Normen
BauO NÖ 1976 §100;
BauO NÖ 1976 §116 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §59;
LuftfahrtG 1958 §78;
LuftfahrtG 1958 §79;
BauO NÖ 1976 §100;
BauO NÖ 1976 §116 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §59;
LuftfahrtG 1958 §78;
LuftfahrtG 1958 §79;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Oktober 1993 wurde dem - an den Landeshauptmann von Niederösterreich gerichteten und an die belangte Behörde weitergeleiteten - Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. Jänner 1993 auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 78 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 idgF (LFG), für die Errichtung und Benützung einer Lagerhalle auf dem Grundstück Nr. 615/3, EZ 805 KG M, gemäß § 8 AVG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 LFG keine Folge gegeben.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom 1. März 1994, B 1920/93-6, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. In ihrer Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem angefochtenen Bescheid war folgender wesentlicher
Sachverhalt vorangegangen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 1991 wurde der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft m.b.H. auf Antrag vom 21. Jänner 1991 gemäß §§ 68 und 72 LFG die Bewilligung zur Änderung der in der Zivilflugplatzbewilligung vom 21. September 1959, in der Fassung der Bescheide vom 28. Dezember 1972, vom 9. Dezember 1979 und vom 12. August 1983 bescheidmäßig festgelegten Flugplatzgrenzen und Bodeneinrichtungen des Flughafens Wien nach Maßgabe im einzelnen aus dem Bescheid ersichtlicher Bestimmungen erteilt.
Mit Schriftsatz vom 8. Jänner 1993 stellte die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaften EZ 822 und EZ 805, je Grundbuch 05211 M, hinsichtlich des Grundstückes Nr. 615/3 an den Landeshauptmann von Niederösterreich den Antrag auf Genehmigung der Errichtung und Benützung einer Lagerhalle im Bereich des Flughafens Wien-Schwechat gemäß § 78 des Luftfahrtgesetzes. Die Beschwerdeführerin erklärte darin unter anderem, daß sie diesen Antrag unter dem Vorbehalt stelle, daß die Behörde der Auffassung sein sollte, bei dieser Lagerhalle handle es sich um eine zivile Bodeneinrichtung im Sinn des § 59 LFG. Ausgehend von der Auffassung, daß es sich um keine derartige Bodeneinrichtung handle, hatte die Beschwerdeführerin am selben Tag auch einen Antrag auf baubehördliche Bewilligung für die Errichtung dieser Lagerhalle an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Schwechat gerichtet. Die Beschwerdeführerin führte als Zweck der Lagerhalle deren Nutzung für die Lagerung von EDV-Anlagen und EDV-Geräten, "Catering-trolleys", "das sind Rollwagen aus Metall, in denen die Verpflegung für die Flugpassagiere verstaut und transportiert werden", und Flugzeugsitzen, die derzeit im Lager der Beschwerdeführerin in Fischamend gelagert würden, an. Auf Grund der dem Landeshauptmann von Niederösterreich zur Kenntnis gebrachten Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß durch die beantragte Halle, bei der es sich um eine Bodeneinrichtung im Sinne des Luftfahrtgesetzes handle, "mit großer Wahrscheinlichkeit" optische und elektrische Störwirkungen hervorgerufen würden und daher gemäß § 78 Abs. 2 LFG die Zuständigkeit beim Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als oberster Zivilluftfahrtbehörde liege, trat der Landeshauptmann von Niederösterreich den Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. Jänner 1993 auf Bewilligung der Errichtung und Benützung der Lagerhalle gemäß § 78 LFG der belangten Behörde zur weiteren Behandlung ab.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, die sich als für die Entscheidung zuständig erachtete, weil "durch ein derartiges Objekt - gemäß den physikalischen Grundgesetzen - immer Störwirkungen hervorgerufen" würden, durch die eine Betriebsstörung von Flugsicherungseinrichtungen verursacht werden könnte, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. Jänner 1993 mit der wesentlichen Begründung keine Folge gegeben, daß das Grundstück, auf dem die Beschwerdeführerin die Lagerhalle errichten wolle, innerhalb der mit dem Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 6. September 1991 bewilligten, erweiterten Flugplatzgrenzen des Flughafens Wien liege. Ohne oder gegen den Willen des Flugplatzhalters könne eine Bodeneinrichtung luftfahrtrechtlich zulässig weder beantragt noch bewilligt werden. Einem vom Flugplatzhalter verschiedenen Grundeigentümer oder sonst zivilrechtlich Berechtigten komme diesbezüglich luftfahrtrechtlich keine Dispositionsbefugnis und somit kein Antragsrecht im Sinne des § 78 LFG zu.
Die Beschwerdeführerin hält diese Begründung für unrichtig und unzureichend und wendet zunächst gegen die Entscheidung der belangten Behörde ein, daß die Beschwerdeführerin ihren Antrag nicht an die belangte Behörde, sondern an den Landeshauptmann von Niederösterreich gestellt habe. Auch wenn der Landeshauptmann von Niederösterreich an die belangte Behörde den Antrag abgetreten habe, sei mit Einlangen des Antrages der Beschwerdeführerin vom 18. März 1993, mit welchem sie auf der Entscheidungspflicht des Landeshauptmannes von Niederösterreich beharrt habe, die Zuständigkeit der belangten Behörde erloschen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 LFG, aus denen sie ihre Zuständigkeit annahm, nicht hinreichend begründet; weder auf Grund der Gebäudehöhe der beabsichtigten Lagerhalle noch aus deren Gestaltung, die keine Grundlage zur Annahme biete, daß Störungen der Flugsicherungseinrichtungen hervorgerufen werden könnten, wie sich auf Grund des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachtens des Prof. Dr. Stelzl ergebe, könne die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung abgeleitet werden, sondern es sei allenfalls der Landeshauptmann von Niederösterreich gemäß § 78 Abs. 3 LFG zuständig, wenn man die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht teile, daß es sich bei der Lagerhalle um keine Bodeneinrichtung im Sinn des § 59 LFG handle.
Gemäß § 78 LFG (Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen) ist für die Errichtung, die Benützung sowie jede wesentliche Änderung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) eine Bewilligung erforderlich (Abs. 1). Zur Erteilung dieser Bewilligung ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig, wenn die Höhe der Bodeneinrichtung die in § 85 Abs. 2 lit. a und b festgelegten Grenzen übersteigt oder wenn die Anlage eine optische oder elektrische Störwirkung (§ 94) hervorruft (Abs. 2). In allen Fällen, in denen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nicht zuständig ist, hat der Landeshauptmann zu entscheiden (Abs. 3).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 94/05/0053, ausgesprochen, daß es sich bei der in Rede stehenden Lagerhalle um keine dem Luftverkehr dienende Anlage handelt und daß für diese Lagerhalle eine luftfahrtrechtliche Bewilligung gemäß § 78 LFG nicht in Betracht kommt. Für die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin ist vielmehr die Baubehörde zuständig. Die in Rede stehende Lagerhalle stellt demnach keine zivile Bodeneinrichtung im Sinne des § 78 LFG dar. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Ausgehend davon war die belangte Behörde zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin, da es sich bei dieser Lagerhalle um keine Bodeneinrichtung im Sinne des § 78 Abs. 2 LFG handelt, jedenfalls nicht zuständig. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, wobei sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen erübrigte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft überhöht verzeichnete Stempelgebühren.
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