Bescheides eine Begründung zugestellt worden. Der diesen Darlegungen in Klammer beigesetzte Begriff "Beilage" ist wohl als Hinweis auf die Vorlage des in Rede stehenden Schriftstückes aufzufassen; ein solches war jedoch der Gegenschrift nicht angeschlossen und ist auch sonst dem Verwaltungsgerichtshof nicht zugekommen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, daß die Sachverhaltsbehauptungen und rechtlichen Darlegungen der Gegenschrift der Mitbeteiligten nicht einmal andeutungsweise auf eine dem angefochtenen Bescheid beigegebene Begründung Bezug nehmen. Im übrigen ist entscheidend, daß den unwiderlegten Behauptungen der Beschwerde zufolge jedenfalls der Beschwerdeführerin ein Bescheid zugestellt wurde, der keine Begründung enthielt. Auch dem Verwaltungsgerichtshof liegt lediglich die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vor, die keine Begründung, sondern den Hinweis enthält, daß die Begründung "gemäß § 58 AVG" entfallen könne. Der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist der angefochtene Bescheid im Hinblick auf § 38 Abs. 2 VwGG in der Fassung jener Ausfertigung, die von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde, zu unterziehen. Der Bescheid enthält keine Begründung, sondern lediglich den Hinweis, diese könne "gemäß § 58 AVG" entfallen, weil "dem Antrag vollinhaltlich entsprochen" worden sei.

Ein Bescheid, der unter Berufung auf § 58 Abs. 2 AVG keine Begründung enthält, entspricht nicht dem Gesetz, wenn er über widerstreitende Anträge mehrerer Parteien erging. Der Entfall der Begründungspflicht in dem in § 58 Abs. 2 AVG genannten Fall beruht auf der Überlegung, daß eine Begründung eines Bescheides, mit dem im Einparteienverfahren dem Antrag der Partei vollinhaltlich stattgegeben wurde, entbehrlich ist, weil mangels Rechtsschutzinteresses der Partei ein Rechtsmittel gegen einen solchen Bescheid nicht in Betracht zu ziehen ist. Der Zweck der Bescheidbegründung besteht insbesondere darin, die inhaltliche Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit zu ermöglichen; verfahrensökonomische Überlegungen rechtfertigen es daher, von der Begründungspflicht in jenen Fällen abzusehen, in denen eine inhaltliche Überprüfung eines Bescheides in einem Rechtsmittelverfahren nicht in Betracht kommt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Bei der Erörterung der Prozeßvoraussetzungen wurde bereits dargelegt, daß sowohl von den Aussprüchen des angefochtenen Bescheides über die der Mitbeteiligten erteilte Betriebsgenehmigung als auch von jenem über die "Ergänzung" der der Beschwerdeführerin erteilten Betriebsgenehmigung Rechtsansprüche der Beschwerdeführerin betroffen sind. Es lag somit kein Fall vor, in dem eine Bescheidbegründung gemäß § 58 Abs. 2 AVG hätte entfallen dürfen.

Der im Fehlen einer Begründung gelegene Mangel des angefochtenen Bescheides ist auch wesentlich, weil nicht erkennbar ist, von welchen Sachverhaltsannahmen die belangte Behörde ausging; dies hindert den Verwaltungsgerichtshof daran, den Bescheid im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit zu prüfen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Im Hinblick auf diese Entscheidung konnte ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

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