VwGH 95/05/0018

VwGH95/05/001831.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Dr. H in L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. November 1994, Zl. BauR - 011286/2 - 1994 Pe/Lan, betreffend Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1976 §61;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1976 §61;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einer Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde mit der Feststellung Folge, daß der Vorstellungswerber durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt werde. Der Bescheid wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Mitbeteiligte (richtig wohl: an den Gemeinderat der Mitbeteiligten) zurückverwiesen. Mit dem vom Berufungsbescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheid sei der Beschwerdeführer verpflichtet worden, "die unmittelbar entlang der Straßengrundgrenze der Eisenhandstraße auf der Parzelle Nr. 620/23 der KG L konsenslos errichtete (und im folgenden noch näher beschriebene) Einfriedungsmauer aus 25 cm starkem, beidseitig verputztem Massivmauerwerk bis 31. Jänner 1994 abzutragen".

Die Vorstellungsbehörde folgte im angefochtenen Bescheid der Auffassung der Baubehörden zu den Voraussetzungen dieses Beseitigungsauftrages und sah auch die bei ihr geltend gemachten Verfahrensmängel nicht als gegeben an. Grund für die Aufhebung war allein der Umstand, daß im erstinstanzlichen Beseitigungsauftrag eine Frist bis 31. Jänner 1994 eingeräumt worden war, welche Fristsetzung durch den Berufungsbescheid bestätigt wurde, obwohl anläßlich des Berufungsbescheides die Frist bereits seit fünf Monaten abgelaufen gewesen wäre. Daher sei dem Vorstellungswerber keine im Sinne des § 61

Oö Bauordnung angemessene Frist zur Verfügung gestanden. Im fortgesetzten Verfahren müsse die Baubehörde zweiter Instanz für das Durchführen des Beseitigungsauftrages eine angemessene Frist festsetzten.

In seiner gegen den Vorstellungsbescheid gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, der Bescheid verletze ihn in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten auf aufrechten Bestand der bewilligten, hilfsweise nicht bewilligungspflichtigen Einfriedungsmauer an der Straßengrundgrenze, Einhaltung der dem Bauwerber aus einem Bewilligungsbescheid erflossenen Rechte und auf Nichterlassung eines Auftrages nach § 61 Oö Bauordnung mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen. Hingegen ist den Beschwerdeausführungen die Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch den die Aufhebung tragenden Grund nicht zu entnehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß nur die in der Begründung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides geäußerte, DIE AUFHEBUNG TRAGENDE Rechtsansicht der Gemeindeaufsichtsbehörde für das weitere Verfahren vor der Gemeindebehörde, der Aufsichtsbehörde selbst und vor einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts eine Bindung bewirkt (siehe das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/05/0098, BauSlg. Nr. 600 m.w.N.; zuletzt vom 30.August 1994, Zl. 94/05/0096). Durch die nicht die Aufhebung tragenden sonstigen Begründungselemente eines Vorstellungsbescheides, welche ja an sich zu einer Abweisung der Vorstellung führen hätten müssen, tritt eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers nicht ein, weil ja dem Spruch des Bescheides nach ohnehin seine Vorstellung erfolgreich war und den weiteren Ausführungen in der Begründung auch in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens neuerlich entgegengetreten werden kann. Die Begründung eines Bescheides als solche vermag nicht in Rechtskraft zu erwachsen, sodaß ihr über den Spruch des Bescheides hinaus rechtliche Erheblichkeit fehlt (siehe das zitierte Erkenntnis vom 17. Dezember 1985).

Die belangte Behörde stützte die Aufhebung allein darauf, daß dem Beschwerdeführer keine Frist zur Ausführung des Auftrages zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Grund nicht, sondern wendet sich ausschließlich dagegen, daß die Erteilung des Abtragungsauftrages von der belangten Behörde gebilligt wurde. Dieses Begründungselement, welches für sich allein zu einer Abweisung der Vorstellung geführt hätte, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten, weil dem Spruch nach ohnedies seiner Vorstellung stattgegeben wurde und der nicht die Aufhebung tragende Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides auch in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens neuerlich bekämpft werden kann.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung durch den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gem. § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

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