Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs4;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
AWG OÖ 1990 §26;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs4;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
AWG OÖ 1990 §26;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem dieser in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Schreiben vom 20. Dezember 1993 hat die A. AG den Antrag auf Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß § 29 Abs. 1 Z. 2 AWG gestellt. Die öffentliche Bekanntmachung des vorgelegten Projektes gemäß § 29 Abs. 4 AWG erfolgte ab 13. Jänner 1994. Innerhalb der gesetzlichen Frist haben u.a. die Beschwerdeführer schriftlich begründete Einwendungen erhoben. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1994 hat die antragstellende A. AG der Behörde erster Instanz ein technisches "Detailprojekt" vorgelegt. Im Schreiben der A. AG vom 31. März 1995, beim Landeshauptmann von Oberösterreich eingelangt am 3. April 1995, "stellte die Antragstellerin expressis verbis fest, daß mit der Eingabe vom 12. Oktober 1994 der Antrag vom 20. Dezember 1993 zurückgezogen wurde".
Mit Schreiben vom 4. April 1995 hat der Landeshauptmann von Oberösterreich u.a. den Beschwerdeführern mitgeteilt, daß die A. AG nach eigenen Angaben den Antrag vom 20. Dezember 1993 zurückgezogen hat.
Dagegen haben unter anderem die Beschwerdeführer Berufung erhoben und beantragt, daß der angefochtene Bescheid dahin abgeändert werde, daß der Stichtag für die Zurückweisung des alten Projektes und des Neuantrages im Jahre 1995 festgestellt werde und damit die Umweltverträglichkeitsprüfung zum Vollzug gelange, in eventu - sollte dem Schreiben des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. April 1995 der Bescheidcharakter abgesprochen werden - ein Zurückweisungsbescheid erlassen werden möge.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer "gegen den Nichtbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. April 1995" gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen. Das AVG enthalte in seinem von den "Anbringen" handelnden § 13 AVG keine ausdrücklichen Vorschriften über die Zurückziehung eines Antrages; nach Lehre und Rechtsprechung könnten jedoch Anträge in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung des Bescheides zurückgezogen werden. Werden Anträge zurückgezogen, sei ein erstinstanzliches Verfahren formlos einzustellen; die Berufungsbehörde habe einen diesfalls angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1984, Zl. 82/07/0020). Eine Antragsänderung sei als neuer Antrag zu qualifizieren, wobei angenommen werde, daß der ursprüngliche Antrag als zurückgezogen gelte (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 8. November 1994, Zl. 94/04/0011). Die Identität zwischen dem Gegenstand des in der Folge abgeführten Verfahrens und dem in der Bekanntmachung angeführten Gegenstand sei unter dem Blickwinkel zu sehen, daß die Bekanntmachung als Voraussetzung zu dienen habe, den Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte brauche. Die ausdrückliche Bezeichnung eines Bescheides sei für das Vorliegen eines solchen nur dann wesentlich, wenn Wortlaut und sprachliche Gestaltung einer Erledigung keinen Zweifel darüber aufkommen ließen, daß die Behörde normativ entschieden habe. Es sei nicht vorgesehen, daß einer Erledigung, die von der Behörde nicht als Bescheid gestaltet worden sei und nach der Rechtslage auch nicht als Bescheid zu ergehen habe, Bescheidcharakter beigemessen werde. Eine Berufung gegen einen "Nichtbescheid" sei von der zuständigen Berufungsbehörde zurückzuweisen (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. September 1987, Zl. 87/12/0092). Ob ein Bescheid vorliege oder nicht, sei ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt dürfe nur auf Grund eines Antrages erlassen werden. Die Mitteilung des Landeshauptmannes von Oberösterreich sei weder als Bescheid bezeichnet worden, noch sei die Behörde in einem antragsbedürftigen Verfahren berechtigt, nach der Zurückziehung des Antrages einen Bescheid zu erlassen. Der Inhalt der Mitteilung enthalte auch keinen normativen Charakter und lasse auch keinen Zweifel nach Wortlaut und sprachlicher Gestaltung darüber aufkommen, daß die Behörde nicht normativ entschieden habe. Durch die Mitteilung würden die Parteien des Mehrparteienverfahrens nur über den Verfahrensstand bzw. die vorliegende Antragsrückziehung informiert. Durch die Antragstellerin sei expressis verbis eine Antragsrückziehung erfolgt. Eine Beurteilung, wann die Identität des veränderten Projektes mit dem ursprünglichen Projekt nicht mehr vorliege, sei für die Beurteilung der vorliegenden Mitteilung im gegenständlichen Fall nicht entscheidungsrelevant, da der Behörde durch die Zurückziehung die Zuständigkeit fehle, über den vormals gestellten Antrag einen Bescheid zu erlassen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer bringen hiezu vor, die Zurückweisung ihrer Berufung durch die belangte Behörde sei rechtsirrig erfolgt. Die Beschwerdeführer würden in ihren Rechten dadurch deshalb beeinträchtigt, da die Antragstellerin durch den Umdeutungsversuch der Neueinreichung des Antrages mit Stichtag 12. Oktober 1994 der seit 1. Jänner 1995 als zwingend vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung entgehen wolle. Damit würden aber die Rechte der Einschreiter im gegenständlichen Verwaltungsverfahren rechtswidrig beschnitten, weil das Genehmigungsverfahren den Bestimmungen des UVP-Gesetzes zu unterwerfen sei. Die belangte Behörde habe sich zu Unrecht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob durch das Schreiben der Antragstellerin vom 31. März 1995 tatsächlich und vor allem zu welchem Zeitpunkt ein neues Genehmigungsverfahren ausgelöst worden sei, zumal auch der Schriftsatz der Antragstellerin als Denkeinheit mit dem ursprünglichen Antrag vom 20. Dezember 1993 zu sehen sei. Die belangte Behörde hätte sich daher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob das ursprüngliche Verfahren weiterlaufe, ob und allenfalls mit welchem Zeitpunkt ein neues Verfahren eingeleitet worden sei, um die erforderlichen Verfahrensschritte entsprechend durchzuführen. In einem Genehmigungsverfahren derart hoher Qualität genüge es nicht, bloße Mitteilungen und Aktenvermerke für eine Enderledigung vorzunehmen, zumal die zu diesen Verfahrensschritten führenden Sachverhalte damit für die Einschreitung unüberprüfbar würden. Der gegenständliche Zurückweisungsbescheid sei daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weil er völlig unbestimmt die Frage der tatsächlichen und rechtlichen Erledigung des Genehmigungsverfahrens im oben dargestellten Sinne offengelassen habe. Insbesondere werde durch diese Enderledigung auch nicht die Frage geklärt, ob ein Verfahren nach dem AWG vorliege, das vor dem 31. Dezember 1994 eingeleitet worden sei und habe jedenfalls die belangte Behörde rechtsunrichtig das Schreiben des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. April 1995 als Nichtbescheid qualifiziert. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob insbesondere gemäß § 26 des Oberösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes ein Bescheid auf "Beendigung" des Verfahrens zu erlassen sei. Zusammenfassend könne daher gesagt werden, daß die Zurückweisung der Berufung der Einschreiter mangels Auseinandersetzung mit den oben dargestellten Fragen zu Unrecht erfolgt sei und die Einschreiter dadurch in ihrem Recht "zumindest auf Parteistellung und ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens im Sinne des gesetzmäßigen Verfahrens" verletzt seien.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes - in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z.B. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N.F. Nr. 10511/A).
Weiters ist davon auszugehen, daß bei Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zukommt, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1994, Slg. N.F. Nr. 11525/A).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG ist unter anderem eine Beschwerde, der der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluß vom 27. Juni 1980, Slg. N.F. Nr. 10179/A).
Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht auf Parteistellung und ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens verletzt.
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Ob einer Person ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zusteht, ist jeweils der Rechtsordnung zu entnehmen. Nur soweit sich aus den von der Behörde in einem bestimmten Fall anzuwendenden Vorschriften eine Berechtigung ergibt, besteht ein Rechtsanspruch an der betreffenden Verwaltungssache (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1979, Slg. N.F. Nr. 9994). Antragsbedürftige Verwaltungsakte dürfen von der Behörde nicht von Amts wegen gesetzt werden; geschieht es dennoch, so ist der Verwaltungsakt rechtwidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1977, Slg. N.F. Nr. 9425, nur Rechtssatz). Jeder Antrag kann - sofern nicht eine gesetzliche Regelung entgegensteht - in jeder Lage des Verfahrens, also bis zur Erlassung des Bescheides zurückgezogen werden (vgl. des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1966, Slg. 5363). Hat die antragstellende Partei ihren Antrag zurückgezogen, hat jedenfalls keine andere Partei einen Erledigungsanspruch (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1969, Slg. N.F. Nr. 7563/A). Unstrittig steht fest, daß die antragstellende A. AG ihren an den Landeshauptmann von Oberösterreich gerichteten Antrag auf Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß § 29 Abs. 1 Z. 2 AWG mit Schreiben vom 31. März 1995 zurückgezogen hat. Den Beschwerdeführern, welche gegen dieses Projekt Einwendungen erhoben haben, kommt somit im Sinne der vordargestellten Rechtslage kein subjektiv-öffentliches Recht mehr zu, daß die Behörde über diesen Antrag entscheidet. Wird nämlich ein an die Behörde gerichteter Antrag vom Antragsteller zurückgezogen, ist die Grundlage für eine Sachentscheidung durch die Behörde weggefallen. Die beschwerdeführenden Nachbarn können daher in ihren durch § 29 Abs. 4 und Abs. 5 Z. 5 AWG eingeräumten Rechten nicht mehr verletzt werden. Weitergehende Rechte kommen aber den Nachbarn in einem im Grunde des § 29 AWG eingeleiteten Verfahren nicht zu.
Es kann daher im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Mitteilung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. April 1995 normativen Charakter hatte und die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführer gegen diese Mitteilung zu Recht erfolgte, da die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem vom Beschwerdepunkt umfaßten Recht auf Parteistellung gemäß § 29 Abs. 4 und 5 Z. 4 AWG nicht verletzt sein konnten.
Ungeachtet der Tatsache, daß die A. AG keinen Antrag auf Grund des Oberösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes gestellt hat, gibt auch § 26 Oberösterreichisches Abfallwirtschaftsgesetz einem nicht antragstellenden Dritten keinen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige "Beendigung des Verfahrens".
Ob und welches Verfahren auf Grund des Antrages der A. AG vom 12. Oktober 1994 von den Behörden (noch) durchzuführen sein wird, war von der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung, mit welcher über eine Berufung gegen das Schreiben des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. April 1995 betreffend die Mitteilung der Zurückziehung eines auf § 29 Abs. 1 Z. 2 AWG gestützten Antrages entschieden worden ist, nicht zu prüfen.
Ausgehend davon erweist sich die Beschwerde als unzulässig, da weder aus dem bezeichneten Beschwerdepunkt noch aus dem inhaltlichen Vorbringen der Beschwerde zu erkennen ist, daß die Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung der Berufung in einem in der gegenständlichen Verwaltungssache ihnen zukommenden subjektiven Recht verletzt sein können.
Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen.
Mit ihrem Aufschiebungsantrag werden die Beschwerdeführer auf diese Entscheidung verwiesen.
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